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298_1980 AT

298. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 2 Süd Autobahn — Anschlußstelle Krumpendorf/Ost (Anschluß Richtung Klagenfurt) und der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Stadt Klagenfurt

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

1. Die Anschlußstelle Krumpendorf/Ost — Anschluß

Richtung Klagenfurt der A 2 Süd Autobahn

wird im Bereich der Stadt Klagenfurt wie

folgt bestimmt

Der neu zu errichtende Anschluß in Richtung

Klagenfurt liegt bei Autobahn-km 333,45 der

bereits bestehenden und verkehrsübergebenen

Trasse der A 2 Süd Autobahn und bindet über

Zu- und Abfahrtsstraßen in die bereits in ihrem

Verlauf festgelegte Trasse der B 83 Kärntner

Straße ein.

2. Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Stadt

Klagenfurt wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei Plan-km 306,717 des unter Punkt 2 der Verordnung

vom 15. November 1977, BGBl: Nr. 561,

im Verlauf bestimmten Abschnittes der B 83

Kärntner Straße, führt bis Plan-km 307,25 in

zwei getrennten Richtungsfahrbahnen und bindet

bei Plan-km 307,36 im Bereich der Einmündung

der Jerolitsch Gemeindestraße wieder in den bereits

im Verlauf bestimmten Bereich ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Anschlußstelle

Krumpendorf/Ost — Anschluß Richtung

Klagenfurt der A 2 Süd Autobahn sowie des

Abschnittes der B 83 Kärntner Straße aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie beim Magistrat der Stadt Klagenfurt aufliegenden

Planunterlagen (Maßstab 1 : 1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf die

vorangeführten Straßenabschnitte Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

Durch diese Verordnung wird die Verordnung

vom 15. November 1977, BGBl. Nr. 561,

betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes

eines Abschnittes der B 83 Kärntner Straße

(„Nord-West Spange Klagenfurt") für den Bereich

von Plan-km 306,717 bis km 307,360 abgeändert.

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