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297_1975 AT

297. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 — EFG 1969)

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969 über

die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen

(Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 —

EFG 1969), BGBl. Nr. 19/1970, wird wie folgt

geändert

Im Art. I werden nach § 7 folgende neue §§ 8

bis 10 angefügt

„§ 8. Unternehmungen der im § 1 Abs. 1 genannten

Art, welche von den Bestimmungen der

§§ 1 bis 7 keinen Gebrauch machen und deren

Ausbauleistung insgesamt 5000 kW nicht übersteigt,

können hinsichtlich ihrer Stromerzeugungsanlagen

von den Bestimmungen der §§ 9 und 10

Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß es sich

bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen

handelt, die nach dem 31. Dezember 1974

in Betrieb genommen wurden, daß die Stromerzeugung

den ausschließlichen Betriebsgegenstand

darstellt und daß mit dem Bau der Wasserkraftanlagen

vor dem 1. Jänner 1980 begonnen wird.

§ 9. (1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer),

die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen

entfällt, ermäßigt sich ab dem

Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren

auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.

(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge,

die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen,

ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die

Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen

Beträge.

(3) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer und

Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten

und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht

festzusetzen.

§ 10. Die steuerlichen Begünstigungen nach § 9

können nur dann in Anspruch genommen werden,

wenn der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger

Buchführung ermittelt wird."

Artikeln

Dieses Bundesgesetz ist bei den Steuern vom

Einkommen und Ertrag ab der Veranlagung für

das Kalenderjahr 1975, für die Vermögensteuer

und das Erbschaftssteueräquivalent ab 1. Jänner

1975 anzuwenden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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