297. Bundesgesetz: Biersteuergesetz 1977
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Steuergegenstand
§ 1. (1) Bier, das im Zollgebiet (§ 1 des Zollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 129) hergestellt oder
in das Zollgebiet eingeführt wird, unterliegt
einer Verbrauchsteuer (Biersteuer).
(2) Bier im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Bier der Nummer 22.03 des Zolltarifes (Zolltarifgesetz
1958, BGBl. Nr. 74) und alkoholische
Getränke der Nummern 22.07 C und 22.09 D
des Zolltarifes, die Bier der Nummer 22.03
enthalten.
Steuersätze
§ 2. (1) Die Biersteuer beträgt je Hektoliter
a) für Bier mit einem Stammwürzegehalt
(Abs. 3) von nicht mehr als 14% (Normalbier)
83 S, soweit nicht Abs. 2 etwas anderes
bestimmt;
b) für Bier mit einem Stammwürzegehalt
von mehr als 14% aber nicht mehr als 20%
(Starkbier) 166 S;
c) für Bier mit einem Stammwürzegehalt von
mehr als 20% (Sonderbier) für jede angefangene
Einheit im Prozentsatz des Stammwürzegehaltes
HS.
(2) Für die ersten 14000 Hektoliter Normalbier,
die in jedem Kalenderjahr aus demselben
Herstellungsbetrieb (§ 9 Abs. 1) weggebracht
oder dort zum Verbrauch entnommen wurden
und die nach § 8 Abs. 1 zu versteuern sind, gelten
ermäßigte Steuersätze. Sie betragen für die ersten
3500 Hektoliter 60%, für die zweiten 3500 Hektoliter
70%, für die dritten 3500 Hektoliter 80%
und für die vierten 3500 Hektoliter 90% des
im Abs. 1 lit. a angeführten Steuersatzes.
(3) Der Stammwürzegehalt des Bieres ist der
Gehalt der ungegorenen Anstellwürze, aus der
das Bier hergestellt ist oder nach seiner Beschaffenheit
hätte hergestellt sein können, an löslichen
Stoffen (Extraktgehalt) in Gewichtsprozenten. Er
ist aus dem Gehalt an nicht flüchtigen gelösten
Stoffen (Restextraktgehalt) und dem Alkoholgehalt
des Bieres zu errechnen.
Erhebung der Biersteuer anläßlich der Einfuhr
§ 3. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht
anderes bestimmt ist, gelten für die Erhebung
der Biersteuer für Bier, das in das Zollgebiet
eingeführt wird, sinngemäß die Bestimmungen
des Zollgesetzes 1955.
(2) Die Erhebung der Biersteuer anläßlich der
Einfuhr von Bier obliegt den Zollämtern.
Steuerschuld, Steuerschuldner
§ 4. (1) Die Steuerschuld entsteht dadurch, daß
Bier aus einem Herstellungsbetrieb weggebracht
oder in einem Herstellungsbetrieb zum Verbrauch
entnommen wird; sie entsteht im Zeitpunkt der
Wegbringung oder der Entnahme.
(2) Eine Wegbringung von Bier aus einem
Herstellungsbetrieb liegt vor, wenn es daraus entfernt
wird. Als Entnahme von Bier zum Verbrauch
gilt auch das Verbringen in einen
Betriebsteil, in dem Bier ausschließlich an Verbraucher
abgegeben wird. Wird Bier, das in einem
Herstellungsbetrieb zum Verbrauch entnommen
wurde, aus dem Betrieb weggebracht, dann entsteht
durch eine solche Wegbringung keine
Steuerschuld.
(3) Für Bier, das in einem Herstellungsbetrieb
zu einer Untersuchung für Zwecke des Betriebes
oder von der Abgabenbehörde als Probe entnommen
wird oder das in einem Herstellungsbetrieb
zum menschlichen Genuß unbrauchbar
gemacht wurde oder vernichtet wird, entsteht
keine Steuerschuld nach Abs. 1.
