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297_1971 AT

297. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

Nachdem das am 6. Juli 1970 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Republik

Österreich und der Islamischen Republik Pakistan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf

dem Gebiete der Steuern vom Einkommen, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Republik Österreich und die Islamische

Republik Pakistan,

von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete

der Steuern vom Einkommen abzuschließen,

sind übereingekommen wie folgt

ARTIKEL I

(1) Die Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens

bilden, sind

a) in Pakistan

(i) die Einkommensteuer (the income-

tax) und

(ii) die Zusatzsteuer (the super-tax)

(im folgenden „pakistanische Steuer" genannt);

b) in Österreich

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) der Beitrag vom Einkommen zur Förderung

des Wohnbaues und für Zwecke

des Familienlastenausgleiches;

(iv) der Katastrophenfondsbeitrag vom

Einkommen;

(v) die Sonderabgabe vom Einkommen;

(im folgenden „österreichische Steuer" genannt).

(2) Dieses Abkommen ist auch auf alle anderen

Steuern ähnlicher Art anzuwenden, die nach seiner

Unterzeichnung von einem der Vertragstaaten

eingeführt oder von der Regierung eines

Gebietes, auf das dieses Abkommen gemäß Artikel

XXIII ausgedehnt wird, erhoben werden.

ARTIKEL II

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert

a) bedeutet der Ausdruck „Pakistan" die Provinzen

von Pakistan und solche andere

Staaten und Gebiete, die Pakistan durch

Beitritt oder in anderer Weise eingegliedert

sind oder werden;

b) bedeutet der Ausdruck „Österreich" die

Republik Österreich;

c) bedeuten die Ausdrücke „ein Vertragstaat"

und „der andere Vertragstaat", je nach dem

Zusammenhang, Pakistan und Österreich;

d) bedeutet der Ausdruck „Steuer", je nach

dem Zusammenhang, die pakistanische

Steuer oder die österreichische Steuer;

e) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger"

eine natürliche Person, die nach dem Recht

des betreffenden Vertragstaates dessen

Staatsangehöriger ist;

f) umfaßt der Ausdruck „Person" natürliche

Personen, Gesellschaften und alle anderen

Rechtsträger, die nach dem Steuerrecht des

betreffenden Vertragstaates als Steuersubjekt

behandelt werden;

g) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft" juristische

Personen; er schließt Rechtsträger

ein, die nach dem Recht des betreffenden

Vertragstaates für die Besteuerung wie juristische

Personen behandelt werden;

h) bedeuten die Ausdrücke „in Pakistan ansässige

Person" und „in Österreich ansässige

Person" eine Person, die im Sinn der pakistanischen

Steuergesetze in Pakistan ansässig

ist und nicht im Sinn der österreichischen

Steuergesetze in Österreich ansässig

(„Wohnsitz" oder „gewöhnlicher Aufenthalt")

ist und eine Person, die im Sinn

der österreichischen Steuergesetze in Österreich

ansässig („Wohnsitz" oder „gewöhnlicher

Aufenthalt") ist und nicht im Sinn

der pakistanischen Steuergesetze in Pakistan

ansässig ist;

eine Gesellschaft gilt als eine in Pakistan

ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung

in Pakistan hat;

eine Gesellschaft gilt als eine in Österreich

ansässige Person, wenn sie ihre Geschäftsleitung

in Österreich hat;

i) bedeutet der Ausdruck „pakistanische Gesellschaft"

eine in Pakistan ansässige Gesellschaft

und der Ausdruck „österreichische

Gesellschaft" eine in Österreich ansässige

Gesellschaft;

j) bedeuten die Ausdrücke „pakistanisches

Unternehmen" und „österreichisches Unter-

nehmen" ein gewerbliches Unternehmen,

das von einer in Pakistan ansässigen Person

in Pakistan betrieben wird, und ein gewerbliches

Unternehmen, das von einer in Österreich

ansässigen Person in Österreich betrieben

wird;

k) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen

eines Vertragstaates" und „Unternehmen

des anderen Vertragstaates", je nach dem

Zusammenhang, ein pakistanisches Unternehmen

oder ein österreichisches Unternehmen;

l) umfaßt der Ausdruck „gewerbliche Gewinne"

