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297. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-

Dienstrechtsüberleitungsgesetz, BGBl.

Nr. 176/1966, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 300/1968, wird abgeändert wie folgt

1. Dem § 15 Abs. 5 ist folgender Satz anzufügen

„Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten

würde und ein anderer geeigneter Lehrer,

bei dem dies nicht der Fall ist und der keine

schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht."

2. Nach § 15 Abs. 7 sind folgende Absätze

einzufügen

„(8) Ist die Versetzung eines land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers von Amts wegen

in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich

unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung

mit dem Beifügen zu verständigen, daß es

ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme

binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen

vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen

Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht,

so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.

(9) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen.

Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat

aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung

eines ordnungsgemäßen Unterrichtes ohne die

sofortige Zuweisung des land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrers nicht möglich und

würde den Schülern hiedurch ein erheblicher

Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung

der Berufung im Bescheid auszuschließen.

Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der

Berufung ist über diese binnen vier Wochen nach

Einbringung zu entscheiden."

3. Der bisherige Abs. 8 des § 15 erhält die Bezeichnung

„(10)".

4. § 45 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Außer den Fällen des § 44 kann der land-

und forstwirtschaftliche Landeslehrer über sein

Ansuchen wegen wichtiger Familienangelegenheiten,

im öffentlichen Interesse, ferner in rücksichtswürdigen

Fällen auch zur Fortbildung, zu

Studienzwecken oder aus anderen Gründen beurlaubt

werden."

5. § 45 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Von den einschränkenden Bestimmungen

der Abs. 2 und 3 kann nur aus wichtigen öffentlichen

Interessen abgegangen werden."

6. Nach § 46 ist folgender § 46 a einzufügen

„§ 46 a. Dienstbefreiung aus Anlaß

eines Kuraufenthaltes oder der

Einweisung in ein Genesungsheim

(1) Dem land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer

ist auf Antrag für die Dauer eines Kuraufenthaltes

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn

a) ein Sozialversicherungsträger oder ein Landesinvalidenamt

die Kosten der Kur trägt

oder einen Kurkostenbeitrag leistet und

b) die Kur in der Benützung einer Mineralquelle

oder eines Moorbades oder im Aufenthalt

in einem vorgeschriebenen Klima

oder in der therapeutischen Anwendung

von kaltem Wasser (sogenannte „KneippKuren")

besteht und ärztlich überwacht

wird. Bei der zeitlichen Einteilung der

Dienstbefreiung ist auf zwingende dienstliche

Gründe Rücksicht zu nehmen.

(2) Dem Lehrer ist auf Antrag auch für die

Dauer der Unterbringung in einem Genesungsheim

Dienstbefreiung zu gewähren, wenn er zur

völligen Herstellung der Gesundheit von einem

Sozialversicherungsträger oder einem Landesinvalidenamt

nach einem chirurgischen Eingriff oder

nach einer schweren Erkrankung in ein Genesungsheim

eingewiesen wird und die Kosten des

Aufenthaltes im Genesungsheim vom Landesinvalidenamt

oder vom Sozialversicherungsträger

satzungsgemäß getragen werden.

(3) Eine Dienstbefreiung nach Abs. 1 oder 2

gilt als eine durch Krankheit verursachte Abwesenheit

vom Dienst."

7. § 53 hat zu lauten

„§ 53. Zeitraum der Dienstbeschreibung

(1) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

bis einschließlich der 3. Gehaltsstufe, alle im provisorischen

Dienstverhältnis sowie alle in den

ersten drei Jahren ihrer Lehrtätigkeit befindlichen

land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer,

ferner jene land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer, deren letzte Gesamtbeurteilung

nicht mindestens auf „gut" lautet, sind jedes

Schuljahr zu beurteilen.

(2) Die übrigen land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer sind alle drei Jahre für das letzte

Schuljahr zu beurteilen.

(3) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

sind jedenfalls für das Schuljahr zu beurteilen

a) in dem sie die 9. Gehaltsstufe erreicht

haben;

b) für das die Dienstbehörde eine Feststellung

für notwendig hält, ob die Gesamtbeurteilung

gegenüber der letzten zu ändern sei,

auf deren Antrag.

(4) Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

ab der 13. Gehaltsstufe, die bereits mindestens

dreimal beurteilt wurden, sind nur auf Antrag

der Dienstbehörde zu beurteilen, sofern die

Dienstbeurteilung für eine dienstrechtliche

Maßnahme von Bedeutung ist.

(5) Der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

ist auf seinen Antrag zu beurteilen, wenn

er geltend macht, daß für ein Schuljahr, für das

er nach Abs. 2 nicht zu beurteilen ist, eine bessere

als die letzte Gesamtbeurteilung angemessen sei.

Der Antrag ist spätestens an dem auf dieses

Schuljahr folgenden 15. September einzubringen;

der Lehrer hat anzugeben, in welchen Punkten

der Dienstbeschreibung (§§ 54 und 55) er eine

Abänderung begehrt, die zu einer anderen Gesamtbeurteilung

führen könnte.

(6) Die Dienstbeschreibung hat zu entfallen,

wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Landeslehrer

in einem der Dienstbeschreibung unterliegenden

Schuljahr länger als sechs Monate

keinen Dienst versehen hat. In diesem Fall ist

der land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer

für jenes nächstfolgende Schuljahr zu beschreiben,

in dem die Voraussetzungen für den Entfall

der Beschreibung nicht gegeben sind.

(7) Von einer Dienstbeschreibung kann Abstand

genommen werden, wenn sich die Dienstleistung

des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrers

ausschließlich aus nicht in seinem Verschulden

gelegenen Gründen vorübergehend

verschlechtert hat.

(8) Ist gegen einen land- und forstwirtschaftlichen

Landeslehrer wegen eines in den Beurteilungszeitraum

fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren

wegen Verdachtes eines Dienstvergehens

eingeleitet worden, so ist die Gesamtbeurteilung

erst nach rechtskräftiger Beendigung

des Disziplinarverfahrens auszusprechen."

8. Im § 55 Abs. 1 hat die lit. d zu lauten

„d) entsprechend, wenn die Dienstleistung

zwar unter dem Durchschnittsmaß liegt,

aber das zur ordnungsgemäßen Versehung

des Dienstes unerläßliche Mindestmaß an

Leistung ständig erreicht wird."

9. § 55 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Lautet die Gesamtbeurteilung mindestens

auf „gut" so gilt die für die Erreichung der

10. Gehaltsstufe erforderliche Durchschnittsleistung

als erbracht."

10. Im § 56 Abs. 1 hat an Stelle der Wendung

„31. Oktober" zu treten: „30. November".

11. § 59 hat zu lauten

„§ 59. Anwendung von für Bundeslehrer

geltenden disziplinarrechtlichen

Vorschriften

Für die Ahndung von Pflichtverletzungen

finden im Sinne des § 2 die Bestimmungen des

V. Abschnittes der Lehrerdienstpragmatik, RGBl.

Nr. 319/1917, mit der Maßgabe Anwendung, daß

als Disziplinarstrafe auch der Verlust der aus der

Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden

Rechte ausgesprochen werden kann. § 136 Abs. 4

der Lehrerdienstpragmatik findet auf land- und

forstwirtschaftliche Landeslehrer keine Anwendung."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September 1969

in Kraft.

Artikel III

Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß

Artikel 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte bezüglich des Artikels I dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Land-

und Forstwirtschaft betraut.

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