(4) Wenn Bier, das nach § 6 Abs. 1 lit. b
steuerfrei ist, aus der Verschlußbrennerei, in die
es zur Branntweinherstellung gebracht wurde,
weggebracht oder dort auf andere Art als zur
Branntweinherstellung verwendet wird, entsteht
durch diese Wegbringung oder Verwendung die
Steuerschuld.
(5) Steuerschuldner ist in den Fällen des Abs. 1
der Inhaber des Herstellungsbetriebes (§ 9 Abs. 2)
und in den Fällen des Abs. 4 der Inhaber der
Verschlußbrennerei, das ist die Person oder
Personenvereinigung, für deren Rechnung die
Verschlußbrennerei betrieben wird.
§ 5. (1) Als Menge, für welche die Steuerschuld
entsteht, gilt
a) für Bier in geeichten Holzfässern in den
handelsüblichen Rauminhaltsstufen 121/2 Liter
(Achtelfaß), 25 Liter (Viertelfaß),
50 Liter (halbes Faß), 100 Liter (ganzes
Faß) und 200 Liter (Doppelfaß), wenn der
eichbehördlich bezeichnete Rauminhalt von
dem der Rauminhaltsstufe entsprechenden
um nicht mehr als 4% nach oben abweicht,
die der Rauminhaltsstufe entsprechende
Menge, vermehrt um einen Zuschlag
von 2%;
b) für Bier in geeichten Holzfässern der in
lit. a bezeichneten Art, wenn einem nach
Abs. 2 gestellten Antrag stattgegeben
wurde, und für Bier in anderen geeichten
Transportbehältnissen mit einem Rauminhalt
von weniger als 10 Hektoliter die
dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt
derselben entsprechende Menge;
c) für Bier in nicht geeichten, aber den eichrechtlichen
Vorschriften entsprechenden
Flaschen die Menge, welche dem auf den
Flaschen angegebenen Nenninhalt entspricht;
d) für Bier in anderen nicht geeichten Transportibehältnissen,
in denen es an Verbraucher
abgegeben wird, die dem Rauminhalt
derselben entsprechende Menge.
(2) Der Steuerschuldner kann beantragen, daß
der Besteuerung von Bier in geeichten Holzfässern
aller Art die Menge zugrunde gelegt wird, welche
dem eichbehördlich bezeichneten Rauminhalt derselben
entspricht, wenn er für die Wegbringung
von Bier aus einem Herstellungsbetrieb regelmäßig
auch andere als die im Abs. 1 lit. a bezeichneten
Holzfässer verwendet oder Bier in solchen
anderen geeichten Holzfässern gleichzeitig einführt;
soweit sich der Antrag nicht auf die Einfuhr
von Bier bezieht, bleibt der Steuerschuldner
daran bis zum Ablauf des auf die Antragstellung
folgenden Kalenderjahres gebunden, es sei denn,
daß er die Verwendung der anderen geeichten
Holzfässer vorher aufgibt. Dem Antrag ist stattzugeben,
wenn dadurch die Erhebung der Biersteuer
nicht beeinträchtigt wird.
(3) Befindet sich das Bier in keinem der im
Abs. 1 angeführten Transportbehältnisse, dann
entsteht die Steuerschuld für die im Zeitpunkt
ihres Entstehens tatsächlich vorhandene Menge.
Wird in einem solchen Fall das Volumen der
Biermenge aus dem Eigengewicht ermittelt, so
ist ein Kilogramm einem Liter gleichzusetzen.
Steuerbefreiungen
§ 6. (1) Von der Biersteuer ist befreit
a) Bier, das aus dem Zollgebiet ausgeführt
wurde oder das auf dem Transport ins Zollausland
zugrunde gegangen ist; der Austritt
des Bieres über die Zollgrenze ist
nachzuweisen;
b) Bier, das zur Branntweinherstellung in eine
Verschlußbrennerei (§ 52 des Gesetzes über
das Branntweinmonopol vom 8. April 1922,
Deutsches RGBl. I S. 405) gebracht wurde;
c) Bier, das auf dem Transport in einen Bearbeitungsbetrieb
(§ 12 Abs. 1) zugrunde
gegangen ist.
