297. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 6. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik
Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf
dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Republik Österreich und die Islamische
Republik Pakistan,
von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen abzuschließen,
sind übereingekommen wie folgt
ARTIKEL I
(1) Die Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens
bilden, sind
a) in Pakistan
(i) die Einkommensteuer (the income-
tax) und
(ii) die Zusatzsteuer (the super-tax)
(im folgenden „pakistanische Steuer" genannt);
b) in Österreich
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung
des Wohnbaues und für Zwecke
des Familienlastenausgleiches;
(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom
Einkommen;
(v) die Sonderabgabe vom Einkommen;
(im folgenden „österreichische Steuer" genannt).
(2) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen
Steuern ähnlicher Art anzuwenden, die nach seiner
Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten
eingeführt oder von der Regierung eines
Gebietes, auf das dieses Abkommen gemäß Artikel
XXIII ausgedehnt wird, erhoben werden.
ARTIKEL II
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert
a) bedeutet der Ausdruck „Pakistan" die Provinzen
von Pakistan und solche andere
Staaten und Gebiete, die Pakistan durch
Beitritt oder in anderer Weise eingegliedert
sind oder werden;
b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die
Republik Österreich;
c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"
und „der andere Vertragstaat", je nach dem
Zusammenhang, Pakistan und Österreich;
d) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach
dem Zusammenhang, die pakistanische
Steuer oder die österreichische Steuer;
e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger"
eine natürliche Person, die nach dem Recht
des betreffenden Vertragstaates dessen
Staatsangehöriger ist;
f) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche
Personen, Gesellschaften und alle anderen
Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht des
betreffenden Vertragstaates als Steuersubjekt
behandelt werden;
g) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische
Personen; er schließt Rechtsträger
ein, die nach dem Recht des betreffenden
Vertragstaates für die Besteuerung wie juristische
Personen behandelt werden;
h) bedeuten die Ausdrücke „in Pakistan ansässige
Person" und „in Österreich ansässige
Person" eine Person, die im Sinn der pakistanischen
Steuergesetze in Pakistan ansässig
ist und nicht im Sinn der österreichischen
Steuergesetze in Österreich ansässig
(„Wohnsitz" oder „gewöhnlicher Aufenthalt")
ist und eine Person, die im Sinn
der österreichischen Steuergesetze in Österreich
ansässig („Wohnsitz" oder „gewöhnlicher
Aufenthalt") ist und nicht im Sinn
der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan
ansässig ist;
eine Gesellschaft gilt als eine in Pakistan
ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung
in Pakistan hat;
eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich
ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung
in Österreich hat;
i) bedeutet der Ausdruck „pakistanische Gesellschaft"
eine in Pakistan ansässige Gesellschaft
und der Ausdruck „österreichische
Gesellschaft" eine in Österreich ansässige
Gesellschaft;
j) bedeuten die Ausdrücke „pakistanisches
Unternehmen" und „österreichisches Unter-
nehmen" ein gewerbliches Unternehmen,
das von einer in Pakistan ansässigen Person
in Pakistan betrieben wird, und ein gewerbliches
Unternehmen, das von einer in Österreich
ansässigen Person in Österreich betrieben
wird;
k) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen
eines Vertragstaates" und „Unternehmen
des anderen Vertragstaates", je nach dem
Zusammenhang, ein pakistanisches Unternehmen
oder ein österreichisches Unternehmen;
l) umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Gewinne"
nicht: Einkünfte aus dem Betrieb
von Schiffen und Luftfahrzeugen, Dividenden,
Zinsen, Miet- und Pachtzinse, Lizenzgebühren
(einschließlich Lizenzgebühren
und ähnlichen Zahlungen für kinematographische
Filme und Fernsehfilme), Gewinne
aus der Veräußerung von Vermögen,
Vergütungen, die von einem Unternehmen
für die Leitung, Kontrolle oder Überwachung
der gewerblichen und sonstigen
Tätigkeiten eines anderen Unternehmens
bezogen werden sowie Entgelte für unselbständige
und selbständige (einschließlich
freiberufliche) Arbeit;
m) bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte",
wenn er in bezug auf ein Unternehmen
eines Vertragstaates angewendet wird, eine
Zweigniederlassung, eine Geschäftsleitung,
eine Fabrikationsstätte, ein Büro, eine
Werkstätte, ein Lagerhaus, eine dauernde
Verkaufsausstellung oder eine andere feste
Geschäftseinrichtung, ein Bergwerk, einen
Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen sowie eine
Bauausführung oder Montage, deren Dauer
zwölf Monate überschreitet.
