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297_1985 AT

297. Kundmachung: Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Kundmachung: Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das

Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, werden

nachstehende Verbalnoten betreffend die Verlängerung

der vorübergehenden Aussetzung der

Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung

der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli

1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 in der Fassung

der Kundmachungen BGBl. Nr. 529 a/1981, 7/1982,

259/1982, 321/1982, 554/1982, 555/1982, 48/1983,

92/1983, 382/1983, 428/1983 und 321/1984 kundgemacht.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT IN POLEN

No. 438.01/2-A/85

Die Österreichische Botschaft entbietet dem

Außenministerium der Volksrepublik Polen den

Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und

beehrt sich, folgendes mitzuteilen

Die Österreichische Bundesregierung hat

beschlossen, die gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Polen über die

gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

vom 18. Juli 1972 vorübergehend verfügte Aussetzung

der Anwendung der Bestimmungen dieses

Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1985,

00.00 Uhr, bis 30. Juni 1986, 24.00 Uhr, für polnische

Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber

eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines

für Flugpersonal sind, zu verlängern.

Die Österreichische Botschaft benützt diese

Gelegenheit, dem Außenministerium der Volksrepublik

Polen den Ausdruck der vorzüglichen

Hochachtung zu erneuern.

Warschau, am 12. Juni 1985

L. S.

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN

DER VOLKSREPUBLIK POLEN

Konsularabteilung

Warschau

(Übersetzung)

MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE

ANGELEGENHEITEN DER

VOLKSREPUBLIK POLEN

D. Kons. III. 213-6-84

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Volksrepublik Polen entbietet der Botschaft

der Republik Österreich in Warschau seine Empfehlungen

und beehrt sich, die Note der Botschaft

Zl. 438.01/2-A/85 vom 12. Juni 1985 mit folgendem

Inhalt

„Die Österreichische Bundesregierung hat

beschlossen, die gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und

der Regierung der Volksrepublik Polen über die

gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht

vom 18. Juli 1972 vorübergehend verfügte Ausset-

zung der Anwendung der Bestimmungen dieses

Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1985,

00.00 Uhr, bis 30. Juni 1986, 24.00 Uhr, für polnische

Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber

eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines

für Flugpersonal sind, zu verlängern."

zur Kenntnis genommen zu haben.

In diesem Zusammenhang beehrt sich das Ministerium

für Auswärtige Angelegenheiten, die Österreichische

Botschaft zu informieren, daß auf Grund

des Gegenseitigkeitsprinzips die Behörden der Polnischen

Volksrepublik eine analoge Entscheidung

den österreichischen Staatsbürgern gegenüber

gefaßt haben.

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

benutzt auch diese Gelegenheit, die Botschaft

der Republik Österreich seiner Hochachtung zu

versichern.

Warschau, am 17. Juni 1985

L. S.

BOTSCHAFT DER

REPUBLIK ÖSTERREICH

in Warschau

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