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297. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: 20. Novelle zum Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 200/1967, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 284/1968, BGBl.

Nr. 24/1969, BGBl. Nr. 388/1970, BGBl. Nr. 35/

1973, BGBl. Nr. 780/1974, BGBl. Nr. 707/1976,

BGBl. Nr. 648/1977, BGBl. Nr. 124/1978, BGBl.

Nr. 280/1978, BGBl. Nr. 685/1978, BGBl.

Nr. 534/1979, BGBl. Nr. 589/1980, BGBl.

Nr. 285/1981, BGBl. Nr. 592/1981, BGBl. Nr. 78/

1983, BGBl. Nr. 593/1983, BGBl. Nr. 488/1984,

BGBl. Nr. 104/1985, BGBl. Nr. 205/1985, BGBl.

Nr. 115/1986, BGBl. Nr. 612/1987, BGBl.

Nr. 283/1988, BGBl. Nr. 752/1988 und BGBl.

Nr. 645/1989 wird geändert wie folgt

1. Im § 2 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7

durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird

angefügt

„8. die im § 1 Abs. 1 bezeichneten Personen, die

Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes

1986, BGBl. Nr. 679, leisten."

2. Im § 3 wird der Punkt am Ende der Z 3 durch

einen Strichpunkt ersetzt; folgender Satzteil wird

angefügt

„sowie die im § 2 Abs. 1 Z 8 bezeichneten

Personen."

3. Im § 8 Abs. 1 wird der Ausdruck „nicht der

Versicherung unterliegenden Person" durch den

Ausdruck „nicht der Versicherung nach diesem

oder einem anderen Bundesgesetz unterliegenden

Person" ersetzt.

4. § 27 zweiter Satz lautet

„Zu den zulässigen Zwecken gehören im Rahmen

der Zuständigkeit der Versicherungsanstalt auch die

Aufklärung, Information und sonstige Formen der

Öffentlichkeitsarbeit sowie die Mitgliedschaft zu

gemeinnützigen Einrichtungen, die der Forschung

nach den wirksamsten Methoden und Mitteln zur

Erfüllung der Aufgaben der Sozialversicherung

dienen."

5. Dem § 32 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt

„Wird für ein doppelt verwaistes Kind ein Antrag

auf Waisenrente nach einem Elternteil gestellt, so ist

dieser Antrag rechtswirksam für den Anspruch auf

Waisenrente bzw. Waisenpension nach beiden

Elternteilen und gilt für alle Unfallversicherungsträger

bzw. Pensionsversicherungsträger."

6. Im § 38 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck

„Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955,"

durch den Ausdruck „Lohnpfändungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 450," ersetzt.

7. a) Im § 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „die

Bestimmungen der §§ 5 bis 9 des Lohnpfändungsgesetzes

entsprechend anzuwenden sind" durch den

Ausdruck „das Lohnpfändungsgesetz 1985 entsprechend

anzuwenden ist" ersetzt.

b) Im § 39 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck

„Lohnpfändungsgesetzes" durch den Ausdruck

„Lohnpfändungsgesetzes 1985" ersetzt.

c) Im § 39 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck

„Lohnpfändungsgesetzes, BGBl. Nr. 51/1955, in

der jeweils geltenden Fassung" durch den Ausdruck

„Lohnpfändungsgesetzes 1985" ersetzt.

8. § 43 lautet

„Verfall von Leistungsansprüchen infolge Zeitablaufes

§ 43. (1) Der Anspruch auf Leistungen aus der

Krankenversicherung, mit Ausnahme eines Anspruches

auf Kostenerstattung (Kostenersatz) oder auf

einen Kostenzuschuß, ist vom Anspruchsberechtigten

bei sonstigem Verlust binnen zwei Jahren nach

seinem Entstehen, bei nachträglicher Feststellung

der Versicherungspflicht binnen zwei Jahren nach

Rechtskraft dieser Feststellung geltend zu machen.

(2) Der Anspruch auf Kostenerstattung (Kostenersatz)

oder auf einen Kostenzuschuß ist vom

Anspruchsberechtigten bei sonstigem Verlust binnen

42 Monaten nach Inanspruchnahme der Leistung

geltend zu machen. Bei nachträglicher

Feststellung der Versicherungspflicht verfällt der

Anspruch frühestens nach Ablauf von zwei Jahren

nach Rechtskraft dieser Feststellung.

(3) Der Anspruch auf bereits fällig gewordene

Raten zuerkannter Renten verfällt nach Ablauf

eines Jahres seit der Fälligkeit."

9. Im § 51 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 wird jeweils der

Ausdruck „Gesundenuntersuchungen" durch den

Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"

ersetzt.

