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297_1972 AT

297. Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen samt Anlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen samt Anlagen

Nachdem das Protokoll über den Beitritt Rumäniens zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen

samt Anlagen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Regierungen, die Vertragsparteien

des Allgemeinen

Zoll- und Handelsabkommens

sind (im folgenden als „Vertragsparteien"

beziehungsweise

als „Allgemeines Abkommen"

bezeichnet), die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft sowie

die Regierung der Sozialistischen

Republik Rumänien (im

folgenden als „Rumänien" bezeichnet)

sind,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG

des Ansuchens Rumäniens

vom 22. Juli 1968 um

Beitritt zum Allgemeinen Abkommen

UNTER BEDACHTNAHME

auf das Ergebnis der diesbezüglichen

Verhandlungen

DURCH IHRE VERTRETER

wie folgt übereingekommen

Teil I — Allgemeine Bestimmungen

1. Rumänien wird, sobald dieses

Protokoll gemäß Ziffer 10

in Kraft tritt, zu einer Vertragspartei

des Allgemeinen

Abkommens im Sinne seines

Artikels XXXII und wendet

nach Maßgabe dieses Protokolls

das Allgemeine Abkommen gegenüber

Vertragsparteien vorläufig

wie folgt an

a) Die Teile I, III und IV des

Allgemeinen Abkommens,

und

b) Teil II des Allgemeinen

Abkommens im größtmöglichen

Ausmaß, das

mit seinen am Tage des

Datums dieses Protokolls

bestehenden Rechtsvorschriften

vereinbar ist.

Die Verpflichtungen, die in Artikel

I Abs. 1 des Allgemeinen

Abkommens gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel III enthalten

sind, sowie die Verpflichtungen,

die in Artikel II Abs. 2

lit. b gemäß einer Bezugnahme

auf Artikel VI des Allgemeinen

Abkommens enthalten sind,

werden für die Zwecke dieser

Ziffer als zum Teil II gehörig

angesehen.

2. a) Falls in diesem Protokoll

nichts anderes bestimmt

ist, sind die von Rumänien anzuwendenden

Bestimmungen

des Allgemeinen Abkommens

diejenigen, die in dem Text

enthalten sind, welcher der

Schlußakte der 2. Tagung des

Vorbereitenden Komitees der

Konferenz der Vereinten Nationen

für Handel und Beschäftigung

angeschlossen ist, und

zwar in der durch solche Übereinkommen

berichtigten, ergänzten

oder auf andere Weise

geänderten Fassung, die am

Tage, an dem Rumänien Vertragspartei

wird, in Kraft

stehen.

b) In den Fällen, in denen

Artikel V Abs. 6, Artikel VII

Abs. 4 lit. d und Artikel X

Abs. 3 lit. c des Allgemeinen

Abkommens auf das Datum

jenes Abkommens Bezug nehmen,

ist für Rumänien das

Datum dieses Protokolls anzuwenden.

3. a) Vertragsparteien, die

noch Verbote oder mengenmäßige

Beschränkungen aufrecht

erhalten, die mit Artikel

XIII des Allgemeinen Abkommens

nicht vereinbar sind,

werden das diskriminierende

Element dieser Beschränkungen

nicht verstärken und beginnen,

sie allmählich abzubauen, mit

dem Ziel, sie vor Ende 1974

zu beseitigen. Sollte dieses vereinbarte

Ziel nicht erreicht werden

und sollte aus außergewöhnlichen

Gründen eine begrenzte

Anzahl von Beschränkungen

ab 1. Jänner 1975 noch

in Kraft stehen, so wird die in

Ziffer 5 vorgesehene Arbeitsgruppe

diese Beschränkungen

im Hinblick auf ihre Beseitigung

prüfen.

