297. Bundesgesetz: Strukturanpassungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Inhaltsverzeichnis
Artikel Gegenstand
I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
III Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
V Änderung des Pensionsgesetzes 1965
VI Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
VII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes VIII Änderung des Richterdienstgesetzes
IX Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
XI Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
XII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
XIII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
XIV Änderung des Einsatzzulagengesetzes
XV Änderung des Bezügegesetzes
XVI Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 XVIa Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983
Artikel Gegenstand
XVII Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
XVIII Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954
XIX Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
XX Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
XXI Änderung des Berggesetzes 1975
XXII Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
XXIII Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
XXIV Änderung des Betriebshilfegesetzes
XXV Karenzurlaubszuschußgesetz — KUZuG
XXVI Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz
XXVII Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
XXVIII Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
XXIX Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
XXX Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
XXXI Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
XXXII Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993
XXXIII Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
XXXIV Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
XXXV Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird
XXXVI Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
XXXVII Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
XXXVIII Änderung des Kunsthochschul-Organisationsgesetzes
XXXIX Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes XL Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988 XLI Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes XLII Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes XLIII Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995 XLIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979
Das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 19 Z2 lautet
„2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften"
la. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 73 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Z2 und 3, § 112 Abs. 4 und § 131.
2. § 134 Z2 lautet: „2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,"
3. Im § 163 entfallen die Abs. 3, 4 und 6. Die bisherigen Abs. 5, 7 und 8 erhalten die Bezeichnungen „(3)" „(5)" und „(6)"
4. Im § 163 wird folgender Abs. 4 eingefügt
„(4) Der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor hat für die Dauer der Emeritierung Anspruch auf Emeritierungsbezug. Der Emeritierungsbezug beträgt
1. im Fall des Abs. 1 monatlich 100 vH,
2. im Fall dés Abs. 2 monatlich 90 vH
des Gehaltes und der ruhegenußfähigen Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der emeritierte Ordentliche Universitäts(Hochschul)professor im Zeitpunkt der Emeritierung erreicht hat."
5. Nach § 247 wird folgender 5. Unterabschnitt eingefügt
„5. Unterabschnitt HOCHSCHULLEHRER
§ 247a. Auf Ordentliche Universitäts(Hochschul)professoren, die gemäß § 163 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung emeritiert worden sind, ist § 163 Abs. 6 in Verbindung mit § 163 Abs. 3 und 4, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiter anzuwenden."
6. Im 2. Abschnitt des Schlußteiles erhalten der 5. bis 10. Unterabschnitt die Bezeichnung „6." bis „11. Unterabschnitt"
7. Im § 278 Abs. 15 Z1 wird das Datum „1.Jänner 1993" durch das Datum „1.Dezember 1994" ersetzt.
8. Dem § 278 wird folgender Abs. 16 angefügt
„(16) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft
1. § 19 Z2 mit I.Jänner 1995,
2. § 73 Abs. 4, § 92 Abs. 1 Z2 und 3, § 112 Abs. 4, § 131, § 134 Z2, § 163 Abs. 3 bis 6, § 247a samt Überschriften und die Bezeichnungen der Unterabschnitte im 2. Abschnitt des Schlußteiles mit 1.Mai 1995."
Artikel II Änderung des Gehaltsgesetzes 1956
Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr.43/ 1995, wird wie folgt geändert
1. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 6, § 13 Abs. 10, § 36 Abs. 2 Z1, § 94 Abs. 2 Z1.
2. § 4 lautet
„Kinderzulage
§ 4. (1) Eine Kinderzulage von 200 S monatlich gebührt — soweit in den Abs. 2 bis 10 nicht anderes bestimmt ist — für jedes der folgenden Kinder
1. eheliche Kinder,
2. legitimierte Kinder,
3. Wahlkinder,
4. uneheliche Kinder,
5. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt des Beamten angehören und der Beamte überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Der Anspruch auf die Kinderzulage endet, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Monates, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet.
(3) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27 Lebensjahr vollendet hat, gebührt die Kinderzulage auch dann, wenn es
1. den Präsenzdienst nach dem Wehrgesetz 1990, BGBl. Nr. 305, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet,
2. in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht,
3. nach Ablegung der Reifeprüfung nicht unmittelbar den Präsenz- oder Zivildienst antritt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten,
4. nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar das Hochschulstudium beginnt, für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten oder
5. nach Abschluß der Schul- oder Berufsausbildung oder nach Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes nicht unmittelbar in das Erwerbsleben eintritt, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten,
und weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(4) Hat der Beamte oder eine andere Person für ein Kind, das das 27 Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gemäß § 2 Abs. 1 lit.b des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 376/1967, Anspruch auf Familienbeihilfe, so gelten die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 als erfüllt.
(5) Trifft die Voraussetzung des Abs. 4 nicht zu, so gilt für die Prüfung der Voraussetzungen des Abs. 3 Z 2 folgendes
1. Besucht ein Kind eine im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung, gilt das Erfordernis des Abs. 3 Z 2 nur dann als erfüllt, wenn es ein ordentliches Studium ernsthaft und zielstrebig betreibt. Das Studium wird ernsthaft und zielstrebig betrieben, wenn das Kind im ersten Studienabschnitt nach jedem Studienjahr nachweist
a) die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder
b) die Ablegung von Prüfungen aus Pflicht- oder Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden.
2. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Die Erbringung des Studiennachweises ist Voraussetzung für den Anspruch ab dem zweiten Studienjahr und in den folgenden Studienjahren des ersten Studienabschnittes.
3. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen.
4. Der Nachweiszeitraum wird verlängert durch
a) eine vollständige Studienbehinderung infolge eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses (zB Krankheit) oder
b) ein nachgewiesenes Auslandsstudium.
Eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten bewirkt dabei eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes um ein Semester.
5. Der Ablauf des Nachweiszeitraumes wird gehemmt durch
a) Zeiten des Mutterschutzes oder
b) Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres.
(6) Zur Schul- oder Berufsausbildung zählt auch ein angemessener Zeitraum für die Vorbereitung auf die Ablegung der entsprechenden Abschlußprüfungen und auf die Erwerbung eines akademischen Grades. Im übrigen sind für die Beurteilung, ob die Schul- oder Berufsausbildung beendet ist, das gewählte Studien- oder Berufsziel und die für das Erreichen des gewählten Zieles geltenden Ausbildungsvorschriften maßgebend.
(7) Für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27 Lebensjahr vollendet hat, kann vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kinderzulage gewährt werden, wenn
1. berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und
2. weder das Kind noch sein Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(8) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage gemäß den Abs. 2 bis 7 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegatte über eigene Einkünfte verfügt, die die Hälfte des Anfangsgehaltes der Verwendungsgruppe C (zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen) erreichen.
(9) Ein Beamter hat keinen Anspruch auf die Kinderzulage für sein uneheliches Kind, wenn es nicht seinem Haushalt angehört und er — abgesehen von der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 — für das Kind nicht einen Unterhaltsbeitrag leistet, der mindestens so hoch ist wie die Kinderzulage.
(10) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur dem Beamten, dessen Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch des älteren Beamten vor."
3. Im § 6 Abs. 4 und 5 wird der Ausdruck „Haushaltszulage oder die Erhöhung der Haushaltszulage" durch den Ausdruck „Kinderzulage" ersetzt.
4. § 10 Abs. 4 lautet
„(4) Der im Abs. 1 Z 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam
1. Karenzurlaub, der zur Betreuung
a) eines eigenen Kindes oder
b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
c) eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des Beamten angehört und für dessen Unterhalt
überwiegend er und (oder) der Ehegatte des Beamten aufkommt, bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
2. Karenzurlaub zur Betreuung eines behinderten Kindes gemäß
a) § 75a BDG 1979,
b) § 75a des Richterdienstgesetzes,
c) § 58a des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, und
d) § 65a des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296."
5. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 — dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. die im Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 4 lit. e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,
3. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte."
6. Im § 12 Abs. 2 wird in der Einleitung das Zitat „Abs. 1 lit. a" durch das Zitat „Abs. 1 Z 1" ersetzt. 7 Im § 12 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 lit. b" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 3" ersetzt. 8. § 12 Abs. 4 lautet
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen
1. die Zeit, die nach Abs. 1 Z 2 oder nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z 4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Beamte auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch auf laufende Pensionsleistungen erworben und diese nicht dem Bund abgetreten hat,
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben — mit Ausnahme des im Abs. 1 Z 2 angeführten Grundes des geringeren Beschäftigungsausmaßes —, für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist."
9. Im § 12 Abs. 6 wird in der Einleitung das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f" durch das Zitat „Abs. 1 Z2 und Abs.2 Z1 und 4 lit.d bis f" ersetzt.
10. Im § 12 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 lit.b," durch das Zitat „Abs. 1 Z 3 lit.b," ersetzt.
10a. Im § 13 Abs. 9a wird nach dem Ausdruck „Europäischen Parlaments" der Ausdruck „oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften" eingefügt.
11. Im § 20b Abs. 1 Z3 wird das Zitat „Abs. 3" durch das Zitat „Abs. 3 oder 3a" ersetzt.
12. An die Stelle des § 20b Abs. 3 treten folgende Bestimmungen
„(3) Der Fahrtkostenanteil, den der Beamte selbst zu tragen hat (Eigenanteil), beträgt jedenfalls die Kosten eines vom Beamten zu benutzenden innerstädtischen Massenbeförderungsmittels im Dienstort. In den übrigen Fällen beträgt der Eigenanteil
1. ab 1.Mai 1995 monatlich 430S,
2. ab 1.Jänner 1996 monatlich 480S.
(3a) Müssen vom Beamten im Dienstort mehrere innerstädtische Massenbeförderungsmittel benützt werden, die nicht miteinander in Tarifgemeinschaft stehen, so ist für die Berechnung der Kosten des innerstädtischen Massenbeförderungsmittels jenes Massenbeförderungsmittel heranzuziehen, dessen monatliche Kosten den im Abs. 3 angeführten Betrag am weitesten übersteigen."
13. Dem § 20c wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Jubiläumszuwendung ist gemeinsam mit dem Monatsbezug oder Ruhebezug für den Monat Jänner oder Juli auszuzahlen, der dem Monat
1. der Vollendung des betreffenden Dienstjubiläums oder
2. des Ausscheidens aus dem Dienststand gemäß Abs. 3
als nächster folgt. Scheidet jedoch der Beamte aus dem Dienstverhältnis aus, wird ein allfälliger Anspruch auf Jubiläumszuwendung spätestens mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienstverhältnis fällig."
14. § 22 Abs. 2 erster Satz lautet: „Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75% der Bemessungsgrundlage."
15. Dem § 22 Abs.2a wird folgender Satz angefügt
„Für Zeiträume, in denen die Lehrverpflichtung eines Lehrers gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt ist, umfaßt die Bemessungsgrundlage die in Abs. 2 Z 1 bis 3 angeführten Geldleistungen in der Höhe, wie sie sich aus § 8 Abs. 9 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, aus § 44 Abs. 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 oder aus § 44 Abs. 8 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985 ergibt."
16. Im § 54 Abs. 3 wird das Wort „Haushaltszulagen" durch das Wort „Kinderzulagen" ersetzt. 17 Im § 61 treten an die Stelle der Abs. 5 bis 9 folgende Bestimmungen
„(5) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch den Lehrern, die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner lehramtlichen Pflichten oder seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, wenn der Grund oder die Gründe der Verhinderung länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung gebührt in diesem Fall ab dem ersten Tag der Vertretung und beträgt für jede Unterrichtsstunde 25 vH der gemäß Abs. 1 bis 4 für den Monat gebührenden Vergütung.
(6) Abs. 5 gilt für Lehrer, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Erziehertätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen werden, mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung zumindest vom Ende des Vormittagsunterrichtes bis zum Beginn des Nachtdienstes übernimmt.
(7) Wird ein Lehrer im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen (ausgenommen in der gegenstandsbezogenen Lernzeit) zur Vertretung eines vorübergehend an der Erfüllung seiner Betreuungstätigkeit gehinderten Lehrers herangezogen, so gilt hiefür Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der mehr als eintägigen Dauer des Grundes oder der Gründe der Verhinderung das Erfordernis von mindestens einer vollen Vertretung durch den vertretenden Lehrer während der Dauer dieser Verhinderung tritt. Eine volle Vertretung liegt dann vor, wenn der Lehrer die Vertretung für einen ganzen Nachmittag (ausgenommen die gegenstandsbezogene Lernzeit), mindestens jedoch im Ausmaß von drei Betreuungsstunden, übernimmt.
(8) Abs. 7 ist auf Lehrer nicht anzuwenden, denen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen solche Vertretungen nur mit Zustimmung des betreffenden Lehrers übertragen werden können.
(9) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist für die Zeit einer nach Abs. 5, 6 oder 7 zu vergütenden Vertretung einzustellen. Dies gilt nicht, soweit die Verhinderung in der von der Dienstbehörde genehmigten Teilnahme an
1. Schulungsveranstaltungen für Personalvertreter oder
2. gewerkschaftlichen Schulungsveranstaltungen begründet ist.
(10) Die Vergütung für dauernde Mehrdienstleistungen nach Abs. 1 ist weiters einzustellen, wenn die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 an anderen Tagen als
1. den im § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77, als schulfrei genannten Tagen oder
2. den zur Verwirklichung der Fünftagewoche schulfrei erklärten Samstagen (nicht jedoch an anderen schulfrei erklärten Tagen) oder
3. an einem nach der Diensteinteilung für den Lehrer regelmäßig unterrichtsfreien Wochentag unterbleibt und der Grund oder die Gründe für das Unterbleiben länger als einen Kalendertag besteht oder bestehen. Die Vergütung ist in diesem Fall ab dem ersten Tag einzustellen, an dem die Unterrichtserteilung oder die Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 unterblieben ist.
(11) Für die Anwendung des Abs. 10 sind die Tage, an denen eine Unterrichtserteilung oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z3 oder 4 unterblieben ist, zusammenzuzählen. Die im Abs. 10 Z1 bis 3 angeführten Tage sind dabei nicht mitzuzählen. Eine solche Zusammenzählung wird durch einen dazwischenliegenden Tag (durch dazwischenliegende Tage) nur dann unterbrochen, wenn der Lehrer mindestens an einem dieser dazwischenliegenden Tage
1. tatsächlich Unterricht erteilt oder eine Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 oder 4 ausübt oder
2. mit Genehmigung der Dienstbehörde an Schulungsveranstaltungen nach Abs. 9 Z 1 oder 2 teilnimmt.
(12) Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt auch Lehrern, die an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden und die vorübergehend — aber nicht zu Vertretungszwecken — zu Mehrdienstleistungen herangezogen werden. Auf das Ausmaß der Vergütung ist Abs. 5 letzter Satz anzuwenden.
(13) Die Abs. 1 bis 12 sind auf Zeiten, mit denen ein Lehrer, dessen Lehrverpflichtung nach den §§ 50a oder 50b auf die Hälfte herabgesetzt worden ist oder der eine Teilzeitbeschäftigung nach § 15c MSchG oder nach § 8 EKUG in Anspruch nimmt, lediglich das Ausmaß einer auf die Hälfte herabgesetzten — und nicht einer vollen — Lehrverpflichtung überschreitet, mit der Abweichung anzuwenden, daß
1. an die Stelle der im Abs. 4 angeführten Vergütung von 6,8 vH eine Vergütung von 5 vH und
2. an die Stelle des im Abs. 5 angeführten Ausmaßes von 25 vH das Ausmaß von 23,1 vH tritt."
18. § 104 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
19. Am Beginn dès Abschnittes XI Unterabschnitt A werden folgende §§ 112a und 112b eingefügt: „Übergang von der Haushaltszulage auf die Kinderzulage
§ 112a. (1) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(2) Wenn die Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind, gelten Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage ab 1.Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage.
Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung
§ 112b. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 10 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
20. Dem § 113 werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt
„(5) Auf Beamte, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten sind und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden sind,
sind die Regelungen des § 12 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt
1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,
2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem 1.Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen Sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
(7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
1. sowohl am 1.Mai 1995
2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in
jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist."
21. § 139 Z 1 lautet: „1. § 119 Einleitung und Z1 auf die Wachebeamten der Verwendungsgruppen W 1 und W 2,"
22. Dem § 161 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft
1. § 13 Abs.9a und § 139 Z1 mit 1. Jänner 1995,
2. § 3 Abs. 2, § 4 samt Überschrift, § 5 Abs. 6, § 6 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 4, § 12 Abs. 1 bis 4,6 und 7, § 13 Abs. 10, § 20b Abs. 1 Z3 und Abs. 3 und 3 a, § 20c Abs. 5, § 22 Abs. 2, § 36 Abs. 2 Z 1, § 54 Abs. 3, § 94 Abs. 2 Z 1, § 104 Abs. 1, die §§ 112a und 112b samt Überschriften und § 113 Abs. 5 bis 7 mit 1.Mai 1995, .;
3. § 22 Abs. 2a letzter Satz und § 61 Abs. 5 bis 13 mit 1. September 1995." !
Artikel m Änderung des Vertragsbedienstetengesetzes 1948
Das Vertragsbedienstetengesetz 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. Die Überschrift zu § 4a lautet
„Befristung von Dienstverhältnissen in besonderen Fällen"
la. § 4a Abs. 1 Satz 1 lautet
„Im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, das im Zusammenhang mit
1. der Besorgung der Aufgaben der europäischen Integration oder
2. Tätigkeiten im Rahmen des Kabinetts eines Bundesministers oder des Büros eines Staatssekretärs oder eines anderen in den §§ 5, 6 oder 8 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, angeführten obersten Organes oder
3. einer Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 5 B-VG nach dem 1. Mai 1995
eingegangen wurde, gilt eine befristete Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht als eine Verlängerung der Dienstverhältnisse nach § 4 Abs. 4 oder gleichartiger Rechtsvorschriften."
1b. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 8a Abs. 1 und 2, Überschrift zu § 16, § 17Abs.5, § 18 Abs. 1 und 4, § 21, § 22 Abs.1, § 24Abs.1, 2,3und7, § 28aAbs.2, § 28bAbs.2, § 29Abs.4, § 29e Abs.6 Z2 lit.a, § 35Abs.4und6, § 41Abs.3, § 46 Abs. 2 und 3 und § 49 Abs. 3.
2. Im § 16 und im § 35 Abs. 3e Z1 und 2 wird das Wort „Haushaltszulagen" durch das Wort „Kinderzulagen" ersetzt.
3. § 26 Abs. 1 lautet
„(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, daß — unter Ausschluß der vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 — dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden
1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,
2. die im Abs. 2 Z 1 lit. a und b und Z 4 lit. e und f angeführten Zeiten, wenn sie mit weniger als der Hälfte des für Vollbeschäftigte vorgeschriebenen Ausmaßes zurückgelegt worden sind, zur Hälfte,
3. sonstige Zeiten,
a) die die Erfordernisse des Abs. 3 erfüllen, zur Gänze,
b) die die Erfordernisse des Abs. 3 nicht erfüllen, soweit sie insgesamt drei Jahre nicht übersteigen, zur Hälfte."
4. Im § 26 Abs. 2 wird in der Einleitung das Zitat „Abs. 1 lit. a" durch das Zitat „Abs. 1 Z 1" ersetzt.
5. Im § 26 Abs. 3 wird das Zitat „Abs. 1 lit.b" durch den Ausdruck „Abs. 1 Z 3" ersetzt.
6. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Voransetzung nach Abs. 1 ausgeschlossen
1. die Zeit, die nach Abs. 1 Z 2 oder nach Abs. 2 Z 1 oder nach Abs. 2 Z4 lit. e oder f zu berücksichtigen wäre, wenn der Vertragsbedienstete auf Grund einer solchen Beschäftigung einen Ruhegenuß bezieht, es sei denn, daß der Ruhegenuß nach den hiefür geltenden Bestimmungen wegen des bestehenden vertraglichen Dienstverhältnisses zum Bund zur Gänze ruht oder infolge der Berücksichtigung der Dienstzeit für die Ermittlung des Vorrückungsstichtages ruhen würde,
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis, soweit sie nach den Vorschriften, die für dieses Dienstverhältnis gegolten haben — mit Ausnahme des im Abs. 1 Z 2 angeführten Grundes des geringeren Beschäftigungsausmaßes, — für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht wirksam gewesen ist,
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit zurückgelegt worden ist."
7 Im § 26 Abs. 6 wird in der Einleitung das Zitat „Abs. 2 Z 1 und 4 lit.d bis f" durch das Zitat „Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis f" ersetzt.
8. Im § 26 Abs. 7 wird das Zitat „Abs. 1 lit. b," durch das Zitat „Abs. 1 Z 3 lit. b," ersetzt.
9. § 29b Abs. 6 lautet
„(6) Die Zeit des Karenzurlaubes nach Abs. 5 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."
10. Im § 45 Abs. 2 werden der Ausdruck „§ 61 Abs. 9 Z2" durch den Ausdruck „§ 61 Abs. 13 Z2" und der Ausdruck „§ 61 Abs. 9 Z 1" durch den Ausdruck „§ 61 Abs. 13 Z1" ersetzt.
