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298_1974 AT

298. Kundmachung: 17. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Kundmachung: 17. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 3. Mai 1974, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für den

vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten

der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/

1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,

BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.

Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl.

Nr. 115/1966, BGBl. Nr. 244/1967, BGBl.

Nr. 266/1968, BGBl. Nr. 170/1969, BGBl.

Nr. 222/1970, BGBl. Nr. 190/1972, BGBl.

Nr. 192/1972 und BGBl. Nr. 298/1973 wird wie

folgt abgeändert

1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Lohnbedienstete erhält ein Monatsentgelt.

Dieses besteht aus dem Monatslohn und

allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstzulage,

Ergänzungszulage und Teuerungszulage).

Die nicht für einen vollen Kalendermonat gebührenden

Teile des Monatsentgeltes oder

Monatslohnes werden als ,Entgelt' bzw. ,Lohn'

bezeichnet."

2. § 13 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten

Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung

nach Abs. 2 ausgeschlossen

1. die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 zu berücksichtigen

wäre, wenn der Lohnbedienstete

auf Grund einer solchen Beschäftigung

einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen

erworben und diese nicht den

Österreichischen Bundesbahnen abgetreten

hat;

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,

soweit sie nach den Vorschriften,

die für dieses Dienstverhältnis gegolten

haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge

nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung

ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 76/1957, in der

geltenden Fassung, nicht und auf sonstige

Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden,

daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung

des Vorrückungsstichtages unter

sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen

sind, soweit für diese Zeiten

keine anderen Ausschlußgründe nach diesem

Absatz vorliegen;

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

zurückgelegt worden ist."

3. Nach dem § 15 ist ein neuer § 15 a folgenden

Inhaltes anzufügen

„§ 15 a.

Dienstzulage

Lohnbedienstete erhalten eine Dienstzulage

nach den gleichen Grundsätzen und in gleicher

Höhe wie Bundesbahnbeamte."

Artikel II

(1) Lohnbedienstete, die einen nach § 13 Abs. 4

Z. 2 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

in der Fassung des Art. I zur Hälfte zu berücksichtigenden

Karenzurlaub aufweisen, der bei Ermittlung

des Vorrückungsstichtages noch nicht

berücksichtigt wurde, können beantragen, daß

ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.

(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Lohnbediensteten,

deren Vorrückungsstichtag gemäß

Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist entsprechend zu .

verbessern, wenn sie günstiger ist als die bisher

erreichte bezugsrechtliche Stellung.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden

mit dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten wirksam.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 3

treten mit 1. Oktober 1973 in Kraft.

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