(2) Abs. 1 lit. a gilt nicht für Bier, das im
Zwischenauslandsverkehr (§ 127 des Zollgesetzes
1955) ausgeführt wurde oder ausgeführt
werden sollte. Zollgesetzliche Vorschriften, welche
für inländische Rückwaren oder für im Ausgang
vorgemerkte Waren eine Eingangsabgabenbefreiung
vorsehen, erstrecken sich nicht auf die
Biersteuer.
(3) Die Steuerbefreiungen nach Abs. 1 können
nur vom Steuerschuldner in Anspruch genommen
werden. Ist die Steuerschuld für das betreffende
Bier schon wiederholt entstanden, so hat den
Steuerbefreiungsanspruch jene Person oder
Personenvereinigung, die zuletzt Steuerschuldner
war.
Erstattung der Biersteuer
§ 7. (1) Wurde für Bier, das nach § 6 Abs. 1
von der Biersteuer befreit ist, die Biersteuer
entrichtet, so ist sie auf Antrag des Steuerschuldners
zu erstatten.
(2) Wenn Bier, das sich noch nicht in dem
Zustand befindet, in welchem es üblicherweise
an Verbraucher abgegeben wird, in einem
anderen Betrieb als einem Herstellungsbetrieb
bearbeitet wird und dadurch eine Mengenverminderung
eintritt, ist auf Antrag des Steuerschuldners
die entrichtete Biersteuer für eine
Biermenge zu erstatten, die der Mindermenge
entspricht. Als Mengenverminderung durch die
Bearbeitung gelten auch die Verluste, die in einem
solchen Betrieb bei der Lagerung des zu bearbeitenden
oder des bearbeiteten Bieres in anderen
Umschließungen als Transportbehältnissen und
der Abfüllung desselben in Transportbehältnisse
eintreten.
(3) Ist für Bier, für welches die Biersteuer nach
Abs. 1 oder Abs. 2 zu erstatten ist, die Steuerschuld
schon wiederholt entstanden, so hat den
Erstattungsanspruch jene Person oder Personenvereinigung,
die zuletzt Steuerschuldner war; zu
erstatten sind nur Steuerbeträge, die dieser
Steuerschuldner selbst entrichtet hat.
(4) Der Erstattungsanspruch (Abs. 1 und 2)
erlischt, wenn der Antrag nicht bis zum Ablauf
des Kalenderjahres gestellt wird, das auf die Verwirklichung
des Befreiungstatbestandes oder den
Eintritt der Mengenverminderung folgt.
(5) Die Erstattung der Biersteuer obliegt der
Abgabenbehörde, an die der zu erstattende
Steuerbetrag entrichtet wurde.
Selbstberechnung und Fälligkeit der Biersteuer
§ 8. (1) Entsteht die Steuerschuld nach § 4
Abs. 1, so hat der Steuerschuldner bis zum
25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die
Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt,
nach Biergattungen (§ 2 Abs. 1) getrennt, die
Biermengen schriftlich anzumelden, für die im
vorangegangenen Monat die Steuerschuld entstanden
ist. Er hat in der Anmeldung von den
anzumeldenden Mengen jene darin enthaltenen
Mengen abzuziehen, die auf Bier entfallen, das nach
§ 6 Abs. 1 von der Biersteuer befreit ist, für die
verbleibenden Mengen unter Berücksichtigung der
nach Abs. 2 und 3 vorzunehmenden Abzüge für
Rückbier und Fremdbier die Biersteuer zu berechnen
(Selbstberechnung) und den errechneten
Steuerbetrag bis zum 25. des auf das Entstehen
der Steuerschuld folgenden Kalendermonats zu
entrichten. Die Verpflichtung zur Anmeldung
besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden
Biermengen keine Biersteuer zu entrichten ist.
