298. Bundesgesetz: Änderung des ÖIAG-Anleihegesetzes und Sicherung von Maßnahmen für eine Finanzierung der Vereinigten Edelstahlwerke AG (VEW)
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationarat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 29. April 1975, BGBl.
Nr. 295, betreffend die Übernahme der Bundeshaftung
für Anleihen, Darlehen und sonstige
Kredite der Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft (ÖIAG-Anleihegesetz), in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 83/
1979 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 lit. a hat zu lauten
„a) der jeweils ausstehende Gesamtbetrag (Gegenwert)
der Haftung gemäß Abs. 1 lit. a
und b 7500 Mill. S an Kapital und
7500 Mill. S an Zinsen und Kosten nicht
übersteigt;"
2. § 1 Abs. 2 lit. b hat zu lauten
„b) die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag
von 1000 Mill. S an Kapital nicht übersteigt;"
Artikel II
§ 1. Der Bund hat der Österreichischen Industrieverwaltungs-
Aktiengesellschaft (ÖIAG) die Ausgaben
für Zinsen und Tilgungen von Anleihen,
Darlehen und sonstigen Krediten zu ersetzen,
welche die ÖIAG im In- und Ausland im Gesamtausmaß
bis zu 2000 Mill. S mit Haftungen
des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl.
Nr. 295/1975, in der geltenden Fassung aufnimmt
und zum Zwecke der Eigenkapitalausstattung der
VEW im Jahre 1981 verwendet. Dividendeneinnahmen,
welche die ÖIAG während der Laufzeit
dieser Kreditoperationen aus dem Eisen- und
Stahlbereich der verstaatlichten Unternehmungen
erzsielt, sind auf die Leistungen des Bundes
anzurechnen.
§ 2. Die Pläne der ÖIAG für die Aufnahme
und Tilgung von Krediten gemäß § 1 und jeweiligen
Kreditaufnahmen bedürfen der zustimmenden
Kenntnisnahme des Bundes.
Artikel III
Mit der Vollziehung des Art. I und des Art. II
§ 1 dieses Bundesgesetzes ist ,der Bundesminister
für Finanzen, mit der Vollziehung des Art. II § 2
der Bundeskanzler betraut.