297. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch ergänzendem Briefwechsel
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Brüssel, den 10. Juli 1981
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen
zwischen unseren Delegationen zur Festlegung
von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-,
Lamm- und Ziegenfleisch sowie von lebenden
Schafen und Ziegen außer reinrassigen Zuchttieren
aus Österreich in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
im Zusammenhang mit der Anwendung
der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf-
und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug
zu nehmen.
Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden
Parteien wie folgt übereingekommen
1. Diese Vereinbarung gilt für
— lebende Schafe und Ziegen außer reinrassigen
Zuchttieren (Tarifstelle 01.04 B des
Gemeinsamen Zolltarifs);
— frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm-
und Ziegenfleisch (Tarifstelle 02.01 A IV a
des Gemeinsamen Zolltarifs);
— gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch
(Tarifstelle 02.01 A IV b des Gemeinsamen
Zolltarifs).
2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die
Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und
Ziegenfleisch sowie lebende Schafe und Ziegen aus
Österreich nach der Gemeinschaft auf folgende
jährliche Menge festgesetzt
300 Tonnen Lebendtiere, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
mit Knochen Hierunter ist folgendes zu verstehen: 100 kg Lebendgewicht
entsprechen 47 kg Schlachtkörpergewicht
(Gewicht für Fleisch mit Knochen) 2).
2) Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit
Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht
des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie
auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht
entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem
Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes
Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch
und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht
entbeintem Lammfleisch.
Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung
zu gewährleisten, verpflichtet sich die
Republik Österreich, durch geeignete Verfahren
sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge
die vereinbarte Menge nicht überschreitet.
3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die
Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie
sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung
geregelte Zugang Österreichs zum
Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.
4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Österreich
in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten,
behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die
Einfuhren aus Österreich für den Rest des betreffenden
Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden
von der Österreich für das folgende Jahr zustehenden
Ausfuhrmenge abgesetzt.
5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die
Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung
erfaßten Erzeugnisse auf einen Höchstsatz
von 10 vH des Zollwertes zu beschränken.
6. Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die
Gemeinschaft in Konsultationen mit der Republik
Österreich die unter Nummer 2 festgesetzte Menge
entsprechend dem Umfang des österreichischen
Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat.
Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten
werden gemäß den Vorschriften des
Beitrittsvertrages festgesetzt; hierbei wird dem
unter Nummer 5 genannten Höchstsatz der
Abschöpfung Rechnung getragen.
7. Die Republik Österreich gewährleistet die Einhaltung
dieser Vereinbarung insbesondere dadurch,
daß sie innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten
Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer
1 genannten Erzeugnisse erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die
Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten
Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der
Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht
wird, welche durch die von der österreichischen
Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt
wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses
Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung
einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz
für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden
kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner
festgelegt, daß die zuständige österreichische
Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft
in regelmäßigen Abständen die Mengen mitteilt, für
die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind; diese
Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland
aufzuschlüsseln.
8. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern
der Gemeinschaft und der Republik Österreich
eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die
Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird
und reibungslos funktioniert.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemäße
Anwendung dieser Vereinbarung
nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse
aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in
der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern
nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung
dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt
den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
9. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten
unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der
Parteien im Rahmen des GATT.
10. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge
gilt für die Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung
an bis zum 1. Jänner des folgenden Jahres
geltende Menge wird im Verhältnis zur
Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem
saisonalen Charakter des Handels Rechnung.
11. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in
denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und
nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für
das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
12. Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1981 in
Kraft.
Sie gilt bis zum 31. März 1984; nach diesem
Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des
Rechts jeder Partei, sie mit einer Frist von einem
Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden
die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den
beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick
auf Änderungen, die sie einverständlich für notwendig
erachten, überprüft.
13. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung
durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen
Verfahren.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die
Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Schreiben
bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Helmut von Verschuer e. h.
Brüssel, den 10. Juli 1981
Herr Präsident!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen
Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen
zwischen unseren Delegationen zur Festlegung
von Bestimmungen über die Einfuhr von
Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch sowie von
lebenden Schafen und Ziegen außer reinrassigen
Zuchttieren aus Österreich in die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit
der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation
für Schaf- und Ziegenfleisch durch die
Gemeinschaft Bezug zu nehmen.
Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden
Parteien wie folgt übereingekommen
1. Diese Vereinbarung gilt für
— lebende Schafe und Ziegen außer reinrassigen
Zuchttieren (Tarifstelle 01.04 B des
Gemeinsamen Zolltarifs);
— frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm-
und Ziegenfleisch (Tarifstelle 02.01 A IV a
des Gemeinsamen Zolltarifs);
— gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch
(Tarifstelle 02.01 A IV b des Gemeinsamen
Zolltarifs).
2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die
Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und
Ziegenfleisch sowie lebende Schafe und Ziegen aus
Österreich nach der Gemeinschaft auf folgende
jährliche Menge festgesetzt
300 Tonnen Lebendtiere, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht
mit Knochen Hierunter ist folgendes zu verstehen: 100 kg Lebendgewicht
entsprechen 47 kg Schlachtkörpergewicht
(Gewicht für Fleisch mit Knochen) 2).
2) Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit
Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht
des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie
auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht
entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem
Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes
Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch
und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht
entbeintem Lammfleisch.
Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung
zu gewährleisten, verpflichtet sich die
Republik Österreich, durch geeignete Verfahren
sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge
die vereinbarte Menge nicht überschreitet.
3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die
Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie
sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung
geregelte Zugang Österreichs zum
Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.
4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Österreich
in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten,
behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die
Einfuhren aus Österreich für den Rest des betreffenden
Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden
von der Österreich für das folgende Jahr zustehenden
Ausfuhrmenge abgesetzt.
5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die
Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung
erfaßten Erzeugnisse auf einen Höchstsatz
von 10 vH des Zollwertes zu beschränken.
6. Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die
Gemeinschaft in Konsultationen mit der Republik
Österreich die unter Nummer 2 festgesetzte Menge
entsprechend dem Umfang des österreichischen
Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat.
Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten
werden gemäß den Vorschriften des
Beitrittsvertrages festgesetzt; hierbei wird dem
unter Nummer 5 genannten Höchstsatz der
Abschöpfung Rechnung getragen.
7. Die Republik Österreich gewährleistet die Einhaltung
dieser Vereinbarung insbesondere dadurch,
daß sie innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten
Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer
1 genannten Erzeugnisse erteilt.
Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle
notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die
Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten
Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der
Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht
wird, welche durch die von der österreichischen
Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt
wird.
Die Einzelheiten für die Anwendung dieses
Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung
einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz
für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden
kann.
In Durchführungsbestimmungen wird ferner
festgelegt, daß die zuständige österreichische
Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft
in regelmäßigen Abständen die Mengen mitteilt, für
die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind; diese
Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland
aufzuschlüsseln.
8. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern
der Gemeinschaft und der Republik Österreich
eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die
Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird
und reibungslos funktioniert.
Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemäße
Anwendung dieser Vereinbarung
nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse
aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in
der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern
nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.
Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung
dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt
den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.
9. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten
unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der
Parteien im Rahmen des GATT.
10. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge
gilt für die Zeit vom 1. Jänner bis zum
31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung
an bis zum 1. Jänner des folgenden Jahres
geltende Menge wird im Verhältnis zur
Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen
Charakter des Handels Rechnung.
11. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in
denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und
nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für
das Gebiet der Republik Österreich andererseits.
12. Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1981 in
Kraft.
Sie gilt bis zum 31. März 1984; nach diesem
Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des
Rechts jeder Partei, sie mit einer Frist von einem
Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden
die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den
beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick
auf Änderungen, die sie einverständlich für notwendig
erachten, überprüft.
13. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung
durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen
Verfahren.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die
Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Schreiben
bestätigen würden."
Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner
Regierung zu dem Inhalt Ihres Schreibens mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Republik Österreich
Seyffertitz e. h.
BRIEFWECHSEL
BETREFFEND NUMMER 2 DER VEREINBARUNG
IN FORM EINES BRIEFWECHSELS
ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
UND DER REPUBLIK
ÖSTERREICH ÜBER DEN HANDEL
MIT HAMMEL-, LAMM- UND ZIEGENFLEISCH
Brüssel, den 10. Juli 1981
Herr Präsident!
Ich beehre mich, auf die Vereinbarung in Form
eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich
über den Handel mit Hammel-, Lamm- und
Ziegenfleisch Bezug zu nehmen.
In Ergänzung dieses Briefwechsels und im
Anschluß an Ihre Anfrage möchte ich Sie unterrichten,
daß die zuständigen Stellen der Republik
Österreich darauf achten werden, daß die herkömmlichen
Ausfuhrströme bei Schaf- und Ziegenfleisch
und lebenden Tieren dieser Gattungen aus
Österreich nach den als empfindlich betrachteten
Märkten der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Jänner
1981 bis zum 31. März 1984 nicht verändert
werden.
Die zuständigen Stellen der Republik Österreich
werden die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang
dieses Schreibens bestätigen würden.
Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Republik Österreich
Seyffertitz e. h.
Brüssel, den 10. Juli 1981
Herr Botschafter!
Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen
Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen
„Ich beehre mich, auf die Vereinbarung in Form
eines Briefwechsels zwischen der Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich
über den Handel mit Hammel-, Lamm- und
Ziegenfleisch Bezug zu nehmen.
In Ergänzung dieses Briefwechsels und im
Anschluß an Ihre Anfrage möchte ich Sie unterrichten,
daß die zuständigen Stellen der Republik
Österreich darauf achten werden, daß die herkömmlichen
Ausfuhrströme bei Schaf- und Ziegenfleisch
und lebenden Tieren dieser Gattungen aus
Österreich nach den als empfindlich betrachteten
Märkten der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Jänner
1981 bis zum 31. März 1984 nicht verändert
werden.
Die zuständigen Stellen der Republik Österreich
werden die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang
dieses Schreibens bestätigen würden."
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften
Helmut von Verschuer e. h.
Die Ermächtigung zur Abgabe der in Ziffer 13 der Vereinbarung vorgesehenen Zustimmung wurde
vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Vereinbarung ist
gemäß ihrer Ziffer 12 am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.