In diesem Zusammenhang gilt folgendes
(i) eine Person, die in einem der Vertragstaaten
für ein Unternehmen des
anderen Vertragstaates tätig ist, wird
als eine in dem erstgenannten Staat
gelegene Betriebstätte behandelt, wenn
sie
(aa) eine allgemeine Vollmacht besitzt,
im Namen oder für Rechnung
des Unternehmens in dem
erstgenannten Staat Verträge zu
verhandeln und abzuschließen
und diese gewöhnlich in dem
erstgenannten Staat ausübt, oder
(bb) im erstgenannten Staat gewöhnlich
ein Lager von dem Unternehmen
gehörenden Gütern oder
Waren unterhält, von dem diese
Person regelmäßig Güter oder
Waren für das Unternehmen ausliefert,
oder
(cc) in dem erstgenannten Staat gewöhnlich
Aufträge ausschließlich
oder fast ausschließlich für das
Unternehmen selbst oder für dieses
Unternehmen und andere
Unternehmen, die von ihm beherrscht
werden oder die es beherrschen,
einholt;
(ii) ein Unternehmen des einen Vertragstaates
wird nicht schon deshalb so
behandelt, als habe es eine Betriebstätte
im anderen Vertragstaat, weil
es dort Geschäftsbeziehungen durch
einen Handelsmakler, Kommissionär
oder anderen unabhängigen Vertreter
unterhält, sofern diese Personen im
Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln, oder weil es im
Rahmen des üblichen internationalen
Handelsverkehrs in diesem anderen
Staat Güter oder Waren unmittelbar
von einem unabhängigen Exporteur
kauft;
(in) die Benützung bloßer Stapelgelegenheiten
oder das Unterhalten eines Bestandes
von Gütern oder Waren in
einem Vertragstaat durch ein Unternehmen
des anderen Vertragstaates
— auch in einem Lagerhaus — zu bloßen
Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken,
begründet für sich
allein keine Betriebstätte, und zwar
auch dann nicht, wenn diese Güter
oder Waren auf Grund von Anweisungen
ausgeliefert werden, die das Unternehmen
in diesem anderen Staat nach
Annahme einer Bestellung erteilt, welche
in diesem anderen Staat von einem
anderen Vertreter entgegengenommen
wird, als demjenigen, der den Bestand
von Gütern oder Waren unterhält;
(iv) die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat
ansässige Gesellschaft eine
Tochtergesellschaft besitzt, die im
anderen Vertragstaat ansässig ist oder
dort (entweder durch eine Betriebstätte
oder in anderer Weise) gewerblich
tätig ist, macht für sich allein
diese Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte
ihrer Muttergesellschaft;
n) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"
in bezug auf Pakistan das Central
Board of Revenue oder seinen bevollmächtigten
Vertreter, in bezug auf Österreich
den Bundesminister für Finanzen; und in
bezug auf ein Gebiet, auf das dieses Abkommen
nach Artikel XXIII ausgedehnt
wird, die in diesem Gebiet für die Verwaltung
der unter das Abkommen fallenden
Steuern zuständige Behörde.
(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch
einen der Vertragstaaten hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder in diesem
Abkommen nicht anders definierte Ausdruck
die Bedeutung, die ihm nach dem Recht
zukommt, das im Gebiet dieses Staates für die
Steuern gilt, die den Gegenstand dieses Abkommens
bilden.
ARTIKEL III
(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens
eines Vertragstaates unterliegen in dem anderen
Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn,
daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat
durch eine dort gelegene Betriebstätte
gewerblich tätig ist. Wenn es in diesem anderen
Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte
tätig ist, dürfen diese Gewinne in dem
anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch
nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen
sind.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates
im anderen Vertragstaat seine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte aus,
so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen
Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen
Vertragstaat hätte erzielen können, wenn sie als
selbständiges Unternehmen eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen
ausgeübt hätte und im Verkehr mit
dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,
völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei Ermittlung der gewerblichen Gewinne
einer Betriebstätte werden alle Ausgaben, einschließlich
der Geschäftsführungs- und allgemeinen
Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,
die der Betriebstätte zuzurechnen sind.
