Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
298_1971 AT

298. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Verordnung: Zulassung einer Eintrittstelle für die Ein- und Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 5. April 1962, BGBl. Nr. 115, über Maßnahmen

zum Schutze des Waldes anläßlich der

Ein- und Durchfuhr von Holz wird im Einvernehmen

mit den Bundesministern für Verkehr

sowie für Handel, Gewerbe und Industrie verordnet

Als weitere Eintrittstelle für die Ein- und

Durchfuhr von Nadelholz mit Rinde im Eisenbahnverkehr

wird zugelassen

gegenüber

Bundesrepublik Deutschland: Simbach (Inn)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →