297. Kundmachung: 12. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 3. Mai 1974, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.
Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl.
Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl.
Nr. 122/1971, BGBl. Nr. 191/1972 und BGBl.
Nr. 297/1973 wird wie folgt abgeändert
1. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten
Zeiten fallen, sind vor einer Voransetzung
nach Abs. 1 ausgeschlossen
1. die Zeit, die gemäß Abs. 2 Z. 1 und 2 zu berücksichtigen
wäre, wenn der Beamte auf
Grund einer solchen Beschäftigung einen Anspruch
auf laufende Pensionsleistungen erworben
und diese nicht den Österreichischen
Bundesbahnen abgetreten hat;
2. die Dienstzeit in einem öffentlichen Dienstverhältnis,
soweit sie nach den Vorschriften,
die für dieses Dienstverhältnis gegolten
haben, für die Vorrückung in höhere Bezüge
nicht wirksam gewesen ist; diese Bestimmung
ist auf Karenzurlaube nach § 15 des
Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 76/1957, in
der geltenden Fassung, nicht und auf sonstige
Karenzurlaube mit der Maßgabe anzuwenden,
daß diese Zeiten zur Hälfte für die Ermittlung
des Vorrückungsstichtages unter
sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 zu berücksichtigen
sind, soweit für diese Zeiten
keine anderen Ausschlußgründe nach diesem
Absatz vorliegen;
3. die Zeit, die im Zustand der Ämterunfähigkeit
zurückgelegt worden ist."
2. § 9 Abs. 1 wird durch folgende Bestimmungen
ersetzt
„(1) Einkünfte im Sinne des § 8 sind die im
§ 2 des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440/1972, angeführten Einkünfte, soweit sie
nicht steuerfrei sind. Als Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit gelten auch
a) wiederkehrende Unterhaltsleistungen;
b) wiederkehrende Geldleistungen aus der gesetzlichen
Unfall- und Krankenversicherung,
nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl.
Nr. 183/1947, dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, dem
Heeresversorgungsgesetz, BGBl. Nr. 27/
1964, dem Arbeitslosenversicherungsgesetz
1958, BGBl. Nr. 199, dem Bundesgesetz
über Ersatzleistungen an öffentlich Bedienstete
während des Karenzurlaubes aus
Anlaß der Mutterschaft, BGBl. Nr. 98/1961,
sowie nach dem Bundesgesetz über die Gewährung
von Überbrückungshilfen an ehemalige
Bundesbedienstete, BGBl. Nr. 174/
1963, und gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften, jedoch mit Ausnahme des
Hilflosenzuschusses, der Pflegezulage und
der Blindenzulage;
c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt
und — soweit sie den Betrag der
Wohnungsbeihilfe nach dem Bundesgesetz
BGBl. Nr. 229/1951 übersteigt — die Mietzinsbeihilfe
sowie die Entschädigung bei
Übungen nach dem Heeresgebührengesetz,
BGBl. Nr. 152/1956, in der geltenden Fassung,
die Entschädigung nach dem Bundesgesetz
über Ansprüche aus der Ableistung
freiwilliger Waffenübungen, BGBl. Nr. 311/
1960, in der geltenden Fassung und Geldleistungen
nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen
des Bundesheeres zur Hilfeleistung in
das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965.
Bei der Ermittlung der Einkünfte bleiben Bezüge
außer Betracht, die ein Kind, welches sich
in Schulausbildung befindet, auf Grund einer ausschließlich
während der Schul(Hochschul)ferien
ausgeübten Beschäftigung bezieht.
(2) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit einschließlich der Einkünfte,
die Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag
begründen, ist stets der volle Pauschbetrag für
Werbungskosten abzusetzen, der im Einkommensteuergesetz
1972 für den Fall der monatlichen
Lohnzahlung vorgesehen ist."
3. Die bisherigen Abs. 2 und 3 des § 9 erhalten
die Bezeichnung „(3)" und „(4)".
4. In den Abs. 2, 3 und 6 des § 12 ist jeweils
der Klammerausdruck „(einschließlich Teuerungszulage)"
und im Abs. 3 zweiter Satz sind die
Worte „einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage"
zu streichen.
Artikel II
(1) Beamte, die einen nach § 3 Abs. 4 Z. 2 der
Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963 in der Fassung
des Art. I zur Hälfte zu berücksichtigenden
Karenzurlaub aufweisen, der bei Ermittlung
des Vorrückungsstichtages noch nicht berücksichtigt
wurde, können beantragen, daß ihr
Vorrückungsstichtag neu festgesetzt wird.
(2) Die besoldungsrechtliche Stellung der Beamten,
deren Vorrückungsstichtag gemäß Abs. 1
neu festgesetzt wird, ist entsprechend zu verbessern,
wenn sie günstiger ist als die bisher erreichte
besoldungsrechtliche Stellung.
(3) Die Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 werden
mit dem auf die Antragstellung folgenden
Monatsersten wirksam.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 4 treten
mit 1. Juli 1974 in Kraft.