297. Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen samt Anlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen
samt Anlagen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Regierungen, die Vertragsparteien
des Allgemeinen
Zoll- und Handelsabkommens
sind (im folgenden als „Vertragsparteien"
beziehungsweise
als „Allgemeines Abkommen"
bezeichnet), die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft sowie
die Regierung der Sozialistischen
Republik Rumänien (im
folgenden als „Rumänien" bezeichnet)
sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG
des Ansuchens Rumäniens
vom 22. Juli 1968 um
Beitritt zum Allgemeinen Abkommen
UNTER BEDACHTNAHME
auf das Ergebnis der diesbezüglichen
Verhandlungen
DURCH IHRE VERTRETER
wie folgt übereingekommen
Teil I — Allgemeine Bestimmungen
1. Rumänien wird, sobald dieses
Protokoll gemäß Ziffer 10
in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei
des Allgemeinen
Abkommens im Sinne seines
Artikels XXXII und wendet
nach Maßgabe dieses Protokolls
das Allgemeine Abkommen gegenüber
Vertragsparteien vorläufig
wie folgt an
a) Die Teile I, III und IV des
Allgemeinen Abkommens,
und
b) Teil II des Allgemeinen
Abkommens im größtmöglichen
Ausmaß, das
mit seinen am Tage des
Datums dieses Protokolls
bestehenden Rechtsvorschriften
vereinbar ist.
Die Verpflichtungen, die in Artikel
I Abs. 1 des Allgemeinen
Abkommens gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel III enthalten
sind, sowie die Verpflichtungen,
die in Artikel II Abs. 2
lit. b gemäß einer Bezugnahme
auf Artikel VI des Allgemeinen
Abkommens enthalten sind,
werden für die Zwecke dieser
Ziffer als zum Teil II gehörig
angesehen.
2. a) Falls in diesem Protokoll
nichts anderes bestimmt
ist, sind die von Rumänien anzuwendenden
Bestimmungen
des Allgemeinen Abkommens
diejenigen, die in dem Text
enthalten sind, welcher der
Schlußakte der 2. Tagung des
Vorbereitenden Komitees der
Konferenz der Vereinten Nationen
für Handel und Beschäftigung
angeschlossen ist, und
zwar in der durch solche Übereinkommen
berichtigten, ergänzten
oder auf andere Weise
geänderten Fassung, die am
Tage, an dem Rumänien Vertragspartei
wird, in Kraft
stehen.
b) In den Fällen, in denen
Artikel V Abs. 6, Artikel VII
Abs. 4 lit. d und Artikel X
Abs. 3 lit. c des Allgemeinen
Abkommens auf das Datum
jenes Abkommens Bezug nehmen,
ist für Rumänien das
Datum dieses Protokolls anzuwenden.
3. a) Vertragsparteien, die
noch Verbote oder mengenmäßige
Beschränkungen aufrecht
erhalten, die mit Artikel
XIII des Allgemeinen Abkommens
nicht vereinbar sind,
werden das diskriminierende
Element dieser Beschränkungen
nicht verstärken und beginnen,
sie allmählich abzubauen, mit
dem Ziel, sie vor Ende 1974
zu beseitigen. Sollte dieses vereinbarte
Ziel nicht erreicht werden
und sollte aus außergewöhnlichen
Gründen eine begrenzte
Anzahl von Beschränkungen
ab 1. Jänner 1975 noch
in Kraft stehen, so wird die in
Ziffer 5 vorgesehene Arbeitsgruppe
diese Beschränkungen
im Hinblick auf ihre Beseitigung
prüfen.
b) Mit Inkrafttreten dieses
Protokolles und vor den Konsultationen
gemäß nachstehender
Ziffer 5 werden Vertragsparteien
diskriminierende Verbote
und mengenmäßige Beschränkungen
notifizieren, die
zu jenem Zeitpunkt noch auf
Einfuhren aus Rumänien angewendet
werden. Solche Notifikationen
werden eine Liste der
Waren, die diesen Verboten
und Beschränkunigen unterliegen,
unter Angabe der Art
der angewendeten Beschränkungen
(Einfuhrquoten, Lizenzierungssysteme,
Embargos usw.)