ARTIKEL IV
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar
oder mittelbar an der Geschäftsleitung,
der Kontrolle oder am Kapital
eines Unternehmens des anderen Vertragstaates
beteiligt ist, oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar
an der Geschäftsführung, der Kontrolle
oder am Kapital eines Unternehmens eines
Vertragstaates und eines Unternehmens des
anderen Vertragstaates beteiligt sind,
und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen
hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder
finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart
oder auferlegt werden, die von denen abweichen,
die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren
würden, so dürfen die Gewinne, die
eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen
erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber
nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens
zugerechnet und entsprechend besteuert
werden.
ARTIKEL V
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates
aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen,
die diesem Unternehmen gehören oder von ihm
gemietet sind, sind in dem anderen Vertragstaat
von der Besteuerung ausgenommen, es sei denn,
die Luftfahrzeuge werden ausschließlich oder vorwiegend
zwischen Orten innerhalb dieses anderen
Staates betrieben.
(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus Beteiligungen
von Luftfahrtunternehmen an Pools.
ARTIKEL VI
(1) Besitzt eine österreichische Gesellschaft mindestens
ein Viertel der stimmberechtigten Aktien
einer pakistanischen Gesellschaft, so darf der Satz
der pakistanischen Zusatzsteuer, die für die von
der pakistanischen Gesellschaft erklärten und an
die österreichische Gesellschaft gezahlten Dividenden
zu entrichten ist, nicht übersteigen
(i) 10 vom Hundert, wenn die Dividenden
aus den Einkünften eines Industrieunternehmens
stammen und
(ii) 20 vom Hundert, wenn die Dividenden
aus den Einkünften eines anderen
Unternehmens stammen.
(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 23 A des
pakistanischen Income Tax Act über die Ausschüttungen
von Gesellschaftsgewinnen gelten
nicht für das Einkommen einer pakistanischen
Gesellschaft, von der eine österreichische Gesellschaft
mindestens ein Viertel der stimmberechtigten
Aktien besitzt, sofern die pakistanische
Gesellschaft ein Industrieunternehmen betreibt
und die Gewinne zurückbehalten werden für
Zwecke ihrer industriellen Entwicklung und Erweiterung
in Pakistan.
(3) Der Satz der österreichischen Steuer auf
Dividenden, die eine österreichische Gesellschaft
an eine pakistanische Gesellschaft zahlt, die mindestens
ein Viertel der stimmberechtigten Aktien
der österreichischen Gesellschaft besitzt, darf
10 vom Hundert nicht übersteigen.
(4) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige
Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen
innerhalb des anderen Vertragstaates, so dürfen
Dividenden, die die Gesellschaft an eine in dem
anderen Vertragstaat nicht ansässige Person zahlt,
in diesem anderen Staat nicht besteuert werden,
es sei denn, die Dividenden sind einer Betriebstätte
zuzurechnen, die in dem anderen Staat
von einer dort nicht ansässigen Person unterhalten
wird; außerdem darf in dem anderen Vertragstaat
keine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer
auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft
erhoben werden.
(5) Der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels
verwendete Ausdruck „Industrieunternehmen"
bedeutet ein Unternehmen, das unter eine der
folgenden Kategorien fällt, wenn es nach dem
Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen wirksam
wird, gegründet wird oder seinen Geschäftsbetrieb
aufnimmt oder wenn seine Aktien von einem
Unternehmen des anderen Vertragstaates nach
diesem Zeitpunkt erworben werden
a) die Herstellung oder die Be- oder Verarbeitung
von Gütern oder Grundstoffen, durch
die ihr ursprünglicher Zustand wesentlich
verändert wird;
b) Schiffsbau;
c) Elektrizität und Wasserkraft, Gas- und
Wasserversorgung;
d) Bergbau, einschließlich der Ausbeutung
einer Ölquelle oder anderer Bodenschätze;
und
e) jedes andere Unternehmen, das von den
zuständigen Behörden für die Anwendung
dieses Artikels als „Industrieunternehmen"
erklärt wird.