nicht: Einkünfte aus dem Betrieb

von Schiffen und Luftfahrzeugen, Dividenden,

Zinsen, Miet- und Pachtzinse, Lizenzgebühren

(einschließlich Lizenzgebühren

und ähnlichen Zahlungen für kinematographische

Filme und Fernsehfilme), Gewinne

aus der Veräußerung von Vermögen,

Vergütungen, die von einem Unternehmen

für die Leitung, Kontrolle oder Überwachung

der gewerblichen und sonstigen

Tätigkeiten eines anderen Unternehmens

bezogen werden sowie Entgelte für unselbständige

und selbständige (einschließlich

freiberufliche) Arbeit;

m) bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte",

wenn er in bezug auf ein Unternehmen

eines Vertragstaates angewendet wird, eine

Zweigniederlassung, eine Geschäftsleitung,

eine Fabrikationsstätte, ein Büro, eine

Werkstätte, ein Lagerhaus, eine dauernde

Verkaufsausstellung oder eine andere feste

Geschäftseinrichtung, ein Bergwerk, einen

Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung

von Bodenschätzen sowie eine

Bauausführung oder Montage, deren Dauer

zwölf Monate überschreitet.

In diesem Zusammenhang gilt folgendes

(i) eine Person, die in einem der Vertragstaaten

für ein Unternehmen des

anderen Vertragstaates tätig ist, wird

als eine in dem erstgenannten Staat

gelegene Betriebstätte behandelt, wenn

sie

(aa) eine allgemeine Vollmacht besitzt,

im Namen oder für Rechnung

des Unternehmens in dem

erstgenannten Staat Verträge zu

verhandeln und abzuschließen

und diese gewöhnlich in dem

erstgenannten Staat ausübt, oder

(bb) im erstgenannten Staat gewöhnlich

ein Lager von dem Unternehmen

gehörenden Gütern oder

Waren unterhält, von dem diese

Person regelmäßig Güter oder

Waren für das Unternehmen ausliefert,

oder

(cc) in dem erstgenannten Staat gewöhnlich

Aufträge ausschließlich

oder fast ausschließlich für das

Unternehmen selbst oder für dieses

Unternehmen und andere

Unternehmen, die von ihm beherrscht

werden oder die es beherrschen,

einholt;

(ii) ein Unternehmen des einen Vertragstaates

wird nicht schon deshalb so

behandelt, als habe es eine Betriebstätte

im anderen Vertragstaat, weil

es dort Geschäftsbeziehungen durch

einen Handelsmakler, Kommissionär

oder anderen unabhängigen Vertreter

unterhält, sofern diese Personen im

Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln, oder weil es im

Rahmen des üblichen internationalen

Handelsverkehrs in diesem anderen

Staat Güter oder Waren unmittelbar

von einem unabhängigen Exporteur

kauft;

(in) die Benützung bloßer Stapelgelegenheiten

oder das Unterhalten eines Bestandes

von Gütern oder Waren in

einem Vertragstaat durch ein Unternehmen

des anderen Vertragstaates

— auch in einem Lagerhaus — zu bloßen

Auslieferungs-, nicht aber zu Ausstellungszwecken,

begründet für sich

allein keine Betriebstätte, und zwar

auch dann nicht, wenn diese Güter

oder Waren auf Grund von Anweisungen

ausgeliefert werden, die das Unternehmen

in diesem anderen Staat nach

Annahme einer Bestellung erteilt, welche

in diesem anderen Staat von einem

anderen Vertreter entgegengenommen

wird, als demjenigen, der den Bestand

von Gütern oder Waren unterhält;

(iv) die Tatsache, daß eine in einem Vertragstaat

ansässige Gesellschaft eine

Tochtergesellschaft besitzt, die im

anderen Vertragstaat ansässig ist oder

dort (entweder durch eine Betriebstätte

oder in anderer Weise) gewerblich

tätig ist, macht für sich allein

diese Tochtergesellschaft nicht zur Betriebstätte

ihrer Muttergesellschaft;

n) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde"

in bezug auf Pakistan das Central

Board of Revenue oder seinen bevollmächtigten

Vertreter, in bezug auf Österreich

den Bundesminister für Finanzen; und in

bezug auf ein Gebiet, auf das dieses Abkommen

nach Artikel XXIII ausgedehnt

wird, die in diesem Gebiet für die Verwaltung

der unter das Abkommen fallenden

Steuern zuständige Behörde.

(2) Bei Anwendung dieses Abkommens durch

einen der Vertragstaaten hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder in diesem

Abkommen nicht anders definierte Ausdruck

die Bedeutung, die ihm nach dem Recht

zukommt, das im Gebiet dieses Staates für die

Steuern gilt, die den Gegenstand dieses Abkommens

bilden.

