297. Zweites Zusatzprotokoll zum Europäischen Auslieferungsübereinkommen samt Vorbehalt
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Vorbehalt wird genehmigt.
(Übersetzung)
Die Mitgliedstaaten des Europarats,
die dieses Protokoll unterzeichnen
—
von dem Wunsch geleitet, die
Anwendung des am 13. Dezember
1957 in Paris zur Unterzeichnung
aufgelegten Europäischen
Auslieferungsübereinkommens Kundgemacht in BGBl. Nr. 320/1969
(im folgenden als „Übereinkommen"
bezeichnet) auf dem Gebiet
der fiskalischen strafbaren Handlungen
zu erleichtern;
in der Erwägung, daß es auch
zweckmäßig ist, das Übereinkommen
in bestimmten anderen
Punkten zu ergänzen —
sind wie folgt übereingekommen
KAPITEL I
Artikel 1
Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens
wird durch folgende
Bestimmung ergänzt
„Dieses Recht gilt auch bei
Handlungen, die nur mit Geldsanktionen
bedroht sind."
KAPITEL II
Artikel 2
Artikel 5 des Übereinkommens
wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt
„Fiskalische strafbare Handlungen
(1) In Abgaben-, Steuer-, Zoll-
und Devisenstrafsachen wird die
Auslieferung zwischen den Vertragsparteien
nach Maßgabe des
Übereinkommens wegen Handlungen
bewilligt, die nach dem
Recht der ersuchten Vertragspartei
einer strafbaren Handlung
derselben Art entsprechen.
(2) Die Auslieferung darf nicht
mit der Begründung abgelehnt
werden, daß das Recht der
ersuchten Vertragspartei nicht
dieselbe Art von Abgaben oder
Steuern oder keine Abgaben-,
Steuer-, Zoll- oder Devisenbestimmungen
derselben Art wie
das Recht der ersuchenden Vertragspartei
vorsieht."
KAPITEL III
Artikel 3
Das Übereinkommen wird
durch folgende Bestimmungen
ergänzt
„Abwesenheitsurteile
(1) Ersucht eine Vertragspartei
eine andere Vertragspartei um
Auslieferung einer Person zur
Vollstreckung einer Strafe oder
vorbeugenden Maßnahme, die gegen
sie in einem Abwesenheitsurteil
verhängt worden ist, so kann
die ersuchte Vertragspartei die
Auslieferung zu diesem Zweck
ablehnen, wenn nach ihrer Auffassung
in dem diesem Urteil vorangegangenen
Verfahren nicht die
Mindestrechte der Verteidigung
gewahrt worden sind, die anerkanntermaßen
jedem einer strafbaren
Handlung Beschuldigten
zustehen. Die Auslieferung wird
jedoch bewilligt, wenn die ersuchende
Vertragspartei eine als
ausreichend erachtete Zusicherung
gibt, der Person, um deren
Auslieferung ersucht wird, das
Recht auf ein neues Gerichtsver-
fahren zu gewährleisten, in dem
die Rechte der Verteidigung
gewahrt werden. Diese Entscheidung
ermächtigt die ersuchende
Vertragspartei, entweder das
betreffende Urteil zu vollstrecken,
wenn der Verurteilte keinen
Einspruch erhebt, oder andernfalls
gegen den Ausgelieferten die
Strafverfolgung durchzuführen.
(2) Unterrichtet die ersuchte
Vertragspartei die Person, um
deren Auslieferung ersucht wird,
von dem gegen sie ergangenen
Abwesenheitsurteil, so betrachtet
die ersuchende Vertragspartei
diese Mitteilung nicht als förmliche
Zustellung mit Wirkung für
das Strafverfahren in diesem
Staat."
KAPITEL IV
Artikel 4
Das Übereinkommen wird
durch folgende Bestimmungen
ergänzt
„Amnestie
Die Auslieferung wird nicht
bewilligt wegen einer strafbaren
Handlung, die im ersuchten Staat
unter eine Amnestie fällt und für
deren Verfolgung dieser Staat
nach seinem eigenen Strafrecht
zuständig war."
KAPITEL V
Artikel 5
Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens
wird durch folgende
Bestimmungen ersetzt
„Das Ersuchen wird schriftlich
abgefaßt und vom Justizministerium
der ersuchenden Vertragspartei
an das Justizministerium
der ersuchten Vertragspartei
gerichtet; der diplomatische Weg
ist jedoch nicht ausgeschlossen.
Ein anderer Weg kann unmittelbar
zwischen zwei oder mehr
Vertragsparteien vereinbart werden."
KAPITEL VI
Artikel 6
(1) Dieses Protokoll liegt für
die Mitgliedstaaten des Europa-
rats, die das Übereinkommen
unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der
Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim
Generalsekretär des Europarats
hinterlegt.
(2) Das Protokoll tritt 90 Tage
nach Hinterlegung der dritten
Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft.
(3) Für jeden Unterzeichnerstaat,
der das Protokoll später
ratifiziert, annimmt oder
genehmigt, tritt es 90 Tage nach
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunde
in Kraft.
(4) Ein Mitgliedstaat des Europarats
kann dieses Protokoll nicht
ratifizieren, annehmen oder
genehmigen, ohne gleichzeitig
oder vorher das Übereinkommen
ratifiziert zu haben.
Artikel 7
(1) Jeder Staat, der dem Übereinkommen
beigetreten ist, kann
diesem Protokoll beitreten, nachdem
es in Kraft getreten ist.
