298. Bundesgesetz: Abänderung des Dienstrechtsverfahrensgesetzes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 2 Abs. 2 des. Dienstrechtsverfahrensgesetzes,
BGBl. Nr. 54/1958, hat zu lauten
„(2) Die Dienststellen bei den obersten Verwaltungsorganen
sind als oberste Dienstbehörden
in erster Instanz zuständig. Solche Zuständigkeiten
können mit Verordnung ganz oder zum
Teil einer unmittelbar nachgeordneten Dienststelle
als nachgeordneter Dienstbehörde übertragen
werden, sofern dies im Interesse der
Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und
Kostenersparnis gelegen ist und die Dienststelle
nach ihrer Organisation und personellen Besetzung
zur Durchführung der zu übertragenden
Aufgaben geeignet ist. Im Fall einer solchen
Übertragung ist die nachgeordnete Dienstbehörde
in erster Instanz und die oberste Dienstbehörde
in zweiter Instanz zuständig."
Artikel II.
Verordnungen, die auf Grund des § 2 Abs. 2
des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in der bisher
geltenden Fassung erlassen wurden, treten in
dem Zeitpunkt außer Kraft, in dem entsprechende
Verordnungen, die auf Grund des § 2
Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes in der
Fassung des Art. I erlassen werden, in Kraft
treten.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
die Bundesregierung betraut. Die Erlassung von
Verordnungen im Sinne des § 2 Abs. 2 des
Dienstrechtsverfahrensgesetzes in der Fassung des
Art. I dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich
jener Bediensteten, deren Dienstrecht in die
Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer fällt,
den Landesregierungen.