11. § 56 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb dürfen nur Studierende verwendet werden, die die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben. Ab 1. Mai 1995 sind Neuaufnahmen und Verlängerungen der bestehenden Dienstverhältnisse nicht mehr zulässig.
(3) Auf Mitarbeiter im Lehrbetrieb gemäß Abs. 1, die vor dem 1. Mai 1995 bestellt worden sind, ist der Abschnitt I mit Ausnahme des § 4 Abs. 4, des § 26, des § 30 Abs. 5 und 6 und des § 35 insoweit sinngemäß anzuwenden, als sich aus den folgenden Bestimmungen nicht anderes ergibt. Die Verwendung der Mitarbeiter im Lehrbetrieb bestimmt sich nach den Organisationsvorschriften."
12. Dem § 57 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Dienstverhältnis endet aber jedenfalls mit Ablauf der Befristung."
13. § 72a samt Überschrift erhält die Bezeichnung „§ 72b" Der bisherige § 72b mit seinen Abs. 1 und 2 wird dem neuen § 72b als Abs. 3 und 4 angefügt. Als neuer § 72a wird eingefügt
„Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung
§ 72a. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 29b Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
14. Dem § 72b werden folgende Abs. 5 bis 7 angefügt
„(5) Auf Vertragsbedienstete, die
1. vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft eingetreten und
2. seither ohne Unterbrechung in einem Dienstverhältnis oder in mehreren Dienstverhältnissen zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu inländischen Gebietskörperschaften gestanden
sind, sind die Regelungen des § 26 über die Berücksichtigung sonstiger Zeiten in der bis zum Ablauf des
30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(6) Für die Anwendung des Abs. 5 sind folgende Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse zum Bund einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt
1. Wehrdienst als Zeitsoldat nach § 32 des Wehrgesetzes 1990,
2. Teilnahme an der Eignungsausbildung nach § 2b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
3. Verwendung im Unterrichtspraktikum im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes,
4. Tätigkeit als Lehrbeauftragter im Sinne des § 2a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, wenn
a) diesen Lektoren und Lehrbeauftragten bereits seit dem I.Jänner 1991 ununterbrochen remunerierte Lehraufträge erteilt worden sind, die das im § 2a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen genannte Stundenausmaß in den darauffolgenden Semestern im Durchschnitt jeweils insgesamt überschritten haben und
b) diese Lektoren und Lehrbeauftragten während dieses Zeitraumes in keinem anderen sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis gestanden sind.
(7) Für Zeiten einer Verwendung als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L gilt bei der Anwendung des Abs. 5 das Erfordernis des Abs. 5 Z 2 auch dann als erfüllt, wenn der Vertragslehrer
1. sowohl am 1.Mai 1995
2. als auch danach bis zum allfälligen Beginn einer anderen Verwendung nach den Abs. 5 oder 6 in
jedem Schuljahr als Vertragslehrer des Entlohnungsschemas II L in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden ist."
15. Dem § 76 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft
1. § 8a Abs. 1 und 2, § 16 samt Überschrift, § 17 Abs. 5, § 18 Abs. 1 und 4, § 21, § 22 Abs. 1, § 24 Abs. 1, 2, 3 und 7, § 26 Abs. 1 bis 4, 6 und 7, § 28a Abs. 2, § 28b Abs. 2, § 29 Abs. 4, § 29b Abs. 6, § 29e Abs. 6 Z 2 lit. a, § 35 Abs. 3e Z 1 und 2 und Abs. 4 und 6, § 41 Abs. 3, § 46 Abs. 2 und 3, § 49 Abs. 3, § 56 Abs. 2 und 3, § 57 Abs. 1 und die §§ 72a und 72b samt Überschriften mit 1.Mai 1995,
2. § 45 Abs. 2 mit 1. September 1995."
Artikel IV Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 22 Abs. 2 lautet
„(2) Die Zuteilungsgebühr beträgt
1. für die ersten 30 Tage der Dienstzuteilung 100% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13;
2. ab dem 31. Tag der Dienstzuteilung
a) für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten mindestens eine Kinderzulage gebührt, 75% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,
b) für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, 50% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13,
c) für die übrigen Beamten 25% der Tagesgebühr nach Tarif I und der Nächtigungsgebühr nach § 13."
2. § 24 lautet
"§ 24. Sind verheiratete Beamte oder Beamte mit Anspruch auf Kinderzulage länger als drei Monate dienstzugeteilt, so steht ihnen nach je 90 Tagen der Dienstzuteilung eine Reisebeihilfe zu. Diese besteht aus der Reisekostenvergütung für die Strecke zwischen dem Wohnort und dem Zuteilungsort für den Beamten oder ein Familienmitglied. Auf das Familienmitglied sind die §§ 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Familienmitglied dieselbe Wagen- oder Schiffsklasse gebührt wie dem Beamten."
3. Im § 29 Abs. 1 Z 2 werden die Worte „Steigerungsbeträge gebühren," durch die Worte „eine Kinderzulage gebührt," ersetzt.
4. § 32 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Die Umzugsvergütung beträgt: 1. für ledige Beamte 20%,
2. für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben, 50%,
3. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt, 80% und
4. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren, 100% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet.
(3) Übersiedelt ein Beamter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt ist, allein und verlegt er nicht gleichzeitig den Familienhaushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort, so gebührt ihm vorerst eine Teil-Umzugsvergütung im Ausmaß von 20% des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltes und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltes stattfindet."
5. Im § 35b Abs. 1 lit. a werden die Worte „einen Steigerungsbetrag" durch die Worte „eine Kinderzulage" ersetzt.
6. Im § 35c Abs. 3 und im § 35i Abs. 1 werden jeweils die Worte „ein Steigerungsbetrag" durch die Worte „eine Rinderzulage" ersetzt.
7. § 35e Abs. 1 lautet
„(1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30%, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 80% und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 3 und 4100% des Monatsbezuges zuzüglich der Kaufkraftausgleichszulage und der Auslandsverwendungszulage (§ 21 des Gehaltsgesetzes 1956), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet."
8. Im § 74 ZI entfällt die lit. e; die bisherige lit. f erhält die Bezeichnung ,,e)". 9. Dem § 77 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 22 Abs. 2, § 24, § 29 Abs. 1 Z2, § 32 Abs. 2 und 3, § 35b Abs. 1 lit. a, § 35c Abs. 3, § 35e Abs. 1, § 35i Abs. 1 und § 74 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft."
Artikel V Änderung des Pensionsgesetzes 1965
Das Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1327 1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „zehn Jahre" durch den Ausdruck „15 Jahre" ersetzt.
2. § 5 lautet
„Ruhegenußfähiger Monatsbezug
§ S. (1) Der ruhegenußfähige Monatsbezug besteht aus
1. dem Gehalt und
2. den als ruhegenußfähig erklärten Zulagen, die der besoldungsrechtlichen Stellung entsprechen, die der Beamte im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht hat.
(2) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand der
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage oder
4. für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) erforderliche Zeitraum bereits zur Gänze verstrichen, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Die §§ 8 und 10 des Gehaltsgesetzes 1956 sind auf diesen Zeitraum anzuwenden.
(3) Fallen in die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit Zeiten, in denen
1. der Beamte in die Besoldungsgruppe der Lehrer eingereiht war und
2. die Lehrverpflichtung gemäß § 8 Abs. 8 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, gemäß § 44 Abs. 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, oder gemäß § 44 Abs. 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, ermäßigt war,
ist für die Anwendung des § 4 Abs. 2 der ruhegenußfähige Monatsbezug nach den Abs. 1 und 2 mit jenem Faktor zu vervielfachen, der sich aus Abs. 4 ergibt.
(4) Der nach Abs. 3 anzuwendende Faktor ist wie folgt zu ermitteln
1. Die Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit, in denen die Lehrverpflichtung jeweils gemäß Abs. 3 Z 2 ermäßigt war, sind in dem Prozentausmaß zu zählen, auf das der Monatsbezug für den betreffenden Monat aus diesem Anlaß herabgesetzt war.
2. Die übrigen Monate der ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit sind in vollem Ausmaß zu zählen.
3. Die Summe der Monate nach den Z 1 und 2 ist durch die Anzahl dieser Monate zu teilen. Der Quotient ist der Faktor."
3. § 6 Abs. 3 lautet
„(3) Die ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."
4. § 7 Abs. 1 lautet
„(1) Der Ruhegenuß beträgt bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
2. für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden."
5. Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „zehn Jahren" durch den Ausdruck „15 Jahren" ersetzt.
6. § 12 Abs. 3 lautet
„(3) Die Ruhegenußzulage beträgt
1. für jedes der ersten zehn Dienstjahre, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 5%,
2. für jedes weitere Dienstjahr, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 2,5% und
3. für jeden weiteren Dienstmonat, in dem Anspruch auf Aktivzulage bestanden hat, 0,208% der Bemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden. Die Zeit, in der die Wochendienstzeit des Beamten oder die Lehrverpflichtung des Lehrers nach den §§ 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt worden ist, ist hiebei im halben Ausmaß zu berücksichtigen."
7 In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 13b Abs. 1 und 2, § 15b Abs. 1 Z 5, § 24 Abs. 3, § 25 samt Überschrift und Abs. 1, 3 und 4 und § 57bAbs.2.
8. § 15 Abs. 7 wird aufgehoben; die bisherigen Abs. 8 und 9 erhalten die Absatzbezeichnungen „(7)" und „(8)"
9. Im § 17 Abs. 1 wird das Wort „Haushaltszulage" durch den Ausdruck „Kinderzulage oder der früheren Haushaltszulage" ersetzt.
10. § 18 Abs. 1 zweiter Satz lautet: „§ 5 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden."
11. Im § 20 Abs. 1 wird der Ausdruck „zehn Jahren" durch den Ausdruck „15 Jahren" ersetzt.
12. § 24 Abs. 4 letzter Satz entfällt.
13. § 25 Abs. 2 lautet
„(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt ein Kind des Beamten angehört, das nach den für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften bei der Bemessung der Kinderzulage zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder Witwerversorgungsgenuß die Kinderzulage, die dem Beamten gebühren würde, wenn er nicht gestorben wäre. Dies gilt nicht, wenn das Kind Anspruch auf Waisenversorgung hat."
14. § 43 lautet
„Ausmaß des Todesfallbeitrages
§ 43. Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V."
15. Dem § 58 wird folgender Abs. 14 angefügt
„(14) Es treten in Kraft
1. § 3 Abs. 1, § 5 samt Überschrift (mit Ausnahme des Abs. 3), § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3, § 13b Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 7 und 8, § 15b Abs. 1 Z5, § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1, § 24 Abs. 3 und 4, die §§ 25 und 43 samt Überschriften, § 57b Abs. 2, § 60 Abs. 1 Z3 bis 6 und § 62b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sowie
die Aufhebung des § 15 Abs. 7 und des § 60 Abs. 1 Z 4 durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/ 1995 mit 1.Mai 1995, 2. § 5 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. September 1995."
16. Im § 60 Abs. 1 Z3 wird das Zitat „§ 5 Abs. 2 und 3" durch das Zitat „§ 5 Abs. 2 und 3 in der bis
30. April 1995 geltenden Fassung" ersetzt.
17 § 60 Abs. 1 Z4 wird aufgehoben; die bisherigen Z 5 bis 7 erhalten die Ziffernbezeichnungen „4." bis „6."
18. Nach § 62a wird folgender § 62b eingefügt
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. Nr. 297/1995
§ 62b. (1) Die §§ 3 Abs. 1, 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sind auf Beamte, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seit dem Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, sowie deren Hinterbliebene mit folgenden Maßgaben anzuwenden
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
2. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 7 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
a) für jedes weitere ruhegenußfähige Dienstjahr um 2% und
b) für jeden restlichen ruhegenußfähigen Dienstmonat um 0,167%
der Ruhegenußbemessungsgrundlage; das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei
Kommastellen zu runden.
3. Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 ist der unter Abs. 1 fallende Beamte so zu behandeln, als ob er eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufzuweisen hätte.
4. Bei der Anwendung des § 20 Abs. 1 sind die Hinterbliebenen des unter Abs. 1 fallenden Beamten so zu behandeln, als ob der Beamte eine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit von zehn Jahren aufgewiesen hätte.
(2) Für die Anwendung des Abs.1 sind die im § 113 Abs.6 Z1 bis 3 des Gehaltsgesetzes 1956 genannten Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft gleichgestellt.
(3) Ist am 1.Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1. für die Vorrückung in die nächsthöhere Gehaltsstufe,
2. für die Zeitvorrückung in die nächsthöhere Dienstklasse,
3. für das Erreichen der Dienstalterszulage oder der erhöhten Dienstalterszulage oder
4. für den Anspruch auf außerordentliche Vorrückung (§ 104 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956) erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Beamte längstens bis zum Ende des nach den Z 1 bis 4 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Beamte, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung oder Zeitvorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Beamte in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage, die erhöhte Dienstalterszulage oder die außerordentliche Vorrückung gehabt hätte. Auf Beamte, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 2 und 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(4) § 6 Abs. 3 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Beamte, die bis
31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist.
(5) Ansprüche auf den Grundbetrag der Haushaltszulage enden spätestens mit Ablauf des 30. April 1995.
(6) Ansprüche auf einen Steigerungsbetrag der Haushaltszulage gelten, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach wie vor gegeben sind, ab 1.Mai 1995 als Ansprüche auf Kinderzulage."
Artikel VI Änderung des Nebengebührenzulagengesetzes
Das Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. la lautet
„(la) Der Pensionsbeitrag beträgt 11,75%."
2. Dem § 19 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 3 Abs. la in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft."
Artikel VII Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes
Das Bundestheaterpensionsgesetz, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet
„Den im § 1 Abs. 1 und 2 genannten Bundestheaterbediensteten gebührt, wenn sie in den Ruhestand treten oder in den Ruhestand versetzt werden, ein monatlicher Ruhegenuß unter der Voraussetzung, daß sie im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand anrechenbare Dienstzeiten von insgesamt mindestens 15 Jahren aufweisen."
2. § 4 Abs. 1 lautet
„(1) Scheiden Bundestheaterbedienstete, die eine anrechenbare Dienstzeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 von mindestens 15 Jahren aufweisen, infolge Kündigung durch den Dienstgeber oder Nichterneuerung des Vertrages wegen Weigerung des Dienstgebers, diesen überhaupt oder zu den bisherigen materiellen Bedingungen neuerlich abzuschließen, oder infolge vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Bundestheaterbediensteten aus den Gründen der §§ 21 und 39 des Schauspielergesetzes aus dem Dienstverhältnis aus und sind sie nur deshalb vom Anspruch auf Ruhegenuß ausgeschlossen, weil ihnen das Erfordernis der Dienstunfähigkeit oder des Alters mangelt, so bleibt ihnen die Anwartschaft auf Ruhegenuß gewahrt; dies gilt nicht in den Fällen des § 3 Abs. 3. Für die im § 1 Abs. 2 lit. d genannten Personen sind auch die als Externist verbrachten Vertragszeiten auf diese 15 Dienstjahre anzurechnen."
3. Im § 5 Abs. 2 wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt.
4. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Ist zum Zeitpunkt des Ausscheidens eines Bundestheaterbediensteten aus dem Dienststand der
1. für die nächste Vorrückung oder
2. für das Erreichen der Dienstalterszulage erforderliche Zeitraum bereits verstrichen, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte."
5. § 6 lautet samt Überschrift
„Berechnung des Ruhegenusses
§ 6. (1) Der monatliche Ruhegenuß beträgt bei einer für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbaren Gesamtdienstzeit (§ 7) von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
1. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z1 und 2 und Abs.2 anrechenbare volle Dienstjahr als
a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%,
b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
2. für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z1 und 2 und Abs.2 anrechenbare volle Dienstmonat als
a) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
b) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%,
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Angerechnete Ruhegenußvordienstzeiten und zugerechnete Zeiten (§ 7 Abs. 1 Z 4) gelten immer als Zeiten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. b oder Z 2 lit. b.
(3) Der Ruhegenuß darf die Ruhegenußbemessungsgrundlage und den letzten vollen Dienstbezug, verringert um den Pensionsbeitrag, nicht übersteigen."
6. § 7 Abs. 7 lautet
„(7) Die für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Gesamtdienstzeit ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."
7. #9 lautet samt Überschrift
„Todesfallbeitrag, Bestattungskostenbeitrag, Pflegekostenbeitrag
§ 9. Die für Bundesbeamte jeweils geltenden bundesgesetzlichen Vorschriften über den Todesfallbeitrag, den Bestattungskostenbeitrag und den Pflegekostenbeitrag sind sinngemäß anzuwenden."
8. § 10 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Der Pensionsbeitrag beträgt
1. für Ballettmitglieder, Bläser und Solosänger 14,68%,
2. für die sonstigen Bundestheaterbediensteten 11,75%
des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und, sofern § 6a anzuwenden ist, des Nebengebührendurchschnittssatzes.
(3) Der Pensionsbeitrag beträgt für Bundestheaterbedienstete mit Auftrittshonorar
1. in den Fällen des Abs. 2 Z 1................................................................................................... 3,26%,
2. in den Fällen des Abs.2 Z2................................................................................................... 2,61%
des sich nach § 5 Abs. 6 und 7 ergebenden Betrages für je 5,7 Tage der gemäß § 7 Abs. 4 bis 6 in einem Spieljahr für die Bemessung des Ruhegenusses angerechneten Dienstzeit."
9. Nach § 18 wird folgender § 18a samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBL Nr. 297/1995
§ 18a. (1) § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 6 sind auf Bundestheaterbedienstete, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Dienststand oder ihres Todes ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen oder unter Wahrung der Anwartschaft auf Ruhegenuß nach diesem Bundesgesetz aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, mit folgenden Maßgaben anzuwenden
1. Die zur Entstehung des Anspruches auf Ruhegenuß erforderliche Gesamtdienstzeit beträgt abweichend von § 3 Abs. 1 zehn Jahre.
2. Bei der Anwendung des § 4 Abs. 1 tritt an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahre" der Ausdruck „zehn Jahre" und an die Stelle des Ausdrucks „15 Dienstjahre" der Ausdruck „zehn Dienstjahre".
3. Der Ruhegenuß beträgt abweichend von § 6 Abs. 1 bei einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage und erhöht sich
a) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare volle Dienstjahr als
aa) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 2,8%, bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 2%,
b) für jedes weitere nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 anrechenbare
volle Dienstmonat als
aa) Ballettmitglied, Bläser oder Solosänger um 0,233%,
bb) sonstiger Bundestheaterbediensteter um 0,167%
der Ruhegenußbemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden.
(2) Ist am I.Jänner 1996 bereits die Hälfte des
1. für die nächste Vorrückung oder
2. für das Erreichen der Dienstalterszulage
erforderlichen Zeitraums verstrichen und scheidet der Bundestheaterbedienstete längstens bis zum Ende des nach Z 1 oder 2 jeweils in Frage kommenden Zeitraums aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis aus, so sind der Bundestheaterbedienstete, seine Hinterbliebenen und Angehörigen so zu behandeln, als ob die Vorrückung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis bereits eingetreten wäre oder der Bundestheaterbedienstete in diesem Zeitpunkt bereits Anspruch auf die Dienstalterszulage gehabt hätte. Auf Bundestheaterbedienstete, die zwischen 1. Mai und 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, ist § 5 Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(3) § 7 Abs. 7 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf Bundestheaterbedienstete, die bis 31. Dezember 1995 aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis ausscheiden, weiterhin anzuwenden, wenn dies für sie günstiger ist."
10. Dem § 22 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 3 Abs. 1; § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 2 und 3, § 6 samt Überschrift, § 7 Abs. 7, § 9 samt Überschrift, § 10 Abs. 2 und 3 und § 18a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1.Mai 1995 in Kraft."
Artikel VIII Änderung des Richterdienstgesetzes
Das Richterdienstgesetz, BGBl. Nr.305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 106 Abs. 1 und im § 150 Abs. 1 wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt.
2. Dem § 173 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) § 106 Abs. 1 und § 150 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft."
Artikel K Änderung der Bundesforste-Dienstordnung 1986
Die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2 und § 76 Abs. 1.
2. § 56 Abs. 6 lautet
„(6) Die Zeit eines Karenzurlaubes nach Abs. 5 wird mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Hälfte für die Vorrückung wirksam."
3. § 78 Abs. 2 lautet
„(2) Der Todesfallbeitrag beträgt 150% des jeweiligen Gehaltes, das im Gehaltsgesetz 1956 für einen Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V vorgesehen ist."
4. § 81 Abs. 3 lautet
„(3) Der monatliche Beitrag beträgt
1. bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 1,5% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 und
2. für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 11,75%.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages."