ARTIKEL VII
(1) Zinsen für Schuldverschreibungen, Wertpapiere,
Schuldscheine, Obligationen oder andere
Schuldverpflichtungen, die aus Quellen innerhalb
eines Vertragstaates von einer in dem anderen
Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden,
dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert
werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels
a) ist die Staatsbank von Pakistan von der
Steuer für Zinsen aus österreichischen Quellen
befreit;
b) ist die Oesterreichische Nationalbank von
der pakistanischen Steuer für Zinsen aus
pakistanischen Quellen befreit;
c) ist die Regierung eines Vertragstaates von
der Steuer des anderen Vertragstaates für
Darlehenszinsen oder Dividenden, die sie
aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates
bezieht, befreit;
d) ist jedes Kreditinstitut, das einem Vertragstaat
gehört oder von ihm beherrscht
wird, von der Steuer des anderen Vertragstaates
für Darlehenszinsen oder Dividenden,
die es aus Quellen innerhalb des anderen
Vertragstaates bezieht, befreit.
ARTIKEL VIII
(1) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die
Benutzung oder das Recht auf Benutzung von
Urheberrechten, künstlerischen und wissenschaftlichen
Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen
Verfahren und Formeln, Marken und dergleichen
(einschließlich Lizenzgebühren und ähnlichen
Zahlungen für kinematographische Filme
und Fernsehfilme) gezahlt werden und aus Quellen
innerhalb eines Vertragstaates von einer in
dem anderen Vertragstaat ansässigen Person
bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten
Staat besteuert werden; der Steuersatz darf
aber 20 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht
übersteigen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragstaat ansässige Empfänger der
Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus
dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte
hat und die Rechte oder Vermögenswerte,
für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,
dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. In diesem
Fall ist Artikel III ungeachtet des Artikels II Absatz
1 lit. 1 anzuwenden.
(3) Übersteigt der Betrag, der als Lizenzgebühr
im Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist,
ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die
er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses
Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit
anzuwenden, als der Betrag einem solchen
angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall
kann der übersteigende Teil des Betrages nach
dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL IX
(1) Zahlungen, die als Vergütungen für die Benutzung
oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher
Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen
geleistet werden und aus Quellen
innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen
werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat
besteuert werden; der Steuersatz darf aber
25 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht übersteigen.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in
einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zahlungen
in dem anderen Vertragstaat, aus dem die
Zahlungen stammen, eine Betriebstätte hat und
die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
Zahlungen geleistet werden, dieser Betriebstätte
zuzuredinen sind. In diesem Fall ist Artikel III
ungeachtet des Artikels II Absatz 1 lit. 1 anzuwenden.
(3) Übersteigt der Betrag, der als Zahlung im
Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist,
ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die
er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses
Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit
anzuwenden, als der Betrag einem solchen
angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall
kann der übersteigende Teil des Betrages nach
dem Recht jedes Vertragstaates und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses
Abkommens besteuert werden.
ARTIKEL X
(1) Gewinne aus der Veräußerung, dem Tausch
oder der Übertragung von beweglichen und
unbeweglichen Vermögensgegenständen dürfen
nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in
dem sich diese Vermögensgegenstände im Zeitpunkt
ihrer Veräußerung, ihres Tausches, oder
ihrer Übertragung befinden. Anteile an einer
Gesellschaft gelten in diesem Zusammenhang als
in dem Staat befindlich, in dem die Gesellschaft
registriert ist.
(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels verwendete
Ausdruck „Vermögensgegenstand" umfaßt nicht
bewegliches Vermögen persönlicher Natur, wie
Kleidung, Schmuck und Wohnungseinrichtungen,
das dem persönlichen Gebrauch des Eigentümers
oder eines abhängigen Angehörigen seiner Familie
dient.
ARTIKEL XI
(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem dieses Vermögen liegt.
(2) Im Sinn dieses Artikels gelten auch Zinsen
aus Hypotheken und Lizenzgebühren oder
andere, mit Rücksicht auf den Betrieb eines Bergwerkes,
eines Steinbruchs oder einer anderen
Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens
gezahlte Beträge als Einkünfte aus unbeweglichem
Vermögen.
ARTIKEL XII
(1) Vergütungen, einschließlich der Pensionen,
die von einem Vertragstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft
errichteten Sondervermögen an eine natürliche
Person für die diesem Staat oder der
Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher
Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden,
sind in dem anderen Staat von der Steuer ausgenommen,
wenn die natürliche Person Staatsangehöriger
des erstgenannten Staates ist.
