Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
298_1965 AT

298. Bundesgesetz: Österreichischer Nationalfeiertag

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Österreichischer Nationalfeiertag

Eingedenk der Tatsache, daß Österreich am

26. Oktober 1955 mit dem Bundesverfassungsgesetz

BGBl. Nr. 211/1955 über die Neutralität

Österreichs seinen Willen erklärt hat, für alle

Zukunft und unter allen Umständen seine Unabhängigkeit

zu wahren und sie mit allen zu Gebote

stehenden Mitteln zu verteidigen und in eben

demselben Bundesverfassungsgesetz seine immerwährende

Neutralität festgelegt hat, und

in der Einsicht des damit bekundeten Willens,

als dauernd neutraler Staat einen wertvollen

Beitrag zum Frieden in der Welt leisten zu

können,

hat der Nationalrat beschlossen

Artikel I

Der 26. Oktober ist der österreichische Nationalfeiertag.

Artikel II

(1) Der österreichische Nationalfeiertag wird

im ganzen Bundesgebiet festlich begangen.

(2) Die bundesgesetzlichen Bestimmungen über

die Feiertagsruhe gelten für diesen Tag nicht.

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 26. Oktober

1965 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →