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297. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1977

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1977

Der Nationalrat hat beschlossen

Steuergegenstand

§ 1. (1) Bier, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder

in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt

einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).

(2) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind

Bier der Nummer 22.03 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz

1958, BGBl. Nr. 74) und alkoholische

Getränke der Nummern 22.07 C und 22.09 D

des Zolltarifes, die Bier der Nummer 22.03

enthalten.

Steuersätze

§ 2. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter

a) für Bier mit einem Stammwürzegehalt

(Abs. 3) von nicht mehr als 14% (Normalbier)

83 S, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes

bestimmt;

b) für Bier mit einem Stammwürzegehalt

von mehr als 14% aber nicht mehr als 20%

(Starkbier) 166 S;

c) für Bier mit einem Stammwürzegehalt von

mehr als 20% (Sonderbier) für jede angefangene

Einheit im Prozentsatz des Stammwürzegehaltes

HS.

(2) Für die ersten 14000 Hektoliter Normalbier,

die in jedem Kalenderjahr aus demselben

Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1) weggebracht

oder dort zum Verbrauch entnommen wurden

und die nach § 8 Abs. 1 zu versteuern sind, gelten

ermäßigte Steuersätze. Sie betragen für die ersten

3500 Hektoliter 60%, für die zweiten 3500 Hektoliter

70%, für die dritten 3500 Hektoliter 80%

und für die vierten 3500 Hektoliter 90% des

im Abs. 1 lit. a angeführten Steuersatzes.

(3) Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der

Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der

das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit

hätte hergestellt sein können, an löslichen

Stoffen (Extraktgehalt) in Gewichtsprozenten. Er

ist aus dem Gehalt an nicht flüchtigen gelösten

Stoffen (Restextraktgehalt) und dem Alkoholgehalt

des Bieres zu errechnen.

Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr

§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht

anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung

der Biersteuer für Bier, das in das Zollgebiet

eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen

des Zollgesetzes 1955.

(2) Die Erhebung der Biersteuer anläßlich der

Einfuhr von Bier obliegt den Zollämtern.

Steuerschuld, Steuerschuldner

§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß

Bier aus einem Herstellungsbetrieb weggebracht

oder in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch

entnommen wird; sie entsteht im Zeitpunkt der

Wegbringung oder der Entnahme.

(2) Eine Wegbringung von Bier aus einem

Herstellungsbetrieb liegt vor, wenn es daraus entfernt

wird. Als Entnahme von Bier zum Verbrauch

gilt auch das Verbringen in einen

Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher

abgegeben wird. Wird Bier, das in einem

Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen

wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht

durch eine solche Wegbringung keine

Steuerschuld.

(3) Für Bier, das in einem Herstellungsbetrieb

zu einer Untersuchung für Zwecke des Betriebes

oder von der Abgabenbehörde als Probe entnommen

wird oder das in einem Herstellungsbetrieb

zum menschlichen Genuß unbrauchbar

gemacht wurde oder vernichtet wird, entsteht

keine Steuerschuld nach Abs. 1.

(4) Wenn Bier, das nach § 6 Abs. 1 lit. b

steuerfrei ist, aus der Verschlußbrennerei, in die

es zur Branntweinherstellung gebracht wurde,

weggebracht oder dort auf andere Art als zur

Branntweinherstellung verwendet wird, entsteht

durch diese Wegbringung oder Verwendung die

Steuerschuld.

(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1

der Inhaber des Herstellungsbetriebes (§ 9 Abs. 2)

und in den Fällen des Abs. 4 der Inhaber der

Verschlußbrennerei, das ist die Person oder

Personenvereinigung, für deren Rechnung die

Verschlußbrennerei betrieben wird.

§ 5. (1) Als Menge, für welche die Steuerschuld

entsteht, gilt

a) für Bier in geeichten Holzfässern in den

handelsüblichen Rauminhaltsstufen 121/2 Liter

(Achtelfaß), 25 Liter (Viertelfaß),

50 Liter (halbes Faß), 100 Liter (ganzes

Faß) und 200 Liter (Doppelfaß), wenn der

eichbehördlich bezeichnete Rauminhalt von

dem der Rauminhaltsstufe entsprechenden

um nicht mehr als 4% nach oben abweicht,

die der Rauminhaltsstufe entsprechende

Menge, vermehrt um einen Zuschlag

von 2%;

b) für Bier in geeichten Holzfässern der in

lit. a bezeichneten Art, wenn einem nach

Abs. 2 gestellten Antrag stattgegeben

wurde, und für Bier in anderen geeichten

Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt

von weniger als 10 Hektoliter die

dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt

derselben entsprechende Menge;

c) für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen

Vorschriften entsprechenden

Flaschen die Menge, welche dem auf den

Flaschen angegebenen Nenninhalt entspricht;

d) für Bier in anderen nicht geeichten Transportibehältnissen,

in denen es an Verbraucher

abgegeben wird, die dem Rauminhalt

derselben entsprechende Menge.

