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298. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes und Sicherung von Maßnahmen für eine Finanzierung der Vereinigten Edelstahlwerke AG (VEW)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes und Sicherung von Maßnahmen für eine Finanzierung der Vereinigten Edelstahlwerke AG (VEW)

Der Nationarat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.

Nr. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung

für Anleihen, Darlehen und sonstige

Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz), in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 83/

1979 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten

„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)

der Haftung gemäß Abs. 1 lit. a

und b 7500 Mill. S an Kapital und

7500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht

übersteigt;"

2. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten

„b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag

von 1000 Mill. S an Kapital nicht übersteigt;"

Artikel II

§ 1. Der Bund hat der Österreichischen Industrieverwaltungs-

Aktiengesellschaft (ÖIAG) die Ausgaben

für Zinsen und Tilgungen von Anleihen,

Darlehen und sonstigen Krediten zu ersetzen,

welche die ÖIAG im In- und Ausland im Gesamtausmaß

bis zu 2000 Mill. S mit Haftungen

des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl.

Nr. 295/1975, in der geltenden Fassung aufnimmt

und zum Zwecke der Eigenkapitalausstattung der

VEW im Jahre 1981 verwendet. Dividendeneinnahmen,

welche die ÖIAG während der Laufzeit

dieser Kreditoperationen aus dem Eisen- und

Stahlbereich der verstaatlichten Unternehmungen

erzsielt, sind auf die Leistungen des Bundes

anzurechnen.

§ 2. Die Pläne der ÖIAG für die Aufnahme

und Tilgung von Krediten gemäß § 1 und jeweiligen

Kreditaufnahmen bedürfen der zustimmenden

Kenntnisnahme des Bundes.

Artikel III

Mit der Vollziehung des Art. I und des Art. II

§ 1 dieses Bundesgesetzes ist ,der Bundesminister

für Finanzen, mit der Vollziehung des Art. II § 2

der Bundeskanzler betraut.

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