297. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 21/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung der Regel 8 des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und Abänderung oder Aufhebung gewisser Beschlüsse des Rates
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
EFTA/DC 21/66
3 Anlagen
BESCHLUSS DES RATES Nr. 21/1966
(In der 37. Sitzung am 19. Oktober 1966
gefaßt)
ABÄNDERUNG DER REGEL 8 DES ANHANGES
B DES ÜBEREINKOMMENS UND ABÄNDERUNG
ODER AUFHEBUNG GEWISSER
BESCHLÜSSE DES RATES
DER RAT hat,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf Artikel
7 Absatz 4 des Übereinkommens,
gestützt auf die Beschlüsse des Rates Nr. 6/1966
und Nr. 17/1966,
BESCHLOSSEN
1. Die Abänderung der Regel 8 des Anhanges B
des Übereinkommens, vorgenommen mit Beschluß
des Rates Nr. 6/1966, wird aufgehoben.
Der Text dieser Regel hat wie in Anlage I zu
diesem Beschluß zu lauten.
2. Die Beschlüsse des Rates Nr. 4/1960, Nr. 19/
1961 und Nr. 14/1962 werden hiemit aufgehoben.
3. Die Beschlüsse des Rates Nr. 21/1961 und
Nr. 3/1963 bleiben weiter in Kraft und zwar mit
den in Anlagen II und III zu diesem Beschluß angeführten
Texten.
4. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966
in Kraft.
5. Der Generalsekretär wird den Text dieses
Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage I zu
EFTA/DC 21/66
TEXT DER REGEL 8 DES ANHANGES B DES
ÜBEREINKOMMENS
„Regel 8 Urkundlicher Nachweis
1. Der vorgebrachte Anspruch auf Gewährung
der Zollbehandlung der Zone ist durch entspre-
chenden urkundlichen Nachweis hinsichtlich Ursprung,
Versand und Zollrückvergütung zu belegen.
Der urkundliche Nachweis besteht aus
einer Erklärung oder einem Zeugnis; diese müssen
die Form haben und so ausgefertigt sein, wie es
in der Beilage IV zu diesem Anhang vorgeschrieben
ist.
2. Der Exporteur hat die Wahl zwischen einer
Erklärung und einem Zeugnis. Doch können die
Behörden des ausführenden Mitgliedstaates für
gewisse Kategorien von Waren verlangen, daß
der Nachweis in Form eines Zeugnisses erbracht
wird. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, daß in
seinem Gebiet gegebene urkundliche Nachweise
hinsichtlich Zollrückvergütung von seinen Behörden
bestätigt sein müssen; er hat seine Absicht,
eine solche Bestätigung vorzuschreiben, den anderen
Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage vor dem
Inkrafttreten dieses Erfordernisses zu notifizieren.
Hat ein Mitgliedstaat eine solche Vorschrift
erlassen, können andere Mitgliedstaaten die
Annahme von urkundlichen Nachweisen, die
nicht gemäß der Vorschrift des ausführenden
Mitgliedstaates bestätigt worden sind, verweigern.
3. Der Ausdruck ,Wiederausfuhren' in Regel 12
und in Beilage IV zu diesem Anhang bezieht sich
auf Waren, die im ausführenden Mitgliedstaat
keinem Produktionsvorgang (wie er in der Regel
1 Abs. 6 bestimmt ist) unterzogen worden
sind.
4. Jede Behörde eines Mitgliedstaates und jede
von diesem ernannte ermächtigte Stelle, die mit
der Ausstellung von Zeugnissen betraut wird,
ist den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren.
Diese Behörden oder ermächtigten Stellen haben
sich von der Richtigkeit der von ihnen entgegengenommenen
Nachweise zu überzeugen und, falls
erforderlich, zusätzliche Auskünfte zu verlangen
sowie die geeigneten Kontrollen vorzunehmen.
Wenn die Behörden der einführenden Mitgliedstaaten
es verlangen, wird ihnen der Erzeuger der
Waren vertraulich bekannt gegeben.
5. Die Ernennung einer ermächtigten Stelle
kann vom ausführenden Mitgliedstaat nötigenfalls
widerrufen werden. Jeder Mitgliedstaat hat
hinsichtlich seiner Einfuhren das Recht, Zeugnisse
irgendeiner ermächtigten Stelle zurückzuweisen,
die nachweislich wiederholt Zeugnisse in unzulässiger
Weise ausgefertigt hat; eine solche Maßnahme
darf jedoch nicht ergriffen werden, ohne
daß dem ausführenden Mitgliedstaat die Gründe
der Beanstandung vorher entsprechend notifiziert
worden wären.
6. In Fällen, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten
anerkennen, daß es für den Erzeuger
untunlich ist, eine in Beilage IV zu diesem Anhang
angeführte Erklärung auszufertigen, kann
der Exporteur im Mitgliedstaat, in dem der letzte
Produktionsvorgang vorgenommen wurde, diese
Erklärung in der Form abgeben, wie dies von den
betreffenden Mitgliedstaaten für diesen Zweck
vorgeschrieben wird.
7. Der Rat kann für gewisse Kategorien von
Waren oder von Transaktionen weitere oder
anders lautende Bestimmungen über den Nachweis
hinsichtlich Ursprung, Versand oder Zollrückvergütung
beschließen."