Ist der Steuerschuldner Inhaber mehrerer Herstellungsbetriebe,
dann hat er für jeden Herstellungsbetrieb
eine gesonderte Anmeldung abzugeben.
(2) Wurde in einen Herstellungsbetrieb Bier
zurückgenommen (Rückbier) oder Bier aufgenommen,
das sich dort noch nicht befunden hat
(Fremdbier), dann sind die zurückgenommenen
oder aufgenommenen Mengen, soweit es sich um
Normalbier handelt, von jenen nach Abs. 1 anzumeldenden
Normalbiermengen abzuziehen, die
steuerpflichtig sind; für andere zurückgenommene
oder aufgenommene Biermengen ist die darauf
lastende Biersteuer von jenem Biersteuerbetrag
abzuziehen, der sich für alle zu versteuernden
Biermengen ergibt. Abzüge von oder für Biermengen,
denen außerhalb eines Herstellungsbetriebes
eine Flüssigkeit beigemengt wurde, bei
denen es sich um Ausleerbier, Tropfbier oder
Bierneigen handelt oder die in einem Herstellungsbetrieb
zum menschlichen Genuß unbrauchbar
gemacht wurden, sind unzulässig. Der Anspruch
auf Vornahme eines Abzugs für Rückbier
oder Fremdbier entsteht mit dem Ablauf des
Kalendermonats, in welchem das Bier in den
betreffenden Herstellungsbetrieb zurückgenommen
oder aufgenommen wurde.
(3) Die Abzüge für Rückbier und für Fremdbier
sind grundsätzlich bei der Ermittlung der
zu versteuernden Normalbiermengen und der zu
entrichtenden Biersteuer für den Kalendermonat
vorzunehmen, in welchem die Zurücknahme oder
Aufnahme des Bieres stattfand. Sind jedoch keine
Biermengen zu versteuern oder die abzuziehenden
Mengen größer als die steuerpflichtigen Normalbiermengen
oder ist der abzuziehende Biersteuerbetrag
höher als jener, der auf die Biermengen
entfällt, welche zu versteuern sind, so sind jene
Mengen und Beträge, die aus einem solchen
Grund nicht abgezogen werden können, bei der
Ermittlung der zu versteuernden Normalbiermengen
und der zu entrichtenden Biersteuer für
den jeweils nächsten Kalendermonat, in welchem
ein Abzug möglich ist, in gleicher Weise abzuziehen,
bis sie voll berücksichtigt sind. Alle Abzüge
für Rückbier und für Fremdbier sind in
der Reihenfolge vorzunehmen, in welcher der
Anspruch auf ihre Vornahme entstanden ist.
(4) Bei der Vornahme von Abzügen nach
Abs. 2 und 3 ist Rückbier oder Fremdbier, das
sich noch in original verschlossenen Transportibehältnissen
befindet, mit jenen Mengen anzusetzen,
für welche vor der Zurücknahme oder
Aufnahme in den betreffenden Herstellungsbetrieb
zuletzt die Steuerschuld entstanden ist.
(5) Entsteht die Steuerschuld nach § 4 Abs. 4,
so hat der Steuerschuldner für die Biermengen,
für welche die Steuerschuld entstanden ist, die
Biersteuer zu berechnen (Selbstberechnung) und
den errechneten Steuerbetrag binnen einer Woche
nach dem Entstehen der Steuerschuld an das für
die Erhebung der Biersteuer zuständige Finanzamt,
in dessen Bereich sich die Verschlußbrennerei
befindet, zu entrichten. Er hat dem Finanzamt
gleichzeitig schriftlich bekanntzugeben, wann und
für welche Biermengen die Steuerschuld entstanden
ist.
Herstellungsbetriebe
§ 9. (1) Herstellungsbetriebe im Sinne dieses .