(2) Der Steuerschuldner kann beantragen, daß

der Besteuerung von Bier in geeichten Holzfässern

aller Art die Menge zugrunde gelegt wird, welche

dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben

entspricht, wenn er für die Wegbringung

von Bier aus einem Herstellungsbetrieb regelmäßig

auch andere als die im Abs. 1 lit. a bezeichneten

Holzfässer verwendet oder Bier in solchen

anderen geeichten Holzfässern gleichzeitig einführt;

soweit sich der Antrag nicht auf die Einfuhr

von Bier bezieht, bleibt der Steuerschuldner

daran bis zum Ablauf des auf die Antragstellung

folgenden Kalenderjahres gebunden, es sei denn,

daß er die Verwendung der anderen geeichten

Holzfässer vorher aufgibt. Dem Antrag ist stattzugeben,

wenn dadurch die Erhebung der Biersteuer

nicht beeinträchtigt wird.

(3) Befindet sich das Bier in keinem der im

Abs. 1 angeführten Transportbehältnisse, dann

entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt

ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge.

Wird in einem solchen Fall das Volumen der

Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so

ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.

Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von der Biersteuer ist befreit

a) Bier, das aus dem Zollgebiet ausgeführt

wurde oder das auf dem Transport ins Zollausland

zugrunde gegangen ist; der Austritt

des Bieres über die Zollgrenze ist

nachzuweisen;

b) Bier, das zur Branntweinherstellung in eine

Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes über

das Branntweinmonopol vom 8. April 1922,

Deutsches RGBl. I S. 405) gebracht wurde;

c) Bier, das auf dem Transport in einen Bearbeitungsbetrieb

(§ 12 Abs. 1) zugrunde

gegangen ist.

(2) Abs. 1 lit. a gilt nicht für Bier, das im

Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes

1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt

werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, welche

für inländische Rückwaren oder für im Ausgang

vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung

vorsehen, erstrecken sich nicht auf die

Biersteuer.

(3) Die Steuerbefreiungen nach Abs. 1 können

nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen

werden. Ist die Steuerschuld für das betreffende

Bier schon wiederholt entstanden, so hat den

Steuerbefreiungsanspruch jene Person oder

Personenvereinigung, die zuletzt Steuerschuldner

war.

Erstattung der Biersteuer

§ 7. (1) Wurde für Bier, das nach § 6 Abs. 1

von der Biersteuer befreit ist, die Biersteuer

entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners

zu erstatten.

(2) Wenn Bier, das sich noch nicht in dem

Zustand befindet, in welchem es üblicherweise

an Verbraucher abgegeben wird, in einem

anderen Betrieb als einem Herstellungsbetrieb

bearbeitet wird und dadurch eine Mengenverminderung

eintritt, ist auf Antrag des Steuerschuldners

die entrichtete Biersteuer für eine

Biermenge zu erstatten, die der Mindermenge

entspricht. Als Mengenverminderung durch die

Bearbeitung gelten auch die Verluste, die in einem

solchen Betrieb bei der Lagerung des zu bearbeitenden

oder des bearbeiteten Bieres in anderen

Umschließungen als Transportbehältnissen und

der Abfüllung desselben in Transportbehältnisse

eintreten.

(3) Ist für Bier, für welches die Biersteuer nach

Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstatten ist, die Steuerschuld

schon wiederholt entstanden, so hat den

Erstattungsanspruch jene Person oder Personenvereinigung,

die zuletzt Steuerschuldner war; zu

erstatten sind nur Steuerbeträge, die dieser

Steuerschuldner selbst entrichtet hat.

(4) Der Erstattungsanspruch (Abs. 1 und 2)

erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf

des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung

des Befreiungstatbestandes oder den

Eintritt der Mengenverminderung folgt.

(5) Die Erstattung der Biersteuer obliegt der

Abgabenbehörde, an die der zu erstattende

Steuerbetrag entrichtet wurde.

