297. Kundmachung: 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 9. Mai 1973, Gesetz vom
13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,
BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen
BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,
BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.
Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl.
Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl.
Nr. 122/1971, und BGBl. Nr. 191/1972 wird wie
folgt geändert
1. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt
und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstalterszulage,
Dienstzulage, Verwendungszulage,
Verwendungsabgeltung, Ergänzungszulage und
Teuerungszulage)."
2. § 12 hat zu lauten
„§ 12. Verwendungszulage,
Verwendungsabgeltung
(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige
Verwendungszulage, wenn er
1. einen Dienstposten im Wege der Betrauung
nur wegen Fehlens der vorverwendungsmäßigen
Erfordernisse verliehen erhielt,
2. dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung
für die Führung der Geschäfte zu tragen
hat und diese Verantwortung über dem
Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte
in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher
Stellung tragen, bzw. wenn er auf Grund
eines besonderen Maßes an Verantwortung
für die Führung der Geschäfte regelmäßig
zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen
zu erbringen hat.
(2) Die Verwendungszulage gebührt in den
Fällen nach Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Gehalt (einschließlich
Teuerungszulage) des Beamten und dem
Gehalt (einschließlich Teuerungszulage), der dem
Beamten im Falle der Beförderung auf diesen
Dienstposten zustünde.
(3) Die Verwendungszulage ist in den Fällen
des Abs. 1 Z. 2 mit Vorrückungsbeträgen oder
halben Vorrückungsbeträgen der Gehaltsgruppe,
der der Beamte zugehört, zu bemessen; sie darf
vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die
Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 kann auch
in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 7
der Gehaltsgruppe VII b einschließlich einer allfälligen
Teuerungszulage bemessen werden, wenn
dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung
erforderlich ist; sie darf in diesem
Fall 50 v. H. dieses Gehaltes (einschließlich
Teuerungszulage) nicht übersteigen. Innerhalb
dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach
dem Grad der Verantwortung und unter entsprechender
Bedachtnahme auf die vom Beamten
in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu
erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die
Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes
und des Bundesministeriums für
Finanzen.
(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1
Z. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in
zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(5) Der Anspruch auf die Verwendungszulage
nach Abs. 1 Z. 1 erlischt mit Beförderung auf
den durch Betrauung verliehenen Dienstposten.
Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 ist
einzustellen, wenn dem Beamten ein anderer
Dienstposten verliehen wird.
(6) Dem Beamten gebührt für jede vorübergehende,
ununterbrochen mindestens einen Monat
dauernde Verwendung auf einem Dienstposten,
der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit
des Beamten begründen würde,
und für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen
erfüllt, eine Verwendungsabgeltung im
Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem
Gehalt (einschließlich Teuerungszulage) und
dem Gehalt (einschließlich Teuerungszulage), der
ihm bei Verleihung des Dienstpostens zustünde.
Die Verwendungsabgeltung ist nicht ruhegenußfähig.
Der Anspruch auf die Verwendungsabgeltung
ist vom Beamten jeweils vierteljährig im
nachhinein geltend zu machen."
3. § 27 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 und
19 a bis 20 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.
Nr. 54, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen
Bestimmungen der Dienstordnung sowie
der besonderen Betriebsbedürfnisse sinngemäß
anzuwenden. Die Festsetzung der Nebenbezüge
obliegt der Generaldirektion im Einvernehmen
mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen."
4. Der vorletzte Absatz der Z. 5 der Vorbemerkungen
der Anlage 2 hat zu lauten
„Die Zeit einer Verwendung, für welche eine
Verwendungsabgeltung angefallen ist, wird jener
Gehaltsgruppe (Untergruppe) zugerechnet, nach
der die Höhe der Verwendungsabgeltung bemessen
wurde; das gleiche gilt für die Zeit einer
Betrauung, die nur wegen Nichterfüllung der
vorverwendungsmäßigen Erfordernisse ausgesprochen
wurde; die Erfüllung der nach Spalte 5
und 7 bis 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
ausschließlich durch solche
zugerechneten Zeiten ist ausgeschlossen."
5. Die Anmerkung in Spalte 10 bei Ord.Nr. 976
der Anlage 2 hat zu lauten
„Nach Bezugszuerkennung entfällt eine Dienstzulage
gemäß § 11 für die Berechnung der Aktiv-
und Pensionsbezüge, eine allfällige Mehrleistungszulage
oder eine Verwendungszulage gemäß § 12
Abs. 1 Z. 2, sofern nicht in der Zuerkennungsverfügung
die Weitergewährung einer dieser
Zulagen verfügt wurde."
Artikel II
(1) Die Nebenbezugsregelungen nach den Bestimmungen
des § 27 der BO 1963 in der vor
dem Inkrafttreten des Art. I geltenden Fassung
bleiben bis zur Wirksamkeit einer Neuregelung
auf Grund der Bestimmungen des Art. I weiter
aufrecht.
(2) Die gemäß Abs. 1 weiter ausgezahlten
Nebenbezüge sind auf die nach § 27 der Bundesbahn-
Besoldungsordnung 1963 in der Fassung
des Art. I für die gleiche Zeit gebührenden oder
gewährten Nebenbezüge anzurechnen.
(3) Die nach § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung
1963 in der vor Inkrafttreten des Art. I
geltenden Fassung bisher gewährten Personalzulagen
gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I
Z. 2 für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
X und Beamte mit Sondergehältern nach
§ 7 Abs. 4 als Verwendungszulagen im Sinne des
§ 12 Abs. 1 Z. 2 der BO 1963 in der Fassung des
Art. I Z. 2 und für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit
IX a und IX b als nicht ruhegenußfähige
Dienstzulagen nach § 11 BO 1963.
(4) Die Bestimmungen des Art. I treten mit
1. Dezember 1972 in Kraft.