297_1967
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297. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 297. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
1967_297_0 297. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll
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Nach Mitteilung des Generaldirektors der
Organisation für Erziehung, Wissenschaft und
Kultur der Vereinten Nationen sind Cypern und
die Türkei der Konvention zum Schutz von Kulturgut
bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen
und Protokoll, BGBl.
Nr. 58/1964, beigetreten.
Ferner haben die Mongolei und Indonesien die
vorgenannte Konvention samt Ausführungsbestimmungen
angenommen bzw. ratifiziert.
Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß
Artikel 18 Absatz 3 der Konvention erklärt, daß
sie deren Bestimmungen annimmt und anwenden
wird.