Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
297_1976 AT

297. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes

1956, BGBl. Nr. 54, als Bundesgesetz

in Geltung stehende Verordnung der Bundesregierung

vom 29. März 1955, BGBl. Nr. 133,

in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 203/

1955 und der Bundesgesetze BGBl. Nr. 158/

1967, BGBl. Nr. 192/1971, BGBl. Nr. 574/1973

und BGBl. Nr. 304/1975 wird wie folgt geändert

1. § 11 Abs. 1 zweiter Satz erhält folgende

Fassung

„Das Kilometergeld beträgt für die auf solche

Art innerhalb von 24 Stunden zurückgelegten

Wegstrecken

a) für den ersten bis fünften Kilometer

je 1,50 S,

b) ab dem sechsten Kilometer je 3 S."

2. § 13 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die Reisezulage beträgt

3. § 64 Abs. 1 erhält folgende Fassung

„(1) Den Beamten des Vermessungsdienstes

und Beamten, die in gleichartiger Verwendung

stehen, gebührt bei der Durchführung vermessungstechnischer

Feldarbeiten für die bei diesem

Anlasse zurückzulegenden Wegstrecken einschließlich

der technischen Begehungen im Gelände an

Stelle des Kilometergeldes eine tägliche Pauschalvergütung

von 27 S."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juni 1976

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jeder Bundesminister insoweit betraut, als

er oberste Dienstbehörde ist.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →