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297_1982 AT

297. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch ergänzendem Briefwechsel

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich über den Handel mit Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch ergänzendem Briefwechsel

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Brüssel, den 10. Juli 1981

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen

zwischen unseren Delegationen zur Festlegung

von Bestimmungen über die Einfuhr von Hammel-,

Lamm- und Ziegenfleisch sowie von lebenden

Schafen und Ziegen außer reinrassigen Zuchttieren

aus Österreich in die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft

im Zusammenhang mit der Anwendung

der gemeinsamen Marktorganisation für Schaf-

und Ziegenfleisch durch die Gemeinschaft Bezug

zu nehmen.

Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden

Parteien wie folgt übereingekommen

1. Diese Vereinbarung gilt für

— lebende Schafe und Ziegen außer reinrassigen

Zuchttieren (Tarifstelle 01.04 B des

Gemeinsamen Zolltarifs);

— frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm-

und Ziegenfleisch (Tarifstelle 02.01 A IV a

des Gemeinsamen Zolltarifs);

— gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

(Tarifstelle 02.01 A IV b des Gemeinsamen

Zolltarifs).

2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die

Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und

Ziegenfleisch sowie lebende Schafe und Ziegen aus

Österreich nach der Gemeinschaft auf folgende

jährliche Menge festgesetzt

300 Tonnen Lebendtiere, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

mit Knochen Hierunter ist folgendes zu verstehen: 100 kg Lebendgewicht

entsprechen 47 kg Schlachtkörpergewicht

(Gewicht für Fleisch mit Knochen) 2).

2) Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit

Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht

des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie

auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht

entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem

Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes

Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch

und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht

entbeintem Lammfleisch.

Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung

zu gewährleisten, verpflichtet sich die

Republik Österreich, durch geeignete Verfahren

sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge

die vereinbarte Menge nicht überschreitet.

3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die

Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie

sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung

geregelte Zugang Österreichs zum

Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.

4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Österreich

in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten,

behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die

Einfuhren aus Österreich für den Rest des betreffenden

Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden

von der Österreich für das folgende Jahr zustehenden

Ausfuhrmenge abgesetzt.

5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die

Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung

erfaßten Erzeugnisse auf einen Höchstsatz

von 10 vH des Zollwertes zu beschränken.

6. Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die

Gemeinschaft in Konsultationen mit der Republik

Österreich die unter Nummer 2 festgesetzte Menge

entsprechend dem Umfang des österreichischen

Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat.

Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten

werden gemäß den Vorschriften des

Beitrittsvertrages festgesetzt; hierbei wird dem

unter Nummer 5 genannten Höchstsatz der

Abschöpfung Rechnung getragen.

7. Die Republik Österreich gewährleistet die Einhaltung

dieser Vereinbarung insbesondere dadurch,

daß sie innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten

Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer

1 genannten Erzeugnisse erteilt.

Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle

notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die

Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten

Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der

Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht

wird, welche durch die von der österreichischen

Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt

wird.

Die Einzelheiten für die Anwendung dieses

Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung

einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz

für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden

kann.

In Durchführungsbestimmungen wird ferner

festgelegt, daß die zuständige österreichische

Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft

in regelmäßigen Abständen die Mengen mitteilt, für

die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind; diese

Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland

aufzuschlüsseln.

8. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern

der Gemeinschaft und der Republik Österreich

eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die

Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird

und reibungslos funktioniert.

Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemäße

Anwendung dieser Vereinbarung

nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse

aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in

der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern

nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung

dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt

den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.

9. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten

unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der

Parteien im Rahmen des GATT.

10. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge

gilt für die Zeit vom 1. Jänner bis zum

31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung

an bis zum 1. Jänner des folgenden Jahres

geltende Menge wird im Verhältnis zur

Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem

saisonalen Charakter des Handels Rechnung.

11. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in

denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und

nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für

das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

12. Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1981 in

Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 1984; nach diesem

Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des

Rechts jeder Partei, sie mit einer Frist von einem

Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden

die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den

beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick

auf Änderungen, die sie einverständlich für notwendig

erachten, überprüft.

13. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung

durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen

Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die

Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Schreiben

bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Helmut von Verschuer e. h.

Brüssel, den 10. Juli 1981

Herr Präsident!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen

Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich beehre mich, auf die kürzlichen Verhandlungen

zwischen unseren Delegationen zur Festlegung

von Bestimmungen über die Einfuhr von

Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch sowie von

lebenden Schafen und Ziegen außer reinrassigen

Zuchttieren aus Österreich in die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft im Zusammenhang mit

der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation

für Schaf- und Ziegenfleisch durch die

Gemeinschaft Bezug zu nehmen.