Bundesgesetzes sind im Zollgebiet gelegene Betriebe,
in welchen Bier hergestellt wird. Als Herstellung
gilt auch eine Bearbeitung oder Verarbeitung
von Bier, durch die eine Mengenvermehrung
eintritt, die nicht durch den Verbraucher
oder in dessen Auftrag vorgenommen wird,
sowie das Eindicken von Bier.
(2) Als Inhaber eines Herstellungsbetriebes gilt
die Person oder die Personenvereinigung, für
deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
§ 10. (1) Wer einen Herstellungsbetrieb eröffnen
will, hat dem für die Erhebung der Biersteuer
zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich der
Betrieb befindet, spätestens zwei Wochen vor der
Eröffnung eine mit einem Grundriß versehene
Beschreibung des Betriebes sowie eine Beschreibung
der Herstellung und der Lagerung von
Bier im Betrieb (Betriebsanzeige) vorzulegen. Wer
einen Herstellungsbetrieb übernimmt, hat dem
Finanzamt binnen zwei Wochen nach der Übernahme
eine Betriebsanzeige vorzulegen; hiebei
kann auf die Betriebsanzeige des vorherigen Inhabers
Bezug genommen werden, soweit Änderungen
der darin angegebenen Verhältnisse nicht
eingetreten sind. Das Finanzamt hat das Ergebnis
der Überprüfung der Betriebsanzeige in einer
mit dem Betriebsinhaber aufzunehmenden Niederschrift
(Befundprotokoll) festzuhalten.
(2) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes ist
verpflichtet, dem Finanzamt (Abs. 1) die Eröffnung
oder Übernahme des Betriebes, jede Änderung
der in der Betriebsanzeige oder im Befundprotokoll
angegebenen Verhältnisse sowie jede
länger als einen Monat dauernde Einstellung und
den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Betriebes
anzuzeigen. Die Anzeigen sind binnen drei
Tagen, gerechnet vom Eintritt des anzuzeigenden
Ereignisses, schriftlich zu erstatten. Das Befundprotokoll
ist zu ergänzen, soweit dies erforderlich
ist.
§ 11. (1) Wenn in einem Herstellungsbetrieb
während eines ununterbrochenen Zeitraumes von
sechs Monaten kein Bier hergestellt wurde, gilt
das Bier, welches sich im Zeitpunkt des Ablaufes
dieses Zeitraumes im Betrieb befindet, als in diesem
Zeitpunkt weggebracht.
(2) Bier, das sich im Zeitpunkt, in dem ein
Herstellungsbetrieb auf Dauer eingestellt wird,
in diesem Betrieb befindet, gilt als im Zeitpunkt
der Betriebseinstellung weggebracht.
Bearbeitungsbetriebe
§ 12. (1) Bearbeitungsbetriebe im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind im Zollgebiet gelegene Betriebe,
in welchen Bier bearbeitet wird, für das
eine Erstattung der Biersteuer nach § 7 Abs. 2 in
Betracht kommt.
(2) Als Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes
gilt die Person oder Personenvereinigung, für
deren Rechnung der Betrieb geführt wird.
(3) Wer einen Bearbeitungsbetrieb eröffnen
will, hat dies vor der Eröffnung dem für die Erhebung
der Biersteuer zuständigen Finanzamt, in
dessen Bereich sich der Betrieb befindet, schriftlich
anzuzeigen. Wer einen Bearbeitungsbetrieb
übernimmt, hat dies dem Finanzamt binnen drei
Tagen nach der Übernahme schriftlich anzuzeigen.
Aufzeichnungspflicht
§ 13. (1) Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus
denen hervorgehen muß, wieviel Bier
a) im Betrieb hergestellt wurde;
b) in den Betrieb aufgenommen wurde;
c) zum Verbrauch im Betrieb entnommen
wurde, wenn durch die Entnahme die
Steuerschuld entstanden ist;
d) aus dem Betrieb weggebracht wurde, wenn
durch die Wegbringung die Steuerschuld
entstanden ist;
e) in den Betrieb zurückgenommen wurde;
f) im Betrieb zum menschlichen Genuß unbrauchbar
gemacht oder vernichtet wurde.
