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298_1969 AT

298. Bundesgesetz: Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

1. HAUPTSTÜCK

Gewährung von Zweckzuschüssen

§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft wird der Bäuerliche Besitzstrukturfonds

errichtet. Er ist ein Sondervermögen

des Bundes.

(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft verwaltet.

§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft wird ermächtigt, aus den Mitteln

des Fonds den Eigentumsübergang an Betrieben,

Grundstücken, Gebäuden, Anteilsrechten und

Nutzungsrechten oder Teilen davon sowie die

Verpachtung von Betrieben, Grundstücken und

Gebäuden oder Teilen davon zum Zwecke der

Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe

(§ 1 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-

Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967)

durch Gewährung von Zweckzuschüssen an Siedlungsträger

zu fördern.

(2) Als Zweckzuschüsse kommen in Betracht

a) Zinsenzuschüsse zu Darlehen, die Siedlungsträger

bei einer inländischen Kreditunternehmung

zur Finanzierung von Kaufpreisen,

Pachtzinsvorauszahlungen, Kautionen

oder Investitionsablösen aufnehmen;

b) Zuschüsse zu Leistungen der Siedlungsträger

an Personen dafür, daß diese ihren land-

oder forstwirtschaftlichen Betrieb dem

Siedlungsträger verkaufen oder verpachten,

sofern der Betrieb zur Gänze oder überwiegend

im Zuge eines Agrarverfahrens

zur Verbesserung der Besitzstruktur verwendet

wird.

(3) Zinsenzuschüsse im Sinne des Abs. 2 lit. a

dürfen nur gewährt werden, wenn die Laufzeit

der Darlehen im Einzelfall höchstens zehn Jahre

beträgt.

(4) Zweckzuschüsse im Sinne des Abs. 2 lit. b

dürfen nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln

mindestens ein Betrag in halber Höhe

der Zweckzuschüsse des Fonds zur Verfügung gestellt

wird.

§ 3. Die Mittel des Fonds werden aus den

alljährlich durch das Bundesfinanzgesetz oder

ein besonderes Bundesgesetz verfügbar gemachten

Haushaltsmitteln des Bundes sowie, aus allfälligen

sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet.

2. HAUPTSTÜCK

Übernahme von Ausfallsbürgschaft

en

§ 4. (1) Zur Förderung der Verbesserung der

Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe (§ 1 Abs. 2

des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,

BGBl. Nr. 79/1967) wird der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, namens des

Bundes Ausfallsbürgschaften für Darlehen und

Kredite (im folgenden Kredite genannt) zu

übernehmen, die Siedlungsträger zum Ankauf

von Betrieben, Grundstücken und Gebäuden (im

folgenden Liegenschaften genannt) bei einer inländischen

Kreditunternehmung aufnehmen.

(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Ausfallsbürgschaften

gemäß Abs. 1 nur übernehmen,

wenn

1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der

Kredite (Kreditrahmen) 500 Millionen Schilling

nicht übersteigt;

2. der Kredit im Einzelfall den Ankaufspreis

der Liegenschaften, höchstens jedoch den

Betrag von 50 Millionen Schilling, nicht übersteigt

und sich der Siedlungsträger verpflichtet,

den beim Weiterverkauf der Liegenschaften

erzielten Erlös zur Tilgung dieses Kredites

zu verwenden;

3. die Bürgschaft im Einzelfall mit höchstens

80 vom Hundert der Kreditsumme übernommen

wird;

4. die Gesamtlaufzeit des Kredites (einschließlich

einer tilgungsfreien Anlaufzeit) höchstens

zehn Jahre beträgt;

5. der Kredit durch den Kreditgeber soweit

als möglich gesichert wird;

6. der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr,

bei Zinsenzahlungen im nachhinein nicht

mehr als 5 vom Hundert über dem im

Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des

Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955)

beträgt;

7. die prozentuelle Gesamtbelastung für den

Bund unter Zugrundelegung der folgenden

Formel nicht mehr als 9 vom Hundert

beträgt

zur Feststellung des Nettoerlöses sind die

Zuzählungsverluste und Begebungsprovisionen

vom Bruttoerlös in Abzug, zu bringen.

3. HAUPTSTÜCK

Gemeinsame Bestimmungen

§ 5. Bei der Festlegung von Art und Umfang

einer Förderungsmaßnahme im Sinne dieses

Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1; § 4 Abs. 1) sind

jeweils die agrarpolitische Bedeutung der strukturverbessernden

Maßnahme, die wirtschaftlichen

und sozialen Verhältnisse der Personen, zu deren

Gunsten die strukturverbessernde Maßnahme

durchgeführt wird, die finanziellen Verhältnisse

des Siedlungsträgers sowie die Höhe der zur

Verfügung stehenden Bundesmittel entsprechend

zu berücksichtigen.

§ 6. (1) Eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes

darf nur an Siedlungsträger erfolgen, die

den Voraussetzungen der in Ausführung des § 6

Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,

BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen

landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen.

(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

obliegt es, nach Anhörung des Bundesministers

für Finanzen Richtlinien zum 1. Hauptstück

zu erlassen, in denen die näheren Bedingungen

für die Gewährung von Zweckzuschüssen

festgelegt werden. In den Richtlinien ist insbesondere

festzulegen, daß Zweckzuschüsse nur dann

gewährt werden dürfen, wenn die Siedlungsträger

die Verpflichtung übernehmen, die empfangenen

Zweckzuschüsse widmungsgemäß zu verwenden

und im Falle einer widmungswidrigen Verwendung

diese zurückzuzahlen.

(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt

es, nach Anhörung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft Richtlinien zum 2. Hauptstück

zu erlassen, in denen die näheren Bedingungen

für die Übernahme der Ausfallsbürgschaften

festgelegt werden. In den Richtlinien ist insbesondere

festzulegen, daß der Bürgschaftsvertrag eine

Bestimmung zu enthalten hat, wonach die Bürgschaftsverpflichtung

erlischt, wenn der verbürgte

Kredit widmungswidrig verwendet wird.

(4) Auf eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes

besteht kein Rechtsanspruch.

§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar

veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge

sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreit.

Artikel II

§ 8. (1) Mit der Vollziehung der Bestimmungen

der §§ 4 und 7 dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Finanzen betraut.

(2) Die Durchführung der übrigen Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes obliegt mit Ausnahme

der §§ 5 und 6 Abs. 1 und Abs. 4, soweit

sie sich auf § 4 beziehen, sowie des § 6 Abs. 3

dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der §§ 5 und 6 Abs. 1 und

Abs. 4, soweit sie sich auf § 4 beziehen, sowie

des § 6 Abs. 3 dem Bundesminister für Finanzen.

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