298_1958
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298. Kundmachung: Zeitweilige Aufhebung von bestimmten vertragsmäßigen Zöllen.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 298. Kundmachung: Zeitweilige Aufhebung von bestimmten vertragsmäßigen Zöllen.
1958_298_0 298. Kundmachung: Zeitweilige Aufhebung von bestimmten vertragsmäßigen Zöllen.
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Gemäß Artikel XIX Abs. 1 des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl.
Nr. 254/1951, wird kundgemacht, daß mit Wirkung
vom 1. Jänner 1959 bis einschließlich
31. Dezember 1960 folgende vertragsmäßige
Zölle nicht anzuwenden sind
Die Bundesregierung hat gemäß Artikel XIX
Abs. 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens
mit jenen Vertragsstaaten, mit denen
diese Zölle ursprünglich vereinbart wurden, die
erforderlichen Konsultationen durchgeführt.