297. Verordnung: Standes- und Ausübungsregeln für Immobilienmakler
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 73 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird – hinsichtlich der §§ 1 bis 7 im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz – verordnet
1. ABSCHNITT
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung ist anzuwenden auf
1. die Vermittlung des Kaufes, Verkaufes und Tausches von bebauten und unbebauten Grundstücken,
Wohnungen, Geschäftsräumen, Fertighäusern und Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen,
2. die Vermittlung von Bestandverträgen (Miet- und Pachtverträgen) sowie die Vermittlung sonstiger
Rechte einschließlich der Vermittlung von Teilzeitnutzungsrechten und Optionsrechten über
bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Geschäftsräume und Unternehmen,
3. die Vermittlung von Hypothekardarlehen und
4. die Vermittlung von Anteilscheinen und Beteiligungen an Immobilienfonds.
2. ABSCHNITT
Standes- und Ausübungsregeln
Standesgemäßes Verhalten
§ 2. Die Immobilienmakler haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers
auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.
§ 3. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten
anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen
oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.
§ 4. (1) Die Immobilienmakler verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere
dann standeswidrig, wenn sie
1. ohne Einverständnis mit den Verfügungsberechtigten Vermittlungen anbieten oder durchführen
oder
2. Vermittlungen anbieten oder durchführen, ohne auf ihre Eigenschaft als Immobilienmakler, auf
die Provisionspflicht des Auftraggebers bei erfolgreicher Vermittlung und auf die Höhe der Provision
ausdrücklich hinzuweisen oder
3. einen Maklervertrag abschließen, ohne dem Auftraggeber unverzüglich eine schriftliche Bestätigung
über den wesentlichen Vertragsinhalt zu geben oder
4. eine Privatperson (§ 57 Abs. 1 GewO 1994), mit der sie einen Maklervertrag abgeschlossen haben
oder abzuschließen beabsichtigen, auf die Möglichkeit einer teilweisen oder gänzlichen
Fremdfinanzierung des zu vermittelnden Geschäftes hinweisen, ohne den Auftraggeber spätestens
vor Abgabe seiner Vertragserklärung über die finanzielle Gesamtbelastung, insbesondere über
allenfalls zu leistende Anzahlungen und die Höhe der Rückzahlungsraten sowie gegebenenfalls
über die Voraussetzungen für die Übernahme von Wohnbauförderungsmitteln aufzuklären oder
5. anvertraute Gelder, die nicht unverzüglich weitergegeben werden, nicht auf ein Anderkonto einlegen
oder
6. Gelder oder Urkunden rechtswidrig zurückbehalten oder
7. vor Ablauf der Rücktrittsfrist gemäß § 30a des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 262/1996, oder vor dem rechtswirksamen Zustandekommen
des zu vermittelnden Geschäftes ein Angeld, Reugeld, eine Anzahlung, Provisionszahlungen
oder Teile von Provisionszahlungen entgegennehmen oder
8. Hypothekardarlehen vermitteln, ohne den Auftraggeber in schriftlicher Form über die in § 33
Abs. 2 Z 1, 2 und 5 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, angeführten Beträge aufzuklären
oder
9. Privatpersonen (§ 57 Abs. 1 GewO 1994) in deren Wohnstätte aufsuchen, um Aufträge zur Vermittlung
von Hypothekarkrediten zu erhalten, ohne hiezu ausdrücklich aufgefordert worden zu
sein.
(2) Abs. 1 Z 2 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um eine Berufstätigkeit in den für den Kundenverkehr
des Immobilienmaklers bestimmten Geschäftsräumen handelt.