als auch des Wertes des Handelsaustausches
bei den betreffenden
Waren einschließen; weiters
werden die Maßnahmen,
die im Hinblick auf die Beseitigung
dieser Verbote und Beschränkungen
gemäß der vorstehenden
litera gesetzt wurden,
angegeben werden.
c) Die VERTRAGSPARTEIEN
werden bei den Kon-
sultationen gemäß nachstehender
Ziffer 5 die Maßnahmen
überprüfen, die Vertragsparteien
gemäß den Bestimmungen
dieser Ziffer getroffen
haben oder zu treffen beabsichtigen
und geeignete Empfehlungen
erstatten.
4. a) Wird im Handelsverkehr
zwischen Rumänien und Vertragsparteien
eine Ware in
derart erhöhten Mengen oder
unter solchen Bedingungen eingeführt,
daß dadurch den inländischen
Erzeugern gleichartiger
oder unmittelbar konkurrierender
Waren ein ernsthafter
Schaden zugefügt wird
oder zugefügt zu werden droht,
so finden die Bestimmunigen der
lit. b bis e dieser Ziffer Anwendung.
b) Rumänien oder die betreffende
Vertragspartei können
um Konsultationen ersuchen.
Jedes derartige Ersuchen wird
den VERTRAGSPARTEIEN
notifiziert. Wenn bei solchen
Konsultationen anerkannt wird,
daß eine Situation gemäß vorstehender
lit. a besteht, so
werden die Ausfuhren eingeschränkt
oder andere Maßnahmen
getroffen werden, um den
Schaden zu verhüten oder zu
beheben, einschließlich, wenn
möglich, Maßnahmen hinsichtlich
der Ausfuhrpreise.
c) Sollte bei einer Konsultation
gemäß lit. b ein Übereinkommen
zwischen den betroffenen
Vertragsparteien nicht
zu erzielen sein, so kann die
Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN
vorgelegt
werden, welche die Angelegenheit
unverzüglich untersuchen
werden und geeignete Empfehlungen
an Rumänien oder an
die betreffende Vertragspartei
richten können.
d) Wenn trotz der in vorstehenden
lit. b und c genannten
Handlungsweise ein
Übereinkommen zwischen den
betroffenen Vertragsparteien
noch nicht erzielt ist, so steht
es der betreffenden Vertragspartei
frei, die Einfuhren der
betreffenden Ware in dem Aus-
maß und für so lange einzuschränken,
als dies notwendig
ist, um den Schaden zu verhüten
oder zu beheben. Der anderen
Partei steht es sodann frei, von
ihren Verpflichtungen gegenüber
der betreffenden Vertragspartei
hinsichtlich eines im wesentlichen
gleichwertigen Handelsvolumens
abzuweichen.
e) In Fällen besonderer
Dringlichkeit, in denen ein Aufschub
eine schwer gutzumachende
Schädigung verursachen
würde, kann vorläufig
eine solche vorbeugende oder
behebende Maßnahme ohne
vorhergehende Konsultationen
unter der Bedingung getroffen
werden, daß Konsultationen
unmittelbar nach Einleitung
dieser Maßnahme stattfinden.
5. Frühzeitig im zweiten Jahr
nach dem Inkrafttreten dieses
Protokolls und in jedem zweiten
Jahr danach oder in jedem
anderen Jahr auf ausdrückliches
Verlangen einer Vertragspartei
oder Rumäniens, werden Konsultationen
zwischen Rumänien
und den VERTRAGSPARTEIEN
im Rahmen einer
Arbeitsgruppe, die zu diesem
Zweck eingesetzt wird, abgehalten
werden, um die Entwicklung
des beiderseitigen
Handelsverkehrs sowie Maßnahmen
zu prüfen, die gemäß
den Bestimmungen dieses Protokolls
getroffen wurden. Diese
Konsultationen werden den im
Anhang A dieses Protokolls aufgestellten
Richtlinien folgen.
