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297_1968 AT

297. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Abänderung und Ergänzung des Bundesgesetzes über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 15. Juli 1965, BGBl.

Nr. 244, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Bundeslehrer wird abgeändert und ergänzt

wie folgt

1. Der Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 hat zu

lauten

„Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer

beträgt, soweit nicht die Abs. 2 bis 7 in Betracht

kommen:"

2. Nach § 2 Abs. 1 sind folgende Abs. 2 und 3

neu einzufügen

„(2) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer der Verwendungsgruppe LPA an Pädagogischen

Akademien beträgt 17 Wochenstunden.

(3) Den Lehrern an Pädagogischen Akademien

für die im § 120 lit. a und b des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, angeführten

Unterrichtsgegenstände gebührt, soweit nicht

Abs. 4 in Betracht kommt, für Lehrbesuche,

Lehrübungen und Lehrbesprechungen eine pauschalmäßige

Einrechnung in die Lehrverpflichtung

im Ausmaß von drei Wochenstunden der

dem Lehrer zukommenden vollen Lehrverpflichtung."

3. Der bisherige Abs. 2 des § 2 erhält die Bezeichnung

Abs. 4 und hat zu lauten

„(4) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer an allgemeinbildenden Übungsschulen beträgt

21 Wochenstunden. Die Teilnahme dieser

Lehrer sowie der Lehrer für Volksschuldidaktik

und für Schul- und Erziehungspraxis an Lehrbesuchen,

Lehrübungen und Lehrbesprechungen ist

dem Unterricht an diesen Übungsschulen gleichzuhalten."

4. Der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung

Abs. 5.

5. Der bisherige Abs. 4 erhält die Bezeichnung

Abs. 6 und hat zu lauten

„(6) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der

Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in

Wien und am Bundes-Taubstummeninstitut in

Wien beträgt 22 Wochenstunden; für Lehrer, die

praktischen Unterricht in Korbflechten und

Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Bestimmungen

über das Ausmaß der Lehrverpflichtung

der Lehrer für Unterrichtsgegenstände der

Lehrverpflichtungsgruppe VI."

6. Die bisherigen Abs. 5 und 6 erhalten die

Bezeichnung Abs. 7 und 8.

7. § 3 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Leiter von berufsbildenden höheren Schulen

und Berufspädagogischen Lehranstalten sowie

der Bundes-Fach- und Handelsschule Wien 5,

deren Dienstzulage gemäß § 57 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes

1956 erhöht ist, ferner Leiter von

Pädagogischen Akademien, sind von der Unterrichtserteilung

befreit."

8. Dem § 3 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Fachvorstände von Pädagogischen Akademien

eingegliederten Übungsschulen sind von

der Unterrichtserteilung befreit; sie sind jedoch

verpflichtet, abwesende Übungsschullehrer bis

zum Ausmaße von zehn Wochenstunden ohne

Anspruch auf eine Mehrdienstleistungsvergütung

zu vertreten."

9. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Einreihung des Unterrichtsgegenstandes

„Aktuelle Fachgebiete" an berufsbildenden

Lehranstalten sowie die Einreihung der Freigegenstände

(Vorlesungen und Seminare) und unverbindlichen

Übungen an Pädagogischen Akademien

in eine der Lehrverpflichtungsgruppen I

bis VI hat im Einzelfall durch das zuständige

Bundesministerium nach Maßgabe der Belastung

des Lehrers im Vergleich zu den im § 2 Abs. 1

geregelten Unterrichtsgegenständen zu erfolgen."

10. § 9 Abs. 3 und 4 haben zu lauten

„(3) Inwieweit Nebenleistungen, die vom

Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen

Pflichten erbracht werden und durch

Abs. 1 und 2 nicht erfaßt sind, in die Lehrverpflichtung

eingerechnet werden, hat das zuständige

Bundesministerium im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium

für Finanzen unter Bedachtnahme auf die

daraus erwachsende zusätzliche Belastung des

Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 und 2

angeführten Leistungen allgemein durch Verordnung

oder im Einzelfall zu bestimmen.

(4) Für Lehrer der Verwendungsgruppe LPA

finden die Abs. 1 bis 3 keine Anwendung."

11. Dem § 9 Abs. 4 ist folgender Abs. 5 anzufügen

„(5) Für Lehrer an allgemeinbildenden

Übungsschulen findet Abs. 2, für Klassenlehrer

an solchen Übungsschulen überdies Abs. 1 keine

Anwendung."

Artikel II

Dieses Bundesgesetz tritt am 1. September

1968 in Kraft.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist,

soweit darin nichts anderes bestimmt ist, jedes

Bundesministerium, und zwar insoweit betraut,

als es oberste Dienstbehörde ist.

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