Selbstberechnung und Fälligkeit der Biersteuer

§ 8. (1) Entsteht die Steuerschuld nach § 4

Abs. 1, so hat der Steuerschuldner bis zum

25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die

Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt,

nach Biergattungen (§ 2 Abs. 1) getrennt, die

Biermengen schriftlich anzumelden, für die im

vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden

ist. Er hat in der Anmeldung von den

anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen

Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das nach

§ 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, für die

verbleibenden Mengen unter Berücksichtigung der

nach Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Abzüge für

Rückbier und Fremdbier die Biersteuer zu berechnen

(Selbstberechnung) und den errechneten

Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen

der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu

entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung

besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden

Biermengen keine Biersteuer zu entrichten ist.

Ist der Steuerschuldner Inhaber mehrerer Herstellungsbetriebe,

dann hat er für jeden Herstellungsbetrieb

eine gesonderte Anmeldung abzugeben.

(2) Wurde in einen Herstellungsbetrieb Bier

zurückgenommen (Rückbier) oder Bier aufgenommen,

das sich dort noch nicht befunden hat

(Fremdbier), dann sind die zurückgenommenen

oder aufgenommenen Mengen, soweit es sich um

Normalbier handelt, von jenen nach Abs. 1 anzumeldenden

Normalbiermengen abzuziehen, die

steuerpflichtig sind; für andere zurückgenommene

oder aufgenommene Biermengen ist die darauf

lastende Biersteuer von jenem Biersteuerbetrag

abzuziehen, der sich für alle zu versteuernden

Biermengen ergibt. Abzüge von oder für Biermengen,

denen außerhalb eines Herstellungsbetriebes

eine Flüssigkeit beigemengt wurde, bei

denen es sich um Ausleerbier, Tropfbier oder

Bierneigen handelt oder die in einem Herstellungsbetrieb

zum menschlichen Genuß unbrauchbar

gemacht wurden, sind unzulässig. Der Anspruch

auf Vornahme eines Abzugs für Rückbier

oder Fremdbier entsteht mit dem Ablauf des

Kalendermonats, in welchem das Bier in den

betreffenden Herstellungsbetrieb zurückgenommen

oder aufgenommen wurde.

(3) Die Abzüge für Rückbier und für Fremdbier

sind grundsätzlich bei der Ermittlung der

zu versteuernden Normalbiermengen und der zu

entrichtenden Biersteuer für den Kalendermonat

vorzunehmen, in welchem die Zurücknahme oder

Aufnahme des Bieres stattfand. Sind jedoch keine

Biermengen zu versteuern oder die abzuziehenden

Mengen größer als die steuerpflichtigen Normalbiermengen

oder ist der abzuziehende Biersteuerbetrag

höher als jener, der auf die Biermengen

entfällt, welche zu versteuern sind, so sind jene

Mengen und Beträge, die aus einem solchen

Grund nicht abgezogen werden können, bei der

Ermittlung der zu versteuernden Normalbiermengen

und der zu entrichtenden Biersteuer für

den jeweils nächsten Kalendermonat, in welchem

ein Abzug möglich ist, in gleicher Weise abzuziehen,

bis sie voll berücksichtigt sind. Alle Abzüge

für Rückbier und für Fremdbier sind in

der Reihenfolge vorzunehmen, in welcher der

Anspruch auf ihre Vornahme entstanden ist.

(4) Bei der Vornahme von Abzügen nach

Abs. 2 und 3 ist Rückbier oder Fremdbier, das

sich noch in original verschlossenen Transportibehältnissen

befindet, mit jenen Mengen anzusetzen,

für welche vor der Zurücknahme oder

Aufnahme in den betreffenden Herstellungsbetrieb

zuletzt die Steuerschuld entstanden ist.

(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 4,

so hat der Steuerschuldner für die Biermengen,

für welche die Steuerschuld entstanden ist, die

Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und

den errechneten Steuerbetrag binnen einer Woche

nach dem Entstehen der Steuerschuld an das für

die Erhebung der Biersteuer zuständige Finanzamt,

in dessen Bereich sich die Verschlußbrennerei

befindet, zu entrichten. Er hat dem Finanzamt

gleichzeitig schriftlich bekanntzugeben, wann und

für welche Biermengen die Steuerschuld entstanden

ist.

Herstellungsbetriebe

§ 9. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses .

Bundesgesetzes sind im Zollgebiet gelegene Betriebe,

in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung

gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung

von Bier, durch die eine Mengenvermehrung

eintritt, die nicht durch den Verbraucher

oder in dessen Auftrag vorgenommen wird,

sowie das Eindicken von Bier.