Die Aufzeichnungspflicht nach lit. b, e und f gilt
nicht für die in den Betrieb aufgenommenen
oder zurückgenommenen Mengen an Ausleerbier,
Tropfbier und Bierneigen.
(2) Aus den Aufzeichnungen müssen zu ersehen
sein
a) Für das im Betrieb hergestellte Bier die
Gattung (§ 2 Abs. 1), die Menge und der
Tag der Herstellung; für die Erfüllung der
Aufzeichnungspflicht gilt das Bier als hergestellt,
sobald es in ein Transportbehältnis
eingefüllt wird oder sobald es in ein
Transportmittel gelangt, das zur Entfernung
des Bieres aus dem Betrieb oder zum
Verbringen des Bieres in einen Betriebsteil
verwendet wird, in dem Bier ausschließlich
an Verbraucher abgegeben wird;
b) für das in den Betrieb aufgenommene Bier
die Gattung, die Menge und der Tag der
Aufnahme; zusätzlich müssen entweder aus
den Aufzeichnungen oder den Belegen der
Name oder die Firma und die Anschrift
des Lieferanten zu entnehmen sein und,
1. wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb
oder einem Bearbeitungsbetrieb
bezogen wurde, die Bezeichnung und die
Anschrift dieses Betriebes oder,
2. wenn das Bier in das Zollgebiet eingeführt
wurde, der Tag der Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Vormerkverkehr,
die Bezeichnung des Zollamtes,
bei dem die Abfertigung stattfand, sowie
der Name oder die Firma und die Anschrift
des Verfügungsberechtigten;
c) für das zum Verbrauch im Betrieb entnommene
Bier die Gattung, die Menge und
der Tag der Entnahme;
d) für das aus dem Betrieb weggebrachte Bier
die Gattung, die Menge und der Tag der
Wegbringung; soweit das Bier nicht unmittelbar
an Verbraucher abgegeben wird,
müssen zusätzlich entweder aus den Aufzeichnungen
oder den Belegen der Name
oder die Firma und die Anschrift des Abnehmers
zu entnehmen sein und,
1. wenn das Bier in einen Herstellungsbetrieb
oder einen Bearbeitungsbetrieb
aufgenommen werden soll, die Bezeichnung
und die Anschrift dieses Betriebes
oder,
2. wenn das Bier aus dem Zollgebiet ausgeführt
wurde, der Tag des Austritts über
die Zollgrenze;
e) für das in den Betrieb zurückgenommene
Bier die Gattung, die Menge und der Tag
der Zurücknahme; zusätzlich müssen entweder
aus den Aufzeichnungen oder den
Belegen der Name oder die Firma und die
Anschrift des Abnehmers, der das Bier
zurückgegeben hat, zu entnehmen sein und,
wenn das Bier aus einem Herstellungsbetrieb
oder einem Bearbeitungsbetrieb
oder aus dem Zollausland zurückgenommen
wurde, die unter lit. b Z. 1 und 2 aufgezählten
Angaben;
f) für das im Betrieb zum menschlichen Genuß
unbrauchbar gemachte oder vernichtete
Bier die Gattung, die Menge sowie der
Tag und die Art des Unbrauchbarmachens
oder der Vernichtung.
(3) In den Aufzeichnungen oder den Belegen
über Rückbier und Fremdbier sind Mengen, für
die bei der Selbstberechnung der Biersteuer ein
Abzug unzulässig ist, ersichtlich zu machen.
§ 14. (1) Der Inhaber eines Bearbeitungsbetriebes
hat Aufzeichnungen zu führen, aus
denen hervorgehen muß, wieviel Bier
a) in den Betrieb aufgenommen wurde;
b) zum Verbrauch im Betrieb entnommen
wurde;
c) im Betrieb verlorengegangen ist;
d) aus dem Betrieb weggebracht wurde
e) in den Betrieb zurückgenommen wurde.
