297. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.
Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/
1973, BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976,
BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl.
Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl.
Nr. 534/1979, BGBl. Nr. 589/1980, BGBl.
Nr. 285/1981, BGBl. Nr. 592/1981, BGBl. Nr. 78/
1983, BGBl. Nr. 593/1983, BGBl. Nr. 488/1984,
BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.
Nr. 115/1986, BGBl. Nr. 612/1987, BGBl.
Nr. 283/1988, BGBl. Nr. 752/1988 und BGBl.
Nr. 645/1989 wird geändert wie folgt
1. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7
durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird
angefügt
„8. die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die
Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes
1986, BGBl. Nr. 679, leisten."
2. Im § 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch
einen Strichpunkt ersetzt; folgender Satzteil wird
angefügt
„sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten
Personen."
3. Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „nicht der
Versicherung unterliegenden Person" durch den
Ausdruck „nicht der Versicherung nach diesem
oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden
Person" ersetzt.
4. § 27 zweiter Satz lautet
„Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen
der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die
Aufklärung, Information und sonstige Formen der
Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu
gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung
nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur
Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung
dienen."
5. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt
„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag
auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist
dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf
Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden
Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger
bzw. Pensionsversicherungsträger."
6. Im § 38 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"
durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 450," ersetzt.
7. a) Im § 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „die
Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes
entsprechend anzuwenden sind" durch den
Ausdruck „das Lohnpfändungsgesetz 1985 entsprechend
anzuwenden ist" ersetzt.
b) Im § 39 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck
„Lohnpfändungsgesetzes" durch den Ausdruck
„Lohnpfändungsgesetzes 1985" ersetzt.
c) Im § 39 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck
„Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, in
der jeweils geltenden Fassung" durch den Ausdruck
„Lohnpfändungsgesetzes 1985" ersetzt.
8. § 43 lautet
„Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes
§ 43. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der
Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches
auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf
einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten
bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach
seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung
der Versicherungspflicht binnen zwei Jahren nach
Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.
(2) Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz)
oder auf einen Kostenzuschuß ist vom
Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen
42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung
geltend zu machen. Bei nachträglicher
Feststellung der Versicherungspflicht verfällt der
Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren
nach Rechtskraft dieser Feststellung.
(3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene
Raten zuerkannter Renten verfällt nach Ablauf
eines Jahres seit der Fälligkeit."
9. Im § 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird jeweils der
Ausdruck „Gesundenuntersuchungen" durch den
Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"
ersetzt.
10. Im § 52 Z 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"
durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)
untersuchungen" ersetzt.
11. a) § 56 Abs. 7 lautet
„(7) Als Angehörige gelten auch frühere
Ehegatten des (der) Versicherten, wenn und solange
ihnen dieser (diese) als Folge einer Nichtigerklärung,
Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt
zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach
Abs. 1 erfüllt sind."
b) § 56 Abs. 9 lit. b lautet:„
b) eine Pension nach dem in lit. a genannten
Bundesgesetz bezieht, oder"
c) Dem § 56 Abs. 9 wird folgende lit. c angefügt:„
c) zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen
Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen
gehört."
12. a) Die Überschrift zu § 61 a lautet
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"
b) Im § 61 a Abs. 1 und 2 wird jeweils der
Ausdruck „Gesundenuntersuchung" durch den
Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchung" ersetzt.
13. Grundsatzbestimmung. § 68 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit
Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,
BGBl. Nr. 1/1957, angeführten
Leistungen sind
a) mit den von der Versicherungsanstalt
gezahlten Pflegegebührenersätzen,
b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes
vorgesehenen Kostenbeiträgen und
c) mit den Beiträgen der Versicherungsanstalt
zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds
abgegolten."
14. Im § 90 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck
„Gesundenuntersuchung" durch den Ausdruck
„Vorsorge(Gesunden)untersuchung" ersetzt.
15. Dem § 99c wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Mittel der Unfallversicherung können auch
zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen
Einrichtungen, die die Förderung der
wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen
von Behinderten zum Ziele haben, verwendet
werden."
16. Im § 112 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 2 des
Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,"
durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400," ersetzt.
17. Im § 133 Abs. 5 wird der letzte Satz durch
folgende Sätze ersetzt
„Bis zur Entsendung des neuen Mitgliedes gilt
Abs. 4 zweiter Satz entsprechend. Ist die Entsendung
des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch
eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes
(Stellvertreters) von seinem Amt (§ 135) erforderlich
geworden und tritt nachträglich die Entscheidung
über diese Enthebung außer Kraft, so
erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen
Wirkungen der Entsendung des neuen
Mitgliedes (Stellvertreters)."
18. Dem § 135 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines
Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem
Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine
Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung
eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt
nicht zurück."
19. § 142 Abs. 5 lautet
„(5) Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter des
Vorsitzenden) eines Verwaltungskörpers infolge
einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter
(§ 135) aus und tritt nachträglich die
Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so
erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen
Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines
Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende
Wahl durchzuführen."
Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 6.
20. Im § 146 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck
„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck
„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.
21. Dem § 159 a wird folgender Satz angefügt
„Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt
auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im
§ 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen
Kostenbeiträge notwendigen Daten."
Artikel II
Übergangsbestimmung
Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung
für Personen, die am 30. Juni 1990 als
Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige
gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft
aufrecht, solange die Voraussetzungen
für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch
gegeben sind.
Artikel III
Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden
nichts weiter bestimmt ist, mit 1. Juli 1990 in Kraft.
(2) Art. I Z 13 tritt rückwirkend mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
Artikel IV
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.