(2) Der Beitritt erfolgt durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generalsekretär des
Europarats; die Urkunde wird
90 Tage nach ihrer Hinterlegung
wirksam.
Artikel 8
(1) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde einzelne
oder mehrere Hoheitsgebiete
bezeichnen, auf die dieses
Protokoll Anwendung findet.
(2) Jeder Staat kann bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
oder jederzeit danach durch eine
an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung dieses
Protokoll auf jedes weitere in der
Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
erstrecken, dessen internationale
Beziehungen er wahrnimmt
oder für das er Vereinbarungen
treffen kann.
(3) Jede nach Absatz 2 abgegebene
Erklärung kann in bezug
auf jedes darin genannte Hoheitsgebiet
durch eine an den Generalsekretär
des Europarats gerichtete
Notifikation zurückgenommen
werden. Die Zurücknahme
wird sechs Monate nach Eingang
der Notifikation beim Generalsekretär
des Europarats wirksam.
Artikel 9
(1) Die von einem Staat zu
einer Bestimmung des Übereinkommens
angebrachten Vorbehalte
finden auch auf dieses Protokoll
Anwendung, sofern dieser
Staat bei der Unterzeichnung
oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
keine anderslautende
Absicht zum Ausdruck bringt.
(2) Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der
Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs-
oder Beitrittsurkunde
erklären, daß er sich das Recht
vorbehält,
a) Kapitel I nicht anzunehmen;
b) Kapitel II nicht oder nur
hinsichtlich bestimmter
strafbarer Handlungen oder
bestimmter Kategorien der
in Artikel 2 bezeichneten
strafbaren Handlungen
anzunehmen;
c) Kapitel III nicht anzunehmen
oder nur Artikel 3
Absatz 1 anzunehmen;
d) Kapitel IV nicht anzunehmen;
e) Kapitel V nicht anzunehmen.
(3) Jede Vertragspartei kann
einen von ihr nach Absatz 2 angebrachten
Vorbehalt durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Erklärung zurück-
ziehen; die Erklärung wird mit
ihrem Eingang wirksam.
(4) Eine Vertragspartei, die
einen Vorbehalt zu einer Bestimmung
des Übereinkommens auf
dieses Protokoll angewendet öder
einen Vorbehalt zu einer Bestimmung
des Protokolls angebracht
hat, kann nicht verlangen, daß
eine andere Vertragspartei diese
Bestimmung anwendet; sie kann
jedoch, wenn es sich um einen
Teilvorbehalt oder einen bedingten
Vorbehalt handelt, die
Anwendung der betreffenden
Bestimmung insoweit verlangen,
als sie selbst sie angenommen hat.
(5) Andere Vorbehalte zu diesem
Protokoll sind nicht zulässig.
Artikel 10
Das Europäische Komitee für
Strafrechtsfragen des Europarats
wird die Durchführung dieses
Protokolls verfolgen; soweit
erforderlich, erleichtert es die
gütliche Behebung aller Schwierigkeiten,
die sich aus der Durchführung
des Protokolls ergeben
könnten.
Artikel 11
(1) Jede Vertragspartei kann
dieses Protokoll durch eine an
den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation für
sich kündigen.
(2) Die Kündigung wird sechs
Monate nach Eingang der Notifikation
beim Generalsekretär
wirksam.
(3) Die Kündigung des Übereinkommens
hat ohne weiteres
auch die Kündigung dieses Protokolls
zur Folge.
Artikel 12
Der Generalsekretär des Europarats
notifiziert den Mitgliedstaaten
des Rates und jedem
Staat, der dem Übereinkommen
beigetreten ist,
a) jede Unterzeichnung dieses
Protokolls;
b) jede Hinterlegung einer
Ratifikations-, Annahme-,
Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde;
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Protokolls
nach seinen Artikeln 6 und
7;
d) jede nach Artikel 8
Absätze 2 und 3 eingegangene
Erklärung;
e) jede nach Artikel 9 Absatz 1
eingegangene Erklärung;
f) jeden nach Artikel 9 Absatz 2
angebrachten Vorbehalt;
g) jedes Zurückziehen eines
Vorbehalts nach Artikel 9
Absatz 3;
h) jede nach Artikel 11 eingegangene
Notifikation und
den Zeitpunkt, zu dem die
Kündigung wirksam wird.
Zu Urkund dessen haben die
hierzu gehörig befugten Unterzeichneten
dieses Protokoll
unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am
17. März 1978 in englischer und
französischer Sprache, wobei
jeder Text gleichermaßen authentisch
ist, in einer Urschrift, die im
Archiv des Europarats hinterlegt
wird. Der Generalsekretär des
Europarats übermittelt allen
Unterzeichnerstaaten und allen
beitretenden Staaten beglaubigte
Abschriften.
Vorbehalt
Die Republik Österreich
erklärt gemäß Art. 9 Abs. 2 des
Protokolls, Kapitel II nur hinsichtlich
Abgaben-, Steuer- und
Zollstrafsachen anzunehmen.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 2. Mai 1983 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das zweite Zusatzprotokoll
tritt gemäß seinem Art. 7 Abs. 2 für Österreich am 31. Juli 1983 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das zweite
Zusatzprotokoll ratifiziert bzw. angenommen
Dänemark, Niederlande (für das Königreich in Europa) und Schweden.
Schweden hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde nachstehende Erklärung abgegeben
„Bei Anwendung des Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens (Kapitel V, Art. 5 des Protokolls) werden
die dem Ministerium für Justiz zugewiesenen Funktionen vom 'Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
ausgeübt."