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298_1977 AT

298. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 311/1976, wird wie folgt geändert

1. Die Überschrift vor § 36 a hat zu lauten

„2. Besondere Vorschriften

A. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen

dem Rechnungshof oder der Volksanwaltschaft

und der Bundesregierung, einem Bundesminister

oder einer Landesregierung (Art. 126 a des Bundes-

Verfassungsgesetzes; Bundesgesetz über die

Volksanwaltschaft)"

2. Nach § 36 f ist einzufügen

„§ 36 g. Die §§ 36 a bis 36 f sind sinngemäß

auf Verfahren anzuwenden, in denen Meinungsverschiedenheiten

zwischen der Volksanwaltschaft

und der Bundesregierung, einem Bundesminister

oder einer Landesregierung über die

Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen, die

die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft regeln,

durch den Verfassungsgerichtshof zu entscheiden

sind."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1977

in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 1983

außer Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundeskanzler betraut.

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