298. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll und Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 9. April 1965 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über Paß- und Zollabfertigung samt Schlußprotokoll
und Anlagen, wovon Artikel 1 Absatz 2 und 3, Artikel 3 bis 5 sowie die den Artikel 1 Absatz 2
und 3 betreffenden Bestimmungen des Schlußprotokolls verfassungsändernde Bestimmungen sind
und welches also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
von dem Wunsche geleitet, den Übergang über
die gemeinsame Grenze zu erleichtern, sind übereingekommen,
ein Abkommen zu schließen. Zu
diesem Zweck haben zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
Der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. Bruno Kreisky, Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten,
Der Präsidialrat der Ungarischen Volksrepublik
Herrn Außenminister János Péter,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befundenen Vollmachten nachstehende
Bestimmungen vereinbart haben
TEIL I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
(1) Die beiden Vertragsstaaten werden im Rahmen
dieses Abkommens die Grenzabfertigung
erleichtern und beschleunigen.
(2) Zu diesem Zweck werden auf bestimmten
Bahnhöfen in dem einen Vertragsstaat Passkontroll-
und Zolldienststellen des anderen Vertragsstaates
errichtet.
(3) Weiters dürfen zu diesem Zweck die Organe
des einen Vertragsstaates die Grenzabfertigung im
Gebiete des anderen Vertragsstaates auf bestimmten
Eisenbahnstrecken in Zügen in beiden
Richtungen vornehmen.
Artikel 2
Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die
Begriffe
1. „Grenzabfertigung" die Durchführung der
Maßnahmen, die für den Grenzübertritt von Personen
und die Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Waren oder von Werten, die den Devisenbestimmungen
unterliegen, in den Vorschriften der
Vertragsstaaten vorgesehen sind;
2. „Gebietsstaat" den Vertragsstaat, auf dessen
Gebiet die Grenzabfertigung des anderen Vertragsstaates
vorgenommen wird; „Nachbarstaat" den
anderen Vertragsstaat;
3. „Zone" den Bereich des Gebietsstaates, in
dem die Bediensteten des Nachbarstaates berechtigt
sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen;
4. „Bedienstete" die Personen, die zu den mit
der Grenzabfertigung beauftragten Verwaltungen
des Nachbarstaates gehören und ihren Dienst
gemäß diesem Abkommen im Gebietsstaat ausüben.
Artikel 3
(1) Die Zone umfaßt in Bahnhöfen (Artikel 1
Absatz 2)
a) die für die Paßkontroll- und Zolldienststellen
des Nachbarstaates bestimmten Räumlichkeiten,
b) die Gleise im gesamten Bahnhofsbereich,
c) die Bahnmagazine und
d) die Räume für die Reisendenabfertigung.
(2) Auf Eisenbahnstrecken (Artikel 1 Absatz 3)
gelten als Zone die Züge, in denen die Grenzabfertigung
des Nachbarstaates im Gebietsstaat
vorgenommen wird; diese Züge werden durch
Vereinbarung zwischen den zuständigen Zentralbehörden
der beiden Vertragsstaaten unter Bedachtnahme
auf die Notwendigkeiten des Verkehrs
bestimmt.
TEIL II
Grenzabfertigung
Artikel 4
(1) In der Zone gelten für die Grenzabfertigung
des Nachbarstaates alle Vorschriften dieses
Staates über den Grenzübertritt von Personen und
über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren
und anderen Vermögensgegenständen; sie werden
von den Bediensteten des Nachbarstaates im
gleichen Umfang und mit allen Folgen wie im
eigenen Staatsgebiet durchgeführt.
(2) In der Zone begangene Zuwiderhandlungen
gegen die im Absatz 1 genannten Vorschriften
gelten als im Nachbarstaat begangen.
(3) Im übrigen bleibt das Recht des Gebietsstaates
unberührt.
Artikel 5
(1) Bei der Grenzabfertigung in der Zone sind die
Amtshandlungen des Ausgangsstaates vor den
Amtshandlungen des Eingangsstaates durchzuführen.
