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297. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 21/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung der Regel 8 des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und Abänderung oder Aufhebung gewisser Beschlüsse des Rates

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 21/1966 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation über Abänderung der Regel 8 des Anhanges B des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation und Abänderung oder Aufhebung gewisser Beschlüsse des Rates

(Übersetzung)

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

EFTA/DC 21/66

3 Anlagen

BESCHLUSS DES RATES Nr. 21/1966

(In der 37. Sitzung am 19. Oktober 1966

gefaßt)

ABÄNDERUNG DER REGEL 8 DES ANHANGES

B DES ÜBEREINKOMMENS UND ABÄNDERUNG

ODER AUFHEBUNG GEWISSER

BESCHLÜSSE DES RATES

DER RAT hat,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 und auf Artikel

7 Absatz 4 des Übereinkommens,

gestützt auf die Beschlüsse des Rates Nr. 6/1966

und Nr. 17/1966,

BESCHLOSSEN

1. Die Abänderung der Regel 8 des Anhanges B

des Übereinkommens, vorgenommen mit Beschluß

des Rates Nr. 6/1966, wird aufgehoben.

Der Text dieser Regel hat wie in Anlage I zu

diesem Beschluß zu lauten.

2. Die Beschlüsse des Rates Nr. 4/1960, Nr. 19/

1961 und Nr. 14/1962 werden hiemit aufgehoben.

3. Die Beschlüsse des Rates Nr. 21/1961 und

Nr. 3/1963 bleiben weiter in Kraft und zwar mit

den in Anlagen II und III zu diesem Beschluß angeführten

Texten.

4. Dieser Beschluß tritt am 31. Dezember 1966

in Kraft.

5. Der Generalsekretär wird den Text dieses

Beschlusses bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage I zu

EFTA/DC 21/66

TEXT DER REGEL 8 DES ANHANGES B DES

ÜBEREINKOMMENS

„Regel 8 Urkundlicher Nachweis

1. Der vorgebrachte Anspruch auf Gewährung

der Zollbehandlung der Zone ist durch entspre-

chenden urkundlichen Nachweis hinsichtlich Ursprung,

Versand und Zollrückvergütung zu belegen.

Der urkundliche Nachweis besteht aus

einer Erklärung oder einem Zeugnis; diese müssen

die Form haben und so ausgefertigt sein, wie es

in der Beilage IV zu diesem Anhang vorgeschrieben

ist.

2. Der Exporteur hat die Wahl zwischen einer

Erklärung und einem Zeugnis. Doch können die

Behörden des ausführenden Mitgliedstaates für

gewisse Kategorien von Waren verlangen, daß

der Nachweis in Form eines Zeugnisses erbracht

wird. Ein Mitgliedstaat kann verlangen, daß in

seinem Gebiet gegebene urkundliche Nachweise

hinsichtlich Zollrückvergütung von seinen Behörden

bestätigt sein müssen; er hat seine Absicht,

eine solche Bestätigung vorzuschreiben, den anderen

Mitgliedstaaten mindestens 30 Tage vor dem

Inkrafttreten dieses Erfordernisses zu notifizieren.

Hat ein Mitgliedstaat eine solche Vorschrift

erlassen, können andere Mitgliedstaaten die

Annahme von urkundlichen Nachweisen, die

nicht gemäß der Vorschrift des ausführenden

Mitgliedstaates bestätigt worden sind, verweigern.

3. Der Ausdruck ,Wiederausfuhren' in Regel 12

und in Beilage IV zu diesem Anhang bezieht sich

auf Waren, die im ausführenden Mitgliedstaat

keinem Produktionsvorgang (wie er in der Regel

1 Abs. 6 bestimmt ist) unterzogen worden

sind.

4. Jede Behörde eines Mitgliedstaates und jede

von diesem ernannte ermächtigte Stelle, die mit

der Ausstellung von Zeugnissen betraut wird,

ist den anderen Mitgliedstaaten zu notifizieren.

Diese Behörden oder ermächtigten Stellen haben

sich von der Richtigkeit der von ihnen entgegengenommenen

Nachweise zu überzeugen und, falls

erforderlich, zusätzliche Auskünfte zu verlangen

sowie die geeigneten Kontrollen vorzunehmen.

Wenn die Behörden der einführenden Mitgliedstaaten

es verlangen, wird ihnen der Erzeuger der

Waren vertraulich bekannt gegeben.

5. Die Ernennung einer ermächtigten Stelle

kann vom ausführenden Mitgliedstaat nötigenfalls

widerrufen werden. Jeder Mitgliedstaat hat

hinsichtlich seiner Einfuhren das Recht, Zeugnisse

irgendeiner ermächtigten Stelle zurückzuweisen,

die nachweislich wiederholt Zeugnisse in unzulässiger

Weise ausgefertigt hat; eine solche Maßnahme

darf jedoch nicht ergriffen werden, ohne

daß dem ausführenden Mitgliedstaat die Gründe

der Beanstandung vorher entsprechend notifiziert

worden wären.

6. In Fällen, in denen die betreffenden Mitgliedstaaten

anerkennen, daß es für den Erzeuger

untunlich ist, eine in Beilage IV zu diesem Anhang

angeführte Erklärung auszufertigen, kann

der Exporteur im Mitgliedstaat, in dem der letzte

Produktionsvorgang vorgenommen wurde, diese

Erklärung in der Form abgeben, wie dies von den

betreffenden Mitgliedstaaten für diesen Zweck

vorgeschrieben wird.

7. Der Rat kann für gewisse Kategorien von

Waren oder von Transaktionen weitere oder

anders lautende Bestimmungen über den Nachweis

hinsichtlich Ursprung, Versand oder Zollrückvergütung

beschließen."