ARTIKEL III

(1) Gewerbliche Gewinne eines Unternehmens

eines Vertragstaates unterliegen in dem anderen

Vertragstaat nicht der Besteuerung, es sei denn,

daß das Unternehmen in dem anderen Vertragstaat

durch eine dort gelegene Betriebstätte

gewerblich tätig ist. Wenn es in diesem anderen

Vertragstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte

tätig ist, dürfen diese Gewinne in dem

anderen Vertragstaat besteuert werden, jedoch

nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte zuzurechnen

sind.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragstaates

im anderen Vertragstaat seine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte aus,

so sind dieser Betriebstätte die gewerblichen

Gewinne zuzurechnen, die sie in diesem anderen

Vertragstaat hätte erzielen können, wenn sie als

selbständiges Unternehmen eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen

ausgeübt hätte und im Verkehr mit

dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist,

völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei Ermittlung der gewerblichen Gewinne

einer Betriebstätte werden alle Ausgaben, einschließlich

der Geschäftsführungs- und allgemeinen

Verwaltungskosten, zum Abzug zugelassen,

die der Betriebstätte zuzurechnen sind.

ARTIKEL IV

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragstaates unmittelbar

oder mittelbar an der Geschäftsleitung,

der Kontrolle oder am Kapital

eines Unternehmens des anderen Vertragstaates

beteiligt ist, oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar

an der Geschäftsführung, der Kontrolle

oder am Kapital eines Unternehmens eines

Vertragstaates und eines Unternehmens des

anderen Vertragstaates beteiligt sind,

und in diesen Fällen zwischen den beiden Unternehmen

hinsichtlich ihrer kaufmännischen oder

finanziellen Beziehungen Bedingungen vereinbart

oder auferlegt werden, die von denen abweichen,

die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren

würden, so dürfen die Gewinne, die

eines der Unternehmen ohne diese Bedingungen

erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber

nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses Unternehmens

zugerechnet und entsprechend besteuert

werden.

ARTIKEL V

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragstaates

aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen,

die diesem Unternehmen gehören oder von ihm

gemietet sind, sind in dem anderen Vertragstaat

von der Besteuerung ausgenommen, es sei denn,

die Luftfahrzeuge werden ausschließlich oder vorwiegend

zwischen Orten innerhalb dieses anderen

Staates betrieben.

(2) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus Beteiligungen

von Luftfahrtunternehmen an Pools.

ARTIKEL VI

(1) Besitzt eine österreichische Gesellschaft mindestens

ein Viertel der stimmberechtigten Aktien

einer pakistanischen Gesellschaft, so darf der Satz

der pakistanischen Zusatzsteuer, die für die von

der pakistanischen Gesellschaft erklärten und an

die österreichische Gesellschaft gezahlten Dividenden

zu entrichten ist, nicht übersteigen

(i) 10 vom Hundert, wenn die Dividenden

aus den Einkünften eines Industrieunternehmens

stammen und

(ii) 20 vom Hundert, wenn die Dividenden

aus den Einkünften eines anderen

Unternehmens stammen.

(2) Die Bestimmungen des Abschnittes 23 A des

pakistanischen Income Tax Act über die Ausschüttungen

von Gesellschaftsgewinnen gelten

nicht für das Einkommen einer pakistanischen

Gesellschaft, von der eine österreichische Gesellschaft

mindestens ein Viertel der stimmberechtigten

Aktien besitzt, sofern die pakistanische

Gesellschaft ein Industrieunternehmen betreibt

und die Gewinne zurückbehalten werden für

Zwecke ihrer industriellen Entwicklung und Erweiterung

in Pakistan.

(3) Der Satz der österreichischen Steuer auf

Dividenden, die eine österreichische Gesellschaft

an eine pakistanische Gesellschaft zahlt, die mindestens

ein Viertel der stimmberechtigten Aktien

der österreichischen Gesellschaft besitzt, darf

10 vom Hundert nicht übersteigen.

(4) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige

Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus Quellen

innerhalb des anderen Vertragstaates, so dürfen

Dividenden, die die Gesellschaft an eine in dem

anderen Vertragstaat nicht ansässige Person zahlt,

in diesem anderen Staat nicht besteuert werden,

es sei denn, die Dividenden sind einer Betriebstätte

zuzurechnen, die in dem anderen Staat

von einer dort nicht ansässigen Person unterhalten

wird; außerdem darf in dem anderen Vertragstaat

keine Abgabe in der Art einer Gewinnsteuer

auf nichtausgeschüttete Gewinne der Gesellschaft

erhoben werden.

(5) Der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels

verwendete Ausdruck „Industrieunternehmen"

bedeutet ein Unternehmen, das unter eine der

folgenden Kategorien fällt, wenn es nach dem

Zeitpunkt, in dem dieses Abkommen wirksam

wird, gegründet wird oder seinen Geschäftsbetrieb

aufnimmt oder wenn seine Aktien von einem

Unternehmen des anderen Vertragstaates nach

diesem Zeitpunkt erworben werden

a) die Herstellung oder die Be- oder Verarbeitung

von Gütern oder Grundstoffen, durch

die ihr ursprünglicher Zustand wesentlich

verändert wird;

b) Schiffsbau;

c) Elektrizität und Wasserkraft, Gas- und

Wasserversorgung;

d) Bergbau, einschließlich der Ausbeutung

einer Ölquelle oder anderer Bodenschätze;

und

e) jedes andere Unternehmen, das von den

zuständigen Behörden für die Anwendung

dieses Artikels als „Industrieunternehmen"

erklärt wird.

ARTIKEL VII

(1) Zinsen für Schuldverschreibungen, Wertpapiere,

Schuldscheine, Obligationen oder andere

Schuldverpflichtungen, die aus Quellen innerhalb

eines Vertragstaates von einer in dem anderen

Vertragstaat ansässigen Person bezogen werden,

dürfen nur in dem erstgenannten Staat besteuert

werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dieses Artikels

a) ist die Staatsbank von Pakistan von der

Steuer für Zinsen aus österreichischen Quellen

befreit;

b) ist die Oesterreichische Nationalbank von

der pakistanischen Steuer für Zinsen aus

pakistanischen Quellen befreit;

c) ist die Regierung eines Vertragstaates von

der Steuer des anderen Vertragstaates für

Darlehenszinsen oder Dividenden, die sie

aus Quellen innerhalb des anderen Vertragstaates

bezieht, befreit;

d) ist jedes Kreditinstitut, das einem Vertragstaat

gehört oder von ihm beherrscht

wird, von der Steuer des anderen Vertragstaates

für Darlehenszinsen oder Dividenden,

die es aus Quellen innerhalb des anderen

Vertragstaates bezieht, befreit.

ARTIKEL VIII

(1) Lizenzgebühren, die als Vergütung für die

Benutzung oder das Recht auf Benutzung von

Urheberrechten, künstlerischen und wissenschaftlichen

Werken, Patenten, Mustern, Plänen, geheimen

Verfahren und Formeln, Marken und dergleichen

(einschließlich Lizenzgebühren und ähnlichen

Zahlungen für kinematographische Filme

und Fernsehfilme) gezahlt werden und aus Quellen

innerhalb eines Vertragstaates von einer in

dem anderen Vertragstaat ansässigen Person

bezogen werden, dürfen nur in dem erstgenannten

Staat besteuert werden; der Steuersatz darf

aber 20 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht

übersteigen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragstaat ansässige Empfänger der

Lizenzgebühren in dem anderen Vertragstaat, aus

dem die Lizenzgebühren stammen, eine Betriebstätte

hat und die Rechte oder Vermögenswerte,

für die die Lizenzgebühren gezahlt werden,

dieser Betriebstätte zuzurechnen sind. In diesem

Fall ist Artikel III ungeachtet des Artikels II Absatz

1 lit. 1 anzuwenden.

(3) Übersteigt der Betrag, der als Lizenzgebühr

im Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist,

ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die

er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses

Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit

anzuwenden, als der Betrag einem solchen

angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall

kann der übersteigende Teil des Betrages nach

dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL IX

(1) Zahlungen, die als Vergütungen für die Benutzung

oder das Recht auf Benutzung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher

Ausrüstungen oder für die Mitteilung gewerblicher,

kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen

geleistet werden und aus Quellen

innerhalb eines Vertragstaates von einer in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Person bezogen

werden, dürfen nur in dem erstgenannten Staat

besteuert werden; der Steuersatz darf aber

25 vom Hundert ihres Bruttobetrages nicht übersteigen.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in

einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zahlungen

in dem anderen Vertragstaat, aus dem die

Zahlungen stammen, eine Betriebstätte hat und

die Rechte oder Vermögenswerte, für die die

Zahlungen geleistet werden, dieser Betriebstätte

zuzuredinen sind. In diesem Fall ist Artikel III

ungeachtet des Artikels II Absatz 1 lit. 1 anzuwenden.

