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298_1967 AT

298. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll und Anlagen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll und Anlagen

Nachdem das am 9. April 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll

und Anlagen, wovon Artikel 1 Absatz 2 und 3, Artikel 3 bis 5 sowie die den Artikel 1 Absatz 2

und 3 betreffenden Bestimmungen des Schlußprotokolls verfassungsändernde Bestimmungen sind

und welches also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

von dem Wunsche geleitet, den Übergang über

die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen,

ein Abkommen zu schließen. Zu

diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

Der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten,

Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik

Herrn Außenminister János Péter,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befundenen Vollmachten nachstehende

Bestimmungen vereinbart haben

TEIL I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

(1) Die beiden Vertragsstaaten werden im Rahmen

dieses Abkommens die Grenzabfertigung

erleichtern und beschleunigen.

(2) Zu diesem Zweck werden auf bestimmten

Bahnhöfen in dem einen Vertragsstaat Passkontroll-

und Zolldienststellen des anderen Vertragsstaates

errichtet.

(3) Weiters dürfen zu diesem Zweck die Organe

des einen Vertragsstaates die Grenzabfertigung im

Gebiete des anderen Vertragsstaates auf bestimmten

Eisenbahnstrecken in Zügen in beiden

Richtungen vornehmen.

Artikel 2

Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die

Begriffe

1. „Grenzabfertigung" die Durchführung der

Maßnahmen, die für den Grenzübertritt von Personen

und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von

Waren oder von Werten, die den Devisenbestimmungen

unterliegen, in den Vorschriften der

Vertragsstaaten vorgesehen sind;

2. „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, auf dessen

Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates

vorgenommen wird; „Nachbarstaat" den

anderen Vertragsstaat;

3. „Zone" den Bereich des Gebietsstaates, in

dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt

sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;

4. „Bedienstete" die Personen, die zu den mit

der Grenzabfertigung beauftragten Verwaltungen

des Nachbarstaates gehören und ihren Dienst

gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat ausüben.

Artikel 3

(1) Die Zone umfaßt in Bahnhöfen (Artikel 1

Absatz 2)

a) die für die Paßkontroll- und Zolldienststellen

des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten,

b) die Gleise im gesamten Bahnhofsbereich,

c) die Bahnmagazine und

d) die Räume für die Reisendenabfertigung.

(2) Auf Eisenbahnstrecken (Artikel 1 Absatz 3)

gelten als Zone die Züge, in denen die Grenzabfertigung

des Nachbarstaates im Gebietsstaat

vorgenommen wird; diese Züge werden durch

Vereinbarung zwischen den zuständigen Zentralbehörden

der beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme

auf die Notwendigkeiten des Verkehrs

bestimmt.

TEIL II

Grenzabfertigung

Artikel 4

(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung

des Nachbarstaates alle Vorschriften dieses

Staates über den Grenzübertritt von Personen und

über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren

und anderen Vermögensgegenständen; sie werden

von den Bediensteten des Nachbarstaates im

gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im

eigenen Staatsgebiet durchgeführt.

(2) In der Zone begangene Zuwiderhandlungen

gegen die im Absatz 1 genannten Vorschriften

gelten als im Nachbarstaat begangen.

(3) Im übrigen bleibt das Recht des Gebietsstaates

unberührt.

Artikel 5

(1) Bei der Grenzabfertigung in der Zone sind die

Amtshandlungen des Ausgangsstaates vor den

Amtshandlungen des Eingangsstaates durchzuführen.

(2) Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung

sind die Bediensteten des Eingangsstaates nicht

berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.

(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind

die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr

berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.

Artikel 6

Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen

in der Zone oder in den grenzüberschreitenden

Verkehrsmitteln erhobene Geldbeträge sowie

dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte

Waren und andere Vermögensgegenstände in das

Gebiet des Nachbarstaates verbringen.

