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298_1973 AT

298. Kundmachung: 16. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Kundmachung: 16. Novelle der Bundesbahn-Dienst- und Lohnordnung

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 9. Mai 1973, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Dienst- und Lohnordnung für die für

den vorübergehenden Bedarf aufgenommenen

Bediensteten der Österreichischen Bundesbahnen,

BGBl. Nr. 96/1954, in der Fassung der

Kundmachungen BGBl. Nr. 66/1956, BGBl.

Nr. 207/1959, BGBl. Nr. 252/1959, BGBl.

Nr. 154/1961, BGBl. Nr. 214/1962, BGBl.

Nr. 13/1964, BGBl. Nr. 162/1964, BGBl. Nr. 131/

1965, BGBl. Nr. 115/1966, BGBl. Nr. 244/1967,

BGBl. Nr. 266/1968, BGBl. Nr. 170/1969,

BGBl. Nr. 222/1970, BGBl. Nr. 190/1972 und

BGBl. Nr. 192/1972 wird wie folgt abgeändert

1. § 16 hat zu lauten

„§ 16. Überzeitarbeit und Sonn-

und Feiertagsarbeit

Hinsichtlich der Abgeltung von Überzeitarbeit

und Sonn- und Feiertagsarbeit sind die

für Bundesbahnbeamte geltenden Regelungen

sinngemäß anzuwenden."

2. § 27 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abweichend von den Bestimmungen des

Abs. 2 lit. a gebührt einer weiblichen Lohnbediensteten

eine Abfertigung auch dann,

a) wenn sie innerhalb von sechs Monaten,

nachdem sie sich verehelicht oder ein

lebendes Kind geboren hat, das Dienstverhältnis

kündigt;

b) wenn sie nach Vollendung des 60. Lebensjahres

das Dienstverhältnis kündigt und

das Dienstverhältnis mindestens zehn Jahre

ununterbrochen gedauert hat."

3. § 36 hat zu lauten

„S 36.

Abweichend von den Bestimmungen des § 25

Abs. 1 kann die Fortsetzung des Dienstverhältnisses

eines Lohnbediensteten, das gemäß § 29

erneuert wurde, über den Monat hinaus, in dem

das 65. bzw. 60. Lebensjahr vollendet ist, von

der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

insolange bewilligt werden, als weder

ein Anspruch auf einen vollen Ruhe(Versorgungs)

genuß aus öffentlichen Mitteln noch ein

Anspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung

gegeben ist.

Ein solcherart verlängertes Dienstverhältnis

endet daher jedenfalls mit Zuerkennung eines

vollen Ruhe(Versorgungs)genusses aus öffentlichen

Mitteln oder einer Rente aus der gesetzlichen

Pensionsversicherung."

Artikel II

(1) Für die Zeit bis zum Inkrafttreten der für

die Bundesbahnbeamten neu zu regelnden Bestimmungen

über die Abgeltung von Überzeitarbeit

sowie von Sonn- und Feiertagsarbeit sind

die Bestimmungen des § 16 in der bis zum Inkrafttreten

des Art. I geltenden Fassung weiter

anzuwenden.

(2) Abgeltungen im Sinne des Abs. 1 sind auf

Abgeltungen, die gemäß Art. I Z. 1 gebühren,

anzurechnen.

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