(2) Vor Beendigung der Ausgangsabfertigung
sind die Bediensteten des Eingangsstaates nicht
berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.
(3) Nach Beginn der Eingangsabfertigung sind
die Bediensteten des Ausgangsstaates nicht mehr
berechtigt, Grenzabfertigungshandlungen vorzunehmen.
Artikel 6
Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen
in der Zone oder in den grenzüberschreitenden
Verkehrsmitteln erhobene Geldbeträge sowie
dort zurückgehaltene oder beschlagnahmte
Waren und andere Vermögensgegenstände in das
Gebiet des Nachbarstaates verbringen.
Artikel 7
(1) Waren, die bei der Ausgangsabfertigung von
den Bediensteten des Nachbarstaates in diesen zurückgewiesen
oder vor Beginn der Eingangsabfertigung
des Gebietsstaates auf Veranlassung
der beteiligten Person in den Nachbarstaat zurückgeführt
werden, unterliegen weder den Ausfuhrvorschriften
noch der Ausgangsabfertigung des
Gebietsstaates.
(2) Personen, die von den Bediensteten des
Eingangsstaates zurückgewiesen werden, darf die
Rückkehr in den Ausgangsstaat nicht verweigert
werden. Desgleichen darf die Wiedereinfuhr von
Waren in den Ausgangsstaat, deren Einfuhr von
den Bediensteten des Eingangs Staates abgelehnt
wird, nicht verweigert werden.
TEIL III
Bedienstete
Artikel 8
(1) Die Behörden des Gebietsstaates gewähren
den Bediensteten des Nachbarstaates bei der Ausübung
ihres Dienstes in der Zone den gleichen
Schutz und Beistand wie den entsprechenden
eigenen Bediensteten. Die im Gebietsstaat geltenden
strafrechtlichen Bestimmungen zum
Schutz von Beamten und Amtshandlungen sind
auch für strafbare Handlungen anzuwenden, die
im Gebietsstaat gegen Bedienstete des Nachbarstaates
in Ausübung ihres Dienstes oder in Beziehung
auf diesen Dienst begangen werden.
(2) Amtshaftungsansprüche für Schäden, die
Bedienstete des Nachbarstaates in der Zone
zufügen, unterstehen dem Recht und der Gerichtsbarkeit
des Nachbarstaates, gleich wie wenn
die schädigende Handlung im Nachbarstaat
stattgefunden hätte. Die Angehörigen des Gebietsstaates
sind in diesen Fällen den Angehörigen
des Nachbarstaates gleichgestellt.
Artikel 9
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates müssen
im Besitz eines zweisprachigen Grenzübertrittsausweises
nach dem Muster der Anlage A beziehungsweise
B sein. Diese Ausweise werden
in der Republik Österreich vom Bundesministerium
für Inneres, in der Ungarischen Volksrepublik
vom Innenministerium ausgestellt. Die
Grenzübertrittsausweise können mit einer Gültigkeitsdauer
bis zu drei Jahren ausgestellt und für
denselben Zeitraum verlängert werden. Die Ausstellung
und die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
der Grenzübertrittsausweise bedürfen der
Vidierung durch die zur Ausstellung der Ausweise
zuständige Behörde des Gebietsstaates. Die
Grenzübertrittsausweise werden frei von Gebühren
und Verwaltungsabgaben ausgestellt und
vidiert.
(2) Die Vidierung kann ohne Angabe von
Gründen verweigert, eine bereits erfolgte Vidierung
jederzeit widerrufen werden. Von der Verweigerung
oder dem Widerruf einer Vidierung
ist die Behörde, die den Grenzübertrittsaus weis
ausgestellt hat, unverzüglich zu verständigen.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, den Inhaber
eines Grenzübertrittsausweises, dessen Vidierung
widerrufen worden ist, von der Dienstverrichtung
auf dem Hoheitsgebiet des Gebietsstaates auszuschließen.
