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298_1968 AT

298. Bundesgesetz: 4. Novelle zum LaDÜG. 1962

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: 4. Novelle zum LaDÜG. 1962

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz

1962, BGBl. Nr. 245, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 245/1965, BGBl.

Nr. 340/1965 und BGBl. Nr. 171/1966, wird abgeändert

wie folgt

1. Im § 2 Abs. 2 sind nach den Worten „soweit

sie für Bundeslehrer des Dienst- oder Ruhestandes

oder deren Hinterbliebene gelten" die

Worte „und nicht die Amtstitel betreffen" einzufügen.

2. § 7 hat zu lauten

„§ 7. Besondere Anstellungserfordernisse

Für die besonderen Anstellungserfordernisse gelten

nach Maßgabe des § 2 die im Gehaltsüberleitungsgesetz

enthaltenen Bestimmungen für Bundeslehrer,

soweit sie für Landeslehrer in Betracht

kommen."

3. Die Überschrift des V a. Hauptstückes hat

zu lauten

„Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen"

4. Nach § 49 a ist folgender § 49 b einzufügen

„§ 49 b. Dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

(1) Für die Landeslehrer können durch Landesgesetz

dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

geschaffen werden.

(2) (Grundsatzbestimmung.) Die Regelung der

dienstrechtlichen Unfallfürsorgeeinrichtungen hat

vorzusehen, daß der Dienstgeber im Falle eines

Dienstunfalles oder einer Berufskrankheit des

Landeslehrers Leistungen zu erbringen hat, die

in ihrer Gesamtheit den Leistungen, nach den jeweiligen

bundesgesetzlichen Vorschriften über die

Unfallversicherung der Bundesbeamten mindestens

gleichwertig sind; der Kreis der Begünstigten

hat sich hiebei nach diesen bundesgesetzlichen

Vorschriften zu richten.

(3) (Grundsatzbestimmung.) In den nach Abs, 1

ergehenden Landesgesetzen dürfen Beiträge der

Landeslehrer für dienstrechtliche Unfallfürsorgeeinrichtungen

nicht vorgesehen werden."

Artikel II

Solange der Bund ganz oder teilweise die Kosten

der Besoldung der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen

trägt (Artikel IV des Bundesverfassungsgesetzes

vom 18. Juli 1962, BGBl. Nr. 215), leistet

der Bund den Ländern, in denen dienstrechtliche

Unfallfürsorgeeinrichtungen bestehen, einen Beitrag

in der Höhe jenes Betrages, den er bei Nichtbestehen

dieser Einrichtungen für die in Betracht

kommenden Landeslehrer nach bundesgesetzlichen

Vorschriften für eine Unfallversicherung

zu leisten hätte.

Artikel HI

Dieses Bundesgesetz tritt mit Wirkung vom

1. September 1968 in Kraft.

Artikel IV

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Art. 14 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 zustehenden Redice bezüglich

des Artikels I dieses Bundesgesetzes ist das

Bundesministerium für Unterricht betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Artikels II dieses

Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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