Artikel 7

(1) Waren, die bei der Ausgangsabfertigung von

den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen

oder vor Beginn der Eingangsabfertigung

des Gebietsstaates auf Veranlassung

der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt

werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften

noch der Ausgangsabfertigung des

Gebietsstaates.

(2) Personen, die von den Bediensteten des

Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die

Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert

werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von

Waren in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von

den Bediensteten des Eingangs Staates abgelehnt

wird, nicht verweigert werden.

TEIL III

Bedienstete

Artikel 8

(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren

den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung

ihres Dienstes in der Zone den gleichen

Schutz und Beistand wie den entsprechenden

eigenen Bediensteten. Die im Gebietsstaat geltenden

strafrechtlichen Bestimmungen zum

Schutz von Beamten und Amtshandlungen sind

auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die

im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates

in Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung

auf diesen Dienst begangen werden.

(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die

Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone

zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit

des Nachbarstaates, gleich wie wenn

die schädigende Handlung im Nachbarstaat

stattgefunden hätte. Die Angehörigen des Gebietsstaates

sind in diesen Fällen den Angehörigen

des Nachbarstaates gleichgestellt.

Artikel 9

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates müssen

im Besitz eines zweisprachigen Grenzübertrittsausweises

nach dem Muster der Anlage A beziehungsweise

B sein. Diese Ausweise werden

in der Republik Österreich vom Bundesministerium

für Inneres, in der Ungarischen Volksrepublik

vom Innenministerium ausgestellt. Die

Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer

bis zu drei Jahren ausgestellt und für

denselben Zeitraum verlängert werden. Die Ausstellung

und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer

der Grenzübertrittsausweise bedürfen der

Vidierung durch die zur Ausstellung der Ausweise

zuständige Behörde des Gebietsstaates. Die

Grenzübertrittsausweise werden frei von Gebühren

und Verwaltungsabgaben ausgestellt und

vidiert.

(2) Die Vidierung kann ohne Angabe von

Gründen verweigert, eine bereits erfolgte Vidierung

jederzeit widerrufen werden. Von der Verweigerung

oder dem Widerruf einer Vidierung

ist die Behörde, die den Grenzübertrittsaus weis

ausgestellt hat, unverzüglich zu verständigen.

Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, den Inhaber

eines Grenzübertrittsausweises, dessen Vidierung

widerrufen worden ist, von der Dienstverrichtung

auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates auszuschließen.

(3) Die Grenzübertrittsausweise sind nach Ablauf

ihrer Gültigkeitsdauer oder nach Abberufung

eines Bediensteten von der ausstellenden Behörde

unverzüglich einzuziehen.

(4) Der Inhaber eines Grenzübertrittsausweises

ist berechtigt, in Ausübung seines Dienstes im

Gebietsstaat die Staatsgrenze zu überschreiten

und sich in der Zone (Artikel 3) sowie im öffentlich

zugänglichen Bereich der Bahnhöfe (Artikel 1

Absatz 2) aufzuhalten. Er darf sich außerdem in

den Orten, in denen diese Bahnhöfe liegen, ungehindert

bewegen; er ist jedoch verpflichtet, vor

dem Verlassen des Bahnhofes der örtlichen Polizeidienststelle

davon Mitteilung zu machen.

Artikel 10

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen

ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und

Dienstwaffen tragen und die erforderliche Dienstausrüstung

mitführen. Von der Waffe dürfen sie

jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch

machen.

(2) Von straf baren Handlungen, die von einem

Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat

begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten

durch die zuständige Behörde des

Gebietsstaates zu benachrichtigen.

Artikel 11

(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind

im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen

persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen

befreit.

(2) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates

unterliegen nicht den direkten Steuern des

Gebietsstaates und sind keinerlei Devisenbeschränkungen

unterworfen. Die Bediensteten dürfen

ihre Gehälter oder Gehaltsersparnisse frei nach

dem Nachbarstaat verbringen.