Im Verlauf dieser Verhandlungen sind die beiden

Parteien wie folgt übereingekommen

1. Diese Vereinbarung gilt für

— lebende Schafe und Ziegen außer reinrassigen

Zuchttieren (Tarifstelle 01.04 B des

Gemeinsamen Zolltarifs);

— frisches oder gekühltes Hammel-, Lamm-

und Ziegenfleisch (Tarifstelle 02.01 A IV a

des Gemeinsamen Zolltarifs);

— gefrorenes Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch

(Tarifstelle 02.01 A IV b des Gemeinsamen

Zolltarifs).

2. Im Rahmen dieser Vereinbarung werden die

Ausfuhrmöglichkeiten für Hammel-, Lamm- und

Ziegenfleisch sowie lebende Schafe und Ziegen aus

Österreich nach der Gemeinschaft auf folgende

jährliche Menge festgesetzt

300 Tonnen Lebendtiere, ausgedrückt in Schlachtkörpergewicht

mit Knochen Hierunter ist folgendes zu verstehen: 100 kg Lebendgewicht

entsprechen 47 kg Schlachtkörpergewicht

(Gewicht für Fleisch mit Knochen) 2).

2) Schlachtkörpergewicht (Gewicht für Fleisch mit

Knochen). Unter Schlachtkörpergewicht ist das Gewicht

des nicht entbeinten Fleisches in dieser Angebotsform wie

auch das durch einen Koeffizienten in das Gewicht nicht

entbeinten Fleisches umgerechnete Gewicht von entbeintem

Fleisch zu verstehen. Dabei entsprechen 55 kg entbeintes

Hammelfleisch 100 kg nicht entbeintem Hammelfleisch

und 60 kg entbeintes Lammfleisch 100 kg nicht

entbeintem Lammfleisch.

Um ein einwandfreies Funktionieren der Vereinbarung

zu gewährleisten, verpflichtet sich die

Republik Österreich, durch geeignete Verfahren

sicherzustellen, daß die tatsächlich ausgeführte Jahresmenge

die vereinbarte Menge nicht überschreitet.

3. Für den Fall, daß die Gemeinschaft die

Schutzklausel in Anspruch nimmt, verpflichtet sie

sich, dafür Sorge zu tragen, daß der in dieser Vereinbarung

geregelte Zugang Österreichs zum

Gemeinschaftsmarkt davon nicht berührt wird.

4. Für den Fall, daß die Einfuhren aus Österreich

in einem Jahr die vereinbarten Mengen überschreiten,

behält sich die Gemeinschaft das Recht vor, die

Einfuhren aus Österreich für den Rest des betreffenden

Jahres auszusetzen. Die Mehrmengen werden

von der Österreich für das folgende Jahr zustehenden

Ausfuhrmenge abgesetzt.

5. Die Gemeinschaft verpflichtet sich, die

Abschöpfung auf Einfuhren der von dieser Vereinbarung

erfaßten Erzeugnisse auf einen Höchstsatz

von 10 vH des Zollwertes zu beschränken.

6. Beim Eintritt neuer Mitgliedstaaten ändert die

Gemeinschaft in Konsultationen mit der Republik

Österreich die unter Nummer 2 festgesetzte Menge

entsprechend dem Umfang des österreichischen

Handels mit jedem neuen Mitgliedstaat.

Die Einfuhrbelastungen für diese neuen Mitgliedstaaten

werden gemäß den Vorschriften des

Beitrittsvertrages festgesetzt; hierbei wird dem

unter Nummer 5 genannten Höchstsatz der

Abschöpfung Rechnung getragen.

7. Die Republik Österreich gewährleistet die Einhaltung

dieser Vereinbarung insbesondere dadurch,

daß sie innerhalb der in dieser Vereinbarung festgelegten

Mengen Ausfuhrlizenzen für die unter Nummer

1 genannten Erzeugnisse erteilt.

Die Gemeinschaft verpflichtet sich ihrerseits, alle

notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit die

Erteilung von Einfuhrlizenzen für die vorgenannten

Erzeugnisse mit Ursprung in Österreich von der

Vorlage einer Ausfuhrlizenz abhängig gemacht

wird, welche durch die von der österreichischen

Regierung bezeichnete zuständige Stelle erteilt

wird.

Die Einzelheiten für die Anwendung dieses

Systems werden so festgelegt, daß auf die Stellung

einer Kaution für die Erteilung der Einfuhrlizenz

für die fraglichen Erzeugnisse verzichtet werden

kann.

In Durchführungsbestimmungen wird ferner

festgelegt, daß die zuständige österreichische

Behörde der zuständigen Stelle der Gemeinschaft

in regelmäßigen Abständen die Mengen mitteilt, für

die Ausfuhrlizenzen erteilt worden sind; diese

Angaben sind gegebenenfalls nach Bestimmungsland

aufzuschlüsseln.