(2) Dieser Artikel findet auf Zahlungen für
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit
einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten
gewerblichen Tätigkeit der Vertragstaaten oder
ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden,
keine Anwendung.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck
„Gebietskörperschaften" umfaßt in Pakistan
lokale Behörden und in Österreich die Bundesländer
und Gemeinden.
ARTIKEL XIII
(1) Einkünfte aus freien Berufen (einschließlich
der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) oder aus
unselbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragstaat
ansässige natürliche Person bezieht, dürfen
im anderen Vertragstaat besteuert werden,
wenn die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt
wird.
(2) Eine in Pakistan ansässige natürliche Person
ist von der österreichischen Steuer auf den im
Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften
befreit, wenn
a) sie sich in Österreich vorübergehend insgesamt
nicht länger als 183 Tage während
eines Steuerjahres aufhält, und
b) die Tätigkeit für eine in Pakistan ansässige
Person oder in deren Auftrag ausgeübt
wird, und
c) die Vergütungen von einer in Pakistan
ansässigen Person getragen werden und der
pakistanischen Steuer unterliegen.
(3) Eine in Österreich ansässige natürliche Person
ist von der pakistanischen Steuer auf den im
Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften
befreit, wenn
a) sie sich nicht in Pakistan vorübergehend
insgesamt nicht länger als 183 Tage während
eines Steuerjahres aufhält, und
b) die Tätigkeit für eine in Österreich ansässige
Person oder in deren Auftrag ausgeübt
wird, und
c) die Vergütungen von einer in Österreich
ansässigen Person getragen werden und der
österreichischen Steuer unterliegen.
(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses
Artikels dürfen die Einkünfte für Tätigkeiten
von Personen, die in öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen
auftreten, wie Bühnen-, Film-,
Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und
Sportler, in dem Vertragstaat besteuert werden,
in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.
(5) Ist eine natürliche Person ständig oder vorwiegend
an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen
tätig, die von einem Unternehmen eines
Vertragstaates betrieben werden, so gilt diese
Tätigkeit als in diesem Vertragstaat ausgeübt.
ARTIKEL XIV
(1) Pensionen (ausgenommen Pensionen, auf die
Artikel XII Absatz 1 anzuwenden ist) und Renten,
die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates
durch eine im anderen Vertragstaat ansässige
natürliche Person bezogen werden, sind im
erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung
ausgenommen; Pensionen oder Renten, die aus
einer nach den pakistanischen Steuergesetzen
genehmigten oder anerkannten Pensionskasse
gezahlt werden, dürfen jedoch in Pakistan besteuert
werden.
(2) Der Ausdruck „Pension" im Sinn dieses Artikels
bedeutet regelmäßig wiederkehrende Zahlungen,
die im Hinblick auf geleistete Dienste
oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt
werden.
(3) Der Ausdruck „Rente" im Sinn dieses Artikels
bedeutet einen bestimmten Betrag, der
regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf
Lebenszeit oder während eines bestimmten oder
bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer
Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als
Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert
bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.
ARTIKEL XV
Vorbehaltlich des Artikels XIII Absatz 1 sind
natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die
Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschung
oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, die
sie an einer Universität, einer anderen Hochschule,
einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen
Einrichtung im anderen Vertragstaat während
eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht
übersteigenden Aufenthaltes durchführen, mit
diesen Zahlungen von der Steuer des anderen
Staates ausgenommen.
ARTIKEL XVI
(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person,
die sich vorübergehend in dem anderen Vertragstaat
lediglich
a) als Student an einer anerkannten Hochschule,
einem College oder einer anderen
Schule dieses anderen Vertragstaates,
b) als Lehrling oder
c) als Empfänger eines in erster Linie für das
Studium oder für Forschungszwecke bestimmten
Zuschusses, Unterhaltsbeitrages
oder Preises einer religiösen, mildtätigen,
wissenschaftlichen oder erzieherischen
Organisation des erstgenannten Staates aufhält,
ist (i) für alle für ihren Unterhalt, ihre Erziehung
oder Ausbildung bestimmten Überweisungen aus
dem Ausland und (ii) für alle Beträge, die eine
Vergütung für im anderen Staat geleistete persönliche,
mit ihrer Erziehung oder Ausbildung im
Zusammenhang stehende oder für den Lebensunterhalt
notwendige Dienste darstellen, von der
Steuer im anderen Staat befreit. Diese Bestimmung
ist jedoch bei Studenten für den Zeitraum
nicht anzuwenden, der sechs Jahre, vom Beginn
des Studiums an gerechnet, übersteigt.
