298_1975
AT
298. Kundmachung: Nichtweiteranwendung des Art. 2 des zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Vertrages zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmäßige Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 298. Kundmachung: Nichtweiteranwendung des Art. 2 des zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Vertrages zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmäßige Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern
1975_298_0 298. Kundmachung: Nichtweiteranwendung des Art. 2 des zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft geltenden Vertrages zur Regelung der Niederlassungsverhältnisse, Befreiung vom Militärdienste und den Militärsteuern, gleichmäßige Besteuerung der beiderseitigen Staatsangehörigen, gegenseitige unentgeltliche Verpflegung in Krankheits- und Unglücksfällen und gegenseitige kostenfreie Mitteilung von amtlichen Auszügen aus den Geburts-, Trauungs- und Sterberegistern
Originalquelle öffnen
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1972, BGBl. Nr. 293, wird
kundgemacht
Der Art. 2 des österreichisch-schweizerischen
Niederlassungsvertrages, RGBl. Nr. 70/1876, ist
auf Grund allgemein anerkannter Regeln des
Völkerrechts (Art. 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929) bis auf Widerruf
nicht mehr anwendbar.