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297_1980 AT

297. Verordnung: Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für das Land Salzburg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Verordnung: Einbeziehung der Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (des Feuerwehrverbandes) in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung für das Land Salzburg

Auf Grund des § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

in der Fassung der 34. Novelle

zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 530/1979, wird verordnet

Auf Antrag des Landes Salzburg werden mit

Wirkung vom 1. Jänner 1980 die Mitglieder der

im § 176 Abs. 1 Z 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

genannten Freiwilligen Feuerwehren

(des Feuerwehrverbandes) dieses Landes

in die Zusatzversicherung in der Unfallversicherung

gemäß § 22 a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

einbezogen.

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