(3) Die Grenzübertrittsausweise sind nach Ablauf
ihrer Gültigkeitsdauer oder nach Abberufung
eines Bediensteten von der ausstellenden Behörde
unverzüglich einzuziehen.
(4) Der Inhaber eines Grenzübertrittsausweises
ist berechtigt, in Ausübung seines Dienstes im
Gebietsstaat die Staatsgrenze zu überschreiten
und sich in der Zone (Artikel 3) sowie im öffentlich
zugänglichen Bereich der Bahnhöfe (Artikel 1
Absatz 2) aufzuhalten. Er darf sich außerdem in
den Orten, in denen diese Bahnhöfe liegen, ungehindert
bewegen; er ist jedoch verpflichtet, vor
dem Verlassen des Bahnhofes der örtlichen Polizeidienststelle
davon Mitteilung zu machen.
Artikel 10
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates dürfen
ihre Dienstkleidung, Dienstabzeichen und
Dienstwaffen tragen und die erforderliche Dienstausrüstung
mitführen. Von der Waffe dürfen sie
jedoch nur im Falle der Notwehr Gebrauch
machen.
(2) Von straf baren Handlungen, die von einem
Bediensteten des Nachbarstaates im Gebietsstaat
begangen werden, ist die Dienstbehörde des Bediensteten
durch die zuständige Behörde des
Gebietsstaates zu benachrichtigen.
Artikel 11
(1) Die Bediensteten des Nachbarstaates sind
im Gebietsstaat von allen öffentlich-rechtlichen
persönlichen Dienstleistungen und Sachleistungen
befreit.
(2) Die Gehälter der Bediensteten des Nachbarstaates
unterliegen nicht den direkten Steuern des
Gebietsstaates und sind keinerlei Devisenbeschränkungen
unterworfen. Die Bediensteten dürfen
ihre Gehälter oder Gehaltsersparnisse frei nach
dem Nachbarstaat verbringen.
Artikel 12
(1) Wird ein Bediensteter des Nachbarstaates im
Gebietsstaat in Ausübung seines Dienstes oder in
Beziehung auf diesen Dienst getötet oder verletzt
oder eine Sache, die er an sich trägt oder mit
sich führt, beschädigt oder vernichtet, so ist auf
den Schadenersatzanspruch das Recht des Nachbarstaates
anzuwenden.
(2) Zur. Geltendmachung der aus dem Schadensfall
abgeleiteten Ansprüche ist auch das Gericht
eines der Vertragsstaaten sachlich zuständig, in
dessen Sprengel der Anspruchsberechtigte seinen
allgemeinen Gerichtsstand hat.
(3) Entscheidungen und Vergleiche, die über
Schadenersatzansprüche nach Absatz 1 von einem
Gericht eines der Vertragsstaaten gefällt oder vor
einem solchen Gericht geschlossen worden sind,
werden im anderen Vertragsstaat nach den Bestimmungen
des Artikels 10 Absatz 1 lit. b und c
sowie des Artikels 12 und des Artikels 14 des Vertrages
zwischen der Republik Österreich und der
Ungarischen Volksrepublik über Nachlaßangelegenheiten
vom 9. April 1965 vollstreckt; die
Vollstreckung ist jedoch aus den Gründen des
Artikels 10 Absatz 2 des vorgenannten Vertrages
sowie auch dann zu versagen, wenn die Entscheidung
einer früher zwischen denselben Parteien
über denselben Anspruch ergangenen rechtskräftigen
Entscheidung widerspricht, die von
einem Gericht des Vertragsstaates gefällt worden
ist, in dem die Vollstreckung beantragt wird.
(4) Die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sind
auf die Geltendmachung von Ansprüchen für
Schäden, die ein Bediensteter des Nachbarstaates
während seines dienstlichen Aufenthaltes im
Gebietsstaat, jedoch nicht in Ausübung seines
Dienstes zugefügt hat, sinngemäß anzuwenden.