5. Im § 86 Abs. 3 wird den Zitaten „§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965" in Z1 und „§ 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965" in Z 3 jeweils die Wendung „in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung" angefügt
6. Die bisherigen §§ 93a bis 96 erhalten folgende neue Bezeichnungen
7. Nach § 98 wird folgender § 99 eingefügt
„Berücksichtigung von Karenzurlauben für die Vorrückung
§ 99. Auf Karenzurlaube, die vor dem 1. Mai 1995 angetreten worden sind, ist § 56 Abs. 6 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
8. Dem § 101 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 20 Abs. 2, § 31 samt Überschrift, § 37 Abs. 6, § 56 Abs. 6, § 75 Abs. 1 und 2, § 76 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 81 Abs. 3, § 86 Abs. 3 und die §§ 94 bis 100 und 102 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995 treten mit 1.Mai 1995 in Kraft."
9. Vor dem § 102 wird die Überschrift „Vollziehung" eingefügt.
Artikel X Änderung des Karenzurlaubsgeldgesetzes
Das Karenzurlaubsgeldgesetz, BGBl. Nr. 395/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 3 Abs. 3 wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt.
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) § 3 Abs.3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995 tritt mit 1.Mai 1995 in Kraft."
Artikel XI Änderung des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes
Das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird wie folgt geändert
1. Dem § 8 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt
„(8) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu gewinnen, kann — unabhängig von den Anlässen des Abs. 2 — die Lehrverpflichtung des Lehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(9) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Abs. 8 gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 61 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956."
2. Dem § 15 wird folgender Abs. 10 angefügt
„(10) § 8 Abs. 8 und 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft."
Artikel XII Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, BGBl. Nr. 302, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 7 Z2 lautet
„2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften"
la. Dem § 44 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu
gewinnen, kann — unabhängig von den Anlässen des Abs. 1 — die Lehrverpflichtung des Landeslehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(8) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Abs. 7 gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7, § 59a Abs. 5 oder 5a, § 59b oder § 60 Abs. 6 bis 8 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden sind, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 61 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956."
2. § 47 samt Überschrift entfällt.
3. Im § 49 Abs. la entfällt der letzte Satz.
4. Im § 51 Abs. la entfällt der letzte Satz.
5. Im § 52 Abs. 4a und 4b entfällt jeweils der letzte Satz.
6. § 52 Abs. 12 entfällt.
7 In folgenden Bestimmungen wird das Won „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 70 Abs. 1 Z 2 und 3, § 80 Abs. 4 und § 100.
8. § 104 Z2 lautet: „2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,"
9. Im § 114 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965" durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung" ersetzt.
10. § 115 Abs. 3 erster Satz lautet
„Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen."
11. Nach § 119 wird folgender § 120 eingefügt
„§ 120. § 115 Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im § 115 Abs. 1 genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren" der Ausdruck „zehn Jahren" tritt."
12. Dem § 123 wird folgender Abs. 15 angefügt
„(15) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft
1. § 15 Abs.7 Z2 mit 1.Jänner 1995,
2. § 70 Abs. 1 Z 2 und 3, § 80 Abs. 4, § 100, § 104 Z 2, § 114 Abs. 2, § 115 Abs. 3 und § 120 mit 1. Mai 1995,
3. § 44 Abs. 7 und 8, § 49 Abs. la, § 51 Abs. la und § 52 Abs. 4a und 4b sowie der Entfall des § 47 (samt Überschrift) und des § 52 Abs. 12 mit 1. September 1995."
Artikel XIII Änderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, BGBl. Nr. 296, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 15 Abs. 7 Z2 lautet
„2. Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften"
la. Dem § 44 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) In Bereichen, in denen insbesondere wegen der Arbeitsmarktsituation ein dringendes öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen oder Teilzeitkräfte zu gewinnen, kann — unabhängig von den Anlässen des Abs. 1 — die Lehrverpflichtung des Lehrers auf dessen Antrag bis auf die Hälfte ermäßigt werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
Eine solche Ermäßigung wird für die Dauer eines Schuljahres oder eines Vielfachen eines Schuljahres wirksam und darf eine Gesamtdauer von insgesamt zehn Jahren nicht übersteigen. Der Antrag auf Ermäßigung ist spätestens drei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.
(8) Während der Dauer einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach Abs. 7 gebührt der Monatsbezug in dem Ausmaß, das dem Anteil der ermäßigten Lehrverpflichtung an der vollen Lehrverpflichtung entspricht. Von dieser Verminderung bleiben die Dienstzulagen, auf die § 58 Abs. 7 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden ist, unberührt. Die Verminderung wird abweichend vom § 6 des Gehaltsgesetzes 1956 für den Zeitraum wirksam, für den die Ermäßigung gilt. Die Zeit der Ermäßigung gilt als Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung gemäß § 61 Abs. 13 des Gehaltsgesetzes 1956."
2. In folgenden Bestimmungen wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Wort „Kinderzulage" ersetzt: § 78 Abs. 1 Z2 und 3, § 88 Abs. 4 und § 108.
3. § 112 Z2 lautet: „2. die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Ruhebezügen, unter Ausschluß der Kinderzulage,"
4. Im § 115 Abs. 3 wird der Ausdruck „§ 61 Abs. 6 bis 8" durch den Ausdruck „§ 61 Abs. 6 bis 12" ersetzt.
5. Im § 120 Abs. 2 wird das Zitat „§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965" durch das Zitat „§ 7 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung" ersetzt.
6. § 121 Abs. 3 erster Satz lautet
„Den im Abs. 1 genannten Landeslehrern gebühren monatliche Ruhegenüsse, die nach einer ruhegenußfähigen Gesamtdienstzeit von 15 Jahren 50% der Ruhegenußbemessungsgrundlage betragen."
7 Nach § 121 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Abs. 3 in der bis 30. April 1995 geltenden Fassung ist auf die im Abs. 1 genannten Landeslehrer, die vor dem 1. Mai 1995 in ein Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft aufgenommen worden sind und seither bis zum Zeitpunkt ihrer Ruhestandsversetzung oder ihres Übertrittes in den Ruhestand ununterbrochen in einem Dienstverhältnis zu einer österreichischen Gebietskörperschaft stehen, mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, daß an die Stelle des Ausdrucks „15 Jahren" der Ausdruck „10 Jahren" tritt."
8. Dem § 127 wird folgender Abs. 11 angefügt
„(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten in Kraft
1. § 15 Abs.7 Z2 mit 1.Jänner 1995,
2. § 78 Abs. 1 Z2 und 3, § 88 Abs. 4, § 108, § 112 Z2, § 120 Abs. 2 und § 121 Abs. 3 und 3a mit 1. Mai 1995,
3. § 44 Abs. 7 und 8 und § 115 Abs. 3 mit 1. September 1995."
Artikel XIV Änderung des Einsatzzulagengesetzes
Das Einsatzzulagengesetz, BGBl. Nr. 423/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 1 und 2 wird das Wort „Haushaltszulage" durch das Won „Kinderzulage" ersetzt.
2. Dem § 9 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 2 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft."
Artikel XV Änderung des Bezügegesetzes
Das Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 19/ 1995, wird wie folgt geändert
1. § 7 Abs. 2 lautet
„(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Landeshauptmann, als Mitglied einer Landesregierung, als Präsident des Rechnungshofes oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen."
la. Im § 10 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
1b. An die Stelle des § 10 Abs. 4 treten folgende Bestimmungen
„(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so wird der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz für die Dauer des Anspruchs auf Grundgehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften stillgelegt. Wird die Funktion als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beendet, so ist der Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz unter Berücksichtigung der Funktionsdauer als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften neu zu bemessen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 und die §§ 6 und 7 gelten auch für die im Art. 71 des Bundesverfassungsgesetzes genannten Personen."
1c. § 12 Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag beträgt für
1. die Mitglieder des Nationalrates und des Bundesrates
a) für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...................................................... 13 %,
b) für Zeiten ab dem I.Jänner 1996 ................................................................................... 14,5%,
2. die übrigen im § 1 Abs. 1 genannten Organe
a) für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ...................................................... 16 %,
b) für Zeiten ab dem 1.Jänner 1996 ................................................................................... 17,5%,
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 25 Abs. 2 lit. b eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
1. für Zeiten vom 1.Jänner 1955 bis 31.Dezember 1977 ...................................................... 5 %,
2. für Zeiten vom 1 Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ...................................................... 5,5%,
3. für Zeiten vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1979 ...................................................... 6 %,
4. für Zeiten vom 1.Jänner 1980 bis 31.Dezember 1980 ...................................................... 6,5%,
5. für Zeiten vom 1.Jänner 1981 bis 30. November 1990 ...................................................... 7 %,
6. für Zeiten vom 1. Dezember 1990 bis 31.Dezember 1995 ................................................ 13 %,
7. für Zeiten vom 1. Jänner 1996 an ......................................................................................... 14,5%
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen."
1d. § 14 Abs. 1 vorletzter Satz lautet
„§ 10 Abs. 1 bis 3 und § 16 Abs. 1 sind anzuwenden. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der Fortzahlung alle jene Amtstätigkeiten heranzuziehen, für die keine Fortzahlung gebührt hat oder für die eine Fortzahlung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist."
2. § 14 Abs. 2 lautet
„(2) Die Mitglieder des Nationalrates erhalten, wenn sie diese Funktion mindestens drei Jahre ausgeübt haben, nach Beendigung dieser Funktionausübung eine einmalige Entschädigung. Diese Entschädigung beträgt das Zweifache und erhöht sich nach 5 Jahren auf das Dreifache, nach 10 Jahren auf das Vierfache, nach 15 Jahren auf das Sechsfache, nach 20 Jahren auf das Neunfache und nach 25 Jahren auf das Zwölffache des ihnen im Monat des Ausscheidens gebührenden Bezuges unter anteilsmäßiger Berücksichtigung von Sonderzahlungen. Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach Abs. 7 bis 9 sind sowohl für die Begründung des Anspruchs als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung alle jene Funktionsperioden heranzuziehen, für die keine einmalige Entschädigung gebührt hat oder für die eine einmalige Entschädigung zwar gebührt hat, aber gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden ist."
2a. § 14 Abs. 6 bis 8 lautet
„(6) Die Fortzahlung der Bezüge nach Abs. 1 und die einmalige Entschädigung nach den Abs. 2 und 3 gebühren nicht, solange das oberste Organ spätestens innerhalb von drei Monaten jeweils nach dem Ausscheiden aus seiner Funktion neuerlich zu einem im § 1 angeführten obersten Organ bestellt, zum Mitglied einer Landesregierung oder eines Landtages gewählt, zum Mitglied des Europäischen Parlaments entsendet oder zum Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften ernannt wird.
(6a) Hat ein oberstes Organ bereits Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 erhalten, so kann es bis zu einem Monat nach Übernahme einer neuerlichen Funktion nach Abs. 6 beantragen, daß die bereits ausbezahlten Beträge mit Bescheid zurückgefordert werden.
(7) Wird eine Amtstätigkeit nach Abs. 1, eine Funktionsausübung nach Abs. 2 oder 3, eine vergleichbare Funktion nach landesrechtlichen Vorschriften oder die Funktion als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union beendet, ohne daß die Voraussetzungen des Abs. 6 oder 6a weiterhin vorliegen, gilt folgendes
1. Eine allfällige Leistung nach den Abs. 1 bis 3 ist auf Grund jener Tätigkeit zu bemessen, die zuletzt einen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 begründet.
2. Ist die nach Z 1 gebührende Leistung niedriger als
a) eine Leistung, die nach den Abs. 1, 2 oder 3 auf Grund einer früheren Tätigkeit gebührt hätte, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre oder
b) eine der lit. a vergleichbare Leistung, die nach landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Union gebührt, so gebührt die höhere Leistung an Stelle der niedrigeren Leistung. Kommen hiefür mehrere Leistungen in Betracht, so gebührt nur die höchste Leistung.
3. Begründet die zuletzt ausgeübte Tätigkeit keinen Anspruch auf eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder auf eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder der Kommission der Europäischen Union und hätte auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, wenn Abs. 6 oder 6a nicht anzuwenden gewesen wäre, so gebührt diese Leistung. Hätten nach solchen früheren Tätigkeiten mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gebührt, so gebührt nur die höchste Leistung.
(8) Hat ein im § 1 angeführtes oberstes Organ bereits auf Grund einer früheren Tätigkeit eine Leistung oder mehrere Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder eine vergleichbare Leistung vom Europäischen Parlament oder von der Kommission der Europäischen Union erhalten, so gebührt der nunmehrige Anspruch nach den Abs. 1, 2 oder 3 (allenfalls in Verbindung mit Abs. 7) nur in dem Ausmaß, um das er
1. die auf Grund der früheren Tätigkeit erhaltene Leistung oder
2. — wenn das Organ mehrere solche Leistungen erhalten hat — die höchste dieser Leistungen betraglich übersteigt. Der erste Satz ist nicht anzuwenden, wenn die Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3 gemäß Abs. 6a zurückbezahlt worden sind."
2b. An die Stelle des § 14 Abs. 10 treten folgende Bestimmungen
„(10) Bei der Anwendung des Abs. 7 Z 2 und des Abs. 8 ist vom Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften der für jenen Zeitraum ausbezahlte Betrag nicht zu berücksichtigen, in dem kein Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz oder nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften gebührt hat.
(11) Bei der Anwendung des Abs. 8 gilt für Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates, die bereits auf Grund früherer Tätigkeiten einmalige Entschädigungen nach Abs. 2 oder 3 erhalten haben und die nicht nach Abs. 6a zurückbezahlt worden sind, für den Fall des Entstehens eines neuerlichen Anspruches auf einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 folgendes
1. Von den bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen einmaligen Entschädigungen ist die für das Entstehen des Anspruches maßgebende Dauer der Funktionsausübung erneut zu ermitteln und mit der für das Entstehen des Anspruches auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 maßgebenden Dauer der Funktionsausübung zusammenzuzählen.
2. Der Anspruch auf die neuerliche einmalige Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 gebührt nur in dem Ausmaß, um das sie das gemäß Z 1 auf der Grundlage der Gesamtdauer der Funktionsausübung ermittelte Ausmaß abzüglich des bereits nach Abs. 2 oder 3 erhaltenen Betrages übersteigt.
(12) Für eine spätere Berechnung eines Anspruches nach den Abs. 7 bis 11 sind die zum Vergleich heranzuziehenden Leistungen nach den Abs. 1, 2 oder 3, die das oberste Organ früher erhalten hat, gemäß Abs. 6a zurückbezahlt hat oder — wenn Abs. 6 nicht anzuwenden gewesen wäre — erhalten hätte sowie nach vergleichbaren landesrechtlichen Vorschriften oder als Mitglied des Europäischen Parlaments oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union von diesen erhaltene Leistungen mit dem Aufwertungsfaktor zu berücksichtigen, um den sich seither die Höhe des Gehaltes eines Bundesbeamten des Dienststandes der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse DC, Gehaltsstufe 6 geändert hat."
2ba. § 15 zweiter Satz lautet
„Dies gilt jedoch nicht für die Anwendung des § 2 (ausgenommen Abs. 3) und des § 8 Abs. 2 sowie für die Berechnung der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit oder der der Bemessung des Ruhe- oder Versorgungsbezuges zugrundezulegenden Funktionsdauer."
2c. Dem § 16 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt
„(4) Besteht neben dem Anspruch auf Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz ein Anspruch auf Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug oder Ruhebezug nach diesem Bundesgesetz nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er das Übergangsgeld als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(5) Besteht neben dem Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 ein Anspruch auf Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so gebührt die Fortzahlung der Bezüge nur in der Höhe, um den sie den gebührenden Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften übersteigt.
(6) Stehen einem Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auch Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zu, so hat es allen zur Auszahlung der Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zuständigen Stellen sämtliche Ansprüche, die ihm als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zustehen, zu melden."
2d. § 23e Abs. 2 lautet
„(2) Zeiten, die als Bundespräsident, als Mitglied der Bundesregierung, als Staatssekretär, als Mitglied der Volksanwaltschaft, als Mitglied einer Landesregierung oder als Präsident des Rechnungshofes, als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt wurden, sind den Mitgliedern des Europäischen Parlaments zur Gänze für die Vorrückung in höhere Bezüge anzurechnen."
3. § 23g Abs. 2 und 3 lautet
„(2) Der monatliche Pensionsbeitrag für die Mitglieder des Europäischen Parlaments beträgt
1. für Zeiten bis zum Ablauf des 31.Dezember 1995 ............................................................ 13 %,
2. für Zeiten ab dem 1.Jänner 1996 ......................................................................................... 14,5%,
des Bezuges und der Sonderzahlungen.
(3) Werden als Mitglied eines Landtages verbrachte Zeiten gemäß § 44b Abs. 2 Z 3 eingerechnet, so ist nachträglich ein Beitrag zu leisten. Dieser beträgt
1. für Zeiten vom 1.Jänner 1955 bis 31. Dezember 1977 ...................................................... 5 %,
2. für Zeiten vom 1. Jänner 1978 bis 31. Dezember 1978 ...................................................... 5,5%,
3. für Zeiten vom 1.Jänner 1979 bis 31.Dezember 1979 ...................................................... 6 %,
4. für Zeiten vom 1.Jänner 1980 bis 31. Dezember 1980 ...................................................... 6,5%,
5. für Zeiten vom 1. Jänner 1981 bis 30.November 1990 ...................................................... 7 %,
6. für Zeiten vom I.Dezember 1990 bis 31.Dezember 1995 ................................................ 13 %,
7 für Zeiten vom 1.Jänner 1996 an ......................................................................................... 14,5%
der während dieser Zeiten als Mitglied des Landtages erhaltenen Entschädigung samt Sonderzahlungen."
3a. Dem § 23h wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Ist ein Mitglied des Europäischen Parlaments gleichzeitig Mitglied des Bundesrates, so gebührt ihm für denselben kalendermäßigen Zeitraum ausschließlich die für ein Mitglied des Europäischen Parlaments vorgesehene Entfernungszulage nach § 23i Abs. 4."
3b. § 25 Abs. 2 lit. a lautet
,,a) der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates, des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,"
3ba. § 25 Abs. 6 lautet
„(6) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."
3bb. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
1. für jedes weitere ruhebezugsfähige Jahr um 2% und
2. für jedes restliche ruhebezugsfähige Monat um 0,167% der Bemessungsgrundlage. Das sich daraus ergebende Prozentausmaß ist auf zwei Kommastellen zu runden."
3c. § 35 Abs. 3 lautet
„(3) Zeiten, die ein oberstes Organ als einer der Präsidenten des Nationalrates, als Mitglied einer Landesregierung — ausgenommen die Zeiten der Ausübung der Funktion eines Landeshauptmannes — oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zurückgelegt hat, sind sowohl für die Begründung des Anspruches auf Ruhebezug als auch für die Bemessung des Ruhebezuges der Zeit der Ausübung einer Funktion im Sinne des Abs. 1 zuzurechnen."
3ca. § 37 lautet
„§ 37. Der Ruhebezug beträgt nach Vollendung des vierten Jahres der Funktionsdauer 50% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 und erhöht sich
1. für jedes weitere Jahr der Funktionsdauer um 6% und
2. für jedes restliche Monat der Funktionsdauer um 0,5% dieses Bezuges. Der Ruhebezug darf 80% des Bezuges nach § 35 Abs. 2 nicht übersteigen."
3d. § 41 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann."
3e. § 44b Abs. 2 Z1 lautet
„1. der Zeit der Funktionsausübung als Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften,"
3ea. § 44b Abs. 5 lautet
„(5) Die ruhebezugsfähige Gesamtdienstzeit nach Abs. 2 ist in vollen Jahren und Monaten auszudrücken; Bruchteile eines Monates bleiben unberücksichtigt."
3eb. § 44c Abs. 2 lautet
„(2) Der Ruhebezug beträgt bei einer ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit von zehn Jahren 60% der Bemessungsgrundlage nach Abs. 1 und erhöht sich
1. für jedes weitere Jahr der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 2% und
2. für jedes restliche Monat der ruhebezugsfähigen Gesamtdienstzeit um 0,167% der Bemessungsgrundlage.
3f. Im § 44k wird der Ausdruck „so gebühren die nach diesem Artikel in Betracht kommenden Ruhebezüge" durch den Ausdruck „so gebührt der nach diesem Artikel in Betracht kommende Ruhebezug" ersetzt.
4. Dem § 45 werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) Es treten in Kraft
1. § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 1 und 4 bis 6, § 14 Abs. 1, 2, 6 bis 8 und 10 bis 12, § 16 Abs. 4 bis 6, § 23e Abs. 2, § 23h Abs. 3, § 25 Abs. 2 lit. a, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 3, § 44b Abs. 2 Z 1, § 44k und § 47c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995 mit 1.Jänner 1995,
2. § 12 Abs. 2 und 3, § 23g Abs. 2 und 3 und § 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 mit 1. Mai 1995.
(8) Mit Ablauf des 30. April 1995 treten außer Kraft
1. § 31 zweiter Satz,
2. § 44 Abs. 2 zweiter Satz und
3. § 44j zweiter Satz."