Geeignete Empfehlungen können
an Rumänien oder an betroffene
Vertragsparteien gerichtet
werden.
6. In Übereinstimmung mit
der Vorgangsweise gemäß Ziffer
5 oder nicht weniger als
drei Monate vor einer Konsultation
gemäß dieser Ziffer kann
eine Vertragspartei Rumänien
oder Rumänien eine Vertragspartei
um Aufnahme von Konsultationen
ersuchen. Jedes derartige
Ersuchen wird den VERTRAGSPARTEIEN
mitgeteilt.
Sollte eine solche Konsultation
zu keinem für die Vertragspartei
oder für Rumänien zufriedenstellenden
Ergebnis füh-
ren, so kann diese Vertragspartei
gegenüber Rumänien
oder Rumänien gegenüber dieser
Vertragspartei die Anwendung
von Zugeständnissen oder anderen
Verpflichtungen aus dem
Allgemeinen Abkommen aussetzen,
soweit dies für notwendig
erachtet wird, und wird
die VERTRAGSPARTEIEN
von jeder solchen Maßnahme
umgehend benachrichtigen.
Über Ersuchen der betreffenden
Vertragspartei oder jeder anderen
Vertragspartei, welche
ein besonderes Interesse am
Gegenstand der Konsultation
hat, oder über Ersuchen Rumäniens
werden die VERTRAGSPARTEIEN
mit der betreffenden
Vertragspartei und
mit Rumänien Konsultationen
abhalten. Sollten solche Konsultationen
zu keiner Übereinstimmung
zwischen der Vertragspartei
und Rumänien führen
und sollte die Vertragspartei
oder Rumänien weiter nach dieser
Ziffer handeln, so steht es
Rumänien oder der Vertragspartei
während einer solchen
Maßnahme frei, die Anwendung
derartiger Zugeständnisse
oder anderer Verpflichtungen
aus diesem Protokoll gegenüber
dieser Vertragspartei oder gegenüber
Rumänien in einem
gleichwertigen Ausmaß auszusetzen,
soweit dies für notwendig
erachtet wird.
7. Rumänien behält sich seinen
Standpunkt hinsichtlich der Bestimmungen
des Artikels XV
Abs. 6 des Allgemeinen Abkommens
vor, verpflichtet sich
aber, so lange Rumänien nicht
Mitglied des Internationalen
Währungsfonds ist, in Währungsfragen
gemäß den Zielen
des Allgemeinen Abkommens
und in voller Übereinstimmung
mit den Prinzipien zu handeln,
die in dem von den VERTRAGSPARTEIEN
in ihrer
Resolution vom 20. Juni 1949
angenommenen Sonderabkommen
über den Zahlungsverkehr
enthalten sind. Rumänien wird
den VERTRAGSPARTEIEN
umgehend über jede Maßnahme
berichten, die den VER-
TRAGSPARTEIEN hätte berichtet
werden müssen, wenn
Rumänien das Sonderabkommen
über den Zahlungsverkehr
unterzeichnet hätte. Rumänien
wird jederzeit, vorausgesetzt,
daß dies 30 Tage früher angekündigt
wird, über Ersuchen
einer Vertragspartei mit den
VERTRAGSPARTEIEN in
Konsultationen eintreten, wenn
diese Vertragspartei der Auffassung
ist, daß Rumänien Währungsmaßnahmen
ergriffen hat,
die eine ins Gewicht fallende
Wirkung auf die Anwendung
der Bestimmungen des Allgemeinen
Abkommens haben
könnten oder mit den Grundsätzen
und Zielsetzungen des
Sonderabkommens über den
Zahlungsverkehr unvereinbar
ist. Sollten die VERTRAGSPARTEIEN
bei einer solchen
Konsultation finden, daß Rumänien
eine Währungsmaßnahme
entgegen den Zielen des
Allgemeinen Abkommens ergriffen
hat, so können sie bestimmen,
daß der gegenwärtige
Vorbehalt nicht mehr anzuwenden
ist; Rumänien ist daraufhin
an die Bestimmungen des Artikels
XV Abs. 6 des Allgemeinen
Abkommens gebunden.
