297. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens und Statut über das internationale Regime der Seehäfen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der
Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Beitrittsurkunden zum Übereinkommen
und Statut über das internationale Regime der Seehäfen
(BGBl. Nr. 56/1927, letzte Kundmachung
des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 353/1967) hinterlegt
bzw. erklärt, sich auch nach Erlangung ihrer
Unabhängigkeit an dieses Übereinkommen und
Statut gebunden zu erachten
Staaten
Datum der Hinterlegung der
Beitrittsurkunde bzw.
Kontinuitätserklärung
Antigua und Barbuda 27. Februar 1989
Madagaskar 4. Oktober 1967
Marokko 19. Oktober 1972
Mauritius 18. Juli 1969
Nigeria 3. November 1967
Anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde
hat Madagaskar nachstehenden Vorbehalt
erklärt
„Der Regierung der Republik Madagaskar steht
es in Übereinstimmung mit Art. 8 des Statuts frei,
den Vorzug der Gleichbehandlung gegenüber der
Handelsmarine eines Staates aufzuheben, der selbst
gemäß den Bestimmungen des Art. 12 Abs. 1 von
der Gleichbehandlung zugunsten seiner eigenen
Marine abweicht."
Nach einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs
der Vereinten Nationen hat Thailand das
Übereinkommen und das Statut mit Wirksamkeit
vom 2. Oktober 1974 gekündigt.