b) Mit Inkrafttreten dieses

Protokolles und vor den Konsultationen

gemäß nachstehender

Ziffer 5 werden Vertragsparteien

diskriminierende Verbote

und mengenmäßige Beschränkungen

notifizieren, die

zu jenem Zeitpunkt noch auf

Einfuhren aus Rumänien angewendet

werden. Solche Notifikationen

werden eine Liste der

Waren, die diesen Verboten

und Beschränkunigen unterliegen,

unter Angabe der Art

der angewendeten Beschränkungen

(Einfuhrquoten, Lizenzierungssysteme,

Embargos usw.)

als auch des Wertes des Handelsaustausches

bei den betreffenden

Waren einschließen; weiters

werden die Maßnahmen,

die im Hinblick auf die Beseitigung

dieser Verbote und Beschränkungen

gemäß der vorstehenden

litera gesetzt wurden,

angegeben werden.

c) Die VERTRAGSPARTEIEN

werden bei den Kon-

sultationen gemäß nachstehender

Ziffer 5 die Maßnahmen

überprüfen, die Vertragsparteien

gemäß den Bestimmungen

dieser Ziffer getroffen

haben oder zu treffen beabsichtigen

und geeignete Empfehlungen

erstatten.

4. a) Wird im Handelsverkehr

zwischen Rumänien und Vertragsparteien

eine Ware in

derart erhöhten Mengen oder

unter solchen Bedingungen eingeführt,

daß dadurch den inländischen

Erzeugern gleichartiger

oder unmittelbar konkurrierender

Waren ein ernsthafter

Schaden zugefügt wird

oder zugefügt zu werden droht,

so finden die Bestimmunigen der

lit. b bis e dieser Ziffer Anwendung.

b) Rumänien oder die betreffende

Vertragspartei können

um Konsultationen ersuchen.

Jedes derartige Ersuchen wird

den VERTRAGSPARTEIEN

notifiziert. Wenn bei solchen

Konsultationen anerkannt wird,

daß eine Situation gemäß vorstehender

lit. a besteht, so

werden die Ausfuhren eingeschränkt

oder andere Maßnahmen

getroffen werden, um den

Schaden zu verhüten oder zu

beheben, einschließlich, wenn

möglich, Maßnahmen hinsichtlich

der Ausfuhrpreise.

c) Sollte bei einer Konsultation

gemäß lit. b ein Übereinkommen

zwischen den betroffenen

Vertragsparteien nicht

zu erzielen sein, so kann die

Angelegenheit den VERTRAGSPARTEIEN

vorgelegt

werden, welche die Angelegenheit

unverzüglich untersuchen

werden und geeignete Empfehlungen

an Rumänien oder an

die betreffende Vertragspartei

richten können.

d) Wenn trotz der in vorstehenden

lit. b und c genannten

Handlungsweise ein

Übereinkommen zwischen den

betroffenen Vertragsparteien

noch nicht erzielt ist, so steht

es der betreffenden Vertragspartei

frei, die Einfuhren der

betreffenden Ware in dem Aus-

maß und für so lange einzuschränken,

als dies notwendig

ist, um den Schaden zu verhüten

oder zu beheben. Der anderen

Partei steht es sodann frei, von

ihren Verpflichtungen gegenüber

der betreffenden Vertragspartei

hinsichtlich eines im wesentlichen

gleichwertigen Handelsvolumens

abzuweichen.

e) In Fällen besonderer

Dringlichkeit, in denen ein Aufschub

eine schwer gutzumachende

Schädigung verursachen

würde, kann vorläufig

eine solche vorbeugende oder

behebende Maßnahme ohne

vorhergehende Konsultationen

unter der Bedingung getroffen

werden, daß Konsultationen

unmittelbar nach Einleitung

dieser Maßnahme stattfinden.

5. Frühzeitig im zweiten Jahr

nach dem Inkrafttreten dieses

Protokolls und in jedem zweiten

Jahr danach oder in jedem

anderen Jahr auf ausdrückliches

Verlangen einer Vertragspartei

oder Rumäniens, werden Konsultationen

zwischen Rumänien

und den VERTRAGSPARTEIEN

im Rahmen einer

Arbeitsgruppe, die zu diesem

Zweck eingesetzt wird, abgehalten

werden, um die Entwicklung

des beiderseitigen

Handelsverkehrs sowie Maßnahmen

zu prüfen, die gemäß

den Bestimmungen dieses Protokolls

getroffen wurden. Diese

Konsultationen werden den im

Anhang A dieses Protokolls aufgestellten

Richtlinien folgen.

