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297_1993 AT

297. Verordnung: Änderung der Verordnung über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Verordnung: Änderung der Verordnung über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion

Auf Grund des § 37 Abs. 4 des Weingesetzes 1985, BGBl. Nr. 444, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 450/1992 wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Weinaufsichtsgebiete und Außenstellen der Bundeskellereiinspektion, BGBl. Nr. 349/1988, in der Fassung BGBl. Nr. 503/1991 wird wie folgt geändert

Im § 2 erhalten die Z 6, 7 und 8 die Bezeichnungen „7, 8 und 9"; § 2 Z 5 und 6 lauten

„5. für das Weinaufsichtsgebiet 7 eine Außenstelle

mit dem Sitz in Neusiedl/See; 6. für die Weinaufsichtsgebiete 8 und 9 eine Außenstelle mit dem Sitz in Eisenstadt;"

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