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298_1972 AT

298. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für Finanzen der Republik Österreich und dem Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung der Steuerentlastung bei Dividenden und Zinsen

Der Bundesminister für Finanzen der Republik

Österreich und das Schwedische Finanzministerium

haben, in Ausführung von Artikel 10 und 10 A

des Abkommens vom 14. Mai 1959, zwischen

der Republik Österreich und dem Königreich

Schweden zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen in der Fassung des

dieses Abkommen abändernden Protokolls vom

6. April 1970 Kundgemacht in BGBl. Nr. 341/1970 (im folgenden „Abkommen"

genannt) folgendes vereinbart

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Als Steuern von Dividenden und Zinsen

im Sinn der Artikel 10 und 10 A des Abkommens

gelten derzeit

a) in Österreich die Kapitalertragsteuer samt

Zuschlägen (österreichische Quellensteuer);

b) in Schweden die Kuponsteuer auf Aktiendividenden

und die staatliche Einkommensteuer

auf Dividenden von Genossenschaftsanteilen.

(2) Der Empfänger von Dividenden und Zinsen,

die in einem der beiden Staaten einer der

in Absatz 1 genannten Steuern unterliegen, hat

Anspruch auf die in den Artikeln 10 und 10 A

des Abkommens vorgesehene Entlastung von

dieser Steuer, sofern er im Zeitpunkt der Fälligkeit

der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne

von Artikel 2 des Abkommens im anderen Staat

hat.

(3) Der Anspruch auf Steuerentlastung steht

nur jener Person zu, die im Zeitpunkt der Fälligkeit

der Dividenden und Zinsen das Recht zur

Nutzung der diese Erträge abwerfenden Kapitalanlagen

besaß.

(4) Die Entlastung von der österreichischen

Quellensteuer und der schwedischen Kuponsteuer

erfolgt im Rückerstattungsverfahren. Zurückzuerstattende

Steuerbeträge werden nicht

verzinst. Die Entlastung von der schwedischen

staatlichen Einkommensteuer erfolgt bei der

Veranlagung dieser Steuer.

II. Rückerstattung der österreichischen Quellensteuer

Artikel 2

(1) Der in Schweden wohnhafte Einkommensempfänger

hat die Rückerstattung der österreichischen

Quellensteuer unter Verwendung des

Formulars R-S 2 schriftlich zu beantragen. Dieses

Formular kann in Schweden von den Provinzialregierungen

(länsstyrelserna) bezogen werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, bei

der Provinzialregierung des Regierungsbezirks, in

dem der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz

hat, in zweifacher Ausfertigung einzureichen.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

möglichst zusammen in einem Antrag geltend

zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können

in einem Antrag zusammengefaßt werden. Soweit

jedoch die in Österreich wohnhaften Ertragschuldner

nicht vom selben Finanzamt zur Körperschaftsteuer

veranlagt werden, sind gesonderte

Anträge einzureichen. Die in Betracht kommenden

Finanzämter sind auf der Rückseite des

Formulars R-S 2 verzeichnet.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Einkünfte anzuschließen. Wird der Antrag

durch einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch

eine Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel

1 Absatz 3) beizulegen.

Artikel 3

Der zuständige Veranlagungsintendant der

Provinzialregierung prüft, ob die in Artikel 1

Absatz 2 angegebene Voraussetzung erfüllt ist

und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen

an. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so bestätigt

der Veranlagungsintendant dies auf der ersten

Ausfertigung, die er dem Bundesministerium für

Finanzen zustellt. Die zweite Ausfertigung bleibt

bei der Provinzialregierung.

Artikel 4

(1) Das Bundesministerium für Finanzen übermittelt

den Antrag an das Finanzamt, das für die

Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners

der Kapitalerträge zuständig ist.

(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt für

Körperschaften prüft den Antrag auf seine

Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige

ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt es

direkt beim Antragsteller ein. Es entscheidet

über die Durchführung der Rückerstattung.

