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297_1987 AT

297. Bundesgesetz: Änderung des Präferenzzollgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Änderung des Präferenzzollgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981,

wird wie folgt geändert

1. Im § 2 Abs. 2 werden im ersten Absatz die

Worte „Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifs" durch

„Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs" ersetzt; in Z 1

lit. a und Z 2 lit. a werden die Worte „Kapitel 50

bis 62" jeweils durch „Kapitel 50 bis 63" ersetzt.

2. Im § 3 wird der bisherige Abs. 4 durch folgende

Absätze ersetzt

„(4) Treten in der Bezeichnung oder im völkerrechtlichen

Status der in der Anlage C angeführten

Staaten, Gebiete oder Gebietsteile Änderungen ein,

so können die erforderlichen Anpassungen der

Anlage C durch Verordnung vorgenommen werden.

(5) Verordnungen gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind

vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,

dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft zu erlassen."

3. Im § 4 werden die bisherigen Abs. 6 und 7

durch folgende Absätze ersetzt

„(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen

Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren

bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet

wird, so entsteht mit der Ausfolgung der

Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich

des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.

Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben

oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger

Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der

unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu

Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis

ist insbesondere dann sachlich unrichtig,

wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines

begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen

Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche

Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.

(7) Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld

sind die für eine Zollschuld nach § 174

Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,

geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.

(8) Für die Einreihung der Waren nach den

Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen

des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74,

ab dem Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes 1988,

BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung,

jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes."

4. Im § 10 hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

a) Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich

des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1,

des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,

b) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des

§ 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch

im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,

c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten, dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich

des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,

d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten und dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich

des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1

und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten

Umfang auch im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

e) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten hinsichtlich des

§ 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang

auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft."

5. Die Anlagen A und B erhalten die aus den

Anlagen I und II zu diesem Bundesgesetz ersichtliche

Fassung.

6. Die Anlage C erhält die aus der Anlage III zu

diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.

7. In der Anlage D hat Regel 11 Abs. 4 wie folgt

zu lauten

„(4) Unbedeutende formelle Mängel der

Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen

der Angaben in den Ursprungsnachweisen

von den Angaben in der Warenerklärung oder dem

Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten

Unterlagen und unbedeutende Abweichungen

von den die unmittelbare Beförderung betreffenden

Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes

nicht entgegen, wenn nachgewiesen

wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung

beantragten Waren mit den den Gegenstand des

vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren

gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen

Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren

in dem betreffenden begünstigten Land bestehen."

Artikel II

1. Art. I Z 2 bis 4, 6 und 7 tritt mit 1. Juli 1987 in

Kraft.

2. Art. I Z 1 und 5 tritt gleichzeitig mit dem

Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte

System zur Bezeichnung und Kodierung

der Waren Die Kundmachung des Übereinkommens und seines

Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.

3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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