297. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 51/1983, wird wie folgt geändert
1. § 19 Abs. 1 letzter Satz entfällt.
2. § 19 Abs. 4 lautet
„(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer
mündlichen Verhandlung absehen, wenn die
Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen
Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof
vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die
mündliche Erörterung eine weitere Klärung der
Rechtssache nicht erwarten läßt. Ohne mündliche
Verhandlung können ferner in nichtöffentlicher
Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen
werden
1. Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein
verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht
offenkundig nicht verletzt worden ist;
2. die Entscheidung in Rechtssachen, in denen
die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung
des Verfassungsgerichtshofes
bereits genügend klargestellt ist;
3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung
einer gesetzwidrigen Verordnung,
eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines
rechtswidrigen Staatsvertrages Anlaß gegeben
hat."
3. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt
„Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so
brauchen regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere
für den Antrag (die Beschwerde) und für die
Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig
verzeichnet werden."
4. § 82 Abs. 5 entfällt.
5. § 87 Abs. 3 lautet
„(3) Lehnt der Verfassungsgerichtshof die
Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die
Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf
abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt
worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser
Antrag innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes
gestellt wird, der Referent, auszusprechen,
daß die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3
B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten
wird. Ein solcher Ausspruch hat nicht zu erfolgen,
wenn es sich um einen Fall handelt, der nach
Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes
ausgeschlossen ist."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1984
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundeskanzler betraut.