298. Kundmachung: 16. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 9. Mai 1973, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Dienst- und Lohnordnung für die für
den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen
Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,
BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der
Kundmachungen BGBl. Nr. 66/1956, BGBl.
Nr. 207/1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl.
Nr. 154/1961, BGBl. Nr. 214/1962, BGBl.
Nr. 13/1964, BGBl. Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/
1965, BGBl. Nr. 115/1966, BGBl. Nr. 244/1967,
BGBl. Nr. 266/1968, BGBl. Nr. 170/1969,
BGBl. Nr. 222/1970, BGBl. Nr. 190/1972 und
BGBl. Nr. 192/1972 wird wie folgt abgeändert
1. § 16 hat zu lauten
„§ 16. Überzeitarbeit und Sonn-
und Feiertagsarbeit
Hinsichtlich der Abgeltung von Überzeitarbeit
und Sonn- und Feiertagsarbeit sind die
für Bundesbahnbeamte geltenden Regelungen
sinngemäß anzuwenden."
2. § 27 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abweichend von den Bestimmungen des
Abs. 2 lit. a gebührt einer weiblichen Lohnbediensteten
eine Abfertigung auch dann,
a) wenn sie innerhalb von sechs Monaten,
nachdem sie sich verehelicht oder ein
lebendes Kind geboren hat, das Dienstverhältnis
kündigt;
b) wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres
das Dienstverhältnis kündigt und
das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre
ununterbrochen gedauert hat."
3. § 36 hat zu lauten
„S 36.
Abweichend von den Bestimmungen des § 25
Abs. 1 kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses
eines Lohnbediensteten, das gemäß § 29
erneuert wurde, über den Monat hinaus, in dem
das 65. bzw. 60. Lebensjahr vollendet ist, von
der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
insolange bewilligt werden, als weder
ein Anspruch auf einen vollen Ruhe(Versorgungs)
genuß aus öffentlichen Mitteln noch ein
Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung
gegeben ist.
Ein solcherart verlängertes Dienstverhältnis
endet daher jedenfalls mit Zuerkennung eines
vollen Ruhe(Versorgungs)genusses aus öffentlichen
Mitteln oder einer Rente aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung."
Artikel II
(1) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der für
die Bundesbahnbeamten neu zu regelnden Bestimmungen
über die Abgeltung von Überzeitarbeit
sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit sind
die Bestimmungen des § 16 in der bis zum Inkrafttreten
des Art. I geltenden Fassung weiter
anzuwenden.
(2) Abgeltungen im Sinne des Abs. 1 sind auf
Abgeltungen, die gemäß Art. I Z. 1 gebühren,
anzurechnen.