Artikel 12

(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im

Gebietsstaat in Ausübung seines Dienstes oder in

Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt

oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit

sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist auf

den Schadenersatzanspruch das Recht des Nachbarstaates

anzuwenden.

(2) Zur. Geltendmachung der aus dem Schadensfall

abgeleiteten Ansprüche ist auch das Gericht

eines der Vertragsstaaten sachlich zuständig, in

dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen

allgemeinen Gerichtsstand hat.

(3) Entscheidungen und Vergleiche, die über

Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem

Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt oder vor

einem solchen Gericht geschlossen worden sind,

werden im anderen Vertragsstaat nach den Bestimmungen

des Artikels 10 Absatz 1 lit. b und c

sowie des Artikels 12 und des Artikels 14 des Vertrages

zwischen der Republik Österreich und der

Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten

vom 9. April 1965 vollstreckt; die

Vollstreckung ist jedoch aus den Gründen des

Artikels 10 Absatz 2 des vorgenannten Vertrages

sowie auch dann zu versagen, wenn die Entscheidung

einer früher zwischen denselben Parteien

über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen

Entscheidung widerspricht, die von

einem Gericht des Vertragsstaates gefällt worden

ist, in dem die Vollstreckung beantragt wird.

(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind

auf die Geltendmachung von Ansprüchen für

Schäden, die ein Bediensteter des Nachbarstaates

während seines dienstlichen Aufenthaltes im

Gebietsstaat, jedoch nicht in Ausübung seines

Dienstes zugefügt hat, sinngemäß anzuwenden.

TEIL IV

Grenzabfertigungsstellen

Artikel 13

Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten

der Paßkontrollstellen und der Zolldienststellen

der Vertragsstaaten sind möglichst übereinstimmend

festzusetzen.

Artikel. 14

Die zuständigen Zentralbehörden der beiden

Vertragsstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen

a) die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten,

welche die Grenzabfertigung in

Zügen durchführen, unentgeltlich vorzubehalten

sind;

b) die für die Dienststellen des Nachbarstaates

benötigten Anlagen. Hinsichtlich der für deren

Benützung zu entrichtenden Vergütungen gelten

die zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen

jeweils getroffenen Regelungen.

Artikel 15

(1) Die fur die Paßkontrollstellen und die Zolldienststellen

des Nachbarstaates bestimmten

Räume sind durch Amtsschilder oder Hoheitszeichen

kenntlich zu machen.

(a) Die Anschriften an den Diensträumen der

Organe des Nachbarstaates sind in beiden Staatssprachen

anzubringen, wobei die Sprache des

Nachbarstaates vorausgeht.

Artikel 16

Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch

der Paßkontroll- und Zolldienststellen oder zum

Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates

während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt

sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein-

und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten

zu leisten. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote

sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind

auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das

gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge,

deren sich die Bediensteten zur Ausübung

ihres Dienstes bedienen.

Artikel 17

(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung

telephonischer und telegraphischer Anlagen (einschließlich

Fernschreiber), die für die Tätigkeit

der Paßkontroll- und Zolldienststellen des Nachbarstaates

im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie

den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden

Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei

bewilligen. Hinsichtlich der Vergütungen für

die Einrichtung und die Benützung der Anlagen

gelten die zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen

jeweils getroffenen Regelungen.

Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den

Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für

dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen

gelten als interner Verkehr

des Nachbarstaates.

(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der beiden

Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung

und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihren jeweiligen

Gebieten.

Artikel 18

Dienstsendungen, die von den Paßkontroll-

und Zolldienststellen des Nachbarstaates an

Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt

gesandt werden, können von den Bediensteten

dieses Staates ohne Einschaltung der Post- oder

der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und

frei von Gebühren befördert werden. Die Dienstsendungen

sind mit dem Dienststempel der absendenden

Dienststelle zu versehen.

