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297. Kundmachung: 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Kundmachung: 11. Novelle der Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 9. Mai 1973, Gesetz vom

13. April 1920, StGBl. Nr. 180, wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963,

BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Kundmachungen

BGBl. Nr. 340/1963, BGBl. Nr. 161/1964,

BGBl. Nr. 130/1965, BGBl. Nr. 116/1966, BGBl.

Nr. 314/1966, BGBl. Nr. 243/1967, BGBl.

Nr. 265/1968, BGBl. Nr. 169/1969, BGBl.

Nr. 122/1971, und BGBl. Nr. 191/1972 wird wie

folgt geändert

1. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„Der Monatsbezug besteht aus dem Gehalt

und allfälligen Zulagen (Haushaltszulage, Dienstalterszulage,

Dienstzulage, Verwendungszulage,

Verwendungsabgeltung, Ergänzungszulage und

Teuerungszulage)."

2. § 12 hat zu lauten

„§ 12. Verwendungszulage,

Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige

Verwendungszulage, wenn er

1. einen Dienstposten im Wege der Betrauung

nur wegen Fehlens der vorverwendungsmäßigen

Erfordernisse verliehen erhielt,

2. dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung

für die Führung der Geschäfte zu tragen

hat und diese Verantwortung über dem

Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte

in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher

Stellung tragen, bzw. wenn er auf Grund

eines besonderen Maßes an Verantwortung

für die Führung der Geschäfte regelmäßig

zeitliche oder mengenmäßige Mehrleistungen

zu erbringen hat.

(2) Die Verwendungszulage gebührt in den

Fällen nach Abs. 1 Z. 1 im Ausmaß des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Gehalt (einschließlich

Teuerungszulage) des Beamten und dem

Gehalt (einschließlich Teuerungszulage), der dem

Beamten im Falle der Beförderung auf diesen

Dienstposten zustünde.

(3) Die Verwendungszulage ist in den Fällen

des Abs. 1 Z. 2 mit Vorrückungsbeträgen oder

halben Vorrückungsbeträgen der Gehaltsgruppe,

der der Beamte zugehört, zu bemessen; sie darf

vier Vorrückungsbeträge nicht übersteigen. Die

Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 kann auch

in Hundertsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 7

der Gehaltsgruppe VII b einschließlich einer allfälligen

Teuerungszulage bemessen werden, wenn

dies im Hinblick auf den Grad der höheren Verantwortung

erforderlich ist; sie darf in diesem

Fall 50 v. H. dieses Gehaltes (einschließlich

Teuerungszulage) nicht übersteigen. Innerhalb

dieser Grenzen ist die Verwendungszulage nach

dem Grad der Verantwortung und unter entsprechender

Bedachtnahme auf die vom Beamten

in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu

erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Die

Bemessung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes

und des Bundesministeriums für

Finanzen.

(4) Durch die Verwendungszulage nach Abs. 1

Z. 2 gelten alle Mehrleistungen des Beamten in

zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.

(5) Der Anspruch auf die Verwendungszulage

nach Abs. 1 Z. 1 erlischt mit Beförderung auf

den durch Betrauung verliehenen Dienstposten.

Die Verwendungszulage nach Abs. 1 Z. 2 ist

einzustellen, wenn dem Beamten ein anderer

Dienstposten verliehen wird.

(6) Dem Beamten gebührt für jede vorübergehende,

ununterbrochen mindestens einen Monat

dauernde Verwendung auf einem Dienstposten,

der bei Verleihung eine höhere Gehaltsgruppenzugehörigkeit

des Beamten begründen würde,

und für den er die prüfungsmäßigen Voraussetzungen

erfüllt, eine Verwendungsabgeltung im

Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen seinem

Gehalt (einschließlich Teuerungszulage) und

dem Gehalt (einschließlich Teuerungszulage), der

ihm bei Verleihung des Dienstpostens zustünde.

Die Verwendungsabgeltung ist nicht ruhegenußfähig.

Der Anspruch auf die Verwendungsabgeltung

ist vom Beamten jeweils vierteljährig im

nachhinein geltend zu machen."

3. § 27 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Bestimmungen der §§ 15 bis 18 und

19 a bis 20 b des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, sind unter Berücksichtigung der einschlägigen

Bestimmungen der Dienstordnung sowie

der besonderen Betriebsbedürfnisse sinngemäß

anzuwenden. Die Festsetzung der Nebenbezüge

obliegt der Generaldirektion im Einvernehmen

mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen."

4. Der vorletzte Absatz der Z. 5 der Vorbemerkungen

der Anlage 2 hat zu lauten

„Die Zeit einer Verwendung, für welche eine

Verwendungsabgeltung angefallen ist, wird jener

Gehaltsgruppe (Untergruppe) zugerechnet, nach

der die Höhe der Verwendungsabgeltung bemessen

wurde; das gleiche gilt für die Zeit einer

Betrauung, die nur wegen Nichterfüllung der

vorverwendungsmäßigen Erfordernisse ausgesprochen

wurde; die Erfüllung der nach Spalte 5

und 7 bis 9 geforderten Dauer der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

ausschließlich durch solche

zugerechneten Zeiten ist ausgeschlossen."

5. Die Anmerkung in Spalte 10 bei Ord.Nr. 976

der Anlage 2 hat zu lauten

„Nach Bezugszuerkennung entfällt eine Dienstzulage

gemäß § 11 für die Berechnung der Aktiv-

und Pensionsbezüge, eine allfällige Mehrleistungszulage

oder eine Verwendungszulage gemäß § 12

Abs. 1 Z. 2, sofern nicht in der Zuerkennungsverfügung

die Weitergewährung einer dieser

Zulagen verfügt wurde."

Artikel II

(1) Die Nebenbezugsregelungen nach den Bestimmungen

des § 27 der BO 1963 in der vor

dem Inkrafttreten des Art. I geltenden Fassung

bleiben bis zur Wirksamkeit einer Neuregelung

auf Grund der Bestimmungen des Art. I weiter

aufrecht.

(2) Die gemäß Abs. 1 weiter ausgezahlten

Nebenbezüge sind auf die nach § 27 der Bundesbahn-

Besoldungsordnung 1963 in der Fassung

des Art. I für die gleiche Zeit gebührenden oder

gewährten Nebenbezüge anzurechnen.

(3) Die nach § 27 der Bundesbahn-Besoldungsordnung

1963 in der vor Inkrafttreten des Art. I

geltenden Fassung bisher gewährten Personalzulagen

gelten ab dem Inkrafttreten des Art. I

Z. 2 für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

X und Beamte mit Sondergehältern nach

§ 7 Abs. 4 als Verwendungszulagen im Sinne des

§ 12 Abs. 1 Z. 2 der BO 1963 in der Fassung des

Art. I Z. 2 und für Beamte der Gehaltsgruppenzugehörigkeit

IX a und IX b als nicht ruhegenußfähige

Dienstzulagen nach § 11 BO 1963.

(4) Die Bestimmungen des Art. I treten mit

1. Dezember 1972 in Kraft.

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