Teil II — Liste der Zollzugeständnisse
8. Sobald dieses Protokoll in
Kraft tritt, wird die Liste in
der Anlage B zu einer Liste des
Allgemeinen Abkommens für
Rumänien.
Teil III — Schlußbestimmungen
9. Dieses Protokoll wird beim
Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN
hinterlegt.
Es liegt zur Unterzeichnung
durch Rumänien bis 31. Dezember
1971 auf. Es liegt auch
zur Unterzeichnung durch die
Vertragsparteien und die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft
auf.
10. Dieses Protokoll tritt am
dreißigsten Tag nach dem Tage
seiner Unterzeichnung durch
Rumänien in Kraft.
11. Nachdem Rumänien nach
Ziffer 1 dieses Protokolls eine
Vertragspartei des Allgemeinen
Abkommens geworden ist, kann
es dem Allgemeinen Abkommen
auf Grund der Bestimmungen
dieses Protokolls durch
Hinterlegung einer Beitrittsurkunde
beim Generaldirektor
beitreten. Dieser Beitritt wird
an dem Tag wirksam, an dem
das Allgemeine Abkommen
nach Artikel XXVI in Kraft
tritt oder am dreißigsten Tag
nach dem Tag der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde, je nachdem,
welcher Zeitpunkt der
spätere ist. Der Beitritt zum
Allgemeinen Abkommen gemäß
dieser Ziffer wird für die
Zwecke des Artikels XXXII
Abs. 2 jenes Abkommens als
Annahme des Abkommens gemäß
seinem Artikel XXVI
Abs. 4 angesehen.
12. Rumänien kann die vorläufige
Anwendung des Allgemeinen
Abkommens vor seinem
Beitritt zu diesem gemäß Ziffer
11 zurücknehmen; eine derartige
Zurücknahme wird am
sechzigsten Tag nach dem Tag
wirksam, an dem eine schriftliche
Mitteilung hierüber beim
Generaldirektor einlangt.
13. Der Generaldirektor übermittelt
unverzüglich eine beglaubigte
Abschrift dieses Protokolls
und eine Notifikation
über jede Unterzeichnung desselben
gemäß Ziffer 9 an jede
Vertragspartei, an die Europäische
Wirtschaftsgemeinschaft,
an Rumänien und an jede Regierung,
die dem Allgemeinen
Abkommen vorläufig beigetreten
ist.
14. Dieses Protokoll wird nach
Artikel 102 der Satzung der
Vereinten Nationen registriert.
GESCHEHEN zu Genf, am
fünfzehnten Oktober neunzehnhunderteinundsiebzig,
in
einer einzigen Urschrift in englischer
und französischer
Sprache, wobei beide Texte
authentisch sind.
Anlage A
PLAN FÜR DIE PERIODISCHEN
KONSULTATIONEN
ZWISCHEN RUMÄNIEN
UND DEN VERTRAGSPARTEIEN
GEMÄSS
ZIFFER 3 UND ZIFFER
5 DES PROTOKOLLS
Die Konsultationen werden
auf der Grundlage von Informationen
durchgeführt, welche
die folgenden Punkte betreffen
i) Rumänische Ausfuhren
a) Die allgemeine Entwicklung
und die geographische
Verteilung
der rumänischen
Ausfuhren nach
den Vertragsparteien
und der gesamten
rumänischen Ausfuhren.