§ 5. Die Immobilienmakler verhalten sich bei Ausübung ihres Gewerbes anderen Berufsangehörigen
gegenüber insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
1. die Berufsangabe unterlassen oder
2. mit Personen regelmäßig zusammenarbeiten, von denen sie bei Anwendung entsprechender
Sorgfalt wissen müssen, daß sie das Gewerbe der Immobilienmakler oder das Gewerbe der Immobilienverwalter
oder das Gewerbe der Bauträger unbefugt ausüben oder
3. in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung des beauftragten
Immobilienmaklers mit dem Auftraggeber direkt in Verbindung treten oder
4. insbesondere in Fällen gemeinsamer Auftragsbearbeitung einem anderen Immobilienmakler infolge
Vernachlässigung der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers über das zu vermittelnde
Rechtsgeschäft oder über Umstände, die für die Beurteilung des Rechtsgeschäftes wesentlich
sind (zB Beschaffenheit des Hauses oder der Wohnung, Immissionen von einem Nachbarn),
unzutreffende oder unzureichende Mitteilungen machen oder
5. einen Maklervertrag abschließen, obwohl sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines
ordentlichen Immobilienmaklers wissen müssen, daß der einem anderen befugten Immobilienmakler
erteilte Alleinvermittlungsauftrag noch aufrecht ist oder
6. die unentgeltliche Durchführung von Vermittlungen anbieten oder diese Vermittlungen zu Bedingungen
(insbesondere Provisionen oder sonstigen Vergütungen) anbieten oder durchführen,
die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen oder
7. unlautere Kundenabwerbung betreiben.
Inserate
§ 6. (1) Aus Inseraten muß hervorgehen, daß sie von einem Immobilienmakler stammen. Ein Hinweis
auf eine Provisionspflicht des Auftraggebers und auf die Höhe der Provision ist abweichend von § 4
Abs. 1 Z 2 nicht erforderlich.
(2) Machen Immobilienmakler Kaufpreisangaben in Inseraten, so ist im Falle der Angabe einer Anzahlung
auf die Höhe der laufenden Rückzahlung sowie auf den Gesamtbetrag hinzuweisen.
Verschwiegenheit
§ 7. (1) Immobilienmakler sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung
bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Sie haben auch ihre Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter
zu dieser Verschwiegenheit zu verpflichten.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht, soweit den Immobilienmakler gegenüber dem
Auftraggeber Beratungs- und Aufklärungspflichten treffen oder dem Auftraggeber die erforderlichen
Nachrichten zu geben sind. Der Immobilienmakler ist von der Pflicht zur Verschwiegenheit weiters entbunden,
soweit es für die Durchsetzung von Provisionsansprüchen erforderlich ist.
Einstellung und Ruhen der Gewerbeausübung
§ 8. Die Immobilienmakler haben die Einstellung oder das Ruhen der Gewerbeausübung ihren Auftraggebern
rechtzeitig, spätestens aber drei Wochen vorher anzuzeigen.
Arbeitnehmer
§ 9. (1) Die Immobilienmakler haben der zuständigen Landesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder
die Aufnahme und die Beendigung der Tätigkeit ihrer Arbeitnehmer und sonstigen Mitarbeiter
umgehend, spätestens aber zwei Wochen nach dem Zeitpunkt der Aufnahme oder der Beendigung
der Tätigkeit schriftlich mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung gemäß Abs. 1 sind neben dem Vor- und Familiennamen der betreffenden Arbeitnehmer
und sonstigen Mitarbeiter auch deren Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Unterkunft
(Wohnung) anzugeben.
3. ABSCHNITT
Geschäftsbedingungen
Mitteilung von Geschäftsbedingungen an den Verein für Konsumenteninformation
§ 10. Die Immobilienmakler haben die von ihnen verwendeten Geschäftsbedingungen dem Verein
für Konsumenteninformation zu übermitteln, es sei denn, sie verwenden nur jene Geschäftsbedingungen,
deren Verwendung von der Bundesinnung der Immobilien- und Vermögenstreuhänder empfohlen wird.
4. ABSCHNITT
Höchstbeträge
Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen
§ 11. Dieser Abschnitt gilt nicht für die Vermittlung einer Burg, eines Schlosses oder eines Klosters.
§ 12. (1) Wird mit dem Auftraggeber eine Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die
Provision oder sonstige Vergütung die sich aus den Abs. 2 bis 4 und aus den §§ 15 bis 27 ergebenden
Höchstbeträge nicht übersteigen. Wird auch mit dem anderen Auftraggeber eine Provision oder sonstige
Vergütung vereinbart, so darf auch diese den jeweils festgelegten Höchstbetrag nicht übersteigen. Die
Umsatzsteuer ist in den festgelegten Höchstbeträgen nicht enthalten.
