297. Kundmachung: Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das
Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, werden
nachstehende Verbalnoten betreffend die Verlängerung
der vorübergehenden Aussetzung der
Anwendung des Abkommens zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Aufhebung
der Sichtvermerkspflicht vom 18. Juli
1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 330/1972 in der Fassung
der Kundmachungen BGBl. Nr. 529 a/1981, 7/1982,
259/1982, 321/1982, 554/1982, 555/1982, 48/1983,
92/1983, 382/1983, 428/1983 und 321/1984 kundgemacht.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT IN POLEN
No. 438.01/2-A/85
Die Österreichische Botschaft entbietet dem
Außenministerium der Volksrepublik Polen den
Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung und
beehrt sich, folgendes mitzuteilen
Die Österreichische Bundesregierung hat
beschlossen, die gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Volksrepublik Polen über die
gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vom 18. Juli 1972 vorübergehend verfügte Aussetzung
der Anwendung der Bestimmungen dieses
Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1985,
00.00 Uhr, bis 30. Juni 1986, 24.00 Uhr, für polnische
Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber
eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines
für Flugpersonal sind, zu verlängern.
Die Österreichische Botschaft benützt diese
Gelegenheit, dem Außenministerium der Volksrepublik
Polen den Ausdruck der vorzüglichen
Hochachtung zu erneuern.
Warschau, am 12. Juni 1985
L. S.
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN
DER VOLKSREPUBLIK POLEN
Konsularabteilung
Warschau
(Übersetzung)
MINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE
ANGELEGENHEITEN DER
VOLKSREPUBLIK POLEN
D. Kons. III. 213-6-84
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Volksrepublik Polen entbietet der Botschaft
der Republik Österreich in Warschau seine Empfehlungen
und beehrt sich, die Note der Botschaft
Zl. 438.01/2-A/85 vom 12. Juni 1985 mit folgendem
Inhalt
„Die Österreichische Bundesregierung hat
beschlossen, die gemäß Art. 7 des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und
der Regierung der Volksrepublik Polen über die
gegenseitige Aufhebung der Sichtvermerkspflicht
vom 18. Juli 1972 vorübergehend verfügte Ausset-
zung der Anwendung der Bestimmungen dieses
Abkommens für die Zeit vom 1. Juli 1985,
00.00 Uhr, bis 30. Juni 1986, 24.00 Uhr, für polnische
Staatsangehörige, sofern sie nicht Inhaber
eines Diplomatenpasses, Dienstpasses oder Erlaubnisscheines
für Flugpersonal sind, zu verlängern."
zur Kenntnis genommen zu haben.
In diesem Zusammenhang beehrt sich das Ministerium
für Auswärtige Angelegenheiten, die Österreichische
Botschaft zu informieren, daß auf Grund
des Gegenseitigkeitsprinzips die Behörden der Polnischen
Volksrepublik eine analoge Entscheidung
den österreichischen Staatsbürgern gegenüber
gefaßt haben.
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
benutzt auch diese Gelegenheit, die Botschaft
der Republik Österreich seiner Hochachtung zu
versichern.
Warschau, am 17. Juni 1985
L. S.
BOTSCHAFT DER
REPUBLIK ÖSTERREICH
in Warschau