b) Die Entwicklung der
rumänischen Ausfuhren
bei verschiedenen
Warengruppen
(z. B. landwirtschaftliche
Waren, Rohstoffe,
Halbfertigwaren,
Maschinen
und Konsumgüter)
nach den Vertragsparteien
im Verhältnis
zur Entwicklung
der gesamten rumänischen
Ausfuhren
derselben Warengruppen.
c) Maßnahmen, die Vertragsparteien,
die im
Widerspruch zu Artikel
XIII des Allgemeinen
Abkommens
stehende mengenmäßige
Beschränkungen
aufrechterhalten,
im Hinblick auf
die Beseitigung dieser
Beschränkungen gemäß
Ziffer 3 des Protokolls
ergriffen haben.
d) Andere Fragen betreffend
die Ausfuh-
ren Rumäniens nach
den Vertragsparteien.
ii) Rumänische Einfuhren
a) Die allgemeine Entwicklung
und die
geographische Verteilung
der rumänischen
Einfuhren aus
den Vertragsparteien
und die Entwicklung
der rumänischen Einfuhren
aus den Vertragsparteien
im Verhältnis
zur Entwicklung
der gesamten
rumänischen Einfuhren.
b) Die Entwicklung der
rumänischen Einfuhren
bei verschiedenen
Warengruppen (z. B.
landwirtschaftliche
Waren, Rohstoffe,
Halbfertigwaren, Maschinen
und Konsumgüter)
aus den Vertragsparteien
im Verhältnis
zur Entwicklung
der gesamten
rumänischen Einfuhren
derselben
Warengruppen.
c) Maßnahmen, die Rumänien
gemäß den
Bestimmungen der
Liste der Zugeständnisse
Rumäniens getroffen
hat.
d) Andere Fragen betreffend
die Einfuhren
Rumäniens
aus den Vertragsparteien.
iii) Rumäniens Handelsbilanz
mit den Vertragsparteien
und mit allen Ländern
und die Zahlungsbilanz
(Handel, Fremdenverkehr,
Kapitalbewegungen usw.)
mit den Vertragsparteien.
Anlage B
LISTE LXIX —
RUMÄNIEN
1. Unter Bedachtnahme auf
nachstehende Ziffer 2 wird
Rumänien auf der Grundlage
des gegenseitigen Vorteiles, der
dem Allgemeinen Abkommen
innewohnt, seinen Handel mit
den Vertragsparteien als Ganzes
entwickeln und diversifizieren
und beabsichtigt fest, seine Einfuhren
aus Vertragsparteien als
Ganzes in einem Maße zu erhöhen,
das nicht unter dem
Wachstum der gesamten rumänischen
Einfuhren liegt, welches
in seinen Fünfjahresplänen
vorgesehen ist.
2. Am 1. Jänner 1973 und
danach an dem Tage, welcher
in Artikel XXVIII Abs. 1 des
Allgemeinen Abkommens näher
bezeichnet ist oder zu jeder
Zeit, falls Rumänien beschließt,
einen Zolltarif einzuführen,
kann Rumänien nach Verhandlungen
und Zustimmung der
VERTRAGSPARTEIEN seine
Verpflichtung gemäß vorstehender
Ziffer 1 modifizieren.
Sollten diese Verhandlungen
zwischen Rumänien und den
VERTRAGSPARTEIEN zu
keiner Übereinstimmung führen,
so steht es Rumänien dennoch
frei, diese Verpflichtung
zu modifizieren. Den Vertragsparteien
steht es dann frei,
gleichwertige Verpflichtungen
zu modifizieren.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-
und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik
Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 29. Mai 1972
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Weihs
Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
Staribacher
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 26. Juni 1972 beim
GATT-Sekretariat hinterlegt worden; das Protokoll ist von Rumänien am 15. Oktober 1971
unterzeichnet worden.