298. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 6 und der §§ 4, 5
und 8 Abs. 2 des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl.
Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Landesverteidigung, hinsichtlich
der §§ 4 und 5 dieses Gesetzes auch im
Einvernehmen mit dem Rechnungshof, verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Landesverteidigung
a) die im § 2 Abs. 1 Z. 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben,
ausgenommen die Geldleistungen der nicht
in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
stehenden Bediensteten der Heeres-
Land- und Forstwirtschaftsverwaltung
Allentsteig;
b) die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung von Entschädigungen
für Nebentätigkeiten.
§ 2. Die im § 2 Abs. 1 Z. 9 bis 11 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben sind vom
Bundesrechenamt im Wirkungsbereich des Bundesministeriums
für Landesverteidigung auch für
die bei folgenden Militärkommanden eingerichteten
Kassen zu besorgen
a) Militärkommando Kärnten,
b) Militärkommando Niederösterreich (auch
hinsichtlich des Militärkommandos Burgenland),
c) Militärkommando Oberösterreich,
d) Militärkommando Salzburg,
e) Militärkommando Steiermark,
f) Militärkommando Tirol (auch hinsichtlich
des Militärkommandos Vorarlberg),
g) Militärkommando Wien.
§ 3. (1) Die Bestimmungen des § 1 treten am
1. Juli 1978 in Kraft.
(2) Die Bestimmung des § 2 tritt in Kraft
1. mit 1. Juli 1978 für die Kassen der Militärkommanden
Salzburg, Steiermark und Wien,
2. mit 1. Oktober 1978 für die Kassen der
Militärkommanden Niederösterreich und
Tirol,
3. mit 1. Jänner 1979 für die Kassen der
Militärkommanden Kärnten und Oberösterreich.