(3) Übersteigt der Betrag, der als Zahlung im

Sinn des Absatzes 1 dieses Artikels erklärt ist,

ein angemessenes Entgelt für die Rechte, für die

er gezahlt wird, so ist die in Absatz 1 dieses

Artikels vorgesehene Steuerermäßigung nur insoweit

anzuwenden, als der Betrag einem solchen

angemessenen Entgelt entspricht. In diesem Fall

kann der übersteigende Teil des Betrages nach

dem Recht jedes Vertragstaates und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses

Abkommens besteuert werden.

ARTIKEL X

(1) Gewinne aus der Veräußerung, dem Tausch

oder der Übertragung von beweglichen und

unbeweglichen Vermögensgegenständen dürfen

nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in

dem sich diese Vermögensgegenstände im Zeitpunkt

ihrer Veräußerung, ihres Tausches, oder

ihrer Übertragung befinden. Anteile an einer

Gesellschaft gelten in diesem Zusammenhang als

in dem Staat befindlich, in dem die Gesellschaft

registriert ist.

(2) Der in Absatz 1 dieses Artikels verwendete

Ausdruck „Vermögensgegenstand" umfaßt nicht

bewegliches Vermögen persönlicher Natur, wie

Kleidung, Schmuck und Wohnungseinrichtungen,

das dem persönlichen Gebrauch des Eigentümers

oder eines abhängigen Angehörigen seiner Familie

dient.

ARTIKEL XI

(1) Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen

dürfen in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem dieses Vermögen liegt.

(2) Im Sinn dieses Artikels gelten auch Zinsen

aus Hypotheken und Lizenzgebühren oder

andere, mit Rücksicht auf den Betrieb eines Bergwerkes,

eines Steinbruchs oder einer anderen

Stätte der Ausbeutung des Grund und Bodens

gezahlte Beträge als Einkünfte aus unbeweglichem

Vermögen.

ARTIKEL XII

(1) Vergütungen, einschließlich der Pensionen,

die von einem Vertragstaat oder einer seiner

Gebietskörperschaften unmittelbar oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft

errichteten Sondervermögen an eine natürliche

Person für die diesem Staat oder der

Gebietskörperschaft in Ausübung öffentlicher

Funktionen erbrachten Dienste gewährt werden,

sind in dem anderen Staat von der Steuer ausgenommen,

wenn die natürliche Person Staatsangehöriger

des erstgenannten Staates ist.

(2) Dieser Artikel findet auf Zahlungen für

Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit

einer in Gewinnerzielungsabsicht durchgeführten

gewerblichen Tätigkeit der Vertragstaaten oder

ihrer Gebietskörperschaften erbracht werden,

keine Anwendung.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck

„Gebietskörperschaften" umfaßt in Pakistan

lokale Behörden und in Österreich die Bundesländer

und Gemeinden.

ARTIKEL XIII

(1) Einkünfte aus freien Berufen (einschließlich

der Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied) oder aus

unselbständiger Arbeit, die eine in einem Vertragstaat

ansässige natürliche Person bezieht, dürfen

im anderen Vertragstaat besteuert werden,

wenn die Tätigkeit in diesem anderen Staat ausgeübt

wird.

(2) Eine in Pakistan ansässige natürliche Person

ist von der österreichischen Steuer auf den im

Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften

befreit, wenn

a) sie sich in Österreich vorübergehend insgesamt

nicht länger als 183 Tage während

eines Steuerjahres aufhält, und

b) die Tätigkeit für eine in Pakistan ansässige

Person oder in deren Auftrag ausgeübt

wird, und

c) die Vergütungen von einer in Pakistan

ansässigen Person getragen werden und der

pakistanischen Steuer unterliegen.

(3) Eine in Österreich ansässige natürliche Person

ist von der pakistanischen Steuer auf den im

Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Einkünften

befreit, wenn

a) sie sich nicht in Pakistan vorübergehend

insgesamt nicht länger als 183 Tage während

eines Steuerjahres aufhält, und

b) die Tätigkeit für eine in Österreich ansässige

Person oder in deren Auftrag ausgeübt

wird, und

c) die Vergütungen von einer in Österreich

ansässigen Person getragen werden und der

österreichischen Steuer unterliegen.

(4) Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses

Artikels dürfen die Einkünfte für Tätigkeiten

von Personen, die in öffentlichen Unterhaltungsdarbietungen

auftreten, wie Bühnen-, Film-,

Rundfunk- und Fernsehkünstler, Musiker und

Sportler, in dem Vertragstaat besteuert werden,

in dem diese Tätigkeiten ausgeübt werden.