4a. Dem § 45 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) § 15, § 25 Abs. 6, § 26 Abs. 2, § 37, § 44b Abs. 5 und § 44c Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995 treten mit 1.Mai 1995 in Kraft."
5. Der bisherige § 45a erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) Abweichend von Abs. 1 sind die §§ 8 und 20 des Pensionsgesetzes 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1995 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden."
6. Nach § 47a werden folgende §§ 47b und 47c eingefügt
„§ 47b. Für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996 gebühren einem obersten Organ nach § 1 eine Fortzahlung der Bezüge nach § 14 Abs. 1 und eine einmalige Entschädigung nach § 14 Abs. 2
und 3 auch dann nicht, wenn es ab dem 9. Oktober 1994 aus dieser Funktion ausgeschieden ist und danach deshalb zum Mitglied des Nationalrates oder Bundesrates bestellt wird, weil ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das gleichzeitig Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates ist, auf das Mandat als Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates verzichtet. Bereits ausbezahlte Beträge sind mit Bescheid zurückzufordern. Auf das neuerliche Ausscheiden ist § 14 Abs. 7 bis 11 anzuwenden.
§ 47c. Für die Berechnung eines Anspruches von Mitgliedern des Nationalrates und des Bundesrates auf einmalige Entschädigung (§ 14 Abs. 2 und 3) sind, wenn sie einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes vor dem Beginn der XX. Legislaturperiode angehören oder angehört haben, sowohl für die Begründung des Anspruches als auch für die Berechnung der Höhe der einmaligen Entschädigung die bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Vorschriften anzuwenden."
Artikel XVI Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 5eAbs.1 lautet
„(1) Das Mitglied kann auf die Anwartschaft auf Ruhebezug (Zulage) nach den §§ 5b und 5c oder auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das Mitglied
1. für Zeiten bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 ............................................................ 13 %,
2. für Zeiten ab dem 1.Jänner 1996 ......................................................................................... 14,5%,
der jeweils gebührenden Geldentschädigung oder im Falle des Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen im Abzugswege zu entrichten. Ein Widerruf des Verzichtes ist unzulässig."
2. Dem § 89 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 5e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft."
Artikel XVIa Änderung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 612/1983
Das Bundesgesetz BGBl. Nr. 612/1983 wird wie folgt geändert
1. Im Artikel VI wird das Zitat „§ 13 Abs. 5 bis 9" jeweils durch das Zitat „§ 13 Abs. 5 bis 9b" ersetzt.
2. Artikel VI in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr 297/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
Artikel XVIb Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z1 lautet
„1. die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband oder einer Gemeinde stehenden Dienstnehmer, soweit nicht nach ihren dienstrechtlichen Vorschriften der Entfall ihrer Dienstbezüge wegen Übernahme einer Funktion nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, oder als Mitglied der Kommission der Europäischen Union vorgesehen ist;"
2. Nach § 178 wird folgender § 179 angefügt
„§ 179. § 1 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft."
Artikel XVII Änderung des Bundes-Personalvertrerungsgesetzes
Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 43/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 9 Abs. 3 lit. b wird am Ende der sublit. bb das Wort „und" durch einen Strichpunkt ersetzt und entfällt die sublit. cc.
2. § 45 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 erhält die Absatzbezeichnung „(7)"
3. Dem § 45 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 9 Abs. 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft."
Artikel XVIII Änderung des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954
Das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954, BGBl. Nr. 71, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 137/1975, wird wie folgt geändert
1. § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Dem Enteigneten gebührt zur Abgeltung von Aufwendungen, die ihm durch rechtsfreundliche Vertretung oder sachverständige Beratung im Verwaltungsverfahren entstehen können, eine Pauschalvergütung von 1,5 vH der Enteignungsentschädigung, mindestens aber 5000 S, ohne daß es eines Nachweises bedarf."
2. § 44 lautet
„§ 44. (1) Die Kosten des Enteignungsverfahrens und der gerichtlichen Feststellung der Entschädigung sind, soweit sie nicht durch ein ungerechtfertigtes Einschreiten einer Partei hervorgerufen werden, vom Eisenbahnunternehmen zu bestreiten.
(2) Im gerichtlichen Verfahren zur Feststellung der Entschädigung hat der Enteignete auf der Grundlage des von ihm ersiegten Entschädigungsbetrages Anspruch auf Ersatz der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen, durch das Gerichtsverfahren verursachten Kosten seiner rechtsfreundlichen Vertretung und sachverständigen Beratung. Als ersiegter Entschädigungsbetrag ist die Differenz zwischen dem gerichtlich zugesprochenen Entschädigungsbetrag und jenem Betrag anzusehen, den der Enteignungswerber zu leisten offenkundig bereit war. § 41 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und Abs. 3 ZPO ist anzuwenden."
Artikel XIX Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 33/1994, wird wie folgt geändert
§ 8 Abs. 2 lautet
„(2) Die aus den Verträgen nach den §§ 25, 26, 27 und 28 für den Bund (Bundesstraßenverwaltung) gezogenen Entgelte, die Veräußerungserlöse aus Liegenschaften, die Erlöse aus der Einräumung von Baurechten und Dienstbarkeiten an Liegenschaften, die aus den Mitteln des Zuschlages zur Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 88/1950), aus den Mitteln der Bundesmineralölsteuer (BGBl. Nr. 67/ 1966) oder aus den Mitteln des für den Ausbau und die Erhaltung der Bundesstraßen zweckgebundenen Anteiles der Mineralölsteuer (BGBl. Nr. 597/1981 in seiner jeweils geltenden Fassung) erworben wurden sowie die eingehobenen Geldstrafen gemäß § 31 sind für Zwecke des Baues und der Erhaltung der Bundesstraßen zu verwenden. Schadenersatzleistungen für Beschädigungen an Bundesstraßen (§ 3) und an Kraftfahrzeugen des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) sind für deren Wiederinstandsetzung zu verwenden."
Artikel XX Änderung des Bundesgesetzes betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften
Das Bundesgesetz betreffend Maßnahmen im Bereich der Bundesstraßengesellschaften, BGBl. Nr. 826/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 818/1993 wird wie folgt geändert
(Grundsatzbestimmung) § 13 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze der Länder sind binnen sechs Monaten vom Tag des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 283, zu erlassen."
Artikel XXI Änderung des Berggesetzes 1975
Das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird wie folgt geändert
§ 199Abs. 1 lautet
„(1) Zum Zwecke der Überwachung haben die Berghauptmannschaften die Orte, an denen Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art ausgeübt werden, ferner die bei solchen Tätigkeiten verwendeten Bergbauanlagen, Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl., die den Arbeitnehmern vom Bergbauberechtigten zur Verfügung gestellten Wohnräume und Unterkünfte sowie bis zu dem Zeitpunkt, in dem mit dem Auftreten von Bergschäden nicht mehr zu rechnen ist, das Bergbaugelände, soweit dies zur Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bergbehörden erforderlich ist, insbesondere bei Bestehen besonderer Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Personen, zu besichtigen. Den Besichtigungen ist der Betriebsrat beizuziehen. Sind von diesem jedoch Befahrungsmänner bestimmt worden, so sind diese den Besichtigungen beizuziehen."
Artikel XXII Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 133/1995, wird wie folgt geändert
L § 1 Abs. 1 lit. d lautet
,,d) Personen, die zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, abgeschlossene Hochschulbildung erfordernden Beruf nach Abschluß dieser Hochschulbildung beschäftigt sind, wenn die Ausbildung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses erfolgt, jedoch mit Ausnahme der Volontäre, die kein Entgelt beziehen,"
2. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Für Beginn und Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht gelten die §§ 10 und 11 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
3. § 3 Abs. 3 vierter und fünfter Satz lauten
„Hinsichtlich des Arbeitslosenversicherungsbeitrages gelten die §§ 2 bis 4 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994. Liegt kein Entgelt im Sinne des § 49 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes vor, so ist als täglicher Arbeitsverdienst der dreifache Betrag des im § 44 Abs. 6 lit. b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Betrages als Berechnungs- und Beitragsgrundlage (§ 21 und § 2 Abs. 1 und 2 AMPFG) anzunehmen."
4. § 6 Abs. 1 lit.e lautet: ,,e) Sondernotstandshilfe für Mütter oder Väter"
5. Im § 12 Abs. 3 lit.g wird die Wortfolge „als unselbständig Erwerbstätiger einen Sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständiger Erwerbstätiger Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 oder 3 EStG 1988 erzielt, der bzw die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw übersteigen," durch die Wortfolge „ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 vH des Umsatzes den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigen," ersetzt.
6. § 12 Abs. 6 lit. a lautet
,,a) wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;"
7 § 12 Abs. 6 lit. b lautet
,,b) wer einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb besitzt, dessen nach den jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften festgestellter Einheitswert 54000 Schilling nicht übersteigt;"
8. § 12 Abs. 6 lit. c lautet
,,c) wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn
weder das Einkommen noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 lit. a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge übersteigt;"
9. Am Ende des § 12 Abs. 6 lit d wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende lit. e angefügt
,,e) wer als geschäftsführender Gesellschafter ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 lit.a bis c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge nicht übersteigen."
10. § 12 Abs. 9 bis U entfallen.
11. § 14 Abs. 2 erster Satz lautet
„Bei jeder weiteren Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist die Anwartschaft erfüllt, wenn der Arbeitslose in den letzten 12 Monaten vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 26 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war."
12. Im § 16 Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „acht Wochen" durch den Ausdruck „drei Monate" ersetzt. Der letzte Satz entfällt.
13. Dem § 17 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der persönlichen Wiedermeldung oder neuerlichen persönlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5."
14. Im § 20 Abs. 2 entfällt der Ausdruck „Eltern und Großeltern,"
15. Dem § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Wenn der Ehegatte (Lebensgefährte) als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen von mehr als 14000 Schilling oder als selbständig Erwerbstätiger ein Einkommen gemäß § 36a von mehr als 168000 Schilling im Jahr oder, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit während des Jahres begonnen hat, von mehr als 14000 Schilling im Monat erzielt, ist der Teil des Einkommens, der diesen Betrag übersteigt, auf die für Kinder und Enkel, Stiefkinder, Wahl- und Pflegekinder gebührenden Familienzuschläge im Folgemonat anzurechnen. Bei schwankendem Einkommen ist § 6 Abs. 8 der Notstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 352/1973, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden. Familienzuschläge für Ehegatten (Lebensgefährten) gebühren jedenfalls nur dann, wenn auch Familienzuschläge für minderjährige Kinder, Enkel, Stiefkinder, Wahl- oder Pflegekinder gebühren."
16. Die Lohnklassentabelle gemäß § 21 Abs. 3 lautet ab Lohnklasse 72
17. Im § 21 Abs. 4 Z1 werden der Klammerausdruck „§ 61 Abs. 1" durch den Klammerausdruck „§ 2 Abs. 1 AMPFG" und der Ausdruck „57 vH" durch den Ausdruck „56 vH" ersetzt.
18. Im § 25 Abs. 1 dritter Satz wird der Ausdruck „Einkommensteuerbescheides" durch den Ausdruck „Einkommen- bzw Umsatzsteuerbescheides" ersetzt.
19. § 26 Abs. 2 lautet
„(2) Bei der Beurteilung der Frage, ob die Anwartschaft erfüllt ist, sind § 14 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 sowie § 15 sinngemäß anzuwenden. Dabei liegt eine weitere Inanspruchnahme vor, wenn die Mutter bereits einmal Arbeitslosengeld bezogen hat. Mütter, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres entbunden haben und im Zusammenhang mit dieser Entbindung Karenzurlaubsgeld beantragen, haben auch bei der erstmaligen Inanspruchnahme des Karenzurlaubsgeldes die Anwartschaft erfüllt, wenn sie innerhalb der letzten 12 Monate vor Geltendmachung des Anspruches (Rahmenfrist) insgesamt 20 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt waren (Jugendanwartschaft). Auf die Anwartschaft sind die im § 14 Abs. 4 angeführten Zeiten, im Falle der Jugendanwartschaft mit der Maßgabe, daß mindestens 16 Wochen Zeiten gemäß § 14 Abs. 4 lit. a, d oder e vorliegen müssen, und krankenversicherungspflichtige Ausbildungszeiten an inländischen Krankenpflegeschulen, medizinisch-technischen Schulen und Schulen für den medizinisch-technischen Fachdienst sowie an inländischen Hebammenlehranstalten anzurechnen. Alle diese Zeiten dürfen bei der Ermittlung der Anwartschaft nur einmal berücksichtigt werden."
20. Im § 26 Abs. 3 lit. e wird die Wortfolge „als unselbständig Erwerbstätige einen Sozialversicherungspflichtigen Bruttolohn oder als selbständig Erwerbstätige Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 oder 3 EStG 1988 erzielt, der bzw. die den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigt bzw. übersteigen," durch die Wortfolge „ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn das Einkommen oder 11,1 vH des Umsatzes den 40fachen Wert des täglichen Arbeitslosengeldes in der höchsten Lohnklasse übersteigen," ersetzt.
21. § 26 Abs. 4 lautet
„(4) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld haben jedoch bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Mütter, die gemäß § 12 Abs. 6 als arbeitslos gelten."
22. § 27 lautet
„§ 27. Das Karenzurlaubsgeld gebührt in der Höhe von 181,308 täglich."
23. Im § 31a Abs. 3 und 4 wird der Ausdruck „gemäß § 27 Abs. 1 oder 2" durch den Ausdruck „gemäß § 27" ersetzt
24. Im § 31a Abs. 3, 4 und 7 sowie im § 31b Abs. 2 wird der Ausdruck „gemäß § 27 Abs. 1 bis 3" durch den Ausdruck „gemäß § 27" ersetzt.
25. Im § 31b Abs. 3 entfällt der Ausdruck „27 Abs. 4 bis 6,"
26. § 32 lautet
„§ 32. (1) Mit Wirkung ab 1. Jänner 1996 und mit Wirkung ab 1. Jänner der folgenden Jahre ist das Karenzurlaubsgeld gemäß § 27 mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres (§ 108f ASVG) zu vervielfachen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf volle zehn Groschen zu runden; hiebei sind Beträge unter fünf Groschen zu vernachlässigen und Beträge von fünf Groschen und mehr auf volle zehn Groschen zu ergänzen."
27 § 32a wird aufgehoben.
28. Im § 36 Abs. 2 entfällt der vorletzte Satz.
29. § 36 Abs. 3 lit. A lit. a lautet
,,a) Das Einkommen aus einer vorübergehenden Beschäftigung, das innerhalb eines Monates erzielt wird, ist, soweit es die im § 5 Abs. 2 lit.c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes angeführten Beträge übersteigt, zur Hälfte anzurechnen."
30. § 36 Abs. 3 lit. A lit. b lautet
,,b) Das sonstige Einkommen des Arbeitslosen, das er neben seiner Notstandshilfe erzielt, ist im Folgemonat nach Abzug des zur Erzielung des Einkommens notwendigen Aufwandes auf die Notstandshilfe anzurechnen."
31. § 36 Abs. 3 lit. A lit. c bis f und lit. B lit. c und d entfallen; § 36 Abs. 3 lit. B lit. e erhält die Bezeichnung „lit. B lit. c"
32. Dem § 36 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Eine Erhöhung der im Abs. 3 lit. B lit. a angeführten Freibeträge in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB Krankheit, Schwangerschaft, Niederkunft, Todesfall, Hausstandsgründung und dgl. kann nach Anhörung des Regionalbeirates im Rahmen der vom Arbeitsmarktservice festgelegten Richtlinien erfolgen. Trifft der Regionalbeirat keine einhellige Feststellung, so ist das Landesdirektorium anzuhören."
33. Nach § 36 werden folgende §§ 36a, 36b und 36c samt Überschriften eingefügt
„Einkommen
§ 36a. (1) Bei der Feststellung des Einkommens für die Beurteilung des Vorliegens von Arbeitslosigkeit (§ 12 Abs. 3 lit. g, 12 Abs. 6 lit. a bis e), des Anspruchs auf Familienzuschlag (§ 20 Abs. 2 und 5), des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld (§ 26 Abs. 4) sowie für die Anrechnung auf die Notstandshilfe ist nach den folgenden Absätzen vorzugehen.
(2) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich den Hinzurechnungen gemäß Abs. 3 und dem Pauschalierungsausgleich gemäß Abs. 4. Einkommensteile, die mit dem festen Satz des § 67 oder mit den Pauschsätzen des § 69 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 zu versteuern sind, bleiben außer Betracht.
(3) Dem Einkommen nach § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind die folgenden Beträge hinzuzurechnen
1. Steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, Z 4 lit. a, lit. c zur Hälfte und lit. e, Z 5 lit. a bis d, Z 8 bis 12, Z15 lit. a, Z15 lit. b, Z 22 bis 24 und § 112 Z 1 EStG 1988;
2. die Beträge nach den §§ 10,12,18 Abs. 1 Z4 sowie Abs. 6 und 7,24 Abs. 4,27 Abs. 3,31 Abs. 3, 36,41 Abs. 3 sowie 112 Z 5, Z 7 und Z 8 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden;
3. Sonderunterstützungen nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, und die besondere Schulbeihilfe nach dem Schülerbeihilfengesetz 1983, BGBl. Nr. 455.
(4) Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher oder Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt
1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,
2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.
(5) Das Einkommen ist wie folgt nachzuweisen
1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides über das zuletzt veranlagte Kalenderjahr,
2. bei Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit durch die Vorlage einer aktuellen Lohnbestätigung,
3. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, die nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt werden, durch Vorlage des zuletzt ergangenen Einheitswertbescheides und
4. bei steuerfreien Bezügen durch eine Bestätigung der bezugsliquidierenden Stelle.
(6) Über Sonderausgaben, allfällige steuerfreie Bezüge und Beträge gemäß Abs. 3 Z 2 ist eine Erklärung abzugeben.
Umsatz
§ 36b. (1) Der Umsatz im Sinne dieses Bundesgesetzes wird auf Grund des Umsatzsteuerbescheides für das Kalenderjahr vor dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird, festgestellt. Als monatlicher Umsatz gilt bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahresumsatzes, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit der anteilsmäßige Umsatz in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.
(2) Liegt kein rechtskräftiger Umsatzsteuerbescheid vor, weil die selbständige Erwerbstätigkeit nicht umsatzsteuerpflichtig ist oder die Tätigkeit erst in dem Jahr, in dem eine Leistung nach diesem Bundesgesetz beantragt wird oder im Jahr davor begonnen wurde, so ist der Umsatz auf Grund einer Erklärung des selbständig Erwerbstätigen und geeigneter Nachweise festzustellen. Ist für das letzte Kalenderjahr noch kein Bescheid ergangen, so ist der zuletzt ergangene heranzuziehen.
Mitwirkungspflicht
§ 36c. (1) Personen, deren Einkommen oder Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, haben die erforderlichen Erklärungen und Nachweise auf Verlangen der regionalen Geschäftsstelle abzugeben bzw. vorzulegen.
(2) Arbeitgeber, bezugsliquidierende und sonstige Stellen, die Beträge im Sinne des § 36a Abs. 2 und 3 anweisen, haben alle Angaben, die zur Feststellung des Einkommens notwendig sind, binnen vier Wochen ab Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle mitzuteilen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 bescheidmäßig festgestellten Verpflichtungen können von den Vollstreckungsbehörden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, erzwungen werden.
(4) Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.
(5) Personen, deren Einkommen oder Umsatz aus selbständiger Erwerbstätigkeit für die Beurteilung des Anspruches auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz herangezogen wurde, sind verpflichtet, den Einkommen- bzw. den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr, in dem die Leistung bezogen wurde, binnen zwei Wochen nach dessen Erlassung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle vorzulegen.
(6) Wenn der Leistungsbezieher oder dessen Angehöriger (Lebensgefährte) keine Nachweise nach § 36a Abs. 5 und § 36b Abs. 2 vorlegt bzw. keine Erklärung nach § 36a Abs. 6 und § 36b Abs. 2 abgibt, so ist für den Leistungsbezieher kein geringfügiges Einkommen anzunehmen bzw kein
Anspruch des Leistungsbeziehers auf Familienzuschlag, auf Karenzurlaubsgeld und auf Notstandshilfe gegeben."
34. § 39 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Zur Frage, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit vorliegt, ist der Regionalbeirat anzuhören. Trifft der Regionalbeirat keine einhellige Feststellung, so ist das Landesdirektorium anzuhören. Die Überprüfung der Unterbringungsmöglichkeit ist ab dem Jahr 1996 halbjährlich vorzunehmen."
35. § 42 Abs. 1 lautet
„(1) Für die Höhe des Krankenversicherungsbeitrages gelten die §§ 51 Abs. 1 Z 1 lit.d und 51b des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes."
36. § 46 Abs. 5 lautet
„(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld bzw auf den Fortbezug neuerlich persönlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die persönliche Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Ist aber der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraumes im vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung bzw. das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne persönliche Wiedermeldung über den Ansprach zu entscheiden. Der Arbeitslose ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- bzw. Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen."
