298. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundesminister für Finanzen der Republik
Österreich und das Schwedische Finanzministerium
haben, in Ausführung von Artikel 10 und 10 A
des Abkommens vom 14. Mai 1959, zwischen
der Republik Österreich und dem Königreich
Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen in der Fassung des
dieses Abkommen abändernden Protokolls vom
6. April 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1970 (im folgenden „Abkommen"
genannt) folgendes vereinbart
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen
im Sinn der Artikel 10 und 10 A des Abkommens
gelten derzeit
a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt
Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);
b) in Schweden die Kuponsteuer auf Aktiendividenden
und die staatliche Einkommensteuer
auf Dividenden von Genossenschaftsanteilen.
(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen,
die in einem der beiden Staaten einer der
in Absatz 1 genannten Steuern unterliegen, hat
Anspruch auf die in den Artikeln 10 und 10 A
des Abkommens vorgesehene Entlastung von
dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne
von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat
hat.
(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht
nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit
der Dividenden und Zinsen das Recht zur
Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen
besaß.
(4) Die Entlastung von der österreichischen
Quellensteuer und der schwedischen Kuponsteuer
erfolgt im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende
Steuerbeträge werden nicht
verzinst. Die Entlastung von der schwedischen
staatlichen Einkommensteuer erfolgt bei der
Veranlagung dieser Steuer.
II. Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer
Artikel 2
(1) Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger
hat die Rückerstattung der österreichischen
Quellensteuer unter Verwendung des
Formulars R-S 2 schriftlich zu beantragen. Dieses
Formular kann in Schweden von den Provinzialregierungen
(länsstyrelserna) bezogen werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei
der Provinzialregierung des Regierungsbezirks, in
dem der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz
hat, in zweifacher Ausfertigung einzureichen.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
möglichst zusammen in einem Antrag geltend
zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können
in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit
jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner
nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer
veranlagt werden, sind gesonderte
Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden
Finanzämter sind auf der Rückseite des
Formulars R-S 2 verzeichnet.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag
durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch
eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel
1 Absatz 3) beizulegen.
Artikel 3
Der zuständige Veranlagungsintendant der
Provinzialregierung prüft, ob die in Artikel 1
Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist
und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen
an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt
der Veranlagungsintendant dies auf der ersten
Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für
Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt
bei der Provinzialregierung.
Artikel 4
(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt
den Antrag an das Finanzamt, das für die
Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners
der Kapitalerträge zuständig ist.
(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für
Körperschaften prüft den Antrag auf seine
Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige
ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es
direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet
über die Durchführung der Rückerstattung.
(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt
für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller
seine Entscheidung schriftlich und überweist den
geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung
allfälliger Vorschriften über den gebundenen
Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene
Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
eröffnet.
(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes
für Körperschaften kann innerhalb eines Monats
nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung
ergriffen werden. Gegen die Berufungsentscheidung
der Finanzlandesdirektion kann
innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung
an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof
in Wien erhoben werden.
Artikel 5
Die österreichischen Steuerbehörden und der
österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen
Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern
mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher
Sprache entgegen.
III. Entlastung von den schwedischen Steuern
A. Rückerstattung der Kuponsteuer auf
Aktiendividenden
Artikel 6
(1) Der in Österreich wohnhafte Dividendenempfänger
hat die Rückerstattung der Kupon-
steuer unter Verwendung des Formulars Fi 215
schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann
in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen
und in Schweden bei der Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen
(riksskatteverket) bezogen
werden.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
besteuerten Dividenden fällig geworden sind,
bei jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher
Ausfertigung einzureichen, das für die
Veranlagung des Antragstellers zu den Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen zuständig
ist.
(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres
mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie
möglichst zusammen in einem Antrag geltend
zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können
in einem Antrag zusammengefaßt werden.
(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug
der Dividenden und den Abzug der Kuponsteuer
anzuschließen. Gibt der Antragsteller an, daß er
im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden in
Schweden keine Betriebstätte hatte oder daß die
Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,
nicht tatsächlich zu einer solchen Betriebstätte
gehörte, ist — auf Verlangen — die Angabe
von einer Bank oder einer anderen Person, die
die Geschäftsverhältnisse des Antragstellers
kennt, zu bestätigen. Wird der Antrag durch
einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine
Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1
Absatz 3) beizulegen.
Artikel 7
Das zuständige österreichische Finanzamt
prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene
Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls
ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung
erfüllt, so bestätigt das Finanzamt dies
auf der für die schwedischen Steuerbehörden
bestimmten ersten Ausfertigung, die zweite
Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.
