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297_1981 AT

297. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen ist zu

nachstehender Verfügung über unbewegliches

Bundesvermögen zu folgendem Wert ermächtigt

In Oberösterreich

Unentgeltliche Veräußerung (Schenkung)

Grundstücke Nr. 69 Baufläche

Kapuzinerkloster Gmunden, Nr. 68/1

§ 2. Zwecks Instandsetzung und künftiger Instandhaltung

der zu übertragenden Baulichkeiten

leistet der Bund an die Geschenknehmerin,

die Wiener Ordensprovinz der Kapuziner, einen

einmaligen Geldbetrag von 3887480 S.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind der Bundesminister für Finanzen (hinsichtlich

§ 1) und der Bundesminister für Unterricht

und Kunst (hinsichtlich § 2) betraut.

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