Geeignete Empfehlungen können

an Rumänien oder an betroffene

Vertragsparteien gerichtet

werden.

6. In Übereinstimmung mit

der Vorgangsweise gemäß Ziffer

5 oder nicht weniger als

drei Monate vor einer Konsultation

gemäß dieser Ziffer kann

eine Vertragspartei Rumänien

oder Rumänien eine Vertragspartei

um Aufnahme von Konsultationen

ersuchen. Jedes derartige

Ersuchen wird den VERTRAGSPARTEIEN

mitgeteilt.

Sollte eine solche Konsultation

zu keinem für die Vertragspartei

oder für Rumänien zufriedenstellenden

Ergebnis füh-

ren, so kann diese Vertragspartei

gegenüber Rumänien

oder Rumänien gegenüber dieser

Vertragspartei die Anwendung

von Zugeständnissen oder anderen

Verpflichtungen aus dem

Allgemeinen Abkommen aussetzen,

soweit dies für notwendig

erachtet wird, und wird

die VERTRAGSPARTEIEN

von jeder solchen Maßnahme

umgehend benachrichtigen.

Über Ersuchen der betreffenden

Vertragspartei oder jeder anderen

Vertragspartei, welche

ein besonderes Interesse am

Gegenstand der Konsultation

hat, oder über Ersuchen Rumäniens

werden die VERTRAGSPARTEIEN

mit der betreffenden

Vertragspartei und

mit Rumänien Konsultationen

abhalten. Sollten solche Konsultationen

zu keiner Übereinstimmung

zwischen der Vertragspartei

und Rumänien führen

und sollte die Vertragspartei

oder Rumänien weiter nach dieser

Ziffer handeln, so steht es

Rumänien oder der Vertragspartei

während einer solchen

Maßnahme frei, die Anwendung

derartiger Zugeständnisse

oder anderer Verpflichtungen

aus diesem Protokoll gegenüber

dieser Vertragspartei oder gegenüber

Rumänien in einem

gleichwertigen Ausmaß auszusetzen,

soweit dies für notwendig

erachtet wird.

7. Rumänien behält sich seinen

Standpunkt hinsichtlich der Bestimmungen

des Artikels XV

Abs. 6 des Allgemeinen Abkommens

vor, verpflichtet sich

aber, so lange Rumänien nicht

Mitglied des Internationalen

Währungsfonds ist, in Währungsfragen

gemäß den Zielen

des Allgemeinen Abkommens

und in voller Übereinstimmung

mit den Prinzipien zu handeln,

die in dem von den VERTRAGSPARTEIEN

in ihrer

Resolution vom 20. Juni 1949

angenommenen Sonderabkommen

über den Zahlungsverkehr

enthalten sind. Rumänien wird

den VERTRAGSPARTEIEN

umgehend über jede Maßnahme

berichten, die den VER-

TRAGSPARTEIEN hätte berichtet

werden müssen, wenn

Rumänien das Sonderabkommen

über den Zahlungsverkehr

unterzeichnet hätte. Rumänien

wird jederzeit, vorausgesetzt,

daß dies 30 Tage früher angekündigt

wird, über Ersuchen

einer Vertragspartei mit den

VERTRAGSPARTEIEN in

Konsultationen eintreten, wenn

diese Vertragspartei der Auffassung

ist, daß Rumänien Währungsmaßnahmen

ergriffen hat,

die eine ins Gewicht fallende

Wirkung auf die Anwendung

der Bestimmungen des Allgemeinen

Abkommens haben

könnten oder mit den Grundsätzen

und Zielsetzungen des

Sonderabkommens über den

Zahlungsverkehr unvereinbar

ist. Sollten die VERTRAGSPARTEIEN

bei einer solchen

Konsultation finden, daß Rumänien

eine Währungsmaßnahme

entgegen den Zielen des

Allgemeinen Abkommens ergriffen

hat, so können sie bestimmen,

daß der gegenwärtige

Vorbehalt nicht mehr anzuwenden

ist; Rumänien ist daraufhin

an die Bestimmungen des Artikels

XV Abs. 6 des Allgemeinen

Abkommens gebunden.

