297_1981
AT
297. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu
nachstehender Verfügung über unbewegliches
Bundesvermögen zu folgendem Wert ermächtigt
In Oberösterreich
Unentgeltliche Veräußerung (Schenkung)
Grundstücke Nr. 69 Baufläche
Kapuzinerkloster Gmunden, Nr. 68/1
§ 2. Zwecks Instandsetzung und künftiger Instandhaltung
der zu übertragenden Baulichkeiten
leistet der Bund an die Geschenknehmerin,
die Wiener Ordensprovinz der Kapuziner, einen
einmaligen Geldbetrag von 3887480 S.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind der Bundesminister für Finanzen (hinsichtlich
§ 1) und der Bundesminister für Unterricht
und Kunst (hinsichtlich § 2) betraut.