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage II zu

EFTA/DC 21/66

TEXT DES BESCHLUSSES DES RATES

Nr. 21/1961

BESCHLUSS DES RATES Nr. 21/1961

(In der 33. Sitzung am 2. November 1961

gefaßt)

URSPRUNGSNACHWEIS FÜR SENDUNGEN

GERINGEN WERTES

DER RAT hat,

gestützt auf Anhang B Regel 8 Absatz 6 des

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Für Warensendungen, deren Wert nicht die

im folgenden Absatz 3 angeführte Wertgrenze

übersteigt und die nicht zu Handelszwecken, sondern

zum persönlichen Gebrauch eingeführt werden,

ist auf die Vorlage des in Regel 8 Absatz 1

des Anhanges B zum Übereinkommen verlangten

urkundlichen Ursprungsnachweises zu verzichten,

vorausgesetzt, daß

a) die Waren im Gebiete eines Mitgliedstaates

erworben worden sind und im Reisendenverkehr

eingeführt werden, oder daß

b) die Waren von einer Privatperson im Gebiete

eines Mitgliedstaates an eine Privatperson

im Gebiete eines anderen Mitgliedstaates

versandt werden.

2. Für alle übrigen nicht durch vorstehenden

Absatz 1 erfaßten Warensendungen, die ausschließlich

aus Zonenwaren bestehen und vom.

Gebiet eines Mitgliedstaates aus versandt werden

und deren Wert nicht die im folgenden Absatz 3

genannte Wertgrenze übersteigt, genügt eine vom

Exporteur unterzeichnete Erklärung an Stelle des

in Regel 8 Absatz 1 des Anhanges B des Übereinkommens

verlangten Ursprungsnachweises. Diese

Erklärung, womit der Zonenursprung gemäß

den Bestimmungen des Übereinkommens belegt

werden soll, ist auf der Rechnung mit den folgenden

Worten abzugeben (oder in der entsprechenden

offiziellen Übersetzung): „Alle oben angeführten

Waren haben EFTA-Ursprung."

3. Die Wertgrenze, auf die in den Absätzen 1

und 2 Bezug genommen wird, ist der Ausfuhrwert

franko Grenze (fob-Wert) der Sendung im

Ausfuhrland, der den Gegenwert des im folgenden

angegebenen Betrages nicht übersteigt, nämlich

4. Die Behörden des einführenden Mitgliedstaates

sind berechtigt, in Zweifelsfällen die Vorlage

zusätzlicher Ursprungsnachweise zu verlangen.

5. Dieser Beschluß tritt am 1. Jänner 1962 in

Kraft.

EUROPÄISCHE FREIHANDELSASSOZIATION

Anlage III zu

EFTA/DC 21/66

TEXT DES BESCHLUSSES DES RATES

Nr. 3/1963

BESCHLUSS DES RATES Nr. 3/1963

(In der 6. Sitzung am 22. Februar 1963 gefaßt)

ZOLLBEHANDLUNG DER ZONE FÜR

WAREN MIT ZONENURSPRUNG, DIE VON

EINER AUSSTELLUNG JN EINEM NICHT-

ZONENLAND NACH EINEM MITGLIEDSTAAT

VERSANDT WERDEN

DER RAT hat,

gestützt auf Regel 8 Absatz 6 des Anhanges B

zum Übereinkommen,

BESCHLOSSEN

1. Waren, denen gemäß Artikel 4 Absatz 1 des

Übereinkommens Zonenursprung zukommt und

die von einer in einem Nicht-Zonenland durchgeführten

Ausstellung nach einem Mitgliedstaat

versandt werden, wird die Zollbehandlung der

Zone gewährt, wenn den Zollbehörden im einführenden

Mitgliedstaat glaubhaft nachgewiesen

wird, daß diese Waren

a) von einem Exporteur aus dem Gebiet eines

Mitgliedstaates zur Ausstellung versandt

und dort ausgestellt worden sind;

b) von , diesem Exporteur an jemanden im

einführenden Mitgliedstaat verkauft oder

in anderer Weise zur Verfügung gestellt

worden sind;

c) während der Ausstellung oder unmittelbar

nachher von der Ausstellung in den einführenden

Mitgliedstaat versandt worden

sind und sich bei ihrer Einfuhr im selben

Zustand wie bei ihrem Versand zur Ausstellung

befinden und

d) seit ihrem Versand nicht in anderer Weise

als durch Vorführen bei der Ausstellung

verwendet worden sind.

2. Der urkundliche Nachweis für die Waren ist

mittels Formulars 1, 2 öder 3, die in der üblichen

Weise anzufertigen sind, zu erbringen; zusätzlich

sind in der Rubrik „Empfänger" die Bezeichnung

und die Adresse der Ausstellung anzugeben.

3. Der Ausdruck „Ausstellung" im Absatz 1

bedeutet: Ausstellungen, Messen, Fachmessen und

ähnliche Leistungsschauen des Handels, der Industrie,

der Landwirtschaft oder des Handwerks;

ausgenommen davon sind Ausstellungen privater

Natur, die in Verkaufsstellen oder Geschäftsräumen

zum Verkauf ausländischer Waren durchgeführt

werden.

4. Dieser Beschluß tritt am 1. Mai 1963 in Kraft.

5. Die Zollbehandlung der Zone ist für Waren,

auf die sich dieser Beschluß erstreckt, nicht aus

dem Grund zu verweigern, daß eine Zollrückvergütung

(wie sie im Text des am 31. Dezember

1966 in Kraft tretenden Artikels 7 des Übereinkommens

bestimmt ist) in Anspruch genommen

worden ist, welche die Zollbehandlung der Zone

ausschließt, vorausgesetzt, daß eine solche Zollrückvergütung

zurückgezahlt oder sonst unwirksam

gemacht wurde.

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