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297_1999 AT

297. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Schülerheimbeiträge an Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten

Auf Grund des § 4 Abs. 3 des land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl.

Nr. 175/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1998, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Schülerheimbeiträge an

Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten, BGBl. Nr. 393/1989, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 285/1998, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Ein Punkt des in dieser Verordnung festgesetzten Beitrages entspricht einem Betrag von

12,95 S, das sind 0,94 Ö.“

2. § 6 lautet

„§ 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 297/1999 tritt am 1. September 1999 in

Kraft.“

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