(2) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person,
die sich in dem anderen Vertragstaat vorübergehend
nicht länger als ein Jahr als Angestellter
eines Unternehmens oder im Vertragsverhältnis
mit einem Unternehmen des erstgenannten Staates
oder einer der im Absatz 1 genannten Organisationen
nur deshalb aufhält, um technische,
berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von
einer Person zu erwerben, die nicht dieses Unternehmen
oder diese Organisation ist, ist in dem
anderen Vertragstaat von der Steuer für Vergütungen
befreit, die für diesen Zeitraum gezahlt
werden und den Betrag von öS 100.000 (einschließlich
Vergütungen von dieser Person in dem
anderen Staat) nicht übersteigen.
(3) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person,
die sich im anderen Vertragstaat auf Grund von
Vereinbarungen mit der Regierung, einer Behörde
oder einem anderen Organ dieses anderen
Vertragstaates nur zur Ausbildung, dem Studium
oder zur Information vorübergehend aufhält, ist
in diesem anderen Staat von der Steuer für Vergütungen
(einschließlich allfälliger Vergütungen,
die vom ausländischen Arbeitgeber dieser Person
gezahlt werden) befreit, die den Betrag von
öS 150.000 nicht übersteigen und für die Erbringung
von Dienstleistungen gezahlt werden, die
mit dieser Ausbildung, den Studien oder dem
Informationszweck in unmittelbarem Zusammenhang
stehen.
ARTIKEL XVII
(1) Soweit es die (am Tag der Unterzeichnung
dieses Abkommens geltenden) Bestimmungen des
pakistanischen Einkommensteuerrechtes zulassen,
ist die von einer in Pakistan ansässigen Person
unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte
aus österreichischen Quellen (einschließlich der
Einkünfte, die in Österreich entstehen, aber nach
pakistanischem Recht als in Pakistan entstanden
gelten) zu zahlende österreichische Steuer auf die
für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische
Steuer anzurechnen.
(2) Österreich wird bei Personen, die in Österreich
ansässig sind, bei Festsetzung der in Artikel
I dieses Abkommens bezeichneten Steuern aus
der Grundlage, von der diese Steuern erhoben
werden, alle Einkünfte aus pakistanischen Quellen
ausscheiden, die nach diesem Abkommen in
Pakistan besteuert werden dürfen. Österreich
behält sich jedoch das Recht vor, die nach diesem
Absatz auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung
des Steuersatzes zu berücksichtigen.
(3) Ist eine Person (ausgenommen eine Gesellschaft)
im Sinn der pakistanischen Steuergesetze
in Pakistan ansässig und im Sinn der österreichischen
Steuergesetze auch in Österreich ansässig, so
gilt Absatz 1 dieses Artikels für Einkünfte, die
diese Person aus österreichischen Quellen bezieht,
und Absatz 2 dieses Artikels für Einkünfte, die
diese Person aus pakistanischen Quellen bezieht.
ARTIKEL XVIII
Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen
nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht der
diplomatischen und konsularischen Beamten auf
andere oder zusätzliche Befreiungen, die ihnen
eingeräumt sind oder noch eingeräumt werden, in
irgendeiner Weise versagen oder berühren.
ARTIKEL XIX
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden über Ersuchen die ihnen auf Grund
der betreffenden Steuergesetze der Vertragstaaten
zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen,
die zur Durchführung der Bestimmungen dieses
Abkommens, zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen
oder ähnlichem hinsichtlich der Steuern
im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind.
Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind
geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen
zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung
oder Einhebung der unter das Abkommen
fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte,
die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren
preisgeben würden, dürfen jedoch nicht ausgetauscht
werden.
(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,
als verpflichte er einen der Vertragstaaten, Verwaltungsmaßnahmen
durchzuführen, die von den
Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines
der Vertragstaaten abweichen würden, oder die
seiner Souveränität, seiner Sicherheit oder dem
Ordre public widersprächen, oder Angaben zu
übermitteln, die nach den Gesetzen eines der
Vertragstaaten nicht beschafft werden können.