(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Finanzamt

für Körperschaften eröffnet dem Antragsteller

seine Entscheidung schriftlich und überweist den

geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung

allfälliger Vorschriften über den gebundenen

Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene

Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung

eröffnet.

(5) Gegen die Entscheidung des Finanzamtes

für Körperschaften kann innerhalb eines Monats

nach der Zustellung das Rechtsmittel der Berufung

ergriffen werden. Gegen die Berufungsentscheidung

der Finanzlandesdirektion kann

innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung

an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

in Wien erhoben werden.

Artikel 5

Die österreichischen Steuerbehörden und der

österreichische Verwaltungsgerichtshof nehmen

Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern

mit Wohnsitz in Schweden nur in deutscher

Sprache entgegen.

III. Entlastung von den schwedischen Steuern

A. Rückerstattung der Kuponsteuer auf

Aktiendividenden

Artikel 6

(1) Der in Österreich wohnhafte Dividendenempfänger

hat die Rückerstattung der Kupon-

steuer unter Verwendung des Formulars Fi 215

schriftlich zu beantragen. Dieses Formular kann

in Österreich bei den Finanzlandesdirektionen

und in Schweden bei der Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen

(riksskatteverket) bezogen

werden.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

besteuerten Dividenden fällig geworden sind,

bei jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher

Ausfertigung einzureichen, das für die

Veranlagung des Antragstellers zu den Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen zuständig

ist.

(3) Entstehen im Lauf eines Kalenderjahres

mehrere Rückerstattungsansprüche, so sind sie

möglichst zusammen in einem Antrag geltend

zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können

in einem Antrag zusammengefaßt werden.

(4) Jedem Antrag sind Belege über den Bezug

der Dividenden und den Abzug der Kuponsteuer

anzuschließen. Gibt der Antragsteller an, daß er

im Zeitpunkt der Fälligkeit der Dividenden in

Schweden keine Betriebstätte hatte oder daß die

Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,

nicht tatsächlich zu einer solchen Betriebstätte

gehörte, ist — auf Verlangen — die Angabe

von einer Bank oder einer anderen Person, die

die Geschäftsverhältnisse des Antragstellers

kennt, zu bestätigen. Wird der Antrag durch

einen Vertreter unterzeichnet, so ist auch eine

Vollmacht des Anspruchsberechtigten (Artikel 1

Absatz 3) beizulegen.

Artikel 7

Das zuständige österreichische Finanzamt

prüft, ob die in Artikel 1 Absatz 2 angegebene

Voraussetzung erfüllt ist und stellt nötigenfalls

ergänzende Erhebungen an. Ist diese Voraussetzung

erfüllt, so bestätigt das Finanzamt dies

auf der für die schwedischen Steuerbehörden

bestimmten ersten Ausfertigung, die zweite

Ausfertigung verbleibt beim Finanzamt.

Artikel 8

(1) Die für die schwedischen Steuerbehörden

bestimmte Ausfertigung wird im Weg des Bundesministeriums

für Finanzen der Reichsstelle für

Steuerveranlagungsfragen (riksskatteverket) zugestellt.

(2) Die Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen

prüft den Antrag auf seine Berechtigung

und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende

Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim

Antragsteller ein. Sie entscheidet über die Durchführung

der Rückerstattung.

(3) Die Reichsstelle für Steuerveranlagungsfragen

eröffnet dem Antragsteller ihre Entscheidung

schriftlich und überweist den geschuldeten

Rückerstattungsbetrag unter Beachtung allfälliger

Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr

an die im Antrag angegebene Adresse.

(4) Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen,

so wird die Entscheidung mit einer

Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung

eröffnet.

(5) Gegen Entscheidungen über die Rückerstattung

der Kuponsteuer stehen dem Antragsteller

die in der schwedischen Gesetzgebung für diese

Steuer vorgesehenen Rechtsmittel zu.