37 Im § 79 Abs. 11 erster Satz wird vor dem Ausdruck „treten" der Ausdruck „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994" eingefügt.
38. Dem § 79 werden folgende Abs. 18 bis 20 angefügt
„(18) § 1, § 3 Abs. 3, § 6 Abs. 1, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 21 Abs. 4, § 25 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und § 46 Abs.5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995 treten mit 1.Mai 1995 in Kraft.
(19) § 12, § 14 Abs. 2, § 20 Abs. 2 und 5, § 21 Abs. 3, § 26 Abs. 3 und 4, § 36, § 36a, § 36b, § 36c und § 39 Abs. 3 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 30. April 1995 liegt; wobei § 14 Abs. 2 im Zusammenhang mit § 26 erst auf Fälle anzuwenden ist, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995 und der Verordnung BGBl. Nr. 977/1994. § 12, § 26 Abs. 3 und 4, § 36, § 36a, § 36b und § 36c sind jedoch ab 1.Jänner 1996 auf alle Fälle anzuwenden.
(20) § 26 Abs. 2, § 27, § 31a, § 31b und § 32 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft und gelten für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gelten diese Bestimmungen weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 133/1995.
(21) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden; sie dürfen jedoch erst mit Inkrafttreten der jeweiligen Gesetzesbestimmungen in Kraft treten."
39. Im § 80 wird im Abs. 2 der Ausdruck „31. Dezember 1995" durch den Ausdruck „31. Dezember 1997" ersetzt und folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 32a ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft."
Artikel XXIII Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitikfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, wird wie folgt geändert
1. Der Kurztitel lautet „Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz"
2. Im § 1 Abs. 1 werden am Ende der Z 3 das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt, am Ende der Z 4 ein Beistrich eingefügt und nach der Z 4 folgende Z 5, 6 und 7 angefügt
„5. einem Beitrag aus Rückflüssen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, gemäß § 6 Abs. 5,
6. einem Beitrag der Gemeinden zur Sondernotstandshilfe (§ 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609) gemäß § 6 Abs. 6 und
7. vom Bundesminister für Arbeit und Soziales bereitgestellten Mitteln des Europäischen Sozialfonds für Maßnahmen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 4255/88 des Rates"
3. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 8 das Wort „und" durch einen Beistrich ersetzt; am Ende der Z 9 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z10 und 11 angefügt
„10. für Leistungen nach dem Karenzurlaubszuschußgesetz, BGBl. Nr. 297/1995, 11. für Aufwendungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 59 des Arbeitsmarktservicegesetzes bis zum Höchstausmaß von 0,25 vH der Einnahmen gemäß Abs. 1 Z1."
4. Im § 6 wird im Abs. 1 nach dem Ausdruck „2500 Mio" der Ausdruck „Schilling" eingefügt; der Ausdruck „1995" durch den Ausdruck „1996" und im Abs. 4 der Ausdruck „die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 bis 3 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8 übersteigen" durch den Ausdruck „die Einnahmen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 3,5,6 und 7 die Ausgaben gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 8,10 und 11 übersteigen" ersetzt; folgende Abs. 5 bis 7 werden angefügt
„(5) Für den Beitrag gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 gelten hinsichtlich Höhe, Fälligkeit und Abrechnung die Bestimmungen des Karenzurlaubszuschußgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995.
(6) Die Gemeinden haben ein Drittel der Ausgaben für die Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag), die an Mütter und Väter in der jeweiligen Gemeinde ausbezahlt wird, zu tragen. Die Überweisung hat im nachhinein auf Grund der Vorschreibung des Arbeitsmarktservice binnen zwei Wochen zu erfolgen. Für die Abrechnung sind zwei Stichtage pro Jahr festzulegen. Wird die Vorschreibung von der Gemeinde bestritten, hat die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice einen Bescheid zu erlassen. Gegen diesen Bescheid kann die Gemeinde Berufung an den Landeshauptmann erheben. Dieser entscheidet endgültig. In diesem Verfahren kommt der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Parteistellung und das Recht der Beschwerde an den Verwaltungs- und den Verfassungsgerichtshof zu. Die näheren Regelungen über die Abwicklung der Vorschreibung und Überweisung hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festzulegen.
(7) Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik 871 Millionen Schilling an den Bund zu überweisen. Zu diesem Zweck sind am 1.Juli und 1. Oktober je 300 Millionen Schilling und am 1.Dezember 271 Millionen Schilling zu überweisen."
5. Im § 7 Abs. 1 wird im ersten Satz der Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 8" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 2 Z 1 bis 8,10 und 11" und im zweiten Satz der Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1 und 3" durch den Ausdruck „§ 1 Abs. 1 Z 1, 3, 5, 6 und 7" ersetzt.
6. Der bisherige Text des § 10 erhält die Absatzbezeichnung „(1)"; folgender Abs. 2 wird angefügt
„(2) § 1, § 6 und § 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai
1995 in Kraft."
Artikel XXIV Änderung des Betriebshilfegesetzes
Das Betriebshilfegesetz, BGBl. Nr. 359/1982, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 22/1994, wird wie folgt geändert
1. Artikel I § 4a Abs. 4 lautet
„(4) Die Teilzeitbeihilfe nach Abs. 1 beträgt 90 Schilling täglich. Mit 1. Jänner 1996 und mit dem ersten Jänner der folgenden Jahre ist der Betrag von 90 Schilling nach § 51 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes bzw. § 47 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor zu vervielfachen."
2. Dem Art. VI wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Artikel I § 4a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Jänner
1996 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt. Für die übrigen Fälle gilt diese Bestimmung weiterhin in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 22/1994."
Artikel XXV
Bundesgesetz über den Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld (Karenzurlaubszuschußgesetz — KUZuG)
Abschnitt 1 Anspruch auf Zuschuß
§ 1. (1) Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben
1. alleinstehende Elternteile (§ 2),
2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 3,
3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 4 und
4. Frauen oder Männer, die allein oder mit ihrem Ehegatten ein Kind, welches das 2. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes Statt angenommen oder in der Absicht, dieses Kind an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen haben.
(2) Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, daß Karenzurlaubsgeld gemäß den §§ 26 ff. oder Teilzeitbeihilfe für unselbständig erwerbstätige Mütter gemäß § 31b des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, oder Teilzeitbeihilfe gemäß Art. I § 4a des Betriebshilfegesetzes, BGBl. Nr. 359/1982, zuerkannt worden ist.
§ 2. (1) Alleinstehende Elternteile sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 4 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn trotz aufrechter Ehe die Ehepartner den gemeinsamen Haushalt aufgelöst haben oder der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.
(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuß zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteü des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.
Ehegatten
§ 3. (1) Verheiratete Mütter bzw. Väter erhalten einen Zuschuß nach diesem Bundesgesetz, sofern ihr Ehegatte kein oder nur ein Einkommen bis 5495 Schilling im Monat (Freigrenze) erzielt. Die Freigrenze ist für jede weitere Person, für deren Unterhalt der Ehepartner auf Grund einer rechtlichen oder sittlichen Pflicht tatsächlich wesentlich beiträgt, um 2768 Schilling zu erhöhen.
(2) Übersteigt das Einkommen des Ehegatten die Freigrenze, so ist der Unterschiedsbetrag auf den Zuschuß anzurechnen.
Nicht Alleinstehende
§ 4. Unter den Voraussetzungen des § 3 erhalten einen Zuschuß nicht alleinstehende Mütter bzw. Väter, das sind Mütter bzw. Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und mit dem Vater bzw. der Mutter des Kindes nach den Vorschriften des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, an derselben Adresse angemeldet sind oder anzumelden wären (Lebensgemeinschaft).
Dauer
§ S. Der Zuschuß gebührt, solange die im § 1 Abs. 2 genannten Leistungen gewährt werden. Stehen diese Leistungen nur für einzelne Tage eines Monates zu, gebührt der Zuschuß nur anteilig. Der Zuschuß gebührt jedoch ungekürzt, sofern der Anspruch auf eine im § 1 Abs. 2 genannte Leistung wegen Krankheit ruht.
Höhe
§ 6. Der Zuschuß beträgt monatlich 2500 Schilling, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist.
Teilzeitbeschäftigung
§ 7. Der Zuschuß bei Anspruch auf Karenzurlaubsgeld bei Teilzeitbeschäftigung vermindert sich um den Prozentsatz der Teilzeitbeschäftigung (§ 31a Abs. 3 und 4 AlVG).
Teilzeitbeihilfe
§ 8. (1) Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß § 31b AlVG beträgt monatlich 1250 Schilling.
(2) Der Zuschuß bei Anspruch auf Teilzeitbeihilfe gemäß Artikel I § 4a des Betriebshilfegesetzes beträgt monatlich 1250 Schilling.
Einkommen
§ 9. Als Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt das Einkommen gemäß § 36a AlVG.
Zuständigkeit, Antrag
§ 10. (1) Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ist der nach dem Wohnsitz des Antragstellers/der Antragstellerin örtlich oder sachlich zuständige Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Antrag kann bei jeder Dienststelle der zuständigen Krankenversicherungsträger eingebracht werden.
(2) Im Falle des Antrags auf Gewährung eines Zuschusses gemäß den §§ 3 und 4 haben beide Elternteile eine Erklärung zu unterfertigen, mit der sie sich zur Leistung der Abgabe gemäß § 11 verpflichten.
Abschnitt 2
Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe
Abgabe, Abgabepflichtige(r)
§ 11. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe haben zu leisten
1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuß gemäß § 1 Abs. 1 Z1 ausbezahlt wurde.
2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 oder 4 ausbezahlt wurde.
3. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuß gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 ausbezahlt wurde.
(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 14) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung.
Höhe der Abgabe
§ 12. Die Abgabe beträgt jährlich
1. in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z1 bei einem jährlichen Einkommen von mehr als 140000 S......................................................................................................................... 3%
mehr als 175000 S ......................................................................................................................... 5%
mehr als 225000 S ......................................................................................................................... 7%
mehr als 275000 S ......................................................................................................................... 9%
des Einkommens (§ 9),
2. in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 2 und Z 3 bei einem Gesamteinkommen der beiden Elternteile von mehr als 350000 S ......................................................................................................................... 5%
mehr als 400000 S ......................................................................................................................... 7%
mehr als 450000 S ......................................................................................................................... 9%
des Einkommens (§ 9).
§ 13. Die Abgabe ist höchstens im Ausmaß von 115% des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.
Entstehung des Abgabenanspruchs
§ 14. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 12 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden fünfzehnten Kalenderjahres.
Zuständigkeit, Erhebung
§ 15. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 1 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 11 Abs. 1 Z 2 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod
des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.
Erklärungspflicht
§ 16. Jeder Abgabepflichtige (§ 11) ist verpflichtet, eine Abgabenerklärung über sein im Kalenderjahr erzieltes Einkommen im Sinne des § 9 bis zum Ende des Monates März des Folgejahres einzureichen. § 134 Abs. 1 zweiter Satz der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß.
Abschnitt 3 Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Anpassung
§ 18. (1) Die Beträge gemäß den §§ 3,6 und 8 sind mit Wirkung ab 1. Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu vervielfachen.
(2) Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden; hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf Schilling zu ergänzen.
Gebührenfreiheit
§ 19. Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Vollmachten und Ausfertigungen sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die §§ 76 bis 78 des AVG sind im Verfahren nach diesem Bundesgesetz nicht anzuwenden.
Datenübermittlung
§ 20. Die mit der Vollziehung der Zuschüsse betrauten Stellen haben den Finanzämtern die Daten, die für die Finanzämter zur Wahrnehmung der ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden, im Wege automationsunterstützter Datenübermittlung mitzuteilen.
Schlußbestimmungen
§ 21. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit I.Jänner 1996 in Kraft und gilt für Ansprüche, deren Anfallstag nach dem 31. Dezember 1995 liegt.
(2) Die Aufwendungen für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz sind im selben Verhältnis zu tragen wie die dem Zuschuß zugrundeliegende Leistung (Grundleistung).
(3) Die Abgabe für Zuschüsse zum Karenzurlaubsgeld oder zur Teilzeitbeihilfe nach diesem Bundesgesetz fließt im Verhältnis der Tragung der Aufwendungen dem Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und der Gebarung Arbeitsmarktpolitik gemäß § 1 Abs. 1 Z 5 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994, zu.
(4) Mit der Vollziehung des Abschnittes 1 und 3, hinsichtlich der Zuschüsse, ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales, mit der Vollziehung des Abschnittes 2 und 3, hinsichtlich der Rückzahlung, der Bundesminister für Finanzen betraut.
(5) Bis zum Übergang der Zuständigkeit zur Vollziehung des Karenzurlaubsgeldes und der Teilzeitbeihilfe nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 auf die Krankenversicherungsträger gemäß § 79 Abs. 11 AlVG sind für die Gewährung von Leistungen gemäß §§ 6,7 und 8 Abs. 1 die regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice zuständig. Die Bestimmungen über die Einstellung, Berichtigung und Rückforderung beim Karenzurlaubsgeld und der Teilzeitbeihilfe gelten auch für den Zuschuß.
Artikel XXVI Behindertenwerkstätten-Vorfinanzierungsgesetz
§ 1. Das Arbeitsmarktservice hat im Jahre 1995 50 Millionen Schilling aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik als unverzinsliches Darlehen an den Ausgleichstaxfonds (§ 10 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) für den Ausbau von Behindertenwerkstätten zu gewähren.
§ 2. Das Darlehen ist fünf Jahre nach dessen Gewährung zu tilgen. Die getilgte Summe ist der Arbeitsmarktrücklage (§ 50 des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, in der jeweils geltenden Fassung) zuzuführen.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.
§ 4. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft.
Artikel XXVII Änderung des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes
Das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, BGBl. Nr. 324/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1 Abs. 6 Z 2 wird eine neue Z 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt, wobei die bisherigen Z3 und 4 die Bezeichnungen Z 4 und 5 erhalten
„3. leitende Angestellte, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Z 2 gehören, denen dauernd maßgebender Einfluß auf die Führung des Unternehmens zusteht;"
2. Im § 12 Abs. 1 Z 5 tritt anstelle des Ausdruckes „im Sinne des § 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609" der Ausdruck „nach § 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994, in jeweils geltender Fassung"
3. § 12 Abs. 4 erster Satz lautet: „Für die Einhebung und Abfuhr des Zuschlages gemäß Abs. 1 Z 5 findet § 5 AMPFG Anwendung."
4. § 13 Abs. 2 dritter Satz lautet: „Die Bilanz ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen."
5. Dem § 17a wird ein neuer Abs. 6 mit folgendem Wortlaut angefügt
„(6) § 1 Abs. 6 Z 3,4 und 5, § 12 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 sowie § 13 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft. Sie sind, mit Ausnahme des § 12 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 sowie § 13 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn der Beschluß über die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach § 1 Abs. 1 bzw über einen anderen Insolvenztatbestand nach § 1 Abs. 1 Z 3 bis 7 vor dem 1.Mai 1995 gefaßt wurde."
Artikel XXVIII Änderung des Sonderunterstützungsgesetzes
Das Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 314/1994, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 Z1 lautet
„1. a) im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses bis zum 31. Dezember 1995 das 51. Lebensjahr und nach dem 31. Dezember 1995 das 52. Lebensjahr vollendet haben und b) vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens zehn Jahre in knappschaftlichen Betrieben gemäß § 15 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr.189/ 1955, in der jeweils geltenden Fassung, die an ihrem Standort eine produktionstechnische Einheit im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bilden, beschäftigt waren
aa) die vor dem 1. Juli 1993 vom Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfaßt waren oder bb) für die eine Feststellung gemäß Abs. 3 vorliegt, oder"
2. § 1 Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales stellt durch Verordnung fest, welche knappschaftlichen Betriebe für die Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Anspruch auf Sonderunterstützung nach § 1 Abs. 1 lit. b lit. bb in Betracht kommen. Dabei kann je nach der Art des knappschaftlichen Betriebes und der Tätigkeiten in diesem der Anspruch auf Sonderunterstützung auf einzelne Betriebsteile oder bestimmte Tätigkeiten eingeschränkt werden, wobei die Unterscheidungskriterien insbesondere auch Rohstoffgewinnung bzw. Weiterverarbeitung, bergmännische Tätigkeit, Zuständigkeit der Bergbehörde nach den allgemeinen Arbeitnehmerschutzvorschriften und der Vergleich mit Tätigkeiten im allgemeinen Wirtschaftsbereich sind."
3. § 1 Abs. 4 bis 6 entfallen.
4. § 7 Abs. 1 Z 2 lautet: „2. der Beitrag zur Krankenversicherung 7 vH beträgt,"
5. Dem § 7 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Abweichend von § 42 Abs. 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 ist der Krankenversicherungsbeitrag gemäß Abs. 1 Z 2 für den Personenkreis gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 im Ausmaß von 3,5 vH von der Sonderunterstützung einzubehalten."
6. Im Art. IV entfällt der Abs. 2 und der Abs. 4 erhält die Absatzbezeichnung „(2)"
7 Artikel IV Abs. 3 entfällt.
8. Dem Artikel V werden folgende Abs. 7 und 8 angefügt
„(7) § 1 und Artikel IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. April 1995 in Kraft und gelten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen für Neuansprüche ab 1.April 1995. § 1 und Artikel IV in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 gelten weiterhin für Dienstnehmer, die ihren Anspruch auf Sonderunterstützung nach dem 31. März 1995 geltend machen, wenn
1. ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. Jänner 1995 abgeschlossenen Sozialplanes nach dem 31. März 1995 endet oder
2. ihr Dienstverhältnis vor dem 1.April 1995 gekündigt und auf Grund von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde oder
3. ihr Dienstverhältnis vor dem 1. April 1995 im Rahmen eines Sozialplanes einvernehmlich aufgelöst und auf Grund der Berücksichtigung von Kündigungsfristen oder auch Kündigungsterminen, die auf Gesetz, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Vereinbarungen im Arbeitsvertrag beruhen, welche im Falle einer Kündigung einzuhalten gewesen wären, erst am 31. März 1995 oder später beendet wurde, oder
4. ihr Dienstverhältnis auf Grund eines vor dem 1. April 1995 geschlossenen gerichtlichen Vergleiches erst später beendet wurde.
(8) § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. Mai 1995 in Kraft."
Artikel XXIX Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 132/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 80a Abs. 4 erster Satz wird der Ausdruck „für das Geschäftsjahr 1994" durch den Ausdruck „für die Geschäftsjahre 1994 und 1995" ersetzt.
2. Im § 253 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „folgenden Tag" durch den Ausdruck „folgenden Monatsersten" ersetzt.
3. § 253a Abs. 1 erster Satz lautet
„Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 253b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit."
4. Im § 253a Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs. 1 Z4 ausschließen würde."
5. § 253a Abs. 3 zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1."
6. § 253b Abs. 1 Z 4 lautet
„4. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt; als Erwerbseinkommen auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33000 S nicht übersteigt."
7 Im § 253b Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde."
8. § 253b Abs. 3 wird aufgehoben.
9. § 253b Abs. 4 zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1."
10. Im § 253c Abs. 7 und Abs. 8 zweiter Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „ab diesem Zeitpunkt" durch den Ausdruck „ab dem folgenden Monatsersten" ersetzt.
11. Im § 253d Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 253b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde."
12. § 253d Abs. 3 letzter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 253 Abs. 1."
13. Im § 276 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „folgenden Tag" durch den Ausdruck „folgenden Monatsersten" ersetzt.
14. § 276a Abs. 1 erster Satz lautet
„Anspruch auf vorzeitige Knappschaftsalterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 236) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) die Voraussetzung des § 276b Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit."
15. Im § 276a Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 276b Abs. 1 Z 4 ausschließen würde."
16. § 276a Abs. 3 zweiter Halbsatz lautet
„sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1." 17 § 276b Abs. 1 Z4 lautet
„4. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt; als Erwerbseinkommen auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 lit. c jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversi-
cherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33000 S nicht übersteigt."
18. Im § 276b Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde."
19. § 276b Abs. 3 entfällt.
20. § 276b Abs. 4 zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1."
21. Im§ 276c Abs. 7 und Abs. 8 zweiter Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „ab diesem Zeitpunkt" durch den Ausdruck „ab dem folgenden Monatsersten" ersetzt.
22. Im § 276d Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 276b Abs. 1 Z4 ausschließen würde."
23. § 276d Abs. 3 letzter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Knappschaftsalterspension gemäß § 276 Abs. 1."
24. Nach § 351a wird folgender § 351b samt Überschrift eingefügt
„Verträge zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den Gebietskörperschaften über die
Durchführung medizinischer Begutachtung
§ 351b. Zwischen den Trägern der Pensionsversicherung und den in Betracht kommenden Gebietskörperschaften können Verträge abgeschlossen werden, die die Durchführung der medizinischen Begutachtung zur Beurteilung der Voraussetzungen einer Ruhestandsversetzung sowie des Anspruches auf Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz und die hiefür zu entrichtenden Vergütungen regem."