(2) Als Inhaber eines Herstellungsbetriebes gilt

die Person oder die Personenvereinigung, für

deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

§ 10. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen

will, hat dem für die Erhebung der Biersteuer

zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der

Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen vor der

Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene

Beschreibung des Betriebes sowie eine Beschreibung

der Herstellung und der Lagerung von

Bier im Betrieb (Betriebsanzeige) vorzulegen. Wer

einen Herstellungsbetrieb übernimmt, hat dem

Finanzamt binnen zwei Wochen nach der Übernahme

eine Betriebsanzeige vorzulegen; hiebei

kann auf die Betriebsanzeige des vorherigen Inhabers

Bezug genommen werden, soweit Änderungen

der darin angegebenen Verhältnisse nicht

eingetreten sind. Das Finanzamt hat das Ergebnis

der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer

mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift

(Befundprotokoll) festzuhalten.

(2) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes ist

verpflichtet, dem Finanzamt (Abs. 1) die Eröffnung

oder Übernahme des Betriebes, jede Änderung

der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll

angegebenen Verhältnisse sowie jede

länger als einen Monat dauernde Einstellung und

den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes

anzuzeigen. Die Anzeigen sind binnen drei

Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden

Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll

ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich

ist.

§ 11. (1) Wenn in einem Herstellungsbetrieb

während eines ununterbrochenen Zeitraumes von

sechs Monaten kein Bier hergestellt wurde, gilt

das Bier, welches sich im Zeitpunkt des Ablaufes

dieses Zeitraumes im Betrieb befindet, als in diesem

Zeitpunkt weggebracht.

(2) Bier, das sich im Zeitpunkt, in dem ein

Herstellungsbetrieb auf Dauer eingestellt wird,

in diesem Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt

der Betriebseinstellung weggebracht.

Bearbeitungsbetriebe

§ 12. (1) Bearbeitungsbetriebe im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind im Zollgebiet gelegene Betriebe,

in welchen Bier bearbeitet wird, für das

eine Erstattung der Biersteuer nach § 7 Abs. 2 in

Betracht kommt.

(2) Als Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes

gilt die Person oder Personenvereinigung, für

deren Rechnung der Betrieb geführt wird.

(3) Wer einen Bearbeitungsbetrieb eröffnen

will, hat dies vor der Eröffnung dem für die Erhebung

der Biersteuer zuständigen Finanzamt, in

dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich

anzuzeigen. Wer einen Bearbeitungsbetrieb

übernimmt, hat dies dem Finanzamt binnen drei

Tagen nach der Übernahme schriftlich anzuzeigen.

Aufzeichnungspflicht

§ 13. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus

denen hervorgehen muß, wieviel Bier

a) im Betrieb hergestellt wurde;

b) in den Betrieb aufgenommen wurde;

c) zum Verbrauch im Betrieb entnommen

wurde, wenn durch die Entnahme die

Steuerschuld entstanden ist;

d) aus dem Betrieb weggebracht wurde, wenn

durch die Wegbringung die Steuerschuld

entstanden ist;

e) in den Betrieb zurückgenommen wurde;

f) im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar

gemacht oder vernichtet wurde.

Die Aufzeichnungspflicht nach lit. b, e und f gilt

nicht für die in den Betrieb aufgenommenen

oder zurückgenommenen Mengen an Ausleerbier,

Tropfbier und Bierneigen.

(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen

sein

a) Für das im Betrieb hergestellte Bier die

Gattung (§ 2 Abs. 1), die Menge und der

Tag der Herstellung; für die Erfüllung der

Aufzeichnungspflicht gilt das Bier als hergestellt,

sobald es in ein Transportbehältnis

eingefüllt wird oder sobald es in ein

Transportmittel gelangt, das zur Entfernung

des Bieres aus dem Betrieb oder zum

Verbringen des Bieres in einen Betriebsteil

verwendet wird, in dem Bier ausschließlich

an Verbraucher abgegeben wird;

b) für das in den Betrieb aufgenommene Bier

die Gattung, die Menge und der Tag der

Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus

den Aufzeichnungen oder den Belegen der

Name oder die Firma und die Anschrift

des Lieferanten zu entnehmen sein und,

1. wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb

oder einem Bearbeitungsbetrieb

bezogen wurde, die Bezeichnung und die

Anschrift dieses Betriebes oder,

2. wenn das Bier in das Zollgebiet eingeführt

wurde, der Tag der Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr,

die Bezeichnung des Zollamtes,

bei dem die Abfertigung stattfand, sowie

der Name oder die Firma und die Anschrift

des Verfügungsberechtigten;

