298. Bundesgesetz: Österreichischer Nationalfeiertag
Gesetzestext (1 Artikel)
Eingedenk der Tatsache, daß Österreich am
26. Oktober 1955 mit dem Bundesverfassungsgesetz
BGBl. Nr. 211/1955 über die Neutralität
Österreichs seinen Willen erklärt hat, für alle
Zukunft und unter allen Umständen seine Unabhängigkeit
zu wahren und sie mit allen zu Gebote
stehenden Mitteln zu verteidigen und in eben
demselben Bundesverfassungsgesetz seine immerwährende
Neutralität festgelegt hat, und
in der Einsicht des damit bekundeten Willens,
als dauernd neutraler Staat einen wertvollen
Beitrag zum Frieden in der Welt leisten zu
können,
hat der Nationalrat beschlossen
Artikel I
Der 26. Oktober ist der österreichische Nationalfeiertag.
Artikel II
(1) Der österreichische Nationalfeiertag wird
im ganzen Bundesgebiet festlich begangen.
(2) Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über
die Feiertagsruhe gelten für diesen Tag nicht.
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 26. Oktober
1965 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.