TEIL V

Durchgangsverkehr

Artikel 19

Bei den im Durchgangsverkehr auf den Strecken

Baumgarten—Sopron—Deutschkreutz und Loipersbach/

Schattendorf— Sopron—Deutschkreutz

sowie umgekehrt geführten Zügen findet keine

Grenzabfertigung durch ungarische Organe statt.

Diesbezüglich gelten die bestehenden Vereinbarungen.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 20

Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung

oder die Anwendung dieses Abkommens sollen

durch die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten

beigelegt werden. Die Regelung auf

diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Artikel 21

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verlieren

alle einschlägigen Bestimmungen über die

Paß- und Zollabfertigung des Staatsvertrages

zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung

der beiderseitigen Übergangs- und Anschlußverhältnisse

im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni

1930, soweit sie mit den Bestimmungen dieses

Abkommens unvereinbar sind, ihre Wirksamkeit.

Artikel 22

Die zuständigen Zentralbehörden der beiden

Vertrags Staaten vereinbaren die zur Durchführung

dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.

Artikel 23

Im Interesse der Sicherheit oder wegen anderweitiger

zwingender öffentlicher Interessen kann

die Regierung jedes der beiden Vertragsstaaten

Bestimmungen dieses Abkommens zeitlich oder

örtlich als unanwendbar erklären. Die Regierung

des anderen Vertragsstaates ist hievon unverzüglich

zu benachrichtigen.

Artikel 24

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Budapest ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach

Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

(3) Dieses Abkommen kann jederzeit von einem

der beiden Vertragsstaaten schriftlich gekündigt

werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung

außer Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren

Unterschriften und Siegeln versehen.

Geschehen in Wien, am neunten April 1965, in

doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

Péter m. p.

SCHLUSSPROTOKOLL

zum Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Ungarischen Volksrepublik

über Paß- und Zollabfertigung

Zu Artikel 1 Absatz 2 wird vereinbart, daß eine

österreichische Paßkontrollstelle und eine österreichische

Zolldienststelle in den gemeinschaftlichen

Grenzbahnhöfen

Hegyeshalom,

Sopron und

Sopron deli pályaudvar

errichtet werden.

Weiters wird die künftige Errichtung einer

österreichischen Paßkontrollstelle und einer österreichischen

Zolldienststelle im gemeinschaftlichen

Grenzbahnhof Szentgotthárd vereinbart, deren

Inbetriebnahme der ungarischen Regierung auf

diplomatischem Wege bekanntgegeben wird.

Zu Artikel 1 Absatz 3 wird vereinbart, daß die

österreichische Grenzabfertigung auf folgenden

Eisenbahnstrecken vorgenommen werden darf

a) zwischen der Staatsgrenze bei Nickelsdorf

und dem Bahnhof Hegyeshalom;

b) zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach

und dem Bahnhof Sopron;

c) zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/

Schattendorf und dem Bahnhof Sopron;

d) zwischen der Staatsgrenze bei Deutschkreutz

und dem Bahnhof Sopron;

e) zwischen der Staatsgrenze bei Jennersdorf

und dem Bahnhof Szentgotthárd.

Zu Artikel 12 wird vereinbart, daß die Bestimmungen

der Absätze 3 und 4 nur auf Entscheidungen

und Vergleiche anzuwenden sind, die

nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gefällt

oder geschlossen werden.

Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden

Bestandteil des Abkommens.

Geschehen in Wien, am neunten April 1965,

in doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer

Sprache, wobei beide Texte authentisch

sind.

Für die Republik Österreich

Kreisky m. p.

Für die Ungarische Volksrepublik

Péter m. p.

Anlage A

Anlage B

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der

Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom

Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister

für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 23. März 1966.

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Klaus

Der Bundesminister für Inneres

Czettel

Der Bundesminister für Justiz

Broda

Der Bundesminister für Finanzen

Schmitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft

Probst

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kreisky

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 28. Juli 1967 ausgetauscht

worden; das Abkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen tritt sohin gemäß seinem Artikel 24

Absatz 2 am 28. August 1967 in Kraft.

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