297. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-
Dienstrechtsüberleitungsgesetz, BGBl.
Nr. 176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 300/1968, wird abgeändert wie folgt
1. Dem § 15 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen
„Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten
würde und ein anderer geeigneter Lehrer,
bei dem dies nicht der Fall ist und der keine
schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht."
2. Nach § 15 Abs. 7 sind folgende Absätze
einzufügen
„(8) Ist die Versetzung eines land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers von Amts wegen
in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich
unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung
mit dem Beifügen zu verständigen, daß es
ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme
binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen
vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen
Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht,
so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(9) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.
Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat
aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung
eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die
sofortige Zuweisung des land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrers nicht möglich und
würde den Schülern hiedurch ein erheblicher
Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung
der Berufung im Bescheid auszuschließen.
Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der
Berufung ist über diese binnen vier Wochen nach
Einbringung zu entscheiden."
3. Der bisherige Abs. 8 des § 15 erhält die Bezeichnung
„(10)".
4. § 45 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Außer den Fällen des § 44 kann der land-
und forstwirtschaftliche Landeslehrer über sein
Ansuchen wegen wichtiger Familienangelegenheiten,
im öffentlichen Interesse, ferner in rücksichtswürdigen
Fällen auch zur Fortbildung, zu
Studienzwecken oder aus anderen Gründen beurlaubt
werden."
5. § 45 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Von den einschränkenden Bestimmungen
der Abs. 2 und 3 kann nur aus wichtigen öffentlichen
Interessen abgegangen werden."
6. Nach § 46 ist folgender § 46 a einzufügen
„§ 46 a. Dienstbefreiung aus Anlaß
eines Kuraufenthaltes oder der
Einweisung in ein Genesungsheim
(1) Dem land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer
ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn
a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt
die Kosten der Kur trägt
oder einen Kurkostenbeitrag leistet und
b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle
oder eines Moorbades oder im Aufenthalt
in einem vorgeschriebenen Klima
oder in der therapeutischen Anwendung
von kaltem Wasser (sogenannte „KneippKuren")
besteht und ärztlich überwacht
wird. Bei der zeitlichen Einteilung der
Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche
Gründe Rücksicht zu nehmen.
(2) Dem Lehrer ist auf Antrag auch für die
Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim
Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur
völligen Herstellung der Gesundheit von einem
Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt
nach einem chirurgischen Eingriff oder
nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim
eingewiesen wird und die Kosten des
Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt
oder vom Sozialversicherungsträger
satzungsgemäß getragen werden.
(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 oder 2
gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit
vom Dienst."
7. § 53 hat zu lauten
„§ 53. Zeitraum der Dienstbeschreibung
(1) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
bis einschließlich der 3. Gehaltsstufe, alle im provisorischen
Dienstverhältnis sowie alle in den
ersten drei Jahren ihrer Lehrtätigkeit befindlichen
land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer,
ferner jene land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer, deren letzte Gesamtbeurteilung
nicht mindestens auf „gut" lautet, sind jedes
Schuljahr zu beurteilen.
(2) Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer sind alle drei Jahre für das letzte
Schuljahr zu beurteilen.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
sind jedenfalls für das Schuljahr zu beurteilen
a) in dem sie die 9. Gehaltsstufe erreicht
haben;
b) für das die Dienstbehörde eine Feststellung
für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung
gegenüber der letzten zu ändern sei,
auf deren Antrag.
(4) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
ab der 13. Gehaltsstufe, die bereits mindestens
dreimal beurteilt wurden, sind nur auf Antrag
der Dienstbehörde zu beurteilen, sofern die
Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche
Maßnahme von Bedeutung ist.
(5) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
ist auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn
er geltend macht, daß für ein Schuljahr, für das
er nach Abs. 2 nicht zu beurteilen ist, eine bessere
als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.
Der Antrag ist spätestens an dem auf dieses
Schuljahr folgenden 15. September einzubringen;
der Lehrer hat anzugeben, in welchen Punkten
der Dienstbeschreibung (§§ 54 und 55) er eine
Abänderung begehrt, die zu einer anderen Gesamtbeurteilung
führen könnte.
(6) Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen,
wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer
in einem der Dienstbeschreibung unterliegenden
Schuljahr länger als sechs Monate
keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist
der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer
für jenes nächstfolgende Schuljahr zu beschreiben,
in dem die Voraussetzungen für den Entfall
der Beschreibung nicht gegeben sind.
(7) Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand
genommen werden, wenn sich die Dienstleistung
des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers
ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden
gelegenen Gründen vorübergehend
verschlechtert hat.
(8) Ist gegen einen land- und forstwirtschaftlichen
Landeslehrer wegen eines in den Beurteilungszeitraum
fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren
wegen Verdachtes eines Dienstvergehens
eingeleitet worden, so ist die Gesamtbeurteilung
erst nach rechtskräftiger Beendigung
des Disziplinarverfahrens auszusprechen."
8. Im § 55 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten
„d) entsprechend, wenn die Dienstleistung
zwar unter dem Durchschnittsmaß liegt,
aber das zur ordnungsgemäßen Versehung
des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an
Leistung ständig erreicht wird."
9. § 55 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens
auf „gut" so gilt die für die Erreichung der
10. Gehaltsstufe erforderliche Durchschnittsleistung
als erbracht."
10. Im § 56 Abs. 1 hat an Stelle der Wendung
„31. Oktober" zu treten: „30. November".
11. § 59 hat zu lauten
„§ 59. Anwendung von für Bundeslehrer
geltenden disziplinarrechtlichen
Vorschriften
Für die Ahndung von Pflichtverletzungen
finden im Sinne des § 2 die Bestimmungen des
V. Abschnittes der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.
Nr. 319/1917, mit der Maßgabe Anwendung, daß
als Disziplinarstrafe auch der Verlust der aus der
Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden
Rechte ausgesprochen werden kann. § 136 Abs. 4
der Lehrerdienstpragmatik findet auf land- und
forstwirtschaftliche Landeslehrer keine Anwendung."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969
in Kraft.
Artikel III
Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß
Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte bezüglich des Artikels I dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Land-
und Forstwirtschaft betraut.