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage II zu
EFTA/DC 21/66
TEXT DES BESCHLUSSES DES RATES
Nr. 21/1961
BESCHLUSS DES RATES Nr. 21/1961
(In der 33. Sitzung am 2. November 1961
gefaßt)
URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN
GERINGEN WERTES
DER RAT hat,
gestützt auf Anhang B Regel 8 Absatz 6 des
Übereinkommens,
BESCHLOSSEN
1. Für Warensendungen, deren Wert nicht die
im folgenden Absatz 3 angeführte Wertgrenze
übersteigt und die nicht zu Handelszwecken, sondern
zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden,
ist auf die Vorlage des in Regel 8 Absatz 1
des Anhanges B zum Übereinkommen verlangten
urkundlichen Ursprungsnachweises zu verzichten,
vorausgesetzt, daß
a) die Waren im Gebiete eines Mitgliedstaates
erworben worden sind und im Reisendenverkehr
eingeführt werden, oder daß
b) die Waren von einer Privatperson im Gebiete
eines Mitgliedstaates an eine Privatperson
im Gebiete eines anderen Mitgliedstaates
versandt werden.
2. Für alle übrigen nicht durch vorstehenden
Absatz 1 erfaßten Warensendungen, die ausschließlich
aus Zonenwaren bestehen und vom.
Gebiet eines Mitgliedstaates aus versandt werden
und deren Wert nicht die im folgenden Absatz 3
genannte Wertgrenze übersteigt, genügt eine vom
Exporteur unterzeichnete Erklärung an Stelle des
in Regel 8 Absatz 1 des Anhanges B des Übereinkommens
verlangten Ursprungsnachweises. Diese
Erklärung, womit der Zonenursprung gemäß
den Bestimmungen des Übereinkommens belegt
werden soll, ist auf der Rechnung mit den folgenden
Worten abzugeben (oder in der entsprechenden
offiziellen Übersetzung): „Alle oben angeführten
Waren haben EFTA-Ursprung."
3. Die Wertgrenze, auf die in den Absätzen 1
und 2 Bezug genommen wird, ist der Ausfuhrwert
franko Grenze (fob-Wert) der Sendung im
Ausfuhrland, der den Gegenwert des im folgenden
angegebenen Betrages nicht übersteigt, nämlich
4. Die Behörden des einführenden Mitgliedstaates
sind berechtigt, in Zweifelsfällen die Vorlage
zusätzlicher Ursprungsnachweise zu verlangen.
5. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1962 in
Kraft.
EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION
Anlage III zu
EFTA/DC 21/66
TEXT DES BESCHLUSSES DES RATES
Nr. 3/1963
BESCHLUSS DES RATES Nr. 3/1963
(In der 6. Sitzung am 22. Februar 1963 gefaßt)
ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR
WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE VON
EINER AUSSTELLUNG JN EINEM NICHT-
ZONENLAND NACH EINEM MITGLIEDSTAAT
VERSANDT WERDEN
DER RAT hat,
gestützt auf Regel 8 Absatz 6 des Anhanges B
zum Übereinkommen,
BESCHLOSSEN
1. Waren, denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des
Übereinkommens Zonenursprung zukommt und
die von einer in einem Nicht-Zonenland durchgeführten
Ausstellung nach einem Mitgliedstaat
versandt werden, wird die Zollbehandlung der
Zone gewährt, wenn den Zollbehörden im einführenden
Mitgliedstaat glaubhaft nachgewiesen
wird, daß diese Waren
a) von einem Exporteur aus dem Gebiet eines
Mitgliedstaates zur Ausstellung versandt
und dort ausgestellt worden sind;
b) von , diesem Exporteur an jemanden im
einführenden Mitgliedstaat verkauft oder
in anderer Weise zur Verfügung gestellt
worden sind;
c) während der Ausstellung oder unmittelbar
nachher von der Ausstellung in den einführenden
Mitgliedstaat versandt worden
sind und sich bei ihrer Einfuhr im selben
Zustand wie bei ihrem Versand zur Ausstellung
befinden und
d) seit ihrem Versand nicht in anderer Weise
als durch Vorführen bei der Ausstellung
verwendet worden sind.
2. Der urkundliche Nachweis für die Waren ist
mittels Formulars 1, 2 öder 3, die in der üblichen
Weise anzufertigen sind, zu erbringen; zusätzlich
sind in der Rubrik „Empfänger" die Bezeichnung
und die Adresse der Ausstellung anzugeben.
3. Der Ausdruck „Ausstellung" im Absatz 1
bedeutet: Ausstellungen, Messen, Fachmessen und
ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie,
der Landwirtschaft oder des Handwerks;
ausgenommen davon sind Ausstellungen privater
Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen
zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt
werden.
4. Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.
5. Die Zollbehandlung der Zone ist für Waren,
auf die sich dieser Beschluß erstreckt, nicht aus
dem Grund zu verweigern, daß eine Zollrückvergütung
(wie sie im Text des am 31. Dezember
1966 in Kraft tretenden Artikels 7 des Übereinkommens
bestimmt ist) in Anspruch genommen
worden ist, welche die Zollbehandlung der Zone
ausschließt, vorausgesetzt, daß eine solche Zollrückvergütung
zurückgezahlt oder sonst unwirksam
gemacht wurde.