8. Es wird ein Beratender Ausschuß aus Vertretern

der Gemeinschaft und der Republik Österreich

eingesetzt. Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die

Vereinbarung ordnungsgemäß angewendet wird

und reibungslos funktioniert.

Der Ausschuß trägt dafür Sorge, daß die ordnungsgemäße

Anwendung dieser Vereinbarung

nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß Erzeugnisse

aus Hammel-, Lamm- und Ziegenfleisch unter in

der Vereinbarung nicht genannten Tarifnummern

nach der Gemeinschaft ausgeführt werden.

Der Ausschuß erörtert alle bei der Durchführung

dieser Vereinbarung auftretenden Fragen und empfiehlt

den zuständigen Behörden geeignete Lösungen.

9. Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten

unbeschadet der Rechte und Verpflichtungen der

Parteien im Rahmen des GATT.

10. Die unter Nummer 2 festgesetzte Jahresmenge

gilt für die Zeit vom 1. Jänner bis zum

31. Dezember. Die vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung

an bis zum 1. Jänner des folgenden Jahres

geltende Menge wird im Verhältnis zur

Gesamtjahresmenge festgesetzt und trägt dem saisonalen

Charakter des Handels Rechnung.

11. Diese Vereinbarung gilt für die Gebiete, in

denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und

nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für

das Gebiet der Republik Österreich andererseits.

12. Diese Vereinbarung tritt am 1. Jänner 1981 in

Kraft.

Sie gilt bis zum 31. März 1984; nach diesem

Zeitpunkt bleibt sie in Kraft, vorbehaltlich des

Rechts jeder Partei, sie mit einer Frist von einem

Jahr schriftlich zu kündigen. In jedem Fall werden

die Bestimmungen dieser Vereinbarung von den

beiden Parteien vor dem 1. April 1984 im Hinblick

auf Änderungen, die sie einverständlich für notwendig

erachten, überprüft.

13. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung

durch die Vertragsparteien gemäß ihren eigenen

Verfahren.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die

Zustimmung Ihrer Regierung zu diesem Schreiben

bestätigen würden."

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner

Regierung zu dem Inhalt Ihres Schreibens mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Republik Österreich

Seyffertitz e. h.

BRIEFWECHSEL

BETREFFEND NUMMER 2 DER VEREINBARUNG

IN FORM EINES BRIEFWECHSELS

ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT

UND DER REPUBLIK

ÖSTERREICH ÜBER DEN HANDEL

MIT HAMMEL-, LAMM- UND ZIEGENFLEISCH

Brüssel, den 10. Juli 1981

Herr Präsident!

Ich beehre mich, auf die Vereinbarung in Form

eines Briefwechsels zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

über den Handel mit Hammel-, Lamm- und

Ziegenfleisch Bezug zu nehmen.

In Ergänzung dieses Briefwechsels und im

Anschluß an Ihre Anfrage möchte ich Sie unterrichten,

daß die zuständigen Stellen der Republik

Österreich darauf achten werden, daß die herkömmlichen

Ausfuhrströme bei Schaf- und Ziegenfleisch

und lebenden Tieren dieser Gattungen aus

Österreich nach den als empfindlich betrachteten

Märkten der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Jänner

1981 bis zum 31. März 1984 nicht verändert

werden.

Die zuständigen Stellen der Republik Österreich

werden die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang

dieses Schreibens bestätigen würden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Für die Republik Österreich

Seyffertitz e. h.

Brüssel, den 10. Juli 1981

Herr Botschafter!

Ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen

Schreibens mit folgendem Wortlaut zu bestätigen

„Ich beehre mich, auf die Vereinbarung in Form

eines Briefwechsels zwischen der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Österreich

über den Handel mit Hammel-, Lamm- und

Ziegenfleisch Bezug zu nehmen.

In Ergänzung dieses Briefwechsels und im

Anschluß an Ihre Anfrage möchte ich Sie unterrichten,

daß die zuständigen Stellen der Republik

Österreich darauf achten werden, daß die herkömmlichen

Ausfuhrströme bei Schaf- und Ziegenfleisch

und lebenden Tieren dieser Gattungen aus

Österreich nach den als empfindlich betrachteten

Märkten der Gemeinschaft in der Zeit vom 1. Jänner

1981 bis zum 31. März 1984 nicht verändert

werden.

Die zuständigen Stellen der Republik Österreich

werden die hierfür erforderlichen Maßnahmen treffen.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie den Eingang

dieses Schreibens bestätigen würden."

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Helmut von Verschuer e. h.

Die Ermächtigung zur Abgabe der in Ziffer 13 der Vereinbarung vorgesehenen Zustimmung wurde

vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; die Vereinbarung ist

gemäß ihrer Ziffer 12 am 1. Jänner 1981 in Kraft getreten.

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