297. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes
1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz
in Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung
vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133,
in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/
1955 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 158/
1967, BGBl. Nr. 192/1971, BGBl. Nr. 574/1973
und BGBl. Nr. 304/1975 wird wie folgt geändert
1. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende
Fassung
„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche
Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten
Wegstrecken
a) für den ersten bis fünften Kilometer
je 1,50 S,
b) ab dem sechsten Kilometer je 3 S."
2. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Die Reisezulage beträgt
3. § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung
„(1) Den Beamten des Vermessungsdienstes
und Beamten, die in gleichartiger Verwendung
stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer
Feldarbeiten für die bei diesem
Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich
der technischen Begehungen im Gelände an
Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung
von 27 S."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1976
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist jeder Bundesminister insoweit betraut, als
er oberste Dienstbehörde ist.