(5) Ist eine natürliche Person ständig oder vorwiegend

an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen

tätig, die von einem Unternehmen eines

Vertragstaates betrieben werden, so gilt diese

Tätigkeit als in diesem Vertragstaat ausgeübt.

ARTIKEL XIV

(1) Pensionen (ausgenommen Pensionen, auf die

Artikel XII Absatz 1 anzuwenden ist) und Renten,

die aus Quellen innerhalb eines Vertragstaates

durch eine im anderen Vertragstaat ansässige

natürliche Person bezogen werden, sind im

erstgenannten Vertragstaat von der Besteuerung

ausgenommen; Pensionen oder Renten, die aus

einer nach den pakistanischen Steuergesetzen

genehmigten oder anerkannten Pensionskasse

gezahlt werden, dürfen jedoch in Pakistan besteuert

werden.

(2) Der Ausdruck „Pension" im Sinn dieses Artikels

bedeutet regelmäßig wiederkehrende Zahlungen,

die im Hinblick auf geleistete Dienste

oder zum Ausgleich erlittener Nachteile gewährt

werden.

(3) Der Ausdruck „Rente" im Sinn dieses Artikels

bedeutet einen bestimmten Betrag, der

regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten auf

Lebenszeit oder während eines bestimmten oder

bestimmbaren Zeitabschnittes auf Grund einer

Verpflichtung zahlbar ist, die diese Zahlungen als

Gegenleistung für bereits in Geld oder Geldeswert

bewirkte angemessene Leistungen vorsieht.

ARTIKEL XV

Vorbehaltlich des Artikels XIII Absatz 1 sind

natürliche Personen aus einem Vertragstaat, die

Zahlungen für fortgeschrittene Studien oder Forschung

oder für eine Lehrtätigkeit erhalten, die

sie an einer Universität, einer anderen Hochschule,

einem Forschungsinstitut oder einer ähnlichen

Einrichtung im anderen Vertragstaat während

eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht

übersteigenden Aufenthaltes durchführen, mit

diesen Zahlungen von der Steuer des anderen

Staates ausgenommen.

ARTIKEL XVI

(1) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person,

die sich vorübergehend in dem anderen Vertragstaat

lediglich

a) als Student an einer anerkannten Hochschule,

einem College oder einer anderen

Schule dieses anderen Vertragstaates,

b) als Lehrling oder

c) als Empfänger eines in erster Linie für das

Studium oder für Forschungszwecke bestimmten

Zuschusses, Unterhaltsbeitrages

oder Preises einer religiösen, mildtätigen,

wissenschaftlichen oder erzieherischen

Organisation des erstgenannten Staates aufhält,

ist (i) für alle für ihren Unterhalt, ihre Erziehung

oder Ausbildung bestimmten Überweisungen aus

dem Ausland und (ii) für alle Beträge, die eine

Vergütung für im anderen Staat geleistete persönliche,

mit ihrer Erziehung oder Ausbildung im

Zusammenhang stehende oder für den Lebensunterhalt

notwendige Dienste darstellen, von der

Steuer im anderen Staat befreit. Diese Bestimmung

ist jedoch bei Studenten für den Zeitraum

nicht anzuwenden, der sechs Jahre, vom Beginn

des Studiums an gerechnet, übersteigt.

(2) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person,

die sich in dem anderen Vertragstaat vorübergehend

nicht länger als ein Jahr als Angestellter

eines Unternehmens oder im Vertragsverhältnis

mit einem Unternehmen des erstgenannten Staates

oder einer der im Absatz 1 genannten Organisationen

nur deshalb aufhält, um technische,

berufliche oder geschäftliche Erfahrungen von

einer Person zu erwerben, die nicht dieses Unternehmen

oder diese Organisation ist, ist in dem

anderen Vertragstaat von der Steuer für Vergütungen

befreit, die für diesen Zeitraum gezahlt

werden und den Betrag von öS 100.000 (einschließlich

Vergütungen von dieser Person in dem

anderen Staat) nicht übersteigen.

(3) Eine in einem Vertragstaat ansässige Person,

die sich im anderen Vertragstaat auf Grund von

Vereinbarungen mit der Regierung, einer Behörde

oder einem anderen Organ dieses anderen

Vertragstaates nur zur Ausbildung, dem Studium

oder zur Information vorübergehend aufhält, ist

in diesem anderen Staat von der Steuer für Vergütungen

(einschließlich allfälliger Vergütungen,

die vom ausländischen Arbeitgeber dieser Person

gezahlt werden) befreit, die den Betrag von

öS 150.000 nicht übersteigen und für die Erbringung

von Dienstleistungen gezahlt werden, die

mit dieser Ausbildung, den Studien oder dem

Informationszweck in unmittelbarem Zusammenhang

stehen.