(2) Die mit dem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung darf den zulässigen
Höchstbetrag bis zu 100 Prozent überschreiten, sofern mit dem anderen Teil keine Provision oder sonstige
Vergütung vereinbart wird. Wird der festgelegte Höchstbetrag durch die mit dem einen Auftraggeber
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung nicht ausgeschöpft, so darf die mit dem anderen Auftraggeber
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den festgelegten Höchstbetrag höchstens um jenen
Betrag überschreiten, um den die mit dem einen Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung
den festgelegten Höchstbetrag unterschreitet.
(3) Betrifft die Vermittlung eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus, so darf die mit dem Wohnungssuchenden
vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung den Höchstbetrag gemäß Abs. 2 nicht
überschreiten.
(4) Ist der gemäß einer bestimmten Ziffer des § 15 Abs. 2 oder des § 18 oder des § 25 Abs. 1 oder
des § 26 Abs. 1 zu berechnende Provisionsbetrag geringer als der mit dem Prozentsatz der nächstniederen
Ziffer vom Höchstbetrag dieser Ziffer berechnete Provisionsbetrag, so gilt der Provisionsbetrag gemäß
der nächstniederen Ziffer als Höchstbetrag.
§ 13. Die Immobilienmakler haben in den für den Kundenverkehr bestimmten Geschäftsräumen die
für Vermittlungen zulässigen Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen mit dem ausdrücklichen
Hinweis, daß es sich um Höchstbeträge handelt, ersichtlich zu machen. Diese Ersichtlichmachung
hat auch dann zu erfolgen, wenn die Vermittlung von Rechtsgeschäften betreffend bestimmte
Objekte in Schaufenstern, Schaukästen und dergleichen angeboten wird. Bei der Ersichtlichmachung ist
auch auf die Höhe der Umsatzsteuer hinzuweisen.
§ 14. Vermittelt der Immobilienmakler einen Vertrag, mit dem einem Auftraggeber das zeitlich befristete
Recht eingeräumt wird, durch einseitige Erklärung das betreffende Geschäft zustande zu bringen
(Optionsvertrag), so darf die mit diesem Auftraggeber vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung die
Hälfte des für das im Maklervertrag genannte Geschäft festgelegten Höchstbetrages nicht übersteigen.
Macht der Auftraggeber von seinem Optionsrecht Gebrauch, so darf die für diesen Fall vereinbarte Provision
oder sonstige Vergütung die Differenz zwischen dem für das betreffende Geschäft festgelegten
Höchstbetrag und der für die Vermittlung des Optionsvertrages zu bezahlenden Provision oder sonstigen
Vergütung nicht übersteigen.
Vermittlung von Kauf- und Tauschgeschäften über Immobilien und Unternehmen
§ 15. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung
1. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches einer Liegenschaft oder eines Liegenschaftsanteiles oder
2. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches eines Liegenschaftsteiles, an dem Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet wird oder
3. des Kaufes, Verkaufes oder Tausches von Unternehmen aller Art oder
4. von Beteiligungen aller Art an Unternehmen oder
5. einer Abgeltung für ein Superädifikat auf einem zu verpachtenden oder zu vermietenden Grundstück
darf den im Abs. 2 jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen.
(2) Als Höchstbetrag wird in Prozenten des Wertes (§ 16) festgelegt
1. bei einem Wert bis 500000 S .......................................................................................... 4 Prozent
2. bei einem Wert von mehr als 500000 S .......................................................................... 3 Prozent
Berechnung des Wertes
§ 16. (1) Der Wert gemäß § 15 Abs. 2 ist nach dem zwischen den Parteien vereinbarten Kaufpreis
für das Objekt und dem Betrag, der den vom Käufer übernommenen Verpflichtungen, den Hypotheken
und sonstigen geldwerten Lasten sowie den Haftungsübernahmen entspricht, zu berechnen. Im Falle des
Erwerbes von Gesellschaftsanteilen werden überdies die diesen Anteilen zuzuordnenden Verbindlichkeiten
hinzugerechnet. Der Verkehrswert der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager,
Maschinen und Geräte und sonstiger Betriebsmittel jeder Art ist hinzuzurechnen, sofern er nicht schon im
Kaufpreis für das Objekt enthalten ist.