Artikel 8
(1) Die für die schwedischen Steuerbehörden
bestimmte Ausfertigung wird im Weg des Bundesministeriums
für Finanzen der Reichsstelle für
Steuerveranlagungsfragen (riksskatteverket) zugestellt.
(2) Die Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen
prüft den Antrag auf seine Berechtigung
und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende
Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim
Antragsteller ein. Sie entscheidet über die Durchführung
der Rückerstattung.
(3) Die Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen
eröffnet dem Antragsteller ihre Entscheidung
schriftlich und überweist den geschuldeten
Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger
Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr
an die im Antrag angegebene Adresse.
(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,
so wird die Entscheidung mit einer
Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung
eröffnet.
(5) Gegen Entscheidungen über die Rückerstattung
der Kuponsteuer stehen dem Antragsteller
die in der schwedischen Gesetzgebung für diese
Steuer vorgesehenen Rechtsmittel zu.
B. Entlastung von der staatlichen Einkommensteuer
auf Dividenden von Genossenschaftsanteilen
Artikel 9
(1) Der in Österreich wohnhafte Empfänger
von Dividenden von Genossenschaftsanteilen
hat die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene
Entlastung von der staatlichen Einkommensteuer
schriftlich zu beantragen. Die Antragstellung
kann formlos erfolgen. Sie soll jedoch sinngemäß
die im Formular Fi 215 (Artikel 6 Absatz 1)
geforderten Angaben enthalten.
(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
besteuerten Dividenden fällig geworden sind,
bei jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher
Ausfertigung einzureichen, das für die
Veranlagung des Antragstellers zu den Steuern
vom Einkommen und vom Vermögen zuständig
ist. Artikel 6 Absätze 3 und 4 und Artikel 7
sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,
daß die mit der Bestätigung des Finanzamtes
versehene Ausfertigung dem Antragsteller ausgefolgt
wird.
(3) Der Antragsteller hat die mit der finanzamtlichen
Bestätigung versehene Antragsausfertigung
bei dem schwedischen Steuerausschuß (taxeringsnämnd)
einzureichen, der für die Veranlagung
des Dividendenempfängers zur staatlichen Einkommensteuer
für die Dividenden zuständig ist.
Der Antrag kann auch innerhalb von drei Jahren
nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten
Dividenden fällig geworden sind, bei
der Behörde eingereicht werden, die Beschwerden
gegen diese Veranlagung entgegenzunehmen hat.
(4) Die zuständige schwedische Steuerbehörde
entscheidet unter sinngemäßer Anwendung von
Artikel 8 Absätze 2 und 4 über den Antrag.
(5) Gegen die Entscheidung der schwedischen
Steuerbehörde stehen dem Dividendenempfänger
die in der schwedischen Veranlagungsverordnung
vom 23. November 1956 und dem schwedischen
Verwaltungsprozeßgesetz vom 4. Juni 1971
vorgesehenen Rechtsmittel zu.
Artikel 10
Die schwedischen Steuerbehörden nehmen
Korrespondenzen und Beschwerden betreffend
die Artikel 6 bis 9 von Antragstellern in Österreich
in schwedischer oder deutscher Sprache
entgegen.
IV. Schlußbestimmungen
Artikel 11
(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem
ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft
und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle
anzuwenden, hinsichtlich derer das
Abkommen vom 14. Mai 1959 zwischen der
Republik Österreich und dem Königreich Schweden
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen
abändernden Protokolles vom 6. April 1970
wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet
die Vereinbarung vom 13. und 22. Februar 1960
zwischen dem Bundesministerium für Finanzen
der Republik Österreich und dem Königlich
Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung
der Entlastung von den im Abzugsweg
an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften
aus beweglichem Kapitalvermögen keine Anwendung
mehr.
(2) Die Vereinbarung kann von jedem der
beiden Vertragsteile mindestens sechs Monate vor
Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;
sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit
Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung
von Steuern, die vor dem letztgenannten
Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen
noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung
vorgesehenen Verfahren erledigt werden.
Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich
Verhandlungen über den Abschluß einer
neuen Vereinbarung aufgenommen werden.
GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in
deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide
Texte authentisch sind.
Wien, den 14. März 1972
Für den Bundesminister für Finanzen
Dr. Twaroch
Stockholm, den 17. April 1972
Für das Schwedische Finanzministerium
Malmgren
Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 am 16. Juni 1972 in
Kraft getreten.