25. Nach § 558 wird folgender § 559 angefügt
„§ 559. (1) Es treten in Kraft
1. rückwirkend mit 1. Jänner'l995 § 80a Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/ 1995;
2. mit 1.Juli 1995 § 351b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995;
3. mit 1. Jänner 1996 die §§ 253 Abs.2, 253a Abs. 1 bis 3, 253b Abs. 1 Z4 und Abs.2 bis 4, 253c Abs. 7 und 8,-253d Abs. 2 und 3, 276 Abs. 2, 276a Abs. 1 bis 3, 276b Abs. 1 Z4 und Abs. 2 bis 4,276c Abs. 7 und 8,276d Abs. 2 und 3 und 559 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.
(2) Die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
(3) Die §§ 253b Abs. 3 und 276b Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung sind für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden."
Artikel XXX Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes
Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 132/1995, wird wie folgt geändert
.1. § 25 Abs. 2 letzter Satz entfällt.
2. § 25 Abs. 5 lautet
„(5) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt mindestens 11459 S monatlich (Mindestbeitragsgrundlage). An die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachte Betrag. In den Jahren 1996, 1997,1998 und 1999 ist der gemäß dem zweiten Satz zum 1.Jänner des jeweiligen Jahres festgestellte Betrag zusätzlich um 500 S zu erhöhen."
3. § 25a Abs. 1 lautet
„(1) Soweit bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren eine Beitragsgrundlage gemäß § 25 nicht festgestellt werden kann, gilt als vorläufige monatliche Beitragsgrundlage der nach § 25 Abs. 5 jeweils festgestellte Betrag."
4. § 25a Abs. 2 entfällt.
5. Im § 25a Abs. 3 erster Satz wird der Ausdruck „Abs. 1 bzw Abs. 2" durch den Ausdruck „Abs. 1" ersetzt.
6. Im § 29 Abs. 2 wird der Ausdruck „330 vH" durch den Ausdruck „275 vH" ersetzt.
7 Im § 34a Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „für das Geschäftsjahr 1994" durch den Ausdruck „für die Geschäftsjahre 1994 und 1995" ersetzt.
8. Im § 130 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „folgenden Tag" durch den Ausdruck „folgenden Monatsersten" ersetzt.
9. § 131 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 lit c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt; als Erwerbseinkommen auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33000 S nicht übersteigt."
10. § 131 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde."
11. § 131 Abs. 3 entfällt.
12. § 131 Abs. 4 zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1."
13. § 131a Abs. 1 erster Satz lautet
„Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 120) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (§ 113 Abs. 2) die Voraussetzung des § 131 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (§ 113 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit."
14. § 131a Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde."
15. § 131a Abs. 3 zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1."
16. Im § 131b Abs. 7 und Abs. 8 zweiter Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „ab diesem Zeitpunkt" durch den Ausdruck „ab dem folgenden Monatsersten" ersetzt.
17 Im § 131c Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 131 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde."
18. § 131c Abs. 3 letzter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 130 Abs. 1."
19. Nach § 262 wird folgender § 263 angefügt
„§ 263. (1) Es treten in Kraft
1. mit 1. Jänner 1995 § 34a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
2. mit 1. März 1995 § 29 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
3. mit 1. April 1995 die §§ 25 Abs. 2 und 5 sowie 25a Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
4. mit 1. Jänner 1996 die §§ 130 Abs.2, 131 Abs. 1 Z4 und Abs.2 bis 4, 131a Abs. 1 bis 3, 131b Abs. 7 und 8, 131c Abs. 2 und 3 und 263 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995.
(2) Die in Abs. 1 Z 4 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
(3) § 131 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden."
Artikel XXXI Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 132/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 3 wird der Ausdruck „33000 S" durch den Ausdruck „20000 S" ersetzt.
2. Im § 31c erster Satz wird der Ausdruck „für das Geschäftsjahr 1994" durch den Ausdruck „für die Geschäftsjahre 1994 und 1995" ersetzt.
3. Nach § 31c wird folgender § 31d eingefügt
„§ 31d. Abweichend von § 31 Abs. 4 leistet der Bund für das Geschäftsjahr 1995 einen Beitrag, der sich aus dem nach § 31 Abs. 4 zu ermittelnden Betrag vermindert um 150 Millionen Schilling ergibt."
4. Im § 121 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „folgenden Tag" durch den Ausdruck „folgenden Monatsersten" ersetzt.
5. § 122 Abs. 1 Z 4 lautet
„4. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger unterliegt noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen bezieht, das das gemäß § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt; als Erwerbseinkommen auf Grund einer sonstigen Erwerbstätigkeit gelten auch die im § 23 Abs. 2 des Bezügegesetzes bezeichneten Bezüge. Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes bleibt hiebei außer Betracht, sofern das aus dieser Beschäftigung erzielte Entgelt das nach § 5 Abs. 2 lit. c des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen nicht übersteigt; das gleiche gilt für eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, wenn der Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes 33000 S nicht übersteigt."
6. § 122 Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß Abs. 1 Z 4 ausschließen würde."
7 § 122 Abs. 3 entfällt
8. § 122 Abs. 4 zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1."
9. § 122a Abs. 1 erster Satz lautet
„Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55. Lebensjahres, wenn die Wartezeit (§ 111) erfüllt ist, der (die) Versicherte am Stichtag (§ 104 Abs. 2) die Voraussetzung des § 122 Abs. 1 Z 4 erfüllt und innerhalb der letzten 15 Monate vor dem Stichtag (§ 104 Abs. 2) mindestens 52 Wochen wegen Arbeitslosigkeit eine Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, für die weitere Dauer der Arbeitslosigkeit."
10. § 122a Abs. 2 erster Satz lautet
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs. 1 Z4 ausschließen würde."
11. § 122a Abs. 3 zweiter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1."
12. Im § 122b Abs. 7 und Abs. 8 zweiter Halbsatz wird jeweils der Ausdruck „ab diesem Zeitpunkt" durch den Ausdruck „ab dem folgenden Monatsersten" ersetzt.
13. Im § 122c Abs. 2 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt
„Die Pension gemäß Abs. 1 fällt mit dem Tag weg, an dem der (die) Versicherte eine Erwerbstätigkeit ausübt, die das Entstehen eines Anspruches gemäß § 122 Abs. 1 Z 4 ausschließen würde."
14. § 122c Abs. 3 letzter Halbsatz lautet: „sie gebührt ab dem folgenden Monatsersten als Alterspension gemäß § 121 Abs. 1."
15. Nach § 251 wird folgender § 252 angefügt
„§ 252. (1) Es treten in Kraft
1. mit I.Jänner 1995 die §§ 31c und 31d in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995;
2. mit 1. April 1995 die §§ 2 Abs. 3 und 252 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995;
3. mit 1.Jänner 1996 die §§ 121 Abs.2, 122 Abs.1 Z4 und Abs.2 bis 4, 122a Abs.1 bis 3, 122b Abs. 7 und 8, 122c Abs. 2 und 3 und 252 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995.
(2) Personen, die nur durch das Inkrafttreten des § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 der Versicherungspflicht in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegen würden und vor dem 1. April 1995 das 45. Lebensjahr bereits vollendet haben, sind auf Antrag von der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu befreien, wenn dieser Antrag bis 31. Dezember 1995, den Postlauf nicht eingerechnet, bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gestellt wird. Ein solcher Antrag gilt rückwirkend ab 1. April 1995 und kann nicht widerrufen werden.
(3) § 2 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 gilt nicht für Personen, die am 1. April 1995 eine Pension aus eigener Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz und (oder) dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger beziehen. Dem Bezug einer Pension aus der Pensionsversicherung sind Ansprüche auf Pensionsversorgung im Sinne des § 136 Abs. 5 gleichzuhalten.
(4) Die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen sind ab dem Inkrafttreten nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1993 liegt.
(5) § 122 Abs. 3 in der am 31. Dezember 1995 geltenden Fassung ist für das Kalenderjahr 1995 anzuwenden."
Artikel XXII Änderung des Finanzausgleichsgesetzes 1993
Das Finanzausgleichsgesetz 1993 (FAG1993), BGBl. Nr. 30/1993, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 959/1993 und BGBl. Nr. 21/1995 wird wie folgt geändert
1. § 2 samt Überschrift lautet
„Tragung des Aufwandes für die Ausgleichszulagen und Sondernotstandshilfe
§ 2. (1) Der Bund trägt die nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, und nach dem Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, BGBl. Nr. 624/1978, ausgezahlten Ausgleichszulagen.
(2) Die Gemeinden ersetzen dem Bund ein Drittel der Kosten der Sondernotstandshilfe (Leistungsaufwand inklusive Sozialversicherungsbeitrag) gemäß § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609/1977, jener Bezieher, die ihren Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde haben. Soweit sich Bestimmungen des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, insbesondere dessen
§ 41, § 42, § 58 und § 70, auf finanzielle Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz beziehen, gelten diese Bestimmungen auch für diese Kostenersätze durch die Gemeinden."
2. § 6 Abs. 2 lautet
„(2) Im Haushaltsjahr 1995 sind vom Aufkommen an
1. Körperschaftsteuer 2,247 vH für Zwecke des Familienlastenausgleiches, 2,247 vH für Zwecke des Katastrophenfonds und 184765000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft und
2. Wohnbauförderungsbeitrag 611202000 S für Zwecke der Siedlungswasserwirtschaft zu verwenden."
3. § 7 Abs.2 Z1 lit.a und b lautet
„a) ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Familienlastenausgleiches, b) ein Anteil in der Höhe von 2,247 vH des Aufkommens für Zwecke des Katastrophenfonds,"
4. Nach § 7 Abs. 2 Z1 Ut. c wird folgende lit. d eingefügt
,,d) bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer ab dem Haushaltsjahr 1995: 17,642 vH für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union,"
5. § 7 Abs. 2 Z3 lautet
„3. bei der Mineralölsteuer in gleich großen Monatsbeträgen
a) ein Betrag von 50g je Liter für Mineralöle, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, vorgesehenen Steuersätzen für Benzine entrichtet wurde, der für Finanzzuweisungen gemäß § 20 Abs. 3 und 4 zu verwenden ist. Bemessungsgrundlage für diesen Anteil am Ertrag an Mineralölsteuer sind die Jahresergebnisse der Erhebung des Verbrauches von Motorenbenzinen gemäß der Erdölstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 250/1986;
b) als Ertragsanteil des Bundes erstmals im Juli 1995 für Waren, für die Mineralölsteuer gemäß den im Mineralölsteuergesetz 1995 vorgesehenen Steuersätzen entrichtet wurde
ba) ein Betrag von 1,10 S je Liter für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und Abs. 2 erster Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bb) ein Betrag von 0,60 S je Liter für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 und Z 7 zweiter Fall und Abs. 2 zweiter Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bc) ein Betrag von 0,30 S je Liter für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bd) ein Betrag von 1,00 S je Kilogramm für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 und Z 8 des Mineralölsteuergesetzes 1995,
be) ein Betrag von 0.60 S je Kilogramm für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 zweiter Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995,
bf) ein Betrag von 0,308 je Kilogramm für Waren gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 erster Fall des Mineralölsteuergesetzes 1995."
6. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die Erträge der im § 7 Abs. 1 angeführten gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme des Kulturgroschens, der Energieverbrauchsabgabe und der Spielbankabgabe werden im Haushaltsjahr 1995 zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem Hundertsatzverhältnis geteilt
7. Nach dem § 8 Abs. la wird folgender Abs. 1b eingefügt
„(1b) Vor der länderweisen Verteilung sind für die teilweise Finanzierung der Beitragsleistungen Österreichs an die Europäische Union von den Anteilen der Länder an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben mit Ausnahme der Spielbankabgabe und des Kunstförderungsbeitrages abzuziehen: 16,835 vH der Summe aus
1. den Eigenmitteln gemäß dem Beschluß 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S 24, und der Durchführungsverordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 des Rates vom 29. Mai 1989, ABl. Nr. L 155 vom 7 6. 1989, S 1, in der Fassung ABl. Nr. L 293 vom 12.11. 1994, S 5, mit Ausnahme der Eigenmittel im Sinne des Art. 2 Abs. 1 lit. a und b des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom, und
2. dem Betrag von 8 Milliarden Schilling, der ab dem Jahr 1996 jährlich um 3 vH gegenüber dem Vorjahreswert zu erhöhen ist.
Der Abzug dieser Beträge hat bei den einzelnen Abgabenanteilen im Verhältnis der Höhe der Abgabenanteile zu erfolgen, wobei die Höhe der Anteile an der Umsatzsteuer vor dem Vorwegabzug gemäß Abs. la festzustellen ist."
8. § 8 Abs. 2 lautet
„(2) Die Teile der Erträge der gemeinschaftlichen Bundesabgaben, die gemäß Abs. 1 bis 1b auf die Länder und Gemeinden entfallen, werden im Haushaltsjahr 1995 auf die Länder und länderweise auf die Gemeinden nach den folgenden Schlüsseln aufgeteilt
1. bei der veranlagten Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer auf die Länder 28,429 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen und 0,727 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden zu drei Fünfteln nach dem länderweisen Aufkommen an dieser Steuer und zu zwei Fünftem nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
2. bei der Lohnsteuer auf die Länder 20,227 Hundertteile nach der Volkszahl und 0,420 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
3. bei der Kapitalertragsteuer I auf die Länder und Gemeinden, bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer auf die Länder und bei der Grunderwerbsteuer und der Bodenwertabgabe auf die Gemeinden nach dem örtlichen Aufkommen;
4. bei der Kapitalertragsteuer II auf die Länder 18,900 Hundertteile nach der Volkszahl und 8,100 Hundertteile nach dem örtlichen Aufkommen an veranlagter Einkommensteuer einschließlich Abzugsteuer; auf die Gemeinden nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel;
5. bei der Umsatzsteuer auf die Länder 17,978 Hundertteile nach der Volkszahl, 0,545 Hundertteile zu einem Sechstel auf Wien als Land und zu fünf Sechsteln auf die Länder ohne Wien nach der Volkszahl und 0,270 Hundertteile nach den länderweisen Anteilen der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben ohne Spielbankabgabe (§ 10 Abs. 1); auf die Gemeinden 4,616 Hundertteile nach der Volkszahl, 5,897 Hundertteile nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel und 1,282 Hundertteile nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993;
6. bei der Biersteuer auf die Länder 15,736 Hundertteile und auf die Gemeinden 19,232 Hundertteile nach der Volkszahl, weiters auf die Länder 18,151 Hundertteile und auf die Gemeinden 8,280 Hundertteile in folgendem Verhältnis
Burgenland 2,327 vH
Kärnten 8,812 vH
Niederösterreich 17,831 vH
Oberösterreich 17,964 vH
Salzburg 8,832 vH
Steiermark 14,879 vH
Tirol 11,761 vH
Vorarlberg 4,331 vH
Wien 13,263 vH
7 bei der Weinsteuer, bei der Schaumweinsteuer, bei der Zwischenerzeugnissteuer, bei der Alkoholsteuer, beim Branntweinaufschlag und Monopolausgleich sowie bei der Abgabe von alkoholischen Getränken auf die Länder und Gemeinden nach der Volkszahl;
8. bei der Mineralölsteuer auf die Länder und Gemeinden zu je einem Viertel nach der Volkszahl und der Gebietsfläche und zu je einem Sechstel a) nach der länderweisen Verteilung an Kraftfahrzeugsteuer und Motorbezogener Versicherungssteuer, b) nach dem länderweisen Aufkommen an Gewerbesteuer (nach dem Gewerbeertrag und dem Gewerbekapital) der Jahre 1989 bis 1993 und schließlich c) unter Zugrundelegung folgender Straßenkilometer des befestigten und unbefestigten Straßennetzes — ohne Bundesstraßen und ohne Geh- und Wanderwege —, und zwar: Burgenland 3436, Kärnten 5398, Niederösterreich 22278, Oberösterreich 14215, Salzburg 3051, Steiermark 11472, Tirol 5022, Vorarlberg 1862 und Wien 2068, sohin zusammen 68802 km;
9. bei der Kraftfahrzeugsteuer und der Motorbezogenen Versicherungssteuer in folgendem Verhältnis
Burgenland 3,243 vH
Kärnten 6,769 vH
Niederösterreich 19,261 vH
Oberösterreich 16,993 vH
Salzburg 6,557 vH
Steiermark 14,757 vH
Tirol 7,548 vH
Vorarlberg 4,246 vH
Wien 20,626 vH
10. beim Kunstförderungsbeitrag auf die Länder nach der Volkszahl."
9. § 8 Abs. 5 bis 8 entfällt.
10. § 11 Abs. 1 lautet
„(1) Den Ländern und Gemeinden gebühren monatliche Vorschüsse auf die ihnen nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Ertragsanteile. Diese Vorschüsse sind nach dem Ertrag der gemeinschaftlichen Bundesabgaben im zweitvorangegangenen Monat zu bemessen. Der Abzug gemäß § 8 Abs. 1b ist in monatlich gleichen Teilbeträgen auf der Basis des für das laufende Jahr geschätzten Zahlungserfordernisses vorzunehmen. Abweichungen sind nur bei den Vorschüssen für die Monate Jänner und Feber zur Verhinderung von Übergenüssen oder Guthaben zulässig. Die endgültige Abrechnung hat auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes zu erfolgen; doch muß, sobald die vorläufigen Ergebnisse des abgelaufenen Haushaltsjahres der Bundesfinanzverwaltung vorliegen, spätestens aber bis Ende März, eine Zwischenabrechnung durchgeführt werden und müssen hiebei — vorbehaltlich der endgültigen Abrechnung — den Ländern und Gemeinden allfällige Restguthaben flüssiggemacht sowie allfällige Übergenüsse im Wege der Einbehaltung von den Ertragsanteilevorschüssen hereingebracht werden. Diese Zwischenabrechnung hat sich auch auf den Kopfquotenausgleich (§ 20 Abs. 1) zu erstrecken, wobei die Überweisung der aus dieser Rechtseinrichtung sich ergebenden Beträge an die in Betracht kommenden Länder am 20. Juni zu erfolgen hat."
11. § 19 entfällt.
12. Dem § 20 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Der Bund gewährt den Ländern bis zum 30. September eines jeden Jahres zur Finanzierung der Förderung der Landwirtschaft eine Finanzzuweisung in Höhe von 300 Millionen Schilling jährlich. Die Aufteilung erfolgt in folgendem Verhältnis
Burgenland 5,6 vH
Kärnten 6,7 vH
Niederösterreich 30,9 vH
Oberösterreich 22,7 vH
Salzburg 4,7 vH
Steiermark 19,3 vH
Tirol 5,6 vH
Vorarlberg 1,9 vH
Wien 2,6 vH"
13. Nach dem § 23 wird folgender § 24 angefügt
„§ 24. (1) § 2, § 6 Abs. 2, § 7 Abs.2 Z 1 lit. a und b, § 7 Abs. 2 Z1 lit.d, § 7 Abs.2 Z3, § 8 Abs. 1, Abs.1b und Abs.2, § 11 Abs.1 und § 20 Abs.6 sowie die Aufhebung des § 8 Abs.5 bis 8 und des § 19 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 am 1.Jänner 1995 in Kraft.
(2) § 8 Abs. 5 bis Abs. 8 und § 19 FAG 1993 sind in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 2l/ 1995 auf Biermengen, die vor dem 1. Jänner 1995 abgesetzt wurden, weiterhin anzuwenden.
(3) Die Leistung der Vorschüsse auf die Ertragsanteile der Länder und Gemeinden gemäß § 10 Abs. 1 FAG 1993 ist ehestmöglich auf die Berechnung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben gemäß § 8 FAG 1993 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 umzustellen; dabei sind die bis dahin im Jahr 1995 bereits geleisteten Vorschüsse auszugleichen."
Artikel XXXIII
Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988
Das Einkommensteuergesetz 1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert
1. Im 1§ 10 Abs. 1 lautet der zweite Satz
„Der Investitionsfreibetrag beträgt von den nach dem 31. März 1994 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 15%, von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 9%."
2. Im § 10 Abs. 4 wird als letzter Satz angefügt
„Für Kraftfahrzeuge und für unkörperliche Wirtschaftsgüter beträgt der Investitionsfreibetrag von den nach dem 30. April 1995 anfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten höchstens 6%, Abs. 4 vierter Satz ist nicht mehr anzuwenden."
3. Im § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b treten an die Stelle der Beträge von „4800 S, 9600 S und 14400 S" die Beträge von „5280 S, 10560 S und 15840 S"
4. Im § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c treten an die Stelle der Beträge von „2400 S, 9600 S, 16800 S und 24000 S" die Beträge von „2880 S, 11520 S, 20160 S und 28800 S"
5. Im § 20 Abs. 1 Z3 treten an die Stelle des zweiten Satzes folgende Sätze
„Darunter fallen auch Aufwendungen oder Ausgaben anläßlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden. Weist der Steuerpflichtige nach, daß die Bewirtung der Werbung dient und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt, können derartige Aufwendungen oder Ausgaben zur Hälfte abgezogen werden."