Teil II — Liste der Zollzugeständnisse

8. Sobald dieses Protokoll in

Kraft tritt, wird die Liste in

der Anlage B zu einer Liste des

Allgemeinen Abkommens für

Rumänien.

Teil III — Schlußbestimmungen

9. Dieses Protokoll wird beim

Generaldirektor der VERTRAGSPARTEIEN

hinterlegt.

Es liegt zur Unterzeichnung

durch Rumänien bis 31. Dezember

1971 auf. Es liegt auch

zur Unterzeichnung durch die

Vertragsparteien und die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft

auf.

10. Dieses Protokoll tritt am

dreißigsten Tag nach dem Tage

seiner Unterzeichnung durch

Rumänien in Kraft.

11. Nachdem Rumänien nach

Ziffer 1 dieses Protokolls eine

Vertragspartei des Allgemeinen

Abkommens geworden ist, kann

es dem Allgemeinen Abkommen

auf Grund der Bestimmungen

dieses Protokolls durch

Hinterlegung einer Beitrittsurkunde

beim Generaldirektor

beitreten. Dieser Beitritt wird

an dem Tag wirksam, an dem

das Allgemeine Abkommen

nach Artikel XXVI in Kraft

tritt oder am dreißigsten Tag

nach dem Tag der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde, je nachdem,

welcher Zeitpunkt der

spätere ist. Der Beitritt zum

Allgemeinen Abkommen gemäß

dieser Ziffer wird für die

Zwecke des Artikels XXXII

Abs. 2 jenes Abkommens als

Annahme des Abkommens gemäß

seinem Artikel XXVI

Abs. 4 angesehen.

12. Rumänien kann die vorläufige

Anwendung des Allgemeinen

Abkommens vor seinem

Beitritt zu diesem gemäß Ziffer

11 zurücknehmen; eine derartige

Zurücknahme wird am

sechzigsten Tag nach dem Tag

wirksam, an dem eine schriftliche

Mitteilung hierüber beim

Generaldirektor einlangt.

13. Der Generaldirektor übermittelt

unverzüglich eine beglaubigte

Abschrift dieses Protokolls

und eine Notifikation

über jede Unterzeichnung desselben

gemäß Ziffer 9 an jede

Vertragspartei, an die Europäische

Wirtschaftsgemeinschaft,

an Rumänien und an jede Regierung,

die dem Allgemeinen

Abkommen vorläufig beigetreten

ist.

14. Dieses Protokoll wird nach

Artikel 102 der Satzung der

Vereinten Nationen registriert.

GESCHEHEN zu Genf, am

fünfzehnten Oktober neunzehnhunderteinundsiebzig,

in

einer einzigen Urschrift in englischer

und französischer

Sprache, wobei beide Texte

authentisch sind.

Anlage A

PLAN FÜR DIE PERIODISCHEN

KONSULTATIONEN

ZWISCHEN RUMÄNIEN

UND DEN VERTRAGSPARTEIEN

GEMÄSS

ZIFFER 3 UND ZIFFER

5 DES PROTOKOLLS

Die Konsultationen werden

auf der Grundlage von Informationen

durchgeführt, welche

die folgenden Punkte betreffen

i) Rumänische Ausfuhren

a) Die allgemeine Entwicklung

und die geographische

Verteilung

der rumänischen

Ausfuhren nach

den Vertragsparteien

und der gesamten

rumänischen Ausfuhren.