TEIL IV
Grenzabfertigungsstellen
Artikel 13
Die Abfertigungsbefugnisse und die Dienstzeiten
der Paßkontrollstellen und der Zolldienststellen
der Vertragsstaaten sind möglichst übereinstimmend
festzusetzen.
Artikel. 14
Die zuständigen Zentralbehörden der beiden
Vertragsstaaten bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen
a) die Abteile und Einrichtungen, die den Bediensteten,
welche die Grenzabfertigung in
Zügen durchführen, unentgeltlich vorzubehalten
sind;
b) die für die Dienststellen des Nachbarstaates
benötigten Anlagen. Hinsichtlich der für deren
Benützung zu entrichtenden Vergütungen gelten
die zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen
jeweils getroffenen Regelungen.
Artikel 15
(1) Die fur die Paßkontrollstellen und die Zolldienststellen
des Nachbarstaates bestimmten
Räume sind durch Amtsschilder oder Hoheitszeichen
kenntlich zu machen.
(a) Die Anschriften an den Diensträumen der
Organe des Nachbarstaates sind in beiden Staatssprachen
anzubringen, wobei die Sprache des
Nachbarstaates vorausgeht.
Artikel 16
Gegenstände, die zum dienstlichen Gebrauch
der Paßkontroll- und Zolldienststellen oder zum
Bedarf der Bediensteten des Nachbarstaates
während des Dienstes im Gebietsstaat bestimmt
sind, bleiben frei von Zöllen und sonstigen Ein-
und Ausgangsabgaben. Es sind keine Sicherheiten
zu leisten. Wirtschaftliche Ein- und Ausfuhrverbote
sowie Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sind
auf diese Gegenstände nicht anzuwenden. Das
gleiche gilt für Dienstfahrzeuge oder eigene Fahrzeuge,
deren sich die Bediensteten zur Ausübung
ihres Dienstes bedienen.
Artikel 17
(1) Der Gebietsstaat wird die Einrichtung
telephonischer und telegraphischer Anlagen (einschließlich
Fernschreiber), die für die Tätigkeit
der Paßkontroll- und Zolldienststellen des Nachbarstaates
im Gebietsstaat erforderlich sind, sowie
den Anschluß dieser Einrichtungen an die entsprechenden
Anlagen des Nachbarstaates gebührenfrei
bewilligen. Hinsichtlich der Vergütungen für
die Einrichtung und die Benützung der Anlagen
gelten die zwischen den beiderseitigen Eisenbahnverwaltungen
jeweils getroffenen Regelungen.
Diese unmittelbaren Verbindungen zwischen den
Dienststellen des Nachbarstaates dürfen nur für
dienstliche Zwecke benützt werden. Solche Nachrichtenübermittlungen
gelten als interner Verkehr
des Nachbarstaates.
(2) Im übrigen gelten die Vorschriften der beiden
Vertragsstaaten über Errichtung, Instandhaltung
und Betrieb von Fernmeldeanlagen auf ihren jeweiligen
Gebieten.
Artikel 18
Dienstsendungen, die von den Paßkontroll-
und Zolldienststellen des Nachbarstaates an
Dienststellen im Nachbarstaat oder umgekehrt
gesandt werden, können von den Bediensteten
dieses Staates ohne Einschaltung der Post- oder
der Eisenbahnverwaltung des Gebietsstaates und
frei von Gebühren befördert werden. Die Dienstsendungen
sind mit dem Dienststempel der absendenden
Dienststelle zu versehen.
TEIL V
Durchgangsverkehr
Artikel 19
Bei den im Durchgangsverkehr auf den Strecken
Baumgarten—Sopron—Deutschkreutz und Loipersbach/
Schattendorf— Sopron—Deutschkreutz
sowie umgekehrt geführten Zügen findet keine
Grenzabfertigung durch ungarische Organe statt.
Diesbezüglich gelten die bestehenden Vereinbarungen.
