298. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie dm Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz
1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, BGBl. Nr. 78/
1963, BGBl. Nr. 411/1970 und BGBl. Nr. 810/
1974 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie die Vollziehung
dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des
30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache,
hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952
wird geändert wie folgt
1. Der zweite Satz des § 1 Abs. 2 hat zu
entfallen.
2. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen
„5 2 a. Im Falle einer drohenden oder bereits
eingetretenen Störung der Versorgung kann der
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Vorschriften erlassen über Erzeugung, Lager- und
Vorratshaltung, Lieferung, Bezug und Verwendung
von Futtermitteln, soweit diese nicht vom
§ 1 erfaßt sind. Bei Erlassung dieser Vorschriften
ist davon auszugehen, daß die Landwirtschaft
in die Lage versetzt werden soll, mit dem größtmöglichen
ernährungswirtschaftlichen Erfolg zu
produzieren."
3. § 9 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,
Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen
ist, kann zur Durchführung von Maßnahmen
auf Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich
der im § 2 des Marktordnungsgesetzes 1967
genannten Waren der Milchwirtschaftsfonds und
hinsichtlich der im § 22 des Marktordnungsgesetzes
1967 genannten Waren der Getreidewirtschaftsfonds
herangezogen werden."
4. § 13 hat zu lauten
„§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf
des 30. Juni 1978 außer Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich
des § 10, soweit er die Stempelgebühren betrifft,
der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich
der übrigen Bestimmungen der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft betraut."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung
betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der
übrigen Vorschriften bestimmt sich nach § 13 des
Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952 in der
Fassung des Art. II Z. 4 dieses Bundesgesetzes.