298. Bundesgesetz: 4. Novelle zum LaDÜG. 1962
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz
1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl.
Nr. 340/1965 und BGBl. Nr. 171/1966, wird abgeändert
wie folgt
1. Im § 2 Abs. 2 sind nach den Worten „soweit
sie für Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes
oder deren Hinterbliebene gelten" die
Worte „und nicht die Amtstitel betreffen" einzufügen.
2. § 7 hat zu lauten
„§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse
Für die besonderen Anstellungserfordernisse gelten
nach Maßgabe des § 2 die im Gehaltsüberleitungsgesetz
enthaltenen Bestimmungen für Bundeslehrer,
soweit sie für Landeslehrer in Betracht
kommen."
3. Die Überschrift des V a. Hauptstückes hat
zu lauten
„Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen"
4. Nach § 49 a ist folgender § 49 b einzufügen
„§ 49 b. Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz
dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
geschaffen werden.
(2) (Grundsatzbestimmung.) Die Regelung der
dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat
vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines
Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des
Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die
in ihrer Gesamtheit den Leistungen, nach den jeweiligen
bundesgesetzlichen Vorschriften über die
Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens
gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten
hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen
Vorschriften zu richten.
(3) (Grundsatzbestimmung.) In den nach Abs, 1
ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der
Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen
nicht vorgesehen werden."
Artikel II
Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten
der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen
trägt (Artikel IV des Bundesverfassungsgesetzes
vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), leistet
der Bund den Ländern, in denen dienstrechtliche
Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag
in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen
dieser Einrichtungen für die in Betracht
kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen
Vorschriften für eine Unfallversicherung
zu leisten hätte.
Artikel HI
Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom
1. September 1968 in Kraft.
Artikel IV
(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 zustehenden Redice bezüglich
des Artikels I dieses Bundesgesetzes ist das
Bundesministerium für Unterricht betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses
Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für
Finanzen betraut.