297. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen (Elektrizitätsförderungsgesetz 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 12. Dezember 1969 über
die Förderung von Elektrizitätsversorgungsunternehmungen
(Elektrizitätsförderungsgesetz 1969 —
EFG 1969), BGBl. Nr. 19/1970, wird wie folgt
geändert
Im Art. I werden nach § 7 folgende neue §§ 8
bis 10 angefügt
„§ 8. Unternehmungen der im § 1 Abs. 1 genannten
Art, welche von den Bestimmungen der
§§ 1 bis 7 keinen Gebrauch machen und deren
Ausbauleistung insgesamt 5000 kW nicht übersteigt,
können hinsichtlich ihrer Stromerzeugungsanlagen
von den Bestimmungen der §§ 9 und 10
Gebrauch machen. Voraussetzung ist, daß es sich
bei den Stromerzeugungsanlagen um Wasserkraftanlagen
handelt, die nach dem 31. Dezember 1974
in Betrieb genommen wurden, daß die Stromerzeugung
den ausschließlichen Betriebsgegenstand
darstellt und daß mit dem Bau der Wasserkraftanlagen
vor dem 1. Jänner 1980 begonnen wird.
§ 9. (1) Die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer),
die auf den Gewinn aus den Stromerzeugungsanlagen
entfällt, ermäßigt sich ab dem
Betriebsbeginn für die Dauer von zehn Jahren
auf die Hälfte der gesetzlichen Beträge.
(2) Die einheitlichen Gewerbesteuermeßbeträge,
die auf die Stromerzeugungsanlagen entfallen,
ermäßigen sich ab dem Betriebsbeginn für die
Dauer von zehn Jahren auf die Hälfte der gesetzlichen
Beträge.
(3) Für die Bauzeit sind Vermögensteuer und
Erbschaftssteueräquivalent nicht zu entrichten
und einheitliche Gewerbesteuermeßbeträge nicht
festzusetzen.
§ 10. Die steuerlichen Begünstigungen nach § 9
können nur dann in Anspruch genommen werden,
wenn der Gewinn auf Grund ordnungsmäßiger
Buchführung ermittelt wird."
Artikeln
Dieses Bundesgesetz ist bei den Steuern vom
Einkommen und Ertrag ab der Veranlagung für
das Kalenderjahr 1975, für die Vermögensteuer
und das Erbschaftssteueräquivalent ab 1. Jänner
1975 anzuwenden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.