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298. Bundesgesetz: Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes und Abänderung der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Bundesgesetz: Ergänzungszulagen an Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen des Bundes und Abänderung der Ruhegenußbemessungsgrundlage.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 1. (1) Den Empfängern von Ruhe(Versorgungs)

bezügen des Bundes, deren monatliches

Gesamteinkommen nicht die Höhe des Mindestsatzes

(§ 4) erreicht, gebührt nach Maßgabe der

nachstehenden Bestimmungen zum Ruhe(Versorgungs)

bezug eine Ergänzungszulage in der Höhe

des Unterschiedes zwischen dem Gesamteinkommen

und dem Mindestsatz.

(2) Bei Bemessung der den Empfängern von

Ruhe(Versorgungs)bezügen gebührenden Sonderzahlungen

gilt die Ergänzungszulage als Zulage

zum Ruhe(Versorgungs)genuß im Sinne des § 51 a

Gehaltsüberleitungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1947, in

der Fassung der 2. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1959, BGBl. Nr. 248.

§ 2. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen

sind im Sinne dieses Bundesgesetzes solche,

deren Ruhe(Versorgungs)bezüge oder Provisionen

vom Bund, einschließlich der Monopole, der

Österreichischen Bundesbahnen und der sonstigen

Bundesbetriebe, getragen werden; das gleiche gilt

für Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen

der Fonds, Stiftungen oder Anstalten, die von

Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften)

verwaltet werden, die von

Organen des Bundes bestellt sind.

§ 3. (1) Unter dem monatlichen Gesamteinkommen

im Sinne des § 1 ist der Ruhe(Versorgungs)

bezug zuzüglich allfälliger weiterer Einkünfte

sowie der weiteren Einkünfte der bei

der Ermittlung des erhöhten Mindestsatzes nach

§ 4 zu berücksichtigenden Personen zu verstehen;

die weiteren Einkünfte eines Kindes, das nach

§ 4 lit. a oder b bei der Berechnung des Mindestsatzes

zu berücksichtigen ist, sind jedoch, soweit

sie den monatlichen Betrag von 200 S übersteigen,

bei der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens

außer Betracht zu lassen.

(2) Als weitere Einkünfte im Sinne des Abs. 1

gelten die in den §§ 2 und 3 des Einkommensteuergesetzes

1953, BGBl. Nr. 1/1954, angeführ-

ten Einkünfte mit der Maßgabe, daß bei Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit in jedem

Falle der bei monatlicher Lohnauszahlung vorgesehene

Pauschbetrag an Werbungskosten abzusetzen

ist; Bezüge aus Leistungen der allgemeinen

Fürsorge, ferner die den Kriegsbeschädigten

und Hinterbliebenen oder diesen gleichgestellten

Personen auf Grund der bestehenden

versorgungsrechtlichen Bestimmungen geleisteten

Entschädigungen sowie die den Opfern des

Kampfes für ein freies demokratisches Österreich

auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften

geleisteten Renten und Entschädigungen für entstandene

Haft und Gerichtskosten werden hiebei

wie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit behandelt.

Wohnungsbeihilfen nach dem Bundesgesetz

vom 21. September 1951, BGBl. Nr. 229,

über Wohnungsbeihilfen, Beihilfen nach dem

Kinderbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 31/1950, und

nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl.

Nr. 18/1955, sowie Sonderzahlungen, die zum

Ruhe(Versorgungs)bezug gebühren, sind nicht als

Einkünfte im Sinne des Abs. 1 anzusehen.

§ 4. Der Mindestsatz beträgt

a) für Empfänger eines Ruhebezuges 600 S;

dieser Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau,

für die eine Haushaltszulage nach den

Bestimmungen des § 4 Abs. 8 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, gebührt oder

gebühren würde, um 225 S und für jedes

Kind, für das eine Kinderzulage gewährt

wird, um 200 S;

b) für Empfänger eines Witwenversorgungsbezuges

600 S; dieser Mindestsatz erhöht

sich für jedes Kind, für das ein Erziehungsbeitrag

gebührt, um 200 S und

c) bei einem Waisenversorgungsbezug 225 S

für jedes Kind; dieser Mindestsatz erhöht

sich, falls beide Elternteile verstorben sind,

um 112'50 S.

§ 5. Der Ehefrau, die selbst einen Ruhebezug

bezieht, gebührt die Ergänzungszulage nicht,

wenn die Einkünfte des Ehemannes nach § 5

Abs. 1 und 2 erster Satz des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, der Pfändung unterliegen

oder unterliegen würden, ferner dann

nicht, wenn die Ehefrau bei der Berechnung des

Mindestsatzes gemäß § 4 lit. a zu berücksichtigen

ist. Die Ergänzungszulage gebührt auch Empfängern

von Waisenversorgungsbezügen nicht,

wenn sie bei der Berechnung des Mindestsatzes

nach § 4 lit. a oder b zu berücksichtigen sind.

(2) Fällt ein Ruhe(Versorgungs)bezug zum gleichen

Zeitpunkte an wie eine Rente aus einer

gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt

eine Ergänzungszulage nach diesem Bundesgesetz

dann nicht, wenn der Ruhe(Versorgungs)bezug

niedriger ist als die Rente.

§ 6. (1) Die Ergänzungszulage wird auf Antrag,

der vom Empfänger des Ruhe(Versorgungs)bezuges

an die anweisende Dienststelle zu richten

ist, gewährt.

(2) Die Ergänzungszulage gebührt bei Vorliegen

der hiefür erforderlichen Voraussetzungen

von dem der Einbringung des Antrages nächstfolgenden

Monatsersten an; wird der Antrag an

einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage

von diesem Tage an.

(s) Wird der Antrag bis zum 30. Juni 1960

gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von

dem Monatsersten an, an dem. die Voraussetzungen

für die Ergänzungszulage zutreffen, frühestens

jedoch vom 1. Jänner 1960 an. Die Versäumnis

der Frist kann in berücksichtigungswürdigen

Fällen nachgesehen werden.

§ 7. Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen,

die eine Ergänzungszulage erhalten, haben

jede Änderung in der Höhe ihres Gesamteinkommens,

die eine Verminderung oder Einstellung

der Ergänzungszulage zur Folge hat, binnen

einem Monat nach Eintritt der Änderung, wenn

sie aber nachweisen, daß sie von dieser Änderung

erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem

Monat nach Kenntnis der anweisenden Dienststelle

zu melden.

§ 8. Die vorstehenden Bestimmungen sind sinngemäß

auch auf Unterhaltsbeiträge, die bei Verlust

des Anspruches auf Ruhe(Versorgungs)bezug

zugesprochen werden können, auf Unterhaltsbeträge

für Angehörige von abgängigen Bundesbeamten

und auf Angehörigenbezüge für Angehörige

von aus Anlaß der Kriegsereignisse 1939

bis 1945 zu einer Wehrdienstleistung herangezogenen

und seitdem noch nicht zurückgekehrten

Bundesbeamten anzuwenden.

Artikel II.

§ 47. Abs. 1 Gehaltsüberleitungsgesetz in der

Fassung der Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1956, BGBl. Nr. 55, hat zu lauten

„(1) Für die Bemessung des Ruhegenusses sind

anrechenbar der Gehalt und die als anrechenbar

erklärten Zulagen, die der im Zeitpunkte der

Ruhestandsversetzung erreichten dienstrechtlichen

Stellung entsprechen. Die Ruhegenußbemessungsgrundlage

beträgt 78'3 v. H., ab 1. Jänner

1961 79 v. H. und ab 1. Jänner 1962 80 v. H.

dieser anrechenbaren Bezüge."

Artikel III.

(1) Mit der Vollziehung des Art. I ist, sofern

im Dienstrechtsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 54/

1958, nichts anderes bestimmt ist, und soweit die

Vollziehung hinsichtlich der Empfänger von

Ruhe(Versorgungs)bezügen, die unter die Bestimmung

des Landeslehrer-Gehaltsüberleitungs-

gesetzes, BGBl. Nr. 188/1949, fallen, nicht den

Bundesländern obliegt, das Bundesministerium

für Finanzen betraut.

(2) Mit der Vollziehung des Art. II ist jedes

Bundesministerium, und zwar insoweit, als es

oberste Dienstbehörde ist, betraut.

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