ARTIKEL XVII

(1) Soweit es die (am Tag der Unterzeichnung

dieses Abkommens geltenden) Bestimmungen des

pakistanischen Einkommensteuerrechtes zulassen,

ist die von einer in Pakistan ansässigen Person

unmittelbar oder im Abzugsweg für Einkünfte

aus österreichischen Quellen (einschließlich der

Einkünfte, die in Österreich entstehen, aber nach

pakistanischem Recht als in Pakistan entstanden

gelten) zu zahlende österreichische Steuer auf die

für diese Einkünfte zu zahlende pakistanische

Steuer anzurechnen.

(2) Österreich wird bei Personen, die in Österreich

ansässig sind, bei Festsetzung der in Artikel

I dieses Abkommens bezeichneten Steuern aus

der Grundlage, von der diese Steuern erhoben

werden, alle Einkünfte aus pakistanischen Quellen

ausscheiden, die nach diesem Abkommen in

Pakistan besteuert werden dürfen. Österreich

behält sich jedoch das Recht vor, die nach diesem

Absatz auszuscheidenden Einkünfte bei der Festsetzung

des Steuersatzes zu berücksichtigen.

(3) Ist eine Person (ausgenommen eine Gesellschaft)

im Sinn der pakistanischen Steuergesetze

in Pakistan ansässig und im Sinn der österreichischen

Steuergesetze auch in Österreich ansässig, so

gilt Absatz 1 dieses Artikels für Einkünfte, die

diese Person aus österreichischen Quellen bezieht,

und Absatz 2 dieses Artikels für Einkünfte, die

diese Person aus pakistanischen Quellen bezieht.

ARTIKEL XVIII

Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen

nicht so ausgelegt werden, daß sie das Recht der

diplomatischen und konsularischen Beamten auf

andere oder zusätzliche Befreiungen, die ihnen

eingeräumt sind oder noch eingeräumt werden, in

irgendeiner Weise versagen oder berühren.

ARTIKEL XIX

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden über Ersuchen die ihnen auf Grund

der betreffenden Steuergesetze der Vertragstaaten

zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen,

die zur Durchführung der Bestimmungen dieses

Abkommens, zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen

oder ähnlichem hinsichtlich der Steuern

im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind.

Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind

geheimzuhalten und dürfen nur solchen Personen

zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung

oder Einhebung der unter das Abkommen

fallenden Steuern befaßt sind. Auskünfte,

die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder

Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren

preisgeben würden, dürfen jedoch nicht ausgetauscht

werden.

(2) Absatz 1 ist auf keinen Fall so auszulegen,

als verpflichte er einen der Vertragstaaten, Verwaltungsmaßnahmen

durchzuführen, die von den

Vorschriften oder der Verwaltungspraxis eines

der Vertragstaaten abweichen würden, oder die

seiner Souveränität, seiner Sicherheit oder dem

Ordre public widersprächen, oder Angaben zu

übermitteln, die nach den Gesetzen eines der

Vertragstaaten nicht beschafft werden können.

ARTIKEL XX

(1) Weist eine in einem Vertragstaat ansässige

Person nach, daß Maßnahmen der Steuerbehörden

des anderen Vertragstaates zu einer den

Bestimmungen dieses Abkommens widersprechenden

Besteuerung geführt haben oder

führen werden, so kann sie ihren Fall der zustän-

digen Behörde des Vertragstaates unterbreiten,

in dem sie ansässig ist. Erscheinen die Einwendungen

als beachtenswert, so wird die angerufene

zuständige Behörde versuchen, sich mit der

zuständigen Behörde des anderen Vertragstaates

zwecks Vermeidung der dem Abkommen nicht

entsprechenden Besteuerung zu verständigen.

(2) Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten

werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung

des Abkommens oder aus dem Verhältnis dieses

Abkommens zu Abkommen der Vertragstaaten

mit dritten Staaten entstehen, so schnell wie

möglich in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

Sie können auch gemeinsam darüber beraten,

wie eine Doppelbesteuerung in Fällen, die

im Abkommen nicht behandelt sind, vermieden

werden kann.

ARTIKEL XXI

Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten

können sich, soweit dies erforderlich ist,

ins Einvernehmen setzen und zur Auslegung und

Anwendung dieses Abkommens unmittelbar miteinander

in Verbindung treten.

