298. Bundesgesetz: Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
1. HAUPTSTÜCK
Gewährung von Zweckzuschüssen
§ 1. (1) Beim Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft wird der Bäuerliche Besitzstrukturfonds
errichtet. Er ist ein Sondervermögen
des Bundes.
(2) Der Fonds wird vom Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft verwaltet.
§ 2. (1) Der Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft wird ermächtigt, aus den Mitteln
des Fonds den Eigentumsübergang an Betrieben,
Grundstücken, Gebäuden, Anteilsrechten und
Nutzungsrechten oder Teilen davon sowie die
Verpachtung von Betrieben, Grundstücken und
Gebäuden oder Teilen davon zum Zwecke der
Verbesserung der Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe
(§ 1 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-
Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967)
durch Gewährung von Zweckzuschüssen an Siedlungsträger
zu fördern.
(2) Als Zweckzuschüsse kommen in Betracht
a) Zinsenzuschüsse zu Darlehen, die Siedlungsträger
bei einer inländischen Kreditunternehmung
zur Finanzierung von Kaufpreisen,
Pachtzinsvorauszahlungen, Kautionen
oder Investitionsablösen aufnehmen;
b) Zuschüsse zu Leistungen der Siedlungsträger
an Personen dafür, daß diese ihren land-
oder forstwirtschaftlichen Betrieb dem
Siedlungsträger verkaufen oder verpachten,
sofern der Betrieb zur Gänze oder überwiegend
im Zuge eines Agrarverfahrens
zur Verbesserung der Besitzstruktur verwendet
wird.
(3) Zinsenzuschüsse im Sinne des Abs. 2 lit. a
dürfen nur gewährt werden, wenn die Laufzeit
der Darlehen im Einzelfall höchstens zehn Jahre
beträgt.
(4) Zweckzuschüsse im Sinne des Abs. 2 lit. b
dürfen nur gewährt werden, wenn aus Landesmitteln
mindestens ein Betrag in halber Höhe
der Zweckzuschüsse des Fonds zur Verfügung gestellt
wird.
§ 3. Die Mittel des Fonds werden aus den
alljährlich durch das Bundesfinanzgesetz oder
ein besonderes Bundesgesetz verfügbar gemachten
Haushaltsmitteln des Bundes sowie, aus allfälligen
sonstigen Einnahmen des Fonds gebildet.
2. HAUPTSTÜCK
Übernahme von Ausfallsbürgschaft
en
§ 4. (1) Zur Förderung der Verbesserung der
Besitzstruktur bäuerlicher Betriebe (§ 1 Abs. 2
des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,
BGBl. Nr. 79/1967) wird der Bundesminister
für Finanzen ermächtigt, namens des
Bundes Ausfallsbürgschaften für Darlehen und
Kredite (im folgenden Kredite genannt) zu
übernehmen, die Siedlungsträger zum Ankauf
von Betrieben, Grundstücken und Gebäuden (im
folgenden Liegenschaften genannt) bei einer inländischen
Kreditunternehmung aufnehmen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen darf Ausfallsbürgschaften
gemäß Abs. 1 nur übernehmen,
wenn
1. der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der
Kredite (Kreditrahmen) 500 Millionen Schilling
nicht übersteigt;
2. der Kredit im Einzelfall den Ankaufspreis
der Liegenschaften, höchstens jedoch den
Betrag von 50 Millionen Schilling, nicht übersteigt
und sich der Siedlungsträger verpflichtet,
den beim Weiterverkauf der Liegenschaften
erzielten Erlös zur Tilgung dieses Kredites
zu verwenden;
3. die Bürgschaft im Einzelfall mit höchstens
80 vom Hundert der Kreditsumme übernommen
wird;
4. die Gesamtlaufzeit des Kredites (einschließlich
einer tilgungsfreien Anlaufzeit) höchstens
zehn Jahre beträgt;
5. der Kredit durch den Kreditgeber soweit
als möglich gesichert wird;
6. der nominelle Zinsfuß, bezogen auf ein Jahr,
bei Zinsenzahlungen im nachhinein nicht
mehr als 5 vom Hundert über dem im
Zeitpunkt der Kreditaufnahme geltenden
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank (§ 48 Abs. 4 des
Nationalbankgesetzes, BGBl. Nr. 184/1955)
beträgt;
7. die prozentuelle Gesamtbelastung für den
Bund unter Zugrundelegung der folgenden
Formel nicht mehr als 9 vom Hundert
beträgt
zur Feststellung des Nettoerlöses sind die
Zuzählungsverluste und Begebungsprovisionen
vom Bruttoerlös in Abzug, zu bringen.
3. HAUPTSTÜCK
Gemeinsame Bestimmungen
§ 5. Bei der Festlegung von Art und Umfang
einer Förderungsmaßnahme im Sinne dieses
Bundesgesetzes (§ 2 Abs. 1; § 4 Abs. 1) sind
jeweils die agrarpolitische Bedeutung der strukturverbessernden
Maßnahme, die wirtschaftlichen
und sozialen Verhältnisse der Personen, zu deren
Gunsten die strukturverbessernde Maßnahme
durchgeführt wird, die finanziellen Verhältnisse
des Siedlungsträgers sowie die Höhe der zur
Verfügung stehenden Bundesmittel entsprechend
zu berücksichtigen.
§ 6. (1) Eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes
darf nur an Siedlungsträger erfolgen, die
den Voraussetzungen der in Ausführung des § 6
Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes,
BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen
landesgesetzlichen Vorschriften entsprechen.
(2) Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
obliegt es, nach Anhörung des Bundesministers
für Finanzen Richtlinien zum 1. Hauptstück
zu erlassen, in denen die näheren Bedingungen
für die Gewährung von Zweckzuschüssen
festgelegt werden. In den Richtlinien ist insbesondere
festzulegen, daß Zweckzuschüsse nur dann
gewährt werden dürfen, wenn die Siedlungsträger
die Verpflichtung übernehmen, die empfangenen
Zweckzuschüsse widmungsgemäß zu verwenden
und im Falle einer widmungswidrigen Verwendung
diese zurückzuzahlen.
(3) Dem Bundesminister für Finanzen obliegt
es, nach Anhörung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft Richtlinien zum 2. Hauptstück
zu erlassen, in denen die näheren Bedingungen
für die Übernahme der Ausfallsbürgschaften
festgelegt werden. In den Richtlinien ist insbesondere
festzulegen, daß der Bürgschaftsvertrag eine
Bestimmung zu enthalten hat, wonach die Bürgschaftsverpflichtung
erlischt, wenn der verbürgte
Kredit widmungswidrig verwendet wird.
(4) Auf eine Förderung im Sinne dieses Bundesgesetzes
besteht kein Rechtsanspruch.
§ 7. Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar
veranlaßten Rechtsgeschäfte und Rechtsvorgänge
sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit.
Artikel II
§ 8. (1) Mit der Vollziehung der Bestimmungen
der §§ 4 und 7 dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Finanzen betraut.
(2) Die Durchführung der übrigen Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes obliegt mit Ausnahme
der §§ 5 und 6 Abs. 1 und Abs. 4, soweit
sie sich auf § 4 beziehen, sowie des § 6 Abs. 3
dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der §§ 5 und 6 Abs. 1 und
Abs. 4, soweit sie sich auf § 4 beziehen, sowie
des § 6 Abs. 3 dem Bundesminister für Finanzen.