298_1971
AT
298. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 298. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
1971_298_0 298. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen
zum Schutze des Waldes anläßlich der
Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen
mit den Bundesministern für Verkehr
sowie für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet
Als weitere Eintrittstelle für die Ein- und
Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde im Eisenbahnverkehr
wird zugelassen
gegenüber
Bundesrepublik Deutschland: Simbach (Inn)