b) Die Entwicklung der

rumänischen Ausfuhren

bei verschiedenen

Warengruppen

(z. B. landwirtschaftliche

Waren, Rohstoffe,

Halbfertigwaren,

Maschinen

und Konsumgüter)

nach den Vertragsparteien

im Verhältnis

zur Entwicklung

der gesamten rumänischen

Ausfuhren

derselben Warengruppen.

c) Maßnahmen, die Vertragsparteien,

die im

Widerspruch zu Artikel

XIII des Allgemeinen

Abkommens

stehende mengenmäßige

Beschränkungen

aufrechterhalten,

im Hinblick auf

die Beseitigung dieser

Beschränkungen gemäß

Ziffer 3 des Protokolls

ergriffen haben.

d) Andere Fragen betreffend

die Ausfuh-

ren Rumäniens nach

den Vertragsparteien.

ii) Rumänische Einfuhren

a) Die allgemeine Entwicklung

und die

geographische Verteilung

der rumänischen

Einfuhren aus

den Vertragsparteien

und die Entwicklung

der rumänischen Einfuhren

aus den Vertragsparteien

im Verhältnis

zur Entwicklung

der gesamten

rumänischen Einfuhren.

b) Die Entwicklung der

rumänischen Einfuhren

bei verschiedenen

Warengruppen (z. B.

landwirtschaftliche

Waren, Rohstoffe,

Halbfertigwaren, Maschinen

und Konsumgüter)

aus den Vertragsparteien

im Verhältnis

zur Entwicklung

der gesamten

rumänischen Einfuhren

derselben

Warengruppen.

c) Maßnahmen, die Rumänien

gemäß den

Bestimmungen der

Liste der Zugeständnisse

Rumäniens getroffen

hat.

d) Andere Fragen betreffend

die Einfuhren

Rumäniens

aus den Vertragsparteien.

iii) Rumäniens Handelsbilanz

mit den Vertragsparteien

und mit allen Ländern

und die Zahlungsbilanz

(Handel, Fremdenverkehr,

Kapitalbewegungen usw.)

mit den Vertragsparteien.

Anlage B

LISTE LXIX —

RUMÄNIEN

1. Unter Bedachtnahme auf

nachstehende Ziffer 2 wird

Rumänien auf der Grundlage

des gegenseitigen Vorteiles, der

dem Allgemeinen Abkommen

innewohnt, seinen Handel mit

den Vertragsparteien als Ganzes

entwickeln und diversifizieren

und beabsichtigt fest, seine Einfuhren

aus Vertragsparteien als

Ganzes in einem Maße zu erhöhen,

das nicht unter dem

Wachstum der gesamten rumänischen

Einfuhren liegt, welches

in seinen Fünfjahresplänen

vorgesehen ist.

2. Am 1. Jänner 1973 und

danach an dem Tage, welcher

in Artikel XXVIII Abs. 1 des

Allgemeinen Abkommens näher

bezeichnet ist oder zu jeder

Zeit, falls Rumänien beschließt,

einen Zolltarif einzuführen,

kann Rumänien nach Verhandlungen

und Zustimmung der

VERTRAGSPARTEIEN seine

Verpflichtung gemäß vorstehender

Ziffer 1 modifizieren.

Sollten diese Verhandlungen

zwischen Rumänien und den

VERTRAGSPARTEIEN zu

keiner Übereinstimmung führen,

so steht es Rumänien dennoch

frei, diese Verpflichtung

zu modifizieren. Den Vertragsparteien

steht es dann frei,

gleichwertige Verpflichtungen

zu modifizieren.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Vertragswerk für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Land-

und Forstwirtschaft, vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie und vom Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik

Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 29. Mai 1972

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Weihs

Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

Staribacher

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die österreichische Ratifikationsurkunde zu vorliegendem Protokoll ist am 26. Juni 1972 beim

GATT-Sekretariat hinterlegt worden; das Protokoll ist von Rumänien am 15. Oktober 1971

unterzeichnet worden.

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