ARTIKEL XXII

(1) Die Bestimmungen dieses Abkommens dürfen

nicht so ausgelegt werden, daß sie in irgendeiner

Weise Befreiungen, Abzüge, Steueranrechnungen

oder andere Begünstigungen einschränken,

die durch die Gesetze eines der Vertragstaaten

vor oder nach der Unterzeichnung dieses

Abkommens für die Festsetzung der Steuern

durch diesen Staat oder durch andere Abkommen

zwischen den Vertragstaaten gewährt werden.

(2) Die Staatsangehörigen eines Vertragstaates

dürfen in dem anderen Vertragstaat weder einer

Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die

anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen die Staatsangehörigen des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

Für Zwecke dieses Absatzes umfaßt der Ausdruck

„Staatsangehörige" alle juristischen Personen,

Personengesellschaften und anderen Personenvereinigungen,

die nach dem in einem Vertragstaat

geltenden Recht errichtet worden sind.

(3) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein

Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen

Vertragstaat hat, darf in dem anderen Staat

nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von

Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche

Tätigkeit ausüben.

Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragstaat, den in dem

anderen Vertragstaat ansässigen Personen Steuer-

freibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen

auf Grund des Personenstandes oder der

Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem

Gebiet ansässigen Personen gewährt.

(4) Die Unternehmen eines Vertragstaates,

deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar

oder mittelbar, einer in dem anderen Vertragstaat

ansässigen Person oder mehreren solchen

Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt,

dürfen in dem erstgenannten Vertragstaat weder

einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden,

die anders oder belastender sind als die Besteuerung

und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen,

denen andere ähnliche Unternehmen

des erstgenannten Staates unterworfen

sind oder unterworfen werden können.

ARTIKEL XXIII

(1) Dieses Abkommen kann unverändert oder

mit Änderungen auf jedes Gebiet (einschließlich

jedes Gebietes, das nicht unter den Begriff „Pakistan"

fällt) ausgedehnt werden, für dessen internationale

Beziehungen Pakistan zuständig ist und

das Steuern erhebt, die im wesentlichen den

Steuern ähnlich sind, für die dieses Abkommen

gilt; jede derartige Ausdehnung wird an dem

Tag und mit den Änderungen und Bedingungen

(einschließlich der Kündigungsbedingungen) wirksam,

die zwischen den Vertragstaaten in zu diesem

Zweck auszutauschenden Noten bestimmt

und vereinbart werden.

(2) Wird dieses Abkommen gegenüber Pakistan

oder Österreich gemäß Artikel XXV gekündigt,

so wird dadurch die Anwendung des Abkommens

auf jedes Gebiet, auf das es nach diesem Artikel

ausgedehnt worden ist, beendet, sofern die Vertragstaaten

nicht etwas anderes vereinbaren.

ARTIKEL XXIV

(1) Dieses Abkommen soll ratifiziert werden

und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie

möglich in Islamabad ausgetauscht werden.

(2) Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist

daraufhin anzuwenden

a) in Pakistan für „vorhergehende Jahre" (im

Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die

am oder nach dem 1. Juli 1968 beginnen;

und

b) in Österreich für Kalenderjahre, die am

oder nach dem 1. Jänner 1968 beginnen.

ARTIKEL XXV

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte

Zeit in Kraft; jedoch kann jeder der Vertrag-

staaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden

Kalenderjahres nach dem Jahr 1973 das Abkommen

dem anderen Vertragstaat gegenüber schriftlich

kündigen; in diesem Fall findet das Abkommen

nicht mehr Anwendung

a) in Pakistan für „vorhergehende Jahre" (im

Sinn der pakistanischen Steuergesetze), die

am oder nach dem 1. Juli beginnen, der

dieser Kündigung unmittelbar folgt; und

b) in Österreich für die Kalenderjahre, die am

oder nach dem 1. Jänner beginnen, der

dieser Kündigung unmittelbar folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig

Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

GESCHEHEN zu Wien in zweifacher Urschrift,

am 6. Juli 1970, in englischer Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Josef Hammerschmidt

Für die Islamische Republik Pakistan

Enver Murad

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für

Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich

versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 1. April 1971

Der Bundespräsident

Jonas

Der Bundeskanzler

Kreisky

Der Bundesminister für Finanzen

Androsch

Der Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten

Kirchschläger

Die Ratifikationsurkunden zum vorliegenden Abkommen wurden am 29. Juni 1971 in

Islamabad ausgetauscht; somit ist das Abkommen gemäß seinem Art. XXIV Abs. 2 am gleichen Tag

in Kraft getreten.

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