ARTIKEL XX
(1) Weist eine in einem Vertragstaat ansässige
Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden
des anderen Vertragstaates zu einer den
Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden
Besteuerung geführt haben oder
führen werden, so kann sie ihren Fall der zustän-
digen Behörde des Vertragstaates unterbreiten,
in dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen
als beachtenswert, so wird die angerufene
zuständige Behörde versuchen, sich mit der
zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates
zwecks Vermeidung der dem Abkommen nicht
entsprechenden Besteuerung zu verständigen.
(2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten
werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung
des Abkommens oder aus dem Verhältnis dieses
Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten
mit dritten Staaten entstehen, so schnell wie
möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
Sie können auch gemeinsam darüber beraten,
wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die
im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden
werden kann.
ARTIKEL XXI
Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten
können sich, soweit dies erforderlich ist,
ins Einvernehmen setzen und zur Auslegung und
Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander
in Verbindung treten.
ARTIKEL XXII
(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen
nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner
Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen
oder andere Begünstigungen einschränken,
die durch die Gesetze eines der Vertragstaaten
vor oder nach der Unterzeichnung dieses
Abkommens für die Festsetzung der Steuern
durch diesen Staat oder durch andere Abkommen
zwischen den Vertragstaaten gewährt werden.
(2) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates
dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer
Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die
anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen die Staatsangehörigen des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
Für Zwecke dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck
„Staatsangehörige" alle juristischen Personen,
Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen,
die nach dem in einem Vertragstaat
geltenden Recht errichtet worden sind.
(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein
Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen
Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat
nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von
Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche
Tätigkeit ausüben.
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem
anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuer-
freibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen
auf Grund des Personenstandes oder der
Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem
Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,
deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar
oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat
ansässigen Person oder mehreren solchen
Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,
dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder
einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden,
die anders oder belastender sind als die Besteuerung
und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,
denen andere ähnliche Unternehmen
des erstgenannten Staates unterworfen
sind oder unterworfen werden können.
ARTIKEL XXIII
(1) Dieses Abkommen kann unverändert oder
mit Änderungen auf jedes Gebiet (einschließlich
jedes Gebietes, das nicht unter den Begriff „Pakistan"
fällt) ausgedehnt werden, für dessen internationale
Beziehungen Pakistan zuständig ist und
das Steuern erhebt, die im wesentlichen den
Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen
gilt; jede derartige Ausdehnung wird an dem
Tag und mit den Änderungen und Bedingungen
(einschließlich der Kündigungsbedingungen) wirksam,
die zwischen den Vertragstaaten in zu diesem
Zweck auszutauschenden Noten bestimmt
und vereinbart werden.
(2) Wird dieses Abkommen gegenüber Pakistan
oder Österreich gemäß Artikel XXV gekündigt,
so wird dadurch die Anwendung des Abkommens
auf jedes Gebiet, auf das es nach diesem Artikel
ausgedehnt worden ist, beendet, sofern die Vertragstaaten
nicht etwas anderes vereinbaren.
ARTIKEL XXIV
(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden
und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie
möglich in Islamabad ausgetauscht werden.
(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist
daraufhin anzuwenden
a) in Pakistan für „vorhergehende Jahre" (im
Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die
am oder nach dem 1. Juli 1968 beginnen;
und
b) in Österreich für Kalenderjahre, die am
oder nach dem 1. Jänner 1968 beginnen.
ARTIKEL XXV
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte
Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertrag-
staaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden
Kalenderjahres nach dem Jahr 1973 das Abkommen
dem anderen Vertragstaat gegenüber schriftlich
kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen
nicht mehr Anwendung
a) in Pakistan für „vorhergehende Jahre" (im
Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die
am oder nach dem 1. Juli beginnen, der
dieser Kündigung unmittelbar folgt; und
b) in Österreich für die Kalenderjahre, die am
oder nach dem 1. Jänner beginnen, der
dieser Kündigung unmittelbar folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig
Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Urschrift,
am 6. Juli 1970, in englischer Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Josef Hammerschmidt
Für die Islamische Republik Pakistan
Enver Murad
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für
Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich
versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 1. April 1971
Der Bundespräsident
Jonas
Der Bundeskanzler
Kreisky
Der Bundesminister für Finanzen
Androsch
Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten
Kirchschläger
Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 29. Juni 1971 in
Islamabad ausgetauscht; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. XXIV Abs. 2 am gleichen Tag
in Kraft getreten.