6. Der bisherige Inhalt des § 121 erhält die Bezeichnung Abs. 1, als Abs. 2 wird angefügt
„(2) Werden die Vorauszahlungen für das Kalenderjahr 1995 und die folgenden Kalenderjahre nicht
a) erstmals oder
b) auf Grund einer nach dem 1.Mai 1995 erfolgten Anpassung oder
c) auf der Grundlage der Einkommensteuerschuld für das veranlagte Kalenderjahr 1995 festgesetzt, so gilt folgendes
1. Ein Investitionsfreibetrag gemäß § 10 kann von Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), die in einem Betrieb in Wirtschaftsjahren im Sinne der Z 2 anfallen, nur dann gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) geltend gemacht werden, wenn neben .den Vorauszahlungen gemäß § 45 bis zum 15. Oktober des betreffenden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung entrichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Betrieb unter Fortführung der Buchwerte erworben worden ist. Bei Mitunternehmerschaften sind die Verhältnisse des jeweiligen Mitunternehmers in
Beziehung auf die seinem Mitunternehmeranteil betraglich zuzuordnenden Investitionsfreibeträge maßgeblich.
2. Wirtschaftsjahre gemäß Z 1 sind jene, die im Kalenderjahr, in dem die Sondervorauszahlung zu entrichten ist, sowie im folgenden Kalenderjahr enden.
3. Die Sondervorauszahlung errechnet sich von jenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen) im betreffenden Betrieb, für die bisher ein Investitionsfreibetrag geltend gemacht worden ist. Maßgeblich ist dabei die gewinnmindernd oder durch Verwendung einer Investitionsrücklage (eines steuerfreien Betrages) erfolgte Geltendmachung eines Investitionsfreibetrags für jene Wirtschaftsjahre, die im letztveranlagten Kalenderjahr, dessen Einkommensteuerschuld Grundlage für die Vorauszahlungen gemäß § 45 ist, enden. Es sind dabei die steuerlichen Beurteilungen zum 30. September des betreffenden Jahres zu berücksichtigen.
4. Die Sondervorauszahlung beträgt 3% von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträgen), hinsichtlich der dem Kalenderjahr 1993 zuzuordnenden Investitionsfreibeträgen 4% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Teilbeträge).
5. Die Steuerschuld für die Sondervorauszahlung entsteht mit der Einreichung der Anmeldung der selbst berechneten Sondervorauszahlung im Ausmaß des angemeldeten Betrages. Die Anmeldung ist nach einem amtlichen Vordruck einzureichen. Die Sondervorauszahlung wird am 15. Oktober des betreffenden Jahres fällig. § 221a Abs. 3 der Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß für die Z1.
6. Die Sondervorauszahlung ist auf die Einkommensteuerschuld des betreffenden Kalenderjahres anzurechnen."
7 Im § 122 wird als Abs. 8 angefügt
„(8) § 16 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 30. April 1995 enden."
Artikel XXXIV Änderung des Mineralölsteuergesetzes 1995
Das Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 werden nach dem Beistrich die Worte „ausgenommen Erdgas," eingefügt.
2. § 2 Abs. 5 lautet
„(5) Flüssiggase im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Waren der Unterpositionen 2711 11 00 bis 2711 19 00 und verflüssigte gasförmige Kohlenwasserstoffe der Position 2901 der Kombinierten Nomenklatur."
3. § 3 Abs. 1 bis 4 lautet
„(1) Die Mineralölsteuer beträgt
1. für 1000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 27, 2710 00 29 und 2710 00 32 der Kombinierten Nomenklatur 5610 S;
2. für 1000 l Benzin der Unterpositionen 2710 00 26, 2710 00 34 und 2710 00 36 der Kombinierten Nomenklatur 6600 S;
3. für 1000 l mittelschwere öle der Unterpositionen 2710 00 51 und 2710 00 55 der Kombinierten Nomenklatur 3890 S;
4. für 1000 l Gasöle der Unterposition 2710 00 69 und ihnen im Siedeverhalten entsprechende Mineralöle der Unterposition 2707 91 00 der Kombinierten Nomenklatur, ausgenommen gekennzeichnetes Gasöl, 3890 S;
5. für 1000 l gekennzeichnetes Gasöl (§ 9) 950 S;
6. für 1000 kg gasförmige Kohlenwasserstoffe nach § 2 Abs. 1 Z 5, die als Treibstoff verwendet werden, 3600 S;
7. für 1000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 00 74, 2710 00 76, 2710 00 77 und 2710 00 78 der Kombinierten Nomenklatur, wenn sie zum Verheizen oder zum Betrieb einer Gesamtenergieanlage (§ 8 Abs. 2) verwendet werden, 500 S, ansonsten für 1000
0 S;
8. für 1000 kg Flüssiggase, wenn sie als Treibstoff verwendet werden, 3600 S, ansonsten 600 S;
9. andere als die in Z 1 bis 8 angeführten Mineralöle unterliegen demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen.
(2) Die Mineralölsteuer für Kraftstoffe, ausgenommen biogene Stoffe, beträgt 610 S für 1000 l, wenn sie anstelle von Benzin als Treibstoff verwendet werden sollen, ansonsten 3890 S.
(3) Die Mineralölsteuer für Heizstoffe beträgt 950 S für 1000 l.
(4) Die Mineralölsteuer für biogene Stoffe beträgt 180 S für 1000 l."
4. Im § 4 Abs. 1 Z2 wird nach dem Wort „Donau" die Wortfolge „oder auf dem Bodensee" eingefügt.
5. Im § 4 Abs. 1 Z 6 entfällt die Wortfolge „Flüssiggas und Methan, die zum Verheizen bestimmt sind, oder"
6. § 4 Abs. 1 Z9 lautet
„9. Mineralöl
a) der im § 3 Abs. 1 Z1 bis 4, Z7 und Z8 bezeichneten Art, das zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung eines Mineralöls zum Verheizen verwendet werden soll, oder
b) das im Rahmen von chemischen Reduktionsverfahren in Hochöfen eingeblasen und als Zusatz zu dem als Hauptbrennstoff verwendeten Koks eingesetzt wird oder
c) der im § 2 Abs. 5 bezeichneten Art, das bei der Erzeugung elektrischer Energie verwendet
wird,
wenn es auf Grund eines Freischeines (§ 12 Abs. 1) eingeführt, abgegeben oder in einem Steuerlager zu einem solchen Zweck verwendet wird;"
7 Im § 4 Abs. 1 tritt folgende Z11 an die Stelle der bisherigen Z11 und Z11 wird folgende Z12 angefügt
„11. gasförmige Kohlenwasserstoffe, die bei der Verwertung von Abfällen aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe oder bei der Tierhaltung, bei der Lagerung von Abfällen oder bei der Abwasserreinigung anfallen und als Treibstoffe oder zum Verheizen verwendet werden;
12. gebrauchte Mineralöle (Altöle), die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einer Aufbereitung zum Verheizen verwendet werden."
8. Im § 5 Abs. 1 entfallen die bisherigen Z2, 4 und 5; die bisherige Z3 erhält die Bezeichnung „Z 2"; als neue Z 3 wird eingefügt
„3. für nachweislich im Steuergebiet versteuerte Kraftstoffe, Heizstoffe, Heizöle oder Flüssiggase, die im Steuergebiet zu einem Zweck verwendet worden sind, für den ein niedrigerer als der der Besteuerung zugrunde gelegte Steuersatz vorgesehen ist. In diesen Fällen ist nur die Steuerdifferenz zu erstatten oder zu vergüten."
9. Im § 7 tritt an die Stelle des Betrages von „2,58 S" der Betrag von „2,94 S"
10. Im § 8 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von „2,58 S" der Betrag von „2,94 S"
11. Im § 9 Abs. 1 tritt an die Stelle des Zitates „§ 3 Z 5" das Zitat „§ 3 Abs. 1 Z5"
12. § 10 lautet
„§ 10. Wer gekennzeichnetes Gasöl verbotswidrig verwendet (§ 9 Abs. 6) oder behandelt (§ 9 Abs. 9), hat für die verbotswidrig verwendeten oder behandelten Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der nicht ermäßigten und der nach § 3 Abs. 1 Z 5 ermäßigten Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Behandlung unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten."
13. § 12 Abs. 1 lautet
„(1) Wer Mineralöl der im § 4 Abs. 1 Z9 bezeichneten Art zu einem im § 4 Abs. 1 Z9 angeführten Zweck außerhalb eines Steuerlagers steuerfrei verwenden will, bedarf einer Bewilligung (Freischein)."
14. Im § 23 tritt im Abs. 4 an die Stelle des Wortes „zweitfolgenden" das Wort „folgenden" 75. Dem § 23 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt
„In jenen Fällen, in denen nach § 4 Abs. 1 Z10 steuerfrei bezogene Mineralöle in einem Betrieb nicht nur gelegentlich zu einem im § 21 Abs. 1 Z 4 genannten Zweck verwendet oder abgegeben werden und dadurch die Steuerschuld entsteht, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich der Betrieb des Steuerschuldners befindet, auf Antrag des Steuerschuldners mit Bescheid zulassen, daß die Anmeldung und Entrichtung der Mineralölsteuer innerhalb der Fristen der Abs. 1 und 4 erfolgt, wenn durch eine derartige Fristerstreckung eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Mineralölsteuer nicht zu befürchten ist."
16. Im § 24 wird im Abs. 1 nach dem Wort „dürfen" die Wortfolge „ohne vorherige Anzeige bei dem in Abs. 3 angeführten Zollamt" eingefügt.
17 § 24 Abs. 2 und ein neuer Abs. 3 lauten
„(2) Wer im Abs. 1 bezeichnete Mineralöle oder Kraftstoffe verbotswidrig verwendet oder abgibt, hat für die verbotswidrig verwendeten oder abgegebenen Mengen den Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer zu entrichten (Nachversteuerung). Er hat die verbotswidrige Verwendung oder Abgabe unverzüglich dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattgefunden hat oder festgestellt wurde, anzuzeigen und die für die Steuerbemessung maßgeblichen Angaben zu machen. Das Hauptzollamt" setzt durch Bescheid den Unterschiedsbetrag fest, der binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides zu entrichten ist. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten.
(3) In jenen Fällen, in denen die Verwendung oder Abgabe vorher dem Hauptzollamt, in dessen Bereich diese stattfinden soll, angezeigt wurde (Abs. 1), ist der Unterschiedsbetrag zwischen der entrichteten und der auf Grund der Verwendung zur Anwendung kommenden Mineralölsteuer innerhalb der Fristen des § 23 Abs. 1 und 4 selbst zu berechnen, schriftlich anzumelden und zu entrichten (Nachversteuerung). Wird dieses Verfahren nicht eingehalten, gilt Abs. 2 sinngemäß. In jenen Fällen, in denen zur Nachversteuerung derselben Mineralölmenge mehrere Personen verpflichtet sind, ist der Unterschiedsbetrag nur einmal zu entrichten."
18. Im § 26 Abs. 3 Z 3 tritt an die Stelle des Punktes ein Strichpunkt und es wird folgende Z 4 angefügt
„4. ein Vorgang, bei dem gasförmige Kohlenwasserstoffe in einem nach § 4 Abs. 1 Z11 befreiten Verfahren gewonnen werden."
19. § 34 Abs. 4 und folgende neue Abs. 5 bis 7 lauten
„(4) Abweichend von Abs. 1 dürfen Mineralöle, ausgenommen jene der in den Abs. 5 und 6 bezeichneten Art, unter Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.
(5) Für folgende Mineralöle ist ein Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 ausgeschlossen
1. Waren der Unterpositionen 2707 10, 2707 20, 2707 30 und 2707 50 der Kombinierten Nomenklatur;
2. Waren der Unterpositionen 2710 0011 bis 2710 00 78, ausgenommen Waren der Unterpositionen 2710 00 21, 2710 00 25 und 2710 00 59 der Kombinierten Nomenklatur, wenn diese in Gebinden abgefüllt sind;
3. Waren der Position 2711, ausgenommen Waren der Unterpositionen 271111 00 und 271121 00 der Kombinierten Nomenklatur;
4. Waren der Unterpositionen 2901 10, 2902 20, 2902 30, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00 und 2902 44 der Kombinierten Nomenklatur.
(6) Der Bundesminister für Finanzen hat durch Verordnung weitere Mineralöle vom Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 auszunehmen, wenn eine derartige Maßnahme durch die Europäische Gemeinschaft nach dem Verfahren des Artikels 24 der im § 1 Abs. 3 angeführten Richtlinie beschlossen wird.
(7) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, mit anderen Mitgliedstaaten bilaterale Vereinbarungen zu schließen, durch die für Mineralöle
1. der im Abs.5 Z1 bezeichneten Art,
2. der im Abs. 5 Z 2 bezeichneten Art, ausgenommen die im § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 und Z 7 genannten Mineralöle, und
3. der im Abs. 5 Z 4 bezeichneten Art
ein zusätzlicher Verzicht auf das Verfahren nach Abs. 1 oder 2 vorgesehen wird, wenn durch diese Vereinbarung die Gegenseitigkeit gewährleistet und eine Beeinträchtigung steuerlicher Interessen der Republik Österreich nicht zu befürchten ist."
20. § 35 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Für die Verbringung von Mineralöl unter Steueraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß."
21. Im § 35 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
22. Im § 41 tritt in Abs. 5 an die Stelle des Wortes „zweitfolgenden" das Wort „folgenden"
23. Dem § 41 wird folgender Abs. 6 angefügt
„(6) Hauptbehälter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die vom Hersteller für alle Kraftfahrzeuge desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für den Antrieb der Kraftfahrzeuge und gegebenenfalls für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstigen Anlagen während des Transports ermöglichen. Als Hauptbehälter gelten auch Gasbehälter in Kraftfahrzeugen, die. unmittelbar mit Gas betrieben werden können, sowie die Behälter für sonstige Einrichtungen, mit denen die Fahrzeuge gegebenenfalls ausgerüstet sind, und
2. die vom Hersteller in alle Container desselben Typs fest eingebauten Behälter, die die unmittelbare Verwendung des Treibstoffs für das Funktionieren der Kühlanlage oder sonstiger Anlagen von Spezialcontainern während des Transports ermöglichen.
Spezialcontainer im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Behälter mit Vorrichtungen, die speziell für Systeme der Kühlung, Sauerstoffzufuhr oder Wärmeisolierung oder für andere Systeme geeignet sind."
24. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs zu gewerblichen Zwecken aus anderen Mitgliedstaaten gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß."
25. Im § 44 tritt im Abs. 4 an die Stelle des Wortes „zweitfolgenden" das Wort „folgenden"
26. § 44 Abs. 7 lautet
„(7) Soll Mineralöl nicht nur gelegentlich im Versandhandel geliefert werden, kann das Hauptzollamt Innsbruck auf Antrag des Versandhändlers oder des Beauftragten die Zulassung zu Lieferungen in das Steuergebiet allgemein erteilen und bewilligen, daß die Steueranmeldung zusammengefaßt für alle Lieferungen in einem Kalendermonat bis zum 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden Kalendermonats abgegeben wird."
27 § 45 Abs. 2 lautet
„(2) Für die Verbringung von Mineralöl des freien Verkehrs in andere Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken gilt § 34 Abs. 4 bis 7 sinngemäß."
28. Dem § 49 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Gesamtenergieanlagen, zu deren Betrieb Heizöle verwendet werden, für die die Mineralölsteuer nach § 3 Abs. 1 Z 7 entrichtet wurde, sind von ihrem Betreiber dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, schriftlich anzuzeigen. Betreiber ist derjenige, auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird."
29. Dem § 51 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Für Mineralöle, für die nach § 34 Abs. 4 ein Verzicht auf das Verfahren nach § 34 Abs. 1 und 2 möglich ist, kann das Hauptzollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, dessen Inhaber (Versender) auf Antrag mit Bescheid von der Anzeigepflicht nach Abs. 1 befreien, soweit dadurch Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden."
30. Im § 52 Abs. 2Z4 erster Satz tritt an die Stelle der Wortfolge „soweit das Mineralöl nicht unmittelbar an Verbraucher abgegeben wird, müssen zusätzlich" die Wortfolge „zusätzlich müssen"
31. Nach § 64 wird folgender § 64a eingefügt
„§ 64a. (1) § 2 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Z2, Z11 und Z12 sowie § 26 Abs. 3 Z3 und Z4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am 1. Jänner 1995 in Kraft. Wurde für Erdgas die Mineralölsteuer entrichtet, ist sie auf Antrag des Steuerschuldners zu erstatten. § 5 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(2) § 2 Abs.5, § 3 Abs.1 bis 4, § 4 Abs.1 Z6 und Z9, § 5 Abs.1 Z2 und Z3, § 7, § 8 Abs.1, § 9 Abs.1, § 10, § 12 Abs.1, § 23 Abs.5, § 24 Abs.1 bis 3, § 34 Abs.4 bis 7, § 35 Abs.1, § 41 Abs.6, § 42 Abs. 1, § 44 Abs. 7, § 45 Abs. 2, § 49 Abs. 5, § 51 Abs. 5 und § 52 Abs. 2 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sowie der Entfall des § 5 Abs. 1 Z 2, Z 4 und Z 5 und des § 35 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.630/1994 treten am 1.Mai 1995 in Kraft.
(3) § 23 Abs. 4, § 41 Abs. 5 und § 44 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten am 1. September 1995 in Kraft.
(4) § 3 Abs. 1 bis 4, § 7 und § 8 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 30. April 1995 entsteht, für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nach dem 30. April 1995 liegt oder deren begünstigter Verbrauch nach dem 30. April 1995 liegt.
(5) Auf Flüssiggas, das sich bereits vor dem 1. Mai 1995 im freien Verkehr befunden hat, finden die Bestimmungen des § 21 Abs. 1 Z 4 und des § 21 Abs. 2 keine Anwendung, es sei denn, das Flüssiggas wird als Treibstoff verwendet."
Artikel XXXV Änderung des Bundesgesetzes, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird
Das Bundesgesetz, mit dem eine Sonderabgabe von Erdöl erhoben wird, BGBl. Nr. 554/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert
1. Im § 8 Abs. 1 tritt jeweils an die Stelle der Datumsbezeichnung „1.Jänner 1997" die Datumsbezeichnung „1. Mai 1995"
2. Im § 8 erhält der Abs. 4 die Bezeichnung Abs. 5; als Abs. 4 wird eingefügt
„(4) Für Rohöle und Erdölprodukte, die sich am 30. April 1995 in einem Steuerlager (§ 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 1995) befinden, wird die Sonderabgabe über Antrag des Inhabers des Steuerlagers durch das sich aus § 7 ergebende Finanzamt erstattet. Der Erstattungsbetrag ist unter Anwendung der zum 30. April 1995 geltenden Steuersätze (§ 4) selbst zu berechnen."
Artikel XXXVI Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 511/1994, wird wie folgt geändert
1. In § 8 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Halbsatz tritt jeweils an die Stelle des Betrages „l 400 S" der Betrag „l 300 S"
2. § 30b Abs. 1 erster Satz lautet
„Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe besteht für den Teil des Schulweges, auf dem der Schüler eine unentgeltliche Beförderung oder die Schülerfreifahrt in Anspruch nehmen kann."
3. § 30c Abs. 3 erster Satz lautet
„Werden für die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels durch den Schüler höhere Kosten als die in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen Pauschbeträge nachgewiesen, so richtet sich die monatliche Schulfahrtbeihilfe nach der Höhe der in einem Kalendermonat aufgelaufenen, notwendigen tarifmäßigen Kosten abzüglich eines Selbstbehaltes von 10 vH, maximal 300 S dieser Kosten für jedes Schuljahr. Geleistete Eigenanteile des Schülers für das jeweilige Schuljahr sind auf den Maximalbetrag anzurechnen."
4. § 30c Abs. 4 entfällt.
5. § 30d Abs. 2 zweiter Satz entfällt.
6. § 30e Abs. 3 lautet
„(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen."
7 § 30fAbs.1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Schüler zur und von der Schule ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen verpflichten, einen Fahrausweis zur freien Beförderung der Schüler gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Schülers am Fahrpreis in Höhe von 10 vH für jedes Schuljahr, maximal 300 S, an den Schüler auszugeben, wobei die nach Abs. 3 vom Schüler geleisteten Eigenanteile für dieses Schuljahr anzurechnen sind. Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag."
8. § 30f Abs. 2 erster Satz lautet
„Der Fahrpreisersatz darf nur für Fahrten zwischen der Wohnung im Inland und der Schule sowie nur für Schüler geleistet werden, für die eine Schulbestätigung im Sinne des § 30e Abs. 3 beigebracht wird, und für die, sofern sie volljährig sind, Familienbeihilfe bezogen wird."