(2) Wird im Alleinvermittlungsauftrag vereinbart, daß der Auftraggeber die Provision auch ohne
Vermittlungserfolg zu bezahlen hat, wenn das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags
auf andere Art als durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers
zustande gekommen ist, so ist der Berechnung der Provisionshöhe der im Alleinvermittlungsauftrag festgelegte
Preis zugrunde zu legen, wenn der vereinbarte Kaufpreis höher ist.
(3) Im Falle eines Tausches gilt als Wert gemäß § 15 Abs. 2 bei Objekten mit gleichem Verkehrswert
der einfache Verkehrswert, bei Objekten mit unterschiedlichem Verkehrswert der höhere Verkehrswert.
(4) Bei der Bestimmung des Verkehrswertes eines Objektes gemäß Abs. 3 sind auch die Verkehrswerte
der Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, Warenlager, Maschinen und Geräte und sonstiger
Betriebsmittel jeder Art in Rechnung zu stellen, sofern diese nicht bereits im Verkehrswert enthalten
sind.
Vermittlung von Hypothekardarlehen
§ 17. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines Hypothekardarlehens darf
den Betrag von zwei Prozent der Darlehenssumme nicht übersteigen, sofern die Vermittlung des Hypothekardarlehens
im Zusammenhang mit einer Vermittlung gemäß § 15 Abs. 1 steht. Besteht kein solcher
Zusammenhang, so darf die Provision oder sonstige Vergütung fünf Prozent der Darlehenssumme nicht
übersteigen.
Vermittlung von Baurechten
§ 18. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Baurechten darf den im
folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen
(2) Der Höchstbetrag gemäß Abs. 1 Z 2 darf höchstens von einem Baurechtszins für 45 Jahre berechnet
werden.
Vermittlung von Bestandverträgen
§ 19. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Haupt- oder Untermiete
von Geschäftsräumen aller Art (Lokalen, Verkaufsräumen, Magazinen, Garagen, Werkstätten, Arbeits-,
Büro- oder Kanzleiräumen, Lager- und Einstellplätzen usw.) und der Haupt- oder Untermiete von Wohnungen
und Einfamilienhäusern darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttomietzinses (§ 24)
nicht übersteigen.
(2) Die Beschränkung des Abs. 1 hinsichtlich des Höchstbetrages der Provision oder sonstigen Vergütung
gilt nicht, wenn die Vermittlung der Miete von Wohnungen zum Zwecke der Unterbringung von
Mietern erfolgt, denen eine Ersatzwohnung zur Verfügung gestellt wird, sofern der Immobilienmakler
nur mit dem ihn beauftragenden Eigentümer oder Bauorganisator eine Vereinbarung über eine Provision
oder sonstige Vergütung trifft.
Vermittlung befristeter Mietverhältnisse
§ 20. (1) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines
kürzer als auf zwei Jahre befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag des einfachen monatlichen
Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Die mit dem Mieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung eines
mindestens auf zwei Jahre, jedoch höchstens auf drei Jahre befristeten Mietverhältnisses darf den Betrag
des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(3) Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses eine weitere Provision
oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mindestens zwei Jahre, jedoch
nicht mehr als drei Jahre, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung jenen Betrag nicht übersteigen,
der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf den zweifachen monatlichen
Bruttomietzins ergänzt. Wird für den Fall einer Verlängerung eines befristeten Mietverhältnisses eine
weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart und beträgt die Mietdauer insgesamt mehr als drei
Jahre oder wird für den Fall der Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Mietverhältnis eine
weitere Provision oder sonstige Vergütung vereinbart, so darf die weitere Provision oder sonstige Vergütung
jenen Betrag nicht übersteigen, der die zuerst vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung auf
den dreifachen monatlichen Bruttomietzins ergänzt.
Vermittlung von Mietverhältnissen durch Hausverwalter
§ 21. (1) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung, die in einem
Haus gelegen ist, mit dessen Verwaltung er betraut ist, so darf die Provision oder sonstige Vergütung den
Betrag des zweifachen monatlichen Bruttomietzinses nicht übersteigen.
(2) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 befristetes Mietverhältnis an
einer Wohnung, die in einem von ihm verwalteten Haus gelegen ist, so gelten die im § 20 Abs. 1 oder 2
genannten Höchstbeträge.