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 20
Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
oder die Anwendung dieses Abkommens sollen
durch die zuständigen Verwaltungen der Vertragsstaaten
beigelegt werden. Die Regelung auf
diplomatischem Wege wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Artikel 21
Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verlieren
alle einschlägigen Bestimmungen über die
Paß- und Zollabfertigung des Staatsvertrages
zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung
der beiderseitigen Übergangs- und Anschlußverhältnisse
im Eisenbahnverkehr vom 30. Juni
1930, soweit sie mit den Bestimmungen dieses
Abkommens unvereinbar sind, ihre Wirksamkeit.
Artikel 22
Die zuständigen Zentralbehörden der beiden
Vertrags Staaten vereinbaren die zur Durchführung
dieses Abkommens erforderlichen Maßnahmen.
Artikel 23
Im Interesse der Sicherheit oder wegen anderweitiger
zwingender öffentlicher Interessen kann
die Regierung jedes der beiden Vertragsstaaten
Bestimmungen dieses Abkommens zeitlich oder
örtlich als unanwendbar erklären. Die Regierung
des anderen Vertragsstaates ist hievon unverzüglich
zu benachrichtigen.
Artikel 24
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Budapest ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach
Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(3) Dieses Abkommen kann jederzeit von einem
der beiden Vertragsstaaten schriftlich gekündigt
werden; es tritt ein Jahr nach seiner Kündigung
außer Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren
Unterschriften und Siegeln versehen.
Geschehen in Wien, am neunten April 1965, in
doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
Péter m. p.
SCHLUSSPROTOKOLL
zum Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Ungarischen Volksrepublik
über Paß- und Zollabfertigung
Zu Artikel 1 Absatz 2 wird vereinbart, daß eine
österreichische Paßkontrollstelle und eine österreichische
Zolldienststelle in den gemeinschaftlichen
Grenzbahnhöfen
Hegyeshalom,
Sopron und
Sopron deli pályaudvar
errichtet werden.
Weiters wird die künftige Errichtung einer
österreichischen Paßkontrollstelle und einer österreichischen
Zolldienststelle im gemeinschaftlichen
Grenzbahnhof Szentgotthárd vereinbart, deren
Inbetriebnahme der ungarischen Regierung auf
diplomatischem Wege bekanntgegeben wird.
Zu Artikel 1 Absatz 3 wird vereinbart, daß die
österreichische Grenzabfertigung auf folgenden
Eisenbahnstrecken vorgenommen werden darf
a) zwischen der Staatsgrenze bei Nickelsdorf
und dem Bahnhof Hegyeshalom;
b) zwischen der Staatsgrenze bei Loipersbach
und dem Bahnhof Sopron;
c) zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/
Schattendorf und dem Bahnhof Sopron;
d) zwischen der Staatsgrenze bei Deutschkreutz
und dem Bahnhof Sopron;
e) zwischen der Staatsgrenze bei Jennersdorf
und dem Bahnhof Szentgotthárd.
Zu Artikel 12 wird vereinbart, daß die Bestimmungen
der Absätze 3 und 4 nur auf Entscheidungen
und Vergleiche anzuwenden sind, die
nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gefällt
oder geschlossen werden.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden
Bestandteil des Abkommens.
Geschehen in Wien, am neunten April 1965,
in doppelter Urschrift in deutscher und ungarischer
Sprache, wobei beide Texte authentisch
sind.
Für die Republik Österreich
Kreisky m. p.
Für die Ungarische Volksrepublik
Péter m. p.
Anlage A
Anlage B
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen für ratifiziert und verspricht im Namen der
Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Inneres, vom Bundesminister für Justiz, vom
Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister
für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 23. März 1966.
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Klaus
Der Bundesminister für Inneres
Czettel
Der Bundesminister für Justiz
Broda
Der Bundesminister für Finanzen
Schmitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft
Probst
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kreisky
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen sind am 28. Juli 1967 ausgetauscht
worden; das Abkommen samt Schlußprotokoll und Anlagen tritt sohin gemäß seinem Artikel 24
Absatz 2 am 28. August 1967 in Kraft.