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298_1958 AT

298. Kundmachung: Zeitweilige Aufhebung von bestimmten vertragsmäßigen Zöllen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 298. Kundmachung: Zeitweilige Aufhebung von bestimmten vertragsmäßigen Zöllen.

Gemäß Artikel XIX Abs. 1 des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens (GATT), BGBl.

Nr. 254/1951, wird kundgemacht, daß mit Wirkung

vom 1. Jänner 1959 bis einschließlich

31. Dezember 1960 folgende vertragsmäßige

Zölle nicht anzuwenden sind

Die Bundesregierung hat gemäß Artikel XIX

Abs. 2 des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens

mit jenen Vertragsstaaten, mit denen

diese Zölle ursprünglich vereinbart wurden, die

erforderlichen Konsultationen durchgeführt.

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