10. Im § 52 Z 1 wird der Ausdruck „Gesundenuntersuchungen"

durch den Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)

untersuchungen" ersetzt.

11. a) § 56 Abs. 7 lautet

„(7) Als Angehörige gelten auch frühere

Ehegatten des (der) Versicherten, wenn und solange

ihnen dieser (diese) als Folge einer Nichtigerklärung,

Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt

zu leisten hat und wenn die Voraussetzungen nach

Abs. 1 erfüllt sind."

b) § 56 Abs. 9 lit. b lautet:„

b) eine Pension nach dem in lit. a genannten

Bundesgesetz bezieht, oder"

c) Dem § 56 Abs. 9 wird folgende lit. c angefügt:„

c) zu den in § 4 Abs. 2 Z 6 des Gewerblichen

Sozialversicherungsgesetzes genannten Personen

gehört."

12. a) Die Überschrift zu § 61 a lautet

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen"

b) Im § 61 a Abs. 1 und 2 wird jeweils der

Ausdruck „Gesundenuntersuchung" durch den

Ausdruck „Vorsorge(Gesunden)untersuchung" ersetzt.

13. Grundsatzbestimmung. § 68 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Alle Leistungen der Krankenanstalten mit

Ausnahme der im § 27 Abs. 2 des Krankenanstaltengesetzes,

BGBl. Nr. 1/1957, angeführten

Leistungen sind

a) mit den von der Versicherungsanstalt

gezahlten Pflegegebührenersätzen,

b) mit den im § 27 a des Krankenanstaltengesetzes

vorgesehenen Kostenbeiträgen und

c) mit den Beiträgen der Versicherungsanstalt

zum Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds

abgegolten."

14. Im § 90 Abs. 2 Z 2 wird der Ausdruck

„Gesundenuntersuchung" durch den Ausdruck

„Vorsorge(Gesunden)untersuchung" ersetzt.

15. Dem § 99c wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Mittel der Unfallversicherung können auch

zur Förderung und Unterstützung von gemeinnützigen

Einrichtungen, die die Förderung der

wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen

von Behinderten zum Ziele haben, verwendet

werden."

16. Im § 112 Abs. 6 wird der Ausdruck „§ 2 des

Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440,"

durch den Ausdruck „§ 2 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400," ersetzt.

17. Im § 133 Abs. 5 wird der letzte Satz durch

folgende Sätze ersetzt

„Bis zur Entsendung des neuen Mitgliedes gilt

Abs. 4 zweiter Satz entsprechend. Ist die Entsendung

des neuen Mitgliedes (Stellvertreters) durch

eine Enthebung des ausgeschiedenen Mitgliedes

(Stellvertreters) von seinem Amt (§ 135) erforderlich

geworden und tritt nachträglich die Entscheidung

über diese Enthebung außer Kraft, so

erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen

Wirkungen der Entsendung des neuen

Mitgliedes (Stellvertreters)."

18. Dem § 135 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Der Beschwerde gegen die Enthebung eines

Versicherungsvertreters (Stellvertreters) von seinem

Amt kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Eine

Aufhebung der Entscheidung über die Enthebung

eines Versicherungsvertreters (Stellvertreters) wirkt

nicht zurück."

19. § 142 Abs. 5 lautet

„(5) Scheidet der Vorsitzende (Stellvertreter des

Vorsitzenden) eines Verwaltungskörpers infolge

einer Enthebung von seinem Amt als Versicherungsvertreter

(§ 135) aus und tritt nachträglich die

Entscheidung über diese Enthebung außer Kraft, so

erlöschen mit dem gleichen Zeitpunkt die rechtlichen

Wirkungen einer bereits erfolgten Wahl seines

Nachfolgers und es ist neuerlich eine entsprechende

Wahl durchzuführen."

Der bisherige Abs. 5 erhält die Bezeichnung 6.

20. Im § 146 Abs. 1 Z 2 wird der Ausdruck

„Gesundenuntersuchungen" durch den Ausdruck

„Vorsorge(Gesunden)untersuchungen" ersetzt.

21. Dem § 159 a wird folgender Satz angefügt

„Zu den ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zählt

auch die Übermittlung der bei der Einhebung der im

§ 27 a des Krankenanstaltengesetzes vorgesehenen

Kostenbeiträge notwendigen Daten."

Artikel II

Übergangsbestimmung

Der Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung

für Personen, die am 30. Juni 1990 als

Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige

gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft

aufrecht, solange die Voraussetzungen

für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch

gegeben sind.

Artikel III

Inkrafttreten

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden

nichts weiter bestimmt ist, mit 1. Juli 1990 in Kraft.

(2) Art. I Z 13 tritt rückwirkend mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

Artikel IV

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Arbeit und Soziales betraut.

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