(2) Die Aufzeichnungen über das im Abs. 1
lit. a, b, d und e bezeichnete Bier müssen den
Bestimmungen des § 13 Abs. 2 lit b bis e entsprechen.
Für das im Abs. 1 lit. c bezeichnete
Bier müssen aus den Aufzeichnungen die Gattung
(§ 2 Abs. 1), die Menge und der Tag der Feststellung
des Verlustes sowie dessen Ursache und
der Umstand zu ersehen sein, ob es sich um eine
Mengenverminderung im Sinne des § 7 Abs. 2
handelt.
§ 15. (1) Die Eintragungen in die Aufzeichnungen
(§§ 13 und 14) sind in der Regel am Tag
der Herstellung, der Aufnahme, der Entnahme,
der Wegbringung, der Zurücknahme, des Unbrauchbarmachens,
der Vernichtung oder der
Feststellung des Verlustes des Bieres, spätestens
jedoch binnen einer Woche vorzunehmen.
(2) Die Aufzeichnungen sind so zu führen, daß
in dem Betrieb, auf welchen sie sich beziehen,
innerhalb einer angemessenen Frist die Eintragungen
festgestellt und die dazugehörigen
Belege eingesehen werden können.
Amtliche Aufsicht
§ 16. (1) Herstellungsbetriebe, Bearbeitungsbetriebe,
Bierausschankbetriebe, die mit einem
Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb
in örtlicher Verbindung stehen, und Verschlußbrennereien,
in denen zur Branntweinherstellung
Bier verwendet wird, unterliegen
der amtlichen Aufsicht.
(2) Transportmittel und Transportbehältnisse
unterliegen der amtlichen Aufsicht, wenn anzunehmen
ist, daß damit Bier befördert wird.
(3) Die amtliche Aufsicht obliegt dem für die
Erhebung der Biersteuer zuständigen Finanzamt,
in dessen Bereich sich der zu beaufsichtigende
Betrieb oder das zu beaufsichtigende Transportmittel
oder Transportbehältnis befindet.
§ 17. In Ausübung der amtlichen Aufsicht ist
das Finanzamt unbeschadet der Befugnisse, die
ihm nach der Bundesabgabenordnung, BGBl.
Nr. 194/1961, und den Vorschriften über das
Branntweinmonopol zustehen, berechtigt,
a) in den im § 16 Abs. 1 und 2 angeführten
Betrieben und Transportmitteln Nachschau
zu halten;
b) Umschließungen, in denen sich Bier befindet
oder befinden kann, auf ihren Inhalt
zu prüfen;
c) Bier-, Bierwürze-, Braustoff-, Maische- und
Branntweinproben (unentgeltlich zu entnehmen;
d) die Bestände an Bier, Bierwürze, Braustoffen,
Maische und Branntwein festzustellen;
e) in Bücher und Aufzeichnungen, die auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen oder
ohne gesetzliche Verpflichtung geführt
werden, sowie in die zu den Büchern und
Aufzeichnungen gehörigen Belege Einsicht
zu nehmen;
f) Umschließungen, die zur Aufnahme von
Bier bestimmt sind oder in denen sich Bier
befindet, zu kennzeichnen oder diese Kennzeichnung
anzuordnen;
g) Herstellungsbetriebe auf Kosten des Inhabers
besonderen Überwachungsmaßnahmen
zu unterwerfen, wenn Einrichtungen, die
für die Ausübung der amtlichen Aufsicht
notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden
sind oder wenn im Betrieb Einrichtungen
vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht
erschweren oder verhindern.
§ 18. (1) Transportbehältnisse, in denen Bier
aus einem Herstellungsbetrieb oder einem Bearbeitungsbetrieb
weggebracht wird, müssen mit
einer Kennzeichnung versehen sein, aus der das
im § 16 Abs. 3 bezeichnete Finanzamt feststellen
kann, in welchem Betrieb das Bier hergestellt
oder abgefüllt wurde.