c) für das zum Verbrauch im Betrieb entnommene

Bier die Gattung, die Menge und

der Tag der Entnahme;

d) für das aus dem Betrieb weggebrachte Bier

die Gattung, die Menge und der Tag der

Wegbringung; soweit das Bier nicht unmittelbar

an Verbraucher abgegeben wird,

müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen

oder den Belegen der Name

oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers

zu entnehmen sein und,

1. wenn das Bier in einen Herstellungsbetrieb

oder einen Bearbeitungsbetrieb

aufgenommen werden soll, die Bezeichnung

und die Anschrift dieses Betriebes

oder,

2. wenn das Bier aus dem Zollgebiet ausgeführt

wurde, der Tag des Austritts über

die Zollgrenze;

e) für das in den Betrieb zurückgenommene

Bier die Gattung, die Menge und der Tag

der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder

aus den Aufzeichnungen oder den

Belegen der Name oder die Firma und die

Anschrift des Abnehmers, der das Bier

zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und,

wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb

oder einem Bearbeitungsbetrieb

oder aus dem Zollausland zurückgenommen

wurde, die unter lit. b Z. 1 und 2 aufgezählten

Angaben;

f) für das im Betrieb zum menschlichen Genuß

unbrauchbar gemachte oder vernichtete

Bier die Gattung, die Menge sowie der

Tag und die Art des Unbrauchbarmachens

oder der Vernichtung.

(3) In den Aufzeichnungen oder den Belegen

über Rückbier und Fremdbier sind Mengen, für

die bei der Selbstberechnung der Biersteuer ein

Abzug unzulässig ist, ersichtlich zu machen.

§ 14. (1) Der Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes

hat Aufzeichnungen zu führen, aus

denen hervorgehen muß, wieviel Bier

a) in den Betrieb aufgenommen wurde;

b) zum Verbrauch im Betrieb entnommen

wurde;

c) im Betrieb verlorengegangen ist;

d) aus dem Betrieb weggebracht wurde

e) in den Betrieb zurückgenommen wurde.

(2) Die Aufzeichnungen über das im Abs. 1

lit. a, b, d und e bezeichnete Bier müssen den

Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit b bis e entsprechen.

Für das im Abs. 1 lit. c bezeichnete

Bier müssen aus den Aufzeichnungen die Gattung

(§ 2 Abs. 1), die Menge und der Tag der Feststellung

des Verlustes sowie dessen Ursache und

der Umstand zu ersehen sein, ob es sich um eine

Mengenverminderung im Sinne des § 7 Abs. 2

handelt.

§ 15. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen

(§§ 13 und 14) sind in der Regel am Tag

der Herstellung, der Aufnahme, der Entnahme,

der Wegbringung, der Zurücknahme, des Unbrauchbarmachens,

der Vernichtung oder der

Feststellung des Verlustes des Bieres, spätestens

jedoch binnen einer Woche vorzunehmen.

(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß

in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen,

innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen

festgestellt und die dazugehörigen

Belege eingesehen werden können.

Amtliche Aufsicht

§ 16. (1) Herstellungsbetriebe, Bearbeitungsbetriebe,

Bierausschankbetriebe, die mit einem

Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb

in örtlicher Verbindung stehen, und Verschlußbrennereien,

in denen zur Branntweinherstellung

Bier verwendet wird, unterliegen

der amtlichen Aufsicht.

(2) Transportmittel und Transportbehältnisse

unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen

ist, daß damit Bier befördert wird.

(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die

Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt,

in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende

Betrieb oder das zu beaufsichtigende Transportmittel

oder Transportbehältnis befindet.

§ 17. In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist

das Finanzamt unbeschadet der Befugnisse, die

ihm nach der Bundesabgabenordnung, BGBl.

