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297_1984 AT

297. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Änderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 51/1983, wird wie folgt geändert

1. § 19 Abs. 1 letzter Satz entfällt.

2. § 19 Abs. 4 lautet

„(4) Der Verfassungsgerichtshof kann von einer

mündlichen Verhandlung absehen, wenn die

Schriftsätze der Parteien des verfassungsgerichtlichen

Verfahrens und die dem Verfassungsgerichtshof

vorgelegten Akten erkennen lassen, daß die

mündliche Erörterung eine weitere Klärung der

Rechtssache nicht erwarten läßt. Ohne mündliche

Verhandlung können ferner in nichtöffentlicher

Sitzung auf Antrag des Referenten beschlossen

werden

1. Die Abweisung einer Beschwerde, wenn ein

verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht

offenkundig nicht verletzt worden ist;

2. die Entscheidung in Rechtssachen, in denen

die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung

des Verfassungsgerichtshofes

bereits genügend klargestellt ist;

3. einer Beschwerde stattzugeben, die zur Aufhebung

einer gesetzwidrigen Verordnung,

eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines

rechtswidrigen Staatsvertrages Anlaß gegeben

hat."

3. Dem § 27 wird folgender Satz angefügt

„Wird der Zuspruch von Kosten beantragt, so

brauchen regelmäßig anfallende Kosten, insbesondere

für den Antrag (die Beschwerde) und für die

Teilnahme an Verhandlungen, nicht ziffernmäßig

verzeichnet werden."

4. § 82 Abs. 5 entfällt.

5. § 87 Abs. 3 lautet

„(3) Lehnt der Verfassungsgerichtshof die

Behandlung einer Beschwerde ab oder weist er die

Beschwerde ab, so hat, wenn bis dahin ein darauf

abzielender Antrag des Beschwerdeführers gestellt

worden ist, der Verfassungsgerichtshof, wenn dieser

Antrag innerhalb von zwei Wochen nach

Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes

gestellt wird, der Referent, auszusprechen,

daß die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3

B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten

wird. Ein solcher Ausspruch hat nicht zu erfolgen,

wenn es sich um einen Fall handelt, der nach

Art. 133 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes

ausgeschlossen ist."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. August 1984

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundeskanzler betraut.

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