B. Entlastung von der staatlichen Einkommensteuer

auf Dividenden von Genossenschaftsanteilen

Artikel 9

(1) Der in Österreich wohnhafte Empfänger

von Dividenden von Genossenschaftsanteilen

hat die in Artikel 10 des Abkommens vorgesehene

Entlastung von der staatlichen Einkommensteuer

schriftlich zu beantragen. Die Antragstellung

kann formlos erfolgen. Sie soll jedoch sinngemäß

die im Formular Fi 215 (Artikel 6 Absatz 1)

geforderten Angaben enthalten.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die

besteuerten Dividenden fällig geworden sind,

bei jenem österreichischen Finanzamt in zweifacher

Ausfertigung einzureichen, das für die

Veranlagung des Antragstellers zu den Steuern

vom Einkommen und vom Vermögen zuständig

ist. Artikel 6 Absätze 3 und 4 und Artikel 7

sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden,

daß die mit der Bestätigung des Finanzamtes

versehene Ausfertigung dem Antragsteller ausgefolgt

wird.

(3) Der Antragsteller hat die mit der finanzamtlichen

Bestätigung versehene Antragsausfertigung

bei dem schwedischen Steuerausschuß (taxeringsnämnd)

einzureichen, der für die Veranlagung

des Dividendenempfängers zur staatlichen Einkommensteuer

für die Dividenden zuständig ist.

Der Antrag kann auch innerhalb von drei Jahren

nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten

Dividenden fällig geworden sind, bei

der Behörde eingereicht werden, die Beschwerden

gegen diese Veranlagung entgegenzunehmen hat.

(4) Die zuständige schwedische Steuerbehörde

entscheidet unter sinngemäßer Anwendung von

Artikel 8 Absätze 2 und 4 über den Antrag.

(5) Gegen die Entscheidung der schwedischen

Steuerbehörde stehen dem Dividendenempfänger

die in der schwedischen Veranlagungsverordnung

vom 23. November 1956 und dem schwedischen

Verwaltungsprozeßgesetz vom 4. Juni 1971

vorgesehenen Rechtsmittel zu.

Artikel 10

Die schwedischen Steuerbehörden nehmen

Korrespondenzen und Beschwerden betreffend

die Artikel 6 bis 9 von Antragstellern in Österreich

in schwedischer oder deutscher Sprache

entgegen.

IV. Schlußbestimmungen

Artikel 11

(1) Diese Vereinbarung tritt 60 Tage, nachdem

ihre Unterzeichnung abgeschlossen ist, in Kraft

und ihre Bestimmungen sind auf jene Besteuerungsfälle

anzuwenden, hinsichtlich derer das

Abkommen vom 14. Mai 1959 zwischen der

Republik Österreich und dem Königreich Schweden

zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und

vom Vermögen in der Fassung des dieses Abkommen

abändernden Protokolles vom 6. April 1970

wirksam ist. Auf diese Besteuerungsfälle findet

die Vereinbarung vom 13. und 22. Februar 1960

zwischen dem Bundesministerium für Finanzen

der Republik Österreich und dem Königlich

Schwedischen Finanzministerium über die Durchführung

der Entlastung von den im Abzugsweg

an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften

aus beweglichem Kapitalvermögen keine Anwendung

mehr.

(2) Die Vereinbarung kann von jedem der

beiden Vertragsteile mindestens sechs Monate vor

Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden;

sie erlischt im Fall einer solchen Kündigung mit

Ablauf des Kalenderjahres. Begehren um Entlastung

von Steuern, die vor dem letztgenannten

Zeitpunkt eingereicht worden sind, sollen indessen

noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung

vorgesehenen Verfahren erledigt werden.

Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich

Verhandlungen über den Abschluß einer

neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

GESCHEHEN in zweifacher Urschrift in

deutscher und schwedischer Sprache, wobei beide

Texte authentisch sind.

Wien, den 14. März 1972

Für den Bundesminister für Finanzen

Dr. Twaroch

Stockholm, den 17. April 1972

Für das Schwedische Finanzministerium

Malmgren

Die vorliegende Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 am 16. Juni 1972 in

Kraft getreten.

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