9. § 30f Abs. 3 lautet
„(3) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist weiters ermächtigt,
a) mit Verkehrsunternehmen, die Schüler im Gelegenheitsverkehr zur und von der Schule befördern, Verträge abzuschließen, wonach der Bund die Kosten für die Schülerbeförderung unter Beachtung des Umsatzsteuergesetzes übernimmt, wenn für die Schülerbeförderung kein geeignetes öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht und sich der Erziehungsberechtigte des zu befördernden Schülers dazu verpflichtet, für diese Beförderung einen Pauschalbetrag von 300 S als Eigenanteil für jedes Schuljahr an das jeweilige Verkehrsunternehmen zu leisten, wodurch sich die vom Bund zu leistende Gesamtvergütung entsprechend verringert,
b) den Gemeinden oder Schulerhaltern die Kosten, die ihnen für die Schülerbeförderung entstehen, zu ersetzen. Der Kostenersatz darf die Höhe der Kosten nicht übersteigen, die bei Abschluß eines Vertrages gemäß lit. a nach Abzug des vom Erziehungsberechtigten an das Verkehrsunternehmen zu leistenden Eigenanteiles für den Bund entstehen würden."
10. § 30f Abs. 4 lautet
„(4) Eine Teilnahme des Schülers an einer Schülerfreifahrt nach Abs. 1 und Abs. 3 ist nur auf jenen Strecken zulässig, auf denen der Schüler keine andere Beförderung unentgeltlich in Anspruch nehmen kann. In Verträgen nach den Abs. 1 und 3 lit. a dürfen nur Schüler begünstigt werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen; desgleichen darf ein Kostenersatz nach Abs. 3 lit. b nur für Schüler geleistet werden, die Schulen im Sinne des § 30a Abs. 1 lit. a bis c besuchen. Eine Kostenübernahme nach Abs. 3 ist nur für Fahrten der Schüler zwischen der Wohnung im Inland und der Schule zulässig; für Schüler, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, ist eine Kostenübernahme nach Abs. 3 überdies nur zulässig, wenn für den Schüler Familienbeihilfe bezogen wird."
U. § 30g Abs. 1 lautet
„(1) Die im § 30a Abs. 1 lit. a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (§ 30f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte oder amtlich genehmigte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres) das 27 Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Im Falle eines Langzeitpraktikums (§ 30a Abs. 6) hat die Bestätigung gemäß § 30e Abs. 3 die Akademie für Sozialarbeit auszustellen."
12. § 30g Abs. 2 lautet
„(2) Die amtlich aufgelegten Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, (§ 39) vom Bundesministerium für Jugend und Familie aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen."
13. § 30j Abs. 1 lautet
„(1) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung der Lehrlinge unter der Voraussetzung verpflichten, daß
a) die am 1. Mai 1992 geltenden Lehrlingstarife prozentuell nur in dem Verhältnis geändert werden, wie der Preis für den Einzelfahrschein geändert wird, höchstens jedoch im Ausmaß der prozentuellen Fahrpreisänderung für die Schülerzeitkarte, und
b) ein Fahrausweis zur freien Beförderung des Lehrlings gegen Nachweis eines geleisteten Eigenanteiles des Lehrlings am Fahrpreis in Höhe von 10 vH für jedes Lehrjahr, maximal 300 S, an, den Lehrling ausgegeben wird.
Der vom Bund zu ersetzende Fahrpreis ist nach den weitestgehenden Ermäßigungen zu ermitteln; eine Pauschalierung des Fahrpreisersatzes ist zulässig. Soweit der Fahrpreisersatz nicht der Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz unterliegt, vermindert er sich um den entsprechenden Betrag."
14. § 30k Abs. 1 lautet
„(1) Zur Erlangung der Freifahrt des Lehrlings zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ist der hiefür aufgelegte amtliche Vordruck zu verwenden. Darin ist das Lehrverhältnis, der Besuch der Ausbildungsstätte und die Zeitdauer vom Arbeitgeber zu bestätigen. Diese Bestätigung darf nur in der für die Erlangung der notwendigen Fahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Die Inanspruchnahme der Lehrlingsfreifahrt ist nur für den Weg zwischen der Wohnung im Inland
und der betrieblichen Ausbildungsstätte und darüber hinaus nur für jene Zeiträume zulässig, in denen für den Lehrling ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, längstens jedoch bis zum Ablauf des Monats, in dem der Lehrling das 27 Lebensjahr vollendet hat."
75. § 30m Abs. 3 lautet
„(3) Die Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der betrieblichen Ausbildungsstätte in einer Richtung mindestens 2 km lang ist; für einen behinderten Lehrling wird eine Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang ist und dem Lehrling die Zurücklegung dieses Weges nur mit Benutzung eines Verkehrsmittels möglich ist."
16. § 30m Abs. 5 lautet
„(5) Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für behinderte Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung oder die Lehrlingsfreifahrt auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in Anspruch nehmen können."
17 § 30p Abs. 1 dritter Satz lautet
„Der Antrag ist bei dem nach § 30e Abs. 2 zuständigen Finanzamt für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen."
18. § 31 Abs. 1 lautet
„(1) Zur Erleichterung der Lasten, die den Eltern durch die Erziehung und Ausbildung der Kinder erwachsen, sind Schülern, die eine öffentliche oder mit dem öffentlichkeitsrecht ausgestattete Pflichtschule, mittlere oder höhere Schule im Inland als ordentliche Schüler besuchen oder die die allgemeine Schulpflicht durch Teilnahme an einem Unterricht im Inland gemäß § 11 des Schulpflichtgesetzes 1985 erfüllen, die für den Unterricht notwendigen Schulbücher oder therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte oder Schulbücher für Sehgeschädigte (Bücher, Datenträger) im Ausmaß eines Höchstbetrages nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für alle aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zur Verfügung gestellten Unterrichtsmittel, mit Ausnahme der therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte und der Schulbücher für Sehgeschädigte sowie der Schulbücher für Schüler mit nicht deutscher Muttersprache und den zweisprachigen Unterricht, die ohne Anrechnung auf den Höchstbetrag abgegeben werden, ist ein Selbstbehalt von 10 vH zu leisten. Der Selbstbehalt ist vor Übernahme der Schulbücher mittels Erlagscheines zu bezahlen."
19. § 31a Abs. 5 lautet
„(5) Die Bestimmungen über die Schulbücher sind auch auf therapeutische Unterrichtsmittel für Behinderte und Schulbücher für Sehgeschädigte (Bücher, Datenträger) anzuwenden, wenn diese Unterrichtsmittel schulbehördlich zugelassen und für den Unterricht erforderlich sind."
20. Nach § 3la Abs. 5 wird folgender Abs. 6 eingefügt
„(6) Für die unentgeltliche Abgabe der Schulbücher und therapeutischen Unterrichtsmittel für Behinderte sind unter Berücksichtigung der Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 erster Satz jährlich Höchstbeträge pro Schüler und Schulform (Limits) durch Verordnung des Bundesministers für Jugend und Familie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten festzusetzen."
21. § 31b Abs. 2 lautet
„(2) Der Bundesminister für Jugend und Familie ist ermächtigt, über die Auflage, Ausgabe, Annahme und Einlösung der Schulbuchbelege (Schulbuchgutscheine, Schulbuchanweisungen) mit einschlägigen Verlags- und Vertriebsunternehmen, deren Zweck die Durchführung der vorgenannten Aufgaben ist, Verträge abzuschließen."
22. § 31cAbs.1 lautet
„(1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (§ 31b Abs. 1) und der Erlagscheine für die Einzahlung des Selbstbehaltes an die Schüler (§ 31 Abs. 1) sind die Schulerhalter der im § 31 genannten Schulen verpflichtet.
23. Im § 31c Abs. 2 und Abs. 3 ist der Ausdruck „Gutscheine" jeweils durch den Ausdruck „Schulbuchbelege" zu ersetzen.
24. § 31e lautet
„§ Sie. Die Schulerhalter haften dem Bund für die richtige Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine; sie sind zum Ersatz von angeschafften Schulbüchern, die weder an Schüler ausgefolgt, noch dem Schulbuchhändler retourniert wurden und für zu Unrecht ausgegebene Schulbücher oder Gutscheine verpflichtet. Über die Ersatzansprüche entscheidet die für die jeweilige Schule örtlich zuständige Finanzlandesdirektion. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig, über welches das Bundesministerium für Jugend und Familie entscheidet. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden."
25. § 31 g lautet
„§ 31g. Insoweit dem Bund für die Auflage und Ausgabe der Schulbuchbelege für die Anschaffung der Schulbücher und der Erlagscheine für den Selbstbehalt Kosten entstehen, sind diese aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, zu tragen."
26. Im § 31h ist der Ausdruck „Gutscheine" durch den Ausdruck „Schulbuchbelege" zu ersetzen. 27 § 39 Abs. 5 lit. b lautet
„b) durch Anteile am Aufkommen an Körperschaftsteuer und an Einkommensteuer in Höhe von
2,247 vH;"
28. Nach § 50d wird folgender § 50e eingefügt
„§ 50e. (1) § 8 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 erster Halbsatz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995 tritt mit 1.Mai 1995 in Kraft.
(2) Die §§ 31 Abs. 1, 31a Abs. 5 und 6, 31b Abs. 2, 31c Abs. 1, Abs.2 und 3, 31e, 31g sowie 31h in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995 treten mit 1.August 1995 in Kraft.
(3) Die §§ 30b Abs.1 erster Satz, 30c Abs. 3 erster Satz, 30e Abs. 3, 30f Abs. 1, 30f Abs. 2 erster Satz, 30f Abs. 3 und 4,30g Abs. 1 und 2,30j Abs. 1, 30k Abs. 1, 30m Abs. 3 und 5 sowie 30p Abs. 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1. September 1995 in Kraft.
(4) Die §§ 30c Abs. 4 und 3Öd Abs. 2 zweiter Satz treten mit 31. August 1995 außer Kraft."
Artikel XXXVII Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, BGBl. Nr. 463/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 665/1994, wird wie folgt geändert
1. Nach § 1a wird folgender § 1b samt Überschrift eingefügt
„Abgeltung für Studienassistenten und Demonstratoren
§ 1b. (1) Studienassistenten und Demonstratoren (§ 42 UOG, § 23 AOG1988, § 13 Abs. 3 KH-OG, § 34 UOG 1993) gebührt eine Abgeltung. Diese beträgt je Semesterwochenstunde 7,92 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2.
(2) Die Verwendung eines Studienassistenten darf 20 Wochenstunden, jene eines Demonstrators 13 Wochenstunden nicht überschreiten.
(3) Die Abgeltung gemäß Abs. 1 ist in vier monatlichen Teilbeträgen (Oktober bis Jänner bzw. März bis Juni) auszuzahlen."
2. § 2 lautet
„§ 2. (1) Für Lehrveranstaltungen, die an einer Universität (§ 38 Abs. 5 und § 43 UOG bzw § 30 UOG 1993), an der Akademie der bildenden Künste (§ 22 AOG 1988) oder an einer Kunsthochschule (§ 9 Abs. 1 Z 4 KH-OG) auf Grund eines remunerierten Lehrauftrages abgehalten werden, besteht Anspruch auf eine Remuneration nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(2) Die Remuneration beträgt für ein Semester
a) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, für jede Semesterwochenstunde 15296 S;
b) für Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen oder praktischen Fach, mit Ausnahme der Lehrveranstaltungen nach lit. c, für jede Semesterwochenstunde 11384 S;
c) für Lehrveranstaltungen aus einem wissenschaftlichen, künstlerischen oder praktischen Fach, bei denen der Vortragende eine vorwiegend anleitende oder kontrollierende Tätigkeit nur während eines Teiles der Lehrveranstaltung ausübt, für jede Semesterwochenstunde 7470 S.
(3) Die im Abs. 2 lit. a bis c angeführten Beträge erhöhen sich um den Betrag, der jeweils den Bundesbeamten des Dienststandes als Sonderzahlung gebührt, wobei ein Semester als 6 Monate zu berücksichtigen ist.
(4) Weiters gebührt zu den Beträgen nach Abs. 2 und 3 ein Zuschlag von 75 vH des jeweiligen Umsatzsteuersatzes, sofern die Remuneration der Umsatzsteuer unterliegt.
(5) Durch die Erteilung eines remunerierten Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(6) Die in Abs. 2 angeführten Beträge erhöhen sich — beginnend mit 1. Oktober 1996 — jeweils mit 1. Oktober eines Jahres um den Hundertsatz, um den das Gehalt eines Bundesbeamten der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage in dem dem jeweiligen 1. Oktober vorangegangenen Jahr angestiegen ist."
3. Der bisherige § 9 Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(5)"; ab neuer Abs. 4 wird eingefügt
„(4) § 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit Beginn des Sommersemesters 1995 in Kraft. § 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft."
Artikel XXXVIII
Änderung des Kunsthochschul-Organisarionsgesetzes
Das Kunsthochschul-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 54/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 271/1994, wird wie folgt geändert
1. § 13 samt Überschrift lautet
„Sonstiges künstlerisches und wissenschaftliches Personal
§ 13. (1) Neben den Lehrern werden als künstlerisches und wissenschaftliches Personal Beamte und Vertragsbedienstete des Höheren Dienstes sowie Studienassistenten verwendet.
(2) Die Beamten und Vertragsbediensteten des Höheren Dienstes unterstehen unmittelbar dem Leiter der Studieneinrichtung, der sie zugeteilt sind. Weitere Vorgesetzte sind der Abteilungsleiter, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
(3) Planstellen für Bedienstete gemäß Abs. 2 sind vom Rektor gemäß § 14a öffentlich auszuschreiben.
(4) Zu Studienassistenten können Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben, bestellt werden. Ein Dienstverhältnis wird hiedurch nicht begründet. Die Studienassistenten stehen in einem jeweils auf ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen. Die Abgeltung dieser Tätigkeiten richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften."
2. § 28 lit.i lautet
,,i) die Ausschreibung freier Planstellen der Abteilung gemäß §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 2 und 3;"
3. § 28 lit. k lautet: ,,k) die Bestellung von Studienassistenten;"
4. § 41 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 13 sowie § 28 lit. i und k in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1.Mai 1995 in Kraft."
Artikel XXXIX Änderung des Universitäts-Organisationsgesetzes
Das Universitäts-Organisationsgesetz, BGBl. Nr. 258/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 804/1993, wird wie folgt geändert
1. § 23 Abs. 2 zweiter Satz lautet
„Als Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren werden sie ohne Begründung eines Dienstverhältnisses zum Bund bestellt."
2. § 24 Abs. 2 lautet
„(2) Für Universitätslehrer und sonstige Mitarbeiter im wissenschaftlichen Betrieb sind weitere Vorgesetzte der Dekan, der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst."
3. § 42 samt Überschrift lautet
„Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren
§ 42. (1) Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren sind Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und vom zuständigen Kollegialorgan (§ 64 Abs. 3 lit. 1 bzw. § 75 Abs. 2) bestellt werden.
(2) Studienassistenten sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen und wissenschaftlichen Arbeiten, Demonstratoren zur Mitwirkung bei Übungen und Praktika sowie allenfalls auch bei anderen Lehrveranstaltungen, Tutoren zur begleitenden Betreuung von Studierenden (Tutoriumsauftrag) heranzuziehen.
(3) Studienassistenten, Demonstratoren und Tutoren stehen in einem jeweils auf ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund, ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Vorschriften."
4. Im § 49 Abs. 2 lit. b, im § 51 Abs. 2 lit.j und im § 52 Abs. 1 lit. h entfallen jeweils die Worte „für Mitarbeiter im Lehrbetrieb,"
5. Im § 64 Abs. 3 lit. h entfallen die Worte „Mitarbeiter im Lehrbetrieb (§ 42 Abs. 1 bis 3),"
6. Im § 64 Abs. 3 lit. 1 wird nach dem Klammerausdruck „(§ 42 Abs. 4)" eingefügt: „sowie die Bestellung von Studienassistenten und Demonstratoren." 7 § 116 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Die §§ 23 Abs. 2, 24 Abs. 2, 42, 49 Abs. 2 lit. b, 51 Abs. 2 lit. j, 52 Abs. 1 lit. h sowie 64 Abs. 3 lit.h und 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995 treten mit I.Mai 1995 in Kraft. Auf die vor dem 1.Mai 1995 bestellten Studienassistenten und Demonstratoren in einem Dienstverhältnis sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden."
Artikel XL Änderung des Akademie-Organisationsgesetzes 1988
Das Akademie-Organisationsgesetz 1988, BGBl. Nr. 25, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 270/1994, wird wie folgt geändert
1. § 8 erster Satz lautet
„Als Mitarbeiter im Lehrbetrieb können Studienassistenten (§ 23) verwendet werden; sie stehen in einem der Akademie zugeordneten und auf jeweils ein Semester befristeten öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Bund."
2. § 11 Abs. 3 entfällt, der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung „(3)"
3. § 12 Abs. 1 zweiter Satz lautet
„Für Lehrer der Akademie und für Mitarbeiter im künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen und wissenschaftlichen Betrieb sind weitere Vorgesetzte der Rektor und der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Kunst."
4. § 23 samt Überschrift lautet
„Studienassistenten
§ 23. (1) Studienassistenten sind Studierende, welche die für die Verwendung in Betracht kommenden Prüfungen oder wesentliche Teile derselben schon abgelegt haben und vom Akademiekollegium auf Vorschlag des Leiters der betreffenden Meisterschule bzw. des betreffenden Instituts bestellt werden. Sie sind zur Mitwirkung bei Lehrveranstaltungen, zur Betreuung von Studierenden sowie zur Mitwirkung bei künstlerischen, künstlerisch-wissenschaftlichen oder wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen.
(2) Ein Dienstverhältnis wird dadurch nicht begründet. Für die Tätigkeit als Studienassistent gebührt eine Abgeltung nach besonderen gesetzlichen Vorschriften."
5. § 33 Abs. 2 Z11 lautet
„11. die Stellung von Anträgen auf Erteilung von Lehraufträgen sowie Entscheidungen gemäß § 22 Abs. 4 und § 23 Abs. 1;"
6. § 72 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) § 8, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 1, § 23 und § 33 Abs. 2 Z11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.297/1995 treten mit I.Mai 1995 in Kraft."
Artikel XLI Änderung des Kunsthochschul-Studiengesetzes
Das Kunsthochschul-Studiengesetz (KHStG), BGBl. Nr. 187/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 112/1994, wird wie folgt geändert
1. § 23 Abs. 2 Z4 entfällt.
2. § 23 Abs. 4 entfällt, Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4, Abs. 6 erhält die Bezeichnung Abs. 5, Abs. 7 erhält die Bezeichnung Abs. 6 und Abs. 8 erhält die Bezeichnung Abs. 7.
3. § 25 entfällt.
Artikel XLH Änderung des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
Das Allgemeine Hochschul-Studiengesetz (AHStG), BGBLNr. 177/1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 111/1994, wird wie folgt geändert
1. § 4 Abs. 3 entfällt, Abs. 4 erhält die Bezeichnung Abs. 3 und Abs. 5 erhält die Bezeichnung Abs. 4.
2. § 6 Abs. 3 lit. c entfällt, lit.d erhält die Bezeichnung lit. c.
3. § 6 Abs. 6 entfällt.
4. § 10a entfällt.
Artikel XLUI Änderung des Außenhandelsgesetzes 1995
Das Außenhandelsgesetz 1995, BGBl. Nr. 172, wird wie folgt geändert: Nach § 6 wird folgender § 7 eingefügt
„§ 7. (1) Soweit sich die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf einen bestimmten Wert der aus- oder eingeführten Waren beziehen, ist dafür der für die Außenhandelsstatistik maßgebende Wert zu verstehen.
(2) Zur Umrechnung von in ECU erfolgten Wertangaben in österreichische Schüling ist jener Gegenwert heranzuziehen, der gemäß Artikel 18 des Zollkodex festgesetzt ist."
Artikel XLIV Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Das Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 626/1994, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 1 lautet der 1. Satz
„Bei jedem anweisenden Organ im Sinne des § 5 Abs. 2 Z 1 bis 4, 6 und 7 ist eine Buchhaltung zu errichten und vom übrigen Verwaltungsdienst zu trennen."
2. Im § 16 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt
„(3a) Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Art. 201 des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen."
3. § 52 Abs. 5 lautet
„(5) Zahlungen des Bundes, die wegen ihrer zeitgerechten Leistung im folgenden Finanzjahr vor dessen Beginn angewiesen werden, sind dem Finanzjahr zuzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt. Die Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen gemäß § 65a Abs. 1 und 2 sind nicht dem laufenden, sondern dem folgenden
Finanzjahr zuzurechnen; die damit im Zusammenhang stehenden Berechtigungen und Verpflichtungen, Forderungen und Schulden sowie die Vorberechtigungen und Vorbelastungen sind dem laufenden Finanzjahr zuzurechnen."
4. Dem § 100 werden folgende Absätze 11 und 12 angefügt
„(11) § 6 Abs. 1 und § 16 Abs. 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 treten mit 1.Jänner 1995 in Kraft.
(12) § 52 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 ist auf die Zurechnung von Zahlungen des Bundes sowie auf Einnahmen und Ausgaben anläßlich der Aufnahme von Finanzschulden und des Abschlusses von Währungstauschverträgen ab. dem Finanzjahr 1994 anzuwenden."