298. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
1. Die Anschlußstelle Krumpendorf/Ost — Anschluß
Richtung Klagenfurt der A 2 Süd Autobahn
wird im Bereich der Stadt Klagenfurt wie
folgt bestimmt
Der neu zu errichtende Anschluß in Richtung
Klagenfurt liegt bei Autobahn-km 333,45 der
bereits bestehenden und verkehrsübergebenen
Trasse der A 2 Süd Autobahn und bindet über
Zu- und Abfahrtsstraßen in die bereits in ihrem
Verlauf festgelegte Trasse der B 83 Kärntner
Straße ein.
2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der
B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Stadt
Klagenfurt wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei Plan-km 306,717 des unter Punkt 2 der Verordnung
vom 15. November 1977, BGBl: Nr. 561,
im Verlauf bestimmten Abschnittes der B 83
Kärntner Straße, führt bis Plan-km 307,25 in
zwei getrennten Richtungsfahrbahnen und bindet
bei Plan-km 307,36 im Bereich der Einmündung
der Jerolitsch Gemeindestraße wieder in den bereits
im Verlauf bestimmten Bereich ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle
Krumpendorf/Ost — Anschluß Richtung
Klagenfurt der A 2 Süd Autobahn sowie des
Abschnittes der B 83 Kärntner Straße aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie beim Magistrat der Stadt Klagenfurt aufliegenden
Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die
vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Durch diese Verordnung wird die Verordnung
vom 15. November 1977, BGBl. Nr. 561,
betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes
eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße
(„Nord-West Spange Klagenfurt") für den Bereich
von Plan-km 306,717 bis km 307,360 abgeändert.