(2) Werden nach dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes Transportbehältnisse (Abs. 1)
mit einer geänderten oder einer neuen Kennzeichnung
versehen, so hat der Inhaber des Herstellungsbetriebes
oder des Bearbeitungsbetriebes,
aus welchem das Bier weggebracht wird, dem für
die amtliche Aufsicht über den Betrieb zuständigen
Finanzamt (§ 16 Abs. 3) schriftlich anzuzeigen,
wie die Transportbehältnisse gekennzeichnet sind.
Die Anzeige ist zu erstatten, bevor die anders
oder neu gekennzeichneten Transportbehältnisse
erstmals zur Wegbringung von Bier verwendet
werden.
§ 19. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes
oder eines Bearbeitungsbetriebes hat durch eine
körperliche Bestandsaufnahme festzustellen,
welche Mengen an Bier, getrennt nach den im
§ 2 Abs. 1 angeführten Gattungen, sich am Ende
des Zeitraumes, welcher der Gewinnermitdung
für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom
Einkommen zugrunde gelegt wird, im Betrieb
befinden.
§ 20. Ergeben sich in einem Herstellungsbetrieb
bei einer Aufnahme von Bierbeständen
Fehlmengen, deren Entstehen der Betriebsinhaber
nicht aufklären kann, so gelten diese Fehlmengen
als im Zeitpunkt der Bestandsaufnahme aus dem
Betrieb weggebracht, soweit für sie nicht schon
vorher die Steuerschuld entstanden ist.
§ 21. Der Inhaber eines Herstellungsbetriebes
oder eines Bearbeitungsbetriebes hat auf Verlangen
des Finanzamtes aus den nach §§ 13 bis 15
geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln,
welche Biermengen, auch nach Gattungen
getrennt, in einem vom Finanzamt zu bestimmenden
Zeitraum hergestellt, aufgenommen, zum
Verbrauch entnommen, weggebracht, zurückgenommen,
unbrauchbar gemacht oder vernichtet
wurden oder verlorengegangen sind.
§ 22. Der Inhaber eines der amtlichen Aufsicht
unterliegenden Betriebes und derjenige, in dessen
Gewahrsam sich ein im § 16 Abs. 2 bezeichnetes
Transportmittel oder Transportbehältnis befindet,
sind verpflichtet, die Amtshandlungen des
Finanzamtes ohne jeden Verzug zu ermöglichen,
die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu
leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich
beizustellen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Wer vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes einen Herstellungsbetrieb übernommen,
aber noch keine Betriebsanzeige (§ 10
Abs. 1) vorgelegt hat, ist verpflichtet, eine solche
binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten
vorzulegen. Die Pläne und Beschreibungen,
welche für einen Herstellungsbetrieb, der im
Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
besteht, gemäß § 14 Abs. 2 und 6 des
Biersteuergesetzes 1956, BGBl. Nr. 264/1955, dem
zuständigen Finanzamt vorgelegt wurden, gelten
in ihrer letzten Fassung als Betriebsanzeige im
Sinne des § 10 Abs. 1; der Inhaber des Herstellungsbetriebes
kann jedoch binnen einem Monat
nach dem Inkrafttreten eine neue Betriebsanzeige
vorlegen.
(2) Ist die Frist zur Anzeige eines im § 10 Abs. 2
angeführten Ereignisses im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen,
so endet sie mit dem Ablauf des dritten
Tages nach dem Inkrafttreten.
(3) Wer im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes einen Bearbeitungsbetrieb innehat,
hat dies binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten
dem im § 12 Abs. 3 bezeichneten Finanzamt
schriftlich anzuzeigen.
§ 24. Das Biersteuergesetz 1956, BGBl. Nr.
264/1955, in der Fassung des Budgetsanierungsgesetzes
1963, BGBl. Nr. 83, ist nach dem Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes auf Bier, für das
die Biersteuerschuld vor dem Inkrafttreten entstanden
ist, weiter anzuwenden.
§ 25. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf
die Kundmachung folgenden Monatsersten in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.