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297_1974 AT

297. Kundmachung: 12. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Kundmachung: 12. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 3. Mai 1974, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.

Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl.

Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl.

Nr. 122/1971, BGBl. Nr. 191/1972 und BGBl.

Nr. 297/1973 wird wie folgt abgeändert

1. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten

Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung

nach Abs. 1 ausgeschlossen

1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2 zu berücksichtigen

wäre, wenn der Beamte auf

Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch

auf laufende Pensionsleistungen erworben

und diese nicht den Österreichischen

Bundesbahnen abgetreten hat;

2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,

soweit sie nach den Vorschriften,

die für dieses Dienstverhältnis gegolten

haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge

nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung

ist auf Karenzurlaube nach § 15 des

Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in

der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige

Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden,

daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung

des Vorrückungsstichtages unter

sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen

sind, soweit für diese Zeiten

keine anderen Ausschlußgründe nach diesem

Absatz vorliegen;

3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit

zurückgelegt worden ist."

2. § 9 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmungen

ersetzt

„(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im

§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440/1972, angeführten Einkünfte, soweit sie

nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit gelten auch

a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;

b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen

Unfall- und Krankenversicherung,

nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.

Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, dem

Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/

1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz

1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz

über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete

während des Karenzurlaubes aus

Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961,

sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung

von Überbrückungshilfen an ehemalige

Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/

1963, und gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des

Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und

der Blindenzulage;

c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt

und — soweit sie den Betrag der

Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz

BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt — die Mietzinsbeihilfe

sowie die Entschädigung bei

Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,

BGBl. Nr. 152/1956, in der geltenden Fassung,

die Entschädigung nach dem Bundesgesetz

über Ansprüche aus der Ableistung

freiwilliger Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/

1960, in der geltenden Fassung und Geldleistungen

nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen

des Bundesheeres zur Hilfeleistung in

das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.

Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge

außer Betracht, die ein Kind, welches sich

in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich

während der Schul(Hochschul)ferien

ausgeübten Beschäftigung bezieht.

(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit einschließlich der Einkünfte,

die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag

begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für

Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz

1972 für den Fall der monatlichen

Lohnzahlung vorgesehen ist."

3. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 9 erhalten

die Bezeichnung „(3)" und „(4)".

4. In den Abs. 2, 3 und 6 des § 12 ist jeweils

der Klammerausdruck „(einschließlich Teuerungszulage)"

und im Abs. 3 zweiter Satz sind die

Worte „einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage"

zu streichen.

Artikel II

(1) Beamte, die einen nach § 3 Abs. 4 Z. 2 der

Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung

des Art. I zur Hälfte zu berücksichtigenden

Karenzurlaub aufweisen, der bei Ermittlung

des Vorrückungsstichtages noch nicht berücksichtigt

wurde, können beantragen, daß ihr

Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.

(2) Die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten,

deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1

neu festgesetzt wird, ist entsprechend zu verbessern,

wenn sie günstiger ist als die bisher erreichte

besoldungsrechtliche Stellung.

(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden

mit dem auf die Antragstellung folgenden

Monatsersten wirksam.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 treten

mit 1. Juli 1974 in Kraft.

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