297. Bundesgesetz: Änderung des Präferenzzollgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Präferenzzollgesetz, BGBl. Nr. 487/1981,
wird wie folgt geändert
1. Im § 2 Abs. 2 werden im ersten Absatz die
Worte „Kapitel 25 bis 99 des Zolltarifs" durch
„Kapitel 25 bis 97 des Zolltarifs" ersetzt; in Z 1
lit. a und Z 2 lit. a werden die Worte „Kapitel 50
bis 62" jeweils durch „Kapitel 50 bis 63" ersetzt.
2. Im § 3 wird der bisherige Abs. 4 durch folgende
Absätze ersetzt
„(4) Treten in der Bezeichnung oder im völkerrechtlichen
Status der in der Anlage C angeführten
Staaten, Gebiete oder Gebietsteile Änderungen ein,
so können die erforderlichen Anpassungen der
Anlage C durch Verordnung vorgenommen werden.
(5) Verordnungen gemäß Abs. 2, 3 und 4 sind
vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten,
dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten und dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft zu erlassen."
3. Im § 4 werden die bisherigen Abs. 6 und 7
durch folgende Absätze ersetzt
„(6) Wird durch Vorlage eines sachlich unrichtigen
Ursprungsnachweises in einem Zollverfahren
bewirkt, daß ein Vorzugszollsatz zu Unrecht angewendet
wird, so entsteht mit der Ausfolgung der
Waren die Abgabenschuld kraft Gesetzes hinsichtlich
des unerhoben gebliebenen Abgabenbetrages.
Das gleiche gilt, wenn durch unrichtige Angaben
oder durch die Beibringung sachlich unrichtiger
Unterlagen bewirkt wird, daß das Erfordernis der
unmittelbaren Beförderung nach Abs. 1 lit. b zu
Unrecht als erfüllt angesehen wird. Ein Ursprungsnachweis
ist insbesondere dann sachlich unrichtig,
wenn die Behörden bzw. ausstellenden Stellen eines
begünstigten Landes in einem zwischenstaatlichen
Überprüfungsverfahren seine Echtheit oder sachliche
Richtigkeit nicht ausdrücklich bestätigen.
(7) Auf die nach Abs. 6 entstandene Abgabenschuld
sind die für eine Zollschuld nach § 174
Abs. 3 lit. c des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129,
geltenden gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden.
(8) Für die Einreihung der Waren nach den
Anlagen zu diesem Bundesgesetz gelten die Bestimmungen
des Zolltarifgesetzes 1958, BGBl. Nr. 74,
ab dem Inkrafttreten des Zolltarifgesetzes 1988,
BGBl. Nr. 155/1987, in der jeweils geltenden Fassung,
jedoch die Bestimmungen dieses Gesetzes."
4. Im § 10 hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
a) Der Bundesminister für Finanzen hinsichtlich
des § 1, des § 2 Abs. 1 bis 3, des § 3 Abs. 1,
des § 4 Abs. 1, 3, 5 bis 8 und des § 5,
b) der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
hinsichtlich des § 6 Abs. 3, des
§ 7, in dem dort bezeichneten Umfang auch
im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, sowie des § 8,
c) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten, dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich
des § 3 Abs. 2 bis 5 und des § 4 Abs. 2,
d) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten und dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich
des § 2 Abs. 4 bis 6, des § 6 Abs. 1
und 2 und des § 9, in dem dort bezeichneten
Umfang auch im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
e) der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten hinsichtlich des
§ 4 Abs. 4, in dem dort bezeichneten Umfang
auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft."
5. Die Anlagen A und B erhalten die aus den
Anlagen I und II zu diesem Bundesgesetz ersichtliche
Fassung.
6. Die Anlage C erhält die aus der Anlage III zu
diesem Bundesgesetz ersichtliche Fassung.
7. In der Anlage D hat Regel 11 Abs. 4 wie folgt
zu lauten
„(4) Unbedeutende formelle Mängel der
Ursprungsnachweise oder geringfügige Abweichungen
der Angaben in den Ursprungsnachweisen
von den Angaben in der Warenerklärung oder dem
Inhalt der sonstigen zur Zollabfertigung vorgelegten
Unterlagen und unbedeutende Abweichungen
von den die unmittelbare Beförderung betreffenden
Bestimmungen stehen der Anwendung des Vorzugszollsatzes
nicht entgegen, wenn nachgewiesen
wird, daß die Nämlichkeit der zur Abfertigung
beantragten Waren mit den den Gegenstand des
vorgelegten Ursprungsnachweises bildenden Waren
gegeben ist, und wenn trotz der hervorgekommenen
Mängel keine Zweifel am Ursprung der Waren
in dem betreffenden begünstigten Land bestehen."
Artikel II
1. Art. I Z 2 bis 4, 6 und 7 tritt mit 1. Juli 1987 in
Kraft.
2. Art. I Z 1 und 5 tritt gleichzeitig mit dem
Internationalen Übereinkommen über das Harmonisierte
System zur Bezeichnung und Kodierung
der Waren Die Kundmachung des Übereinkommens und seines
Inkrafttretens wird zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen. in Kraft.
3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt,
der Bundesminister für Finanzen betraut.