(3) Vermittelt ein Immobilienverwalter ein Mietverhältnis an einer Wohnung, an der Wohnungseigentum
besteht, und ist der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft, so gelten die in
den §§ 19 und 20 genannten Höchstbeträge.
Vermittlung besonderer Abgeltungen
§ 22. Die mit dem Vermieter und mit dem Vormieter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung
für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen, Einrichtungsgegenstände oder die Einräumung
von Rechten darf jeweils fünf Prozent des vom Mieter hiefür geleisteten Betrages (einschließlich einer
allfälligen Umsatzsteuer) nicht übersteigen.
Vermittlung der Untermiete an einzelnen Wohnräumen
§ 23. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der Untermiete an einzelnen
Wohnräumen darf den Betrag des einfachen monatlichen Mietzinses nicht übersteigen.
Bruttomietzins
§ 24. (1) Der Bruttomietzins besteht aus dem Haupt- oder Untermietzins, dem auf den Mietgegenstand
entfallenden Anteil an den Betriebskosten und den von der Liegenschaft zu entrichtenden laufenden
öffentlichen Abgaben, dem auf den Mietgegenstand entfallenden Anteil für allfällige besondere Aufwendungen
und dem Entgelt für mitvermietete Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände oder sonstige
Leistungen, die der Vermieter über die Überlassung des Mietgegenstandes hinaus erbringt. Die zu entrichtende
Umsatzsteuer ist nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Zu den Einrichtungs- und Ausstattungsgegenständen
gehören insbesondere auch Maschinen und Geräte und sonstige Betriebsmittel sowie
Organisationsmittel jeder Art. Eine zeitlich befristete Mietzinsreduktion oder Mietzinsfreistellung bleibt
unberücksichtigt.
(2) Bei der Berechnung der Provision oder der sonstigen Vergütung für die Vermittlung von Mietverhältnissen
an einer Wohnung, für die nach den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des Mietzinses
nicht frei vereinbart werden darf, sind die Heizkosten nicht in den Bruttomietzins einzurechnen.
Vermittlung von Pachtverhältnissen insbesondere in der Land- und Forstwirtschaft
§ 25. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten
Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirt-
schaftlich genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den
im folgenden jeweils angeführten Höchstbetrag nicht übersteigen
(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten
Pacht von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, wie insbesondere von land- und forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücken (Gütern), oder von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben darf den
Betrag von fünf Prozent des auf die Pachtdauer von fünf Jahren entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
(3) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung einer Ablöse für Vieh-, Feld- und
Gutsinventar, Erntevorrat o. dgl. darf drei Prozent des Gegenwertes dieses Zugehörs nicht übersteigen.
Vermittlung von Pachtverhältnissen an Unternehmen
§ 26. (1) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der auf bestimmte Dauer vereinbarten
Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den im folgenden jeweils angeführten
Höchstbetrag nicht übersteigen
(2) Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung der nicht auf bestimmte Dauer vereinbarten
Pacht von nicht durch § 25 erfaßten Unternehmen aller Art darf den Betrag des auf die Pachtdauer
von drei Monaten entfallenden Pachtschillings nicht übersteigen.
(3) Die mit dem Verpächter und mit dem Vorpächter vereinbarte Provision oder sonstige Vergütung
für die Vermittlung einer Abgeltung für Investitionen oder Einrichtungsgegenstände darf jeweils fünf
Prozent des vom Pächter hiefür geleisteten Betrages nicht übersteigen.
Vermittlung sonstiger Gebrauchs- und Nutzungsrechte
§ 27. Die Provision oder sonstige Vergütung für eine nicht unter die §§ 18 bis 26 fallende Vermittlung
von Verträgen, aus denen ein Nutzungs- oder Gebrauchsrecht an Geschäftsräumen aller Art oder an
Wohnungen oder Einfamilienhäusern erfließt, darf den Betrag des dreifachen monatlichen Bruttoentgeltes
nicht übersteigen. § 19 Abs. 2 sowie §§ 20 bis 22 und 24 sind sinngemäß anzuwenden.
5. ABSCHNITT
Schlußbestimmungen
§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers
für Handel, Gewerbe und Industrie vom 16. Juni 1978, BGBl. Nr. 323, über Ausübungsregeln für
Immobilienmakler, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 66/1994, außer Kraft.