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297_1989 AT

297. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens und Statut über das internationale Regime der Seehäfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens und Statut über das internationale Regime der Seehäfen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der

Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen

und Statut über das internationale Regime der Seehäfen

(BGBl. Nr. 56/1927, letzte Kundmachung

des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 353/1967) hinterlegt

bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer

Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen und

Statut gebunden zu erachten

Staaten

Datum der Hinterlegung der

Beitrittsurkunde bzw.

Kontinuitätserklärung

Antigua und Barbuda 27. Februar 1989

Madagaskar 4. Oktober 1967

Marokko 19. Oktober 1972

Mauritius 18. Juli 1969

Nigeria 3. November 1967

Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde

hat Madagaskar nachstehenden Vorbehalt

erklärt

„Der Regierung der Republik Madagaskar steht

es in Übereinstimmung mit Art. 8 des Statuts frei,

den Vorzug der Gleichbehandlung gegenüber der

Handelsmarine eines Staates aufzuheben, der selbst

gemäß den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 von

der Gleichbehandlung zugunsten seiner eigenen

Marine abweicht."

Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs

der Vereinten Nationen hat Thailand das

Übereinkommen und das Statut mit Wirksamkeit

vom 2. Oktober 1974 gekündigt.

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