298. Bundesgesetz: Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes und Abänderung der Ruhegenußbemessungsgrundlage.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
§ 1. (1) Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)
bezügen des Bundes, deren monatliches
Gesamteinkommen nicht die Höhe des Mindestsatzes
(§ 4) erreicht, gebührt nach Maßgabe der
nachstehenden Bestimmungen zum Ruhe(Versorgungs)
bezug eine Ergänzungszulage in der Höhe
des Unterschiedes zwischen dem Gesamteinkommen
und dem Mindestsatz.
(2) Bei Bemessung der den Empfängern von
Ruhe(Versorgungs)bezügen gebührenden Sonderzahlungen
gilt die Ergänzungszulage als Zulage
zum Ruhe(Versorgungs)genuß im Sinne des § 51 a
Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947, in
der Fassung der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1959, BGBl. Nr. 248.
§ 2. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen
sind im Sinne dieses Bundesgesetzes solche,
deren Ruhe(Versorgungs)bezüge oder Provisionen
vom Bund, einschließlich der Monopole, der
Österreichischen Bundesbahnen und der sonstigen
Bundesbetriebe, getragen werden; das gleiche gilt
für Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen
der Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von
Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften)
verwaltet werden, die von
Organen des Bundes bestellt sind.
§ 3. (1) Unter dem monatlichen Gesamteinkommen
im Sinne des § 1 ist der Ruhe(Versorgungs)
bezug zuzüglich allfälliger weiterer Einkünfte
sowie der weiteren Einkünfte der bei
der Ermittlung des erhöhten Mindestsatzes nach
§ 4 zu berücksichtigenden Personen zu verstehen;
die weiteren Einkünfte eines Kindes, das nach
§ 4 lit. a oder b bei der Berechnung des Mindestsatzes
zu berücksichtigen ist, sind jedoch, soweit
sie den monatlichen Betrag von 200 S übersteigen,
bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens
außer Betracht zu lassen.
(2) Als weitere Einkünfte im Sinne des Abs. 1
gelten die in den §§ 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes
1953, BGBl. Nr. 1/1954, angeführ-
ten Einkünfte mit der Maßgabe, daß bei Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit in jedem
Falle der bei monatlicher Lohnauszahlung vorgesehene
Pauschbetrag an Werbungskosten abzusetzen
ist; Bezüge aus Leistungen der allgemeinen
Fürsorge, ferner die den Kriegsbeschädigten
und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten
Personen auf Grund der bestehenden
versorgungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten
Entschädigungen sowie die den Opfern des
Kampfes für ein freies demokratisches Österreich
auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften
geleisteten Renten und Entschädigungen für entstandene
Haft und Gerichtskosten werden hiebei
wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.
Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz
vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229,
über Wohnungsbeihilfen, Beihilfen nach dem
Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, und
nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.
Nr. 18/1955, sowie Sonderzahlungen, die zum
Ruhe(Versorgungs)bezug gebühren, sind nicht als
Einkünfte im Sinne des Abs. 1 anzusehen.
§ 4. Der Mindestsatz beträgt
a) für Empfänger eines Ruhebezuges 600 S;
dieser Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau,
für die eine Haushaltszulage nach den
Bestimmungen des § 4 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, gebührt oder
gebühren würde, um 225 S und für jedes
Kind, für das eine Kinderzulage gewährt
wird, um 200 S;
b) für Empfänger eines Witwenversorgungsbezuges
600 S; dieser Mindestsatz erhöht
sich für jedes Kind, für das ein Erziehungsbeitrag
gebührt, um 200 S und
c) bei einem Waisenversorgungsbezug 225 S
für jedes Kind; dieser Mindestsatz erhöht
sich, falls beide Elternteile verstorben sind,
um 112'50 S.
§ 5. Der Ehefrau, die selbst einen Ruhebezug
bezieht, gebührt die Ergänzungszulage nicht,
wenn die Einkünfte des Ehemannes nach § 5
Abs. 1 und 2 erster Satz des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, der Pfändung unterliegen
oder unterliegen würden, ferner dann
nicht, wenn die Ehefrau bei der Berechnung des
Mindestsatzes gemäß § 4 lit. a zu berücksichtigen
ist. Die Ergänzungszulage gebührt auch Empfängern
von Waisenversorgungsbezügen nicht,
wenn sie bei der Berechnung des Mindestsatzes
nach § 4 lit. a oder b zu berücksichtigen sind.
(2) Fällt ein Ruhe(Versorgungs)bezug zum gleichen
Zeitpunkte an wie eine Rente aus einer
gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt
eine Ergänzungszulage nach diesem Bundesgesetz
dann nicht, wenn der Ruhe(Versorgungs)bezug
niedriger ist als die Rente.
§ 6. (1) Die Ergänzungszulage wird auf Antrag,
der vom Empfänger des Ruhe(Versorgungs)bezuges
an die anweisende Dienststelle zu richten
ist, gewährt.
(2) Die Ergänzungszulage gebührt bei Vorliegen
der hiefür erforderlichen Voraussetzungen
von dem der Einbringung des Antrages nächstfolgenden
Monatsersten an; wird der Antrag an
einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage
von diesem Tage an.
(s) Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1960
gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von
dem Monatsersten an, an dem. die Voraussetzungen
für die Ergänzungszulage zutreffen, frühestens
jedoch vom 1. Jänner 1960 an. Die Versäumnis
der Frist kann in berücksichtigungswürdigen
Fällen nachgesehen werden.
§ 7. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen,
die eine Ergänzungszulage erhalten, haben
jede Änderung in der Höhe ihres Gesamteinkommens,
die eine Verminderung oder Einstellung
der Ergänzungszulage zur Folge hat, binnen
einem Monat nach Eintritt der Änderung, wenn
sie aber nachweisen, daß sie von dieser Änderung
erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem
Monat nach Kenntnis der anweisenden Dienststelle
zu melden.
§ 8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß
auch auf Unterhaltsbeiträge, die bei Verlust
des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)bezug
zugesprochen werden können, auf Unterhaltsbeträge
für Angehörige von abgängigen Bundesbeamten
und auf Angehörigenbezüge für Angehörige
von aus Anlaß der Kriegsereignisse 1939
bis 1945 zu einer Wehrdienstleistung herangezogenen
und seitdem noch nicht zurückgekehrten
Bundesbeamten anzuwenden.
Artikel II.
§ 47. Abs. 1 Gehaltsüberleitungsgesetz in der
Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1956, BGBl. Nr. 55, hat zu lauten
„(1) Für die Bemessung des Ruhegenusses sind
anrechenbar der Gehalt und die als anrechenbar
erklärten Zulagen, die der im Zeitpunkte der
Ruhestandsversetzung erreichten dienstrechtlichen
Stellung entsprechen. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage
beträgt 78'3 v. H., ab 1. Jänner
1961 79 v. H. und ab 1. Jänner 1962 80 v. H.
dieser anrechenbaren Bezüge."
Artikel III.
(1) Mit der Vollziehung des Art. I ist, sofern
im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 54/
1958, nichts anderes bestimmt ist, und soweit die
Vollziehung hinsichtlich der Empfänger von
Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter die Bestimmung
des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungs-
gesetzes, BGBl. Nr. 188/1949, fallen, nicht den
Bundesländern obliegt, das Bundesministerium
für Finanzen betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Art. II ist jedes
Bundesministerium, und zwar insoweit, als es
oberste Dienstbehörde ist, betraut.