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298_1976 AT

298. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Änderung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie dm Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952, BGBl. Nr. 183, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 250/1956, BGBl. Nr. 78/

1963, BGBl. Nr. 411/1970 und BGBl. Nr. 810/

1974 sowie des Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind bis zum Ablauf des

30. Juni 1978 auch in den Belangen Bundessache,

hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1952

wird geändert wie folgt

1. Der zweite Satz des § 1 Abs. 2 hat zu

entfallen.

2. Nach § 2 ist folgender § 2 a einzufügen

„5 2 a. Im Falle einer drohenden oder bereits

eingetretenen Störung der Versorgung kann der

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Vorschriften erlassen über Erzeugung, Lager- und

Vorratshaltung, Lieferung, Bezug und Verwendung

von Futtermitteln, soweit diese nicht vom

§ 1 erfaßt sind. Bei Erlassung dieser Vorschriften

ist davon auszugehen, daß die Landwirtschaft

in die Lage versetzt werden soll, mit dem größtmöglichen

ernährungswirtschaftlichen Erfolg zu

produzieren."

3. § 9 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Wenn es im Interesse der Zweckmäßigkeit,

Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen

ist, kann zur Durchführung von Maßnahmen

auf Grund dieses Bundesgesetzes hinsichtlich

der im § 2 des Marktordnungsgesetzes 1967

genannten Waren der Milchwirtschaftsfonds und

hinsichtlich der im § 22 des Marktordnungsgesetzes

1967 genannten Waren der Getreidewirtschaftsfonds

herangezogen werden."

4. § 13 hat zu lauten

„§ 13. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf

des 30. Juni 1978 außer Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des § 4 der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich

des § 10, soweit er die Stempelgebühren betrifft,

der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich

der übrigen Bestimmungen der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft betraut."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1976

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung

betraut. Die Zuständigkeit zur Vollziehung der

übrigen Vorschriften bestimmt sich nach § 13 des

Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes 1952 in der

Fassung des Art. II Z. 4 dieses Bundesgesetzes.

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