297. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1965, BGBl.
Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Bundeslehrer wird abgeändert und ergänzt
wie folgt
1. Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 hat zu
lauten
„Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer
beträgt, soweit nicht die Abs. 2 bis 7 in Betracht
kommen:"
2. Nach § 2 Abs. 1 sind folgende Abs. 2 und 3
neu einzufügen
„(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer der Verwendungsgruppe LPA an Pädagogischen
Akademien beträgt 17 Wochenstunden.
(3) Den Lehrern an Pädagogischen Akademien
für die im § 120 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, angeführten
Unterrichtsgegenstände gebührt, soweit nicht
Abs. 4 in Betracht kommt, für Lehrbesuche,
Lehrübungen und Lehrbesprechungen eine pauschalmäßige
Einrechnung in die Lehrverpflichtung
im Ausmaß von drei Wochenstunden der
dem Lehrer zukommenden vollen Lehrverpflichtung."
3. Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die Bezeichnung
Abs. 4 und hat zu lauten
„(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen beträgt
21 Wochenstunden. Die Teilnahme dieser
Lehrer sowie der Lehrer für Volksschuldidaktik
und für Schul- und Erziehungspraxis an Lehrbesuchen,
Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist
dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten."
4. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung
Abs. 5.
5. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung
Abs. 6 und hat zu lauten
„(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der
Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in
Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in
Wien beträgt 22 Wochenstunden; für Lehrer, die
praktischen Unterricht in Korbflechten und
Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Bestimmungen
über das Ausmaß der Lehrverpflichtung
der Lehrer für Unterrichtsgegenstände der
Lehrverpflichtungsgruppe VI."
6. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die
Bezeichnung Abs. 7 und 8.
7. § 3 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen
und Berufspädagogischen Lehranstalten sowie
der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien 5,
deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes
1956 erhöht ist, ferner Leiter von
Pädagogischen Akademien, sind von der Unterrichtserteilung
befreit."
8. Dem § 3 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Fachvorstände von Pädagogischen Akademien
eingegliederten Übungsschulen sind von
der Unterrichtserteilung befreit; sie sind jedoch
verpflichtet, abwesende Übungsschullehrer bis
zum Ausmaße von zehn Wochenstunden ohne
Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung
zu vertreten."
9. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Einreihung des Unterrichtsgegenstandes
„Aktuelle Fachgebiete" an berufsbildenden
Lehranstalten sowie die Einreihung der Freigegenstände
(Vorlesungen und Seminare) und unverbindlichen
Übungen an Pädagogischen Akademien
in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I
bis VI hat im Einzelfall durch das zuständige
Bundesministerium nach Maßgabe der Belastung
des Lehrers im Vergleich zu den im § 2 Abs. 1
geregelten Unterrichtsgegenständen zu erfolgen."
10. § 9 Abs. 3 und 4 haben zu lauten
„(3) Inwieweit Nebenleistungen, die vom
Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen
Pflichten erbracht werden und durch
Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind, in die Lehrverpflichtung
eingerechnet werden, hat das zuständige
Bundesministerium im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium
für Finanzen unter Bedachtnahme auf die
daraus erwachsende zusätzliche Belastung des
Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2
angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung
oder im Einzelfall zu bestimmen.
(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe LPA
finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung."
11. Dem § 9 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen
„(5) Für Lehrer an allgemeinbildenden
Übungsschulen findet Abs. 2, für Klassenlehrer
an solchen Übungsschulen überdies Abs. 1 keine
Anwendung."
Artikel II
Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September
1968 in Kraft.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,
soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes
Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,
als es oberste Dienstbehörde ist.