298. Kundmachung: 17. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 3. Mai 1974, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für den
vorübergehenden Bedarf aufgenommenen Bediensteten
der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 66/1956, BGBl. Nr. 207/
1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl. Nr. 154/1961,
BGBl. Nr. 214/1962, BGBl. Nr. 13/1964, BGBl.
Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/1965, BGBl.
Nr. 115/1966, BGBl. Nr. 244/1967, BGBl.
Nr. 266/1968, BGBl. Nr. 170/1969, BGBl.
Nr. 222/1970, BGBl. Nr. 190/1972, BGBl.
Nr. 192/1972 und BGBl. Nr. 298/1973 wird wie
folgt abgeändert
1. § 9 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Lohnbedienstete erhält ein Monatsentgelt.
Dieses besteht aus dem Monatslohn und
allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstzulage,
Ergänzungszulage und Teuerungszulage).
Die nicht für einen vollen Kalendermonat gebührenden
Teile des Monatsentgeltes oder
Monatslohnes werden als ,Entgelt' bzw. ,Lohn'
bezeichnet."
2. § 13 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten
Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung
nach Abs. 2 ausgeschlossen
1. die Zeit, die gemäß Abs. 3 Z. 1 und 2 zu berücksichtigen
wäre, wenn der Lohnbedienstete
auf Grund einer solchen Beschäftigung
einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen
erworben und diese nicht den
Österreichischen Bundesbahnen abgetreten
hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,
soweit sie nach den Vorschriften,
die für dieses Dienstverhältnis gegolten
haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge
nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung
ist auf Karenzurlaube nach § 15 des Mutterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 76/1957, in der
geltenden Fassung, nicht und auf sonstige
Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden,
daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung
des Vorrückungsstichtages unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen
sind, soweit für diese Zeiten
keine anderen Ausschlußgründe nach diesem
Absatz vorliegen;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist."
3. Nach dem § 15 ist ein neuer § 15 a folgenden
Inhaltes anzufügen
„§ 15 a.
Dienstzulage
Lohnbedienstete erhalten eine Dienstzulage
nach den gleichen Grundsätzen und in gleicher
Höhe wie Bundesbahnbeamte."
Artikel II
(1) Lohnbedienstete, die einen nach § 13 Abs. 4
Z. 2 der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
in der Fassung des Art. I zur Hälfte zu berücksichtigenden
Karenzurlaub aufweisen, der bei Ermittlung
des Vorrückungsstichtages noch nicht
berücksichtigt wurde, können beantragen, daß
ihr Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
(2) Die bezugsrechtliche Stellung der Lohnbediensteten,
deren Vorrückungsstichtag gemäß
Abs. 1 neu festgesetzt wird, ist entsprechend zu .
verbessern, wenn sie günstiger ist als die bisher
erreichte bezugsrechtliche Stellung.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden
mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten wirksam.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 und 3
treten mit 1. Oktober 1973 in Kraft.