Nr. 194/1961, und den Vorschriften über das

Branntweinmonopol zustehen, berechtigt,

a) in den im § 16 Abs. 1 und 2 angeführten

Betrieben und Transportmitteln Nachschau

zu halten;

b) Umschließungen, in denen sich Bier befindet

oder befinden kann, auf ihren Inhalt

zu prüfen;

c) Bier-, Bierwürze-, Braustoff-, Maische- und

Branntweinproben (unentgeltlich zu entnehmen;

d) die Bestände an Bier, Bierwürze, Braustoffen,

Maische und Branntwein festzustellen;

e) in Bücher und Aufzeichnungen, die auf

Grund gesetzlicher Bestimmungen oder

ohne gesetzliche Verpflichtung geführt

werden, sowie in die zu den Büchern und

Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht

zu nehmen;

f) Umschließungen, die zur Aufnahme von

Bier bestimmt sind oder in denen sich Bier

befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung

anzuordnen;

g) Herstellungsbetriebe auf Kosten des Inhabers

besonderen Überwachungsmaßnahmen

zu unterwerfen, wenn Einrichtungen, die

für die Ausübung der amtlichen Aufsicht

notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden

sind oder wenn im Betrieb Einrichtungen

vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht

erschweren oder verhindern.

§ 18. (1) Transportbehältnisse, in denen Bier

aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb

weggebracht wird, müssen mit

einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das

im § 16 Abs. 3 bezeichnete Finanzamt feststellen

kann, in welchem Betrieb das Bier hergestellt

oder abgefüllt wurde.

(2) Werden nach dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes Transportbehältnisse (Abs. 1)

mit einer geänderten oder einer neuen Kennzeichnung

versehen, so hat der Inhaber des Herstellungsbetriebes

oder des Bearbeitungsbetriebes,

aus welchem das Bier weggebracht wird, dem für

die amtliche Aufsicht über den Betrieb zuständigen

Finanzamt (§ 16 Abs. 3) schriftlich anzuzeigen,

wie die Transportbehältnisse gekennzeichnet sind.

Die Anzeige ist zu erstatten, bevor die anders

oder neu gekennzeichneten Transportbehältnisse

erstmals zur Wegbringung von Bier verwendet

werden.

§ 19. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes

oder eines Bearbeitungsbetriebes hat durch eine

körperliche Bestandsaufnahme festzustellen,

welche Mengen an Bier, getrennt nach den im

§ 2 Abs. 1 angeführten Gattungen, sich am Ende

des Zeitraumes, welcher der Gewinnermitdung

für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom

Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb

befinden.

§ 20. Ergeben sich in einem Herstellungsbetrieb

bei einer Aufnahme von Bierbeständen

Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber

nicht aufklären kann, so gelten diese Fehlmengen

als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme aus dem

Betrieb weggebracht, soweit für sie nicht schon

vorher die Steuerschuld entstanden ist.

§ 21. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes

oder eines Bearbeitungsbetriebes hat auf Verlangen

des Finanzamtes aus den nach §§ 13 bis 15

geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln,

welche Biermengen, auch nach Gattungen

getrennt, in einem vom Finanzamt zu bestimmenden

Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum

Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen,

unbrauchbar gemacht oder vernichtet

wurden oder verlorengegangen sind.

§ 22. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht

unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen

Gewahrsam sich ein im § 16 Abs. 2 bezeichnetes

Transportmittel oder Transportbehältnis befindet,

sind verpflichtet, die Amtshandlungen des

Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen,

die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu

leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich

beizustellen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 23. (1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb übernommen,

aber noch keine Betriebsanzeige (§ 10

Abs. 1) vorgelegt hat, ist verpflichtet, eine solche

binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten

vorzulegen. Die Pläne und Beschreibungen,

welche für einen Herstellungsbetrieb, der im

Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes

besteht, gemäß § 14 Abs. 2 und 6 des

Biersteuergesetzes 1956, BGBl. Nr. 264/1955, dem

zuständigen Finanzamt vorgelegt wurden, gelten

in ihrer letzten Fassung als Betriebsanzeige im

Sinne des § 10 Abs. 1; der Inhaber des Herstellungsbetriebes

kann jedoch binnen einem Monat

nach dem Inkrafttreten eine neue Betriebsanzeige

vorlegen.

(2) Ist die Frist zur Anzeige eines im § 10 Abs. 2

angeführten Ereignisses im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen,

so endet sie mit dem Ablauf des dritten

Tages nach dem Inkrafttreten.

(3) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes einen Bearbeitungsbetrieb innehat,

hat dies binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten

dem im § 12 Abs. 3 bezeichneten Finanzamt

schriftlich anzuzeigen.

§ 24. Das Biersteuergesetz 1956, BGBl. Nr.

264/1955, in der Fassung des Budgetsanierungsgesetzes

1963, BGBl. Nr. 83, ist nach dem Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes auf Bier, für das

die Biersteuerschuld vor dem Inkrafttreten entstanden

ist, weiter anzuwenden.

§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf

die Kundmachung folgenden Monatsersten in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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