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297_1967 AT

297. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Kundmachung: Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen und Protokoll

Nach Mitteilung des Generaldirektors der

Organisation für Erziehung, Wissenschaft und

Kultur der Vereinten Nationen sind Cypern und

die Türkei der Konvention zum Schutz von Kulturgut

bei bewaffneten Konflikten samt Ausführungsbestimmungen

und Protokoll, BGBl.

Nr. 58/1964, beigetreten.

Ferner haben die Mongolei und Indonesien die

vorgenannte Konvention samt Ausführungsbestimmungen

angenommen bzw. ratifiziert.

Die Bundesrepublik Deutschland hat gemäß

Artikel 18 Absatz 3 der Konvention erklärt, daß

sie deren Bestimmungen annimmt und anwenden

wird.

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