Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
298_1960 AT

298. Bundesgesetz: Abänderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Abänderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 2 Abs. 2 des. Dienstrechtsverfahrensgesetzes,

BGBl. Nr. 54/1958, hat zu lauten

„(2) Die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen

sind als oberste Dienstbehörden

in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten

können mit Verordnung ganz oder zum

Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle

als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen

werden, sofern dies im Interesse der

Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und

Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle

nach ihrer Organisation und personellen Besetzung

zur Durchführung der zu übertragenden

Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen

Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde

in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde

in zweiter Instanz zuständig."

Artikel II.

Verordnungen, die auf Grund des § 2 Abs. 2

des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in der bisher

geltenden Fassung erlassen wurden, treten in

dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende

Verordnungen, die auf Grund des § 2

Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in der

Fassung des Art. I erlassen werden, in Kraft

treten.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von

Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des

Dienstrechtsverfahrensgesetzes in der Fassung des

Art. I dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich

jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die

Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fällt,

den Landesregierungen.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →