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297. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.

Nr. 85/1953, in der Fassung der Bundesgesetze

vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 11/1955, vom

25. Juli 1956, BGBl. Nr. 171, vom 22. Jänner

1958, BGBl. Nr. 18, und vom 15. Juli 1964, BGBl.

Nr. 185, wird abgeändert wie folgt

Dem § 5 a werden folgende Bestimmungen angefügt

„§ 5 b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes

ist auf ihren Antrag nach Beendigung

ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug

zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt

von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten

an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für

die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen

wird.

(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen

Bestimmungen für öffentlich-rechtliche

Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß,

daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht,

wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10

Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß

die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v. H. der

im § 4 Abs. 1 Z. 4 festgesetzten Geldentschädigung

beträgt, daß nach Vollendung von acht

Jahren der Amtstätigkeit 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

gebühren und daß

sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr

der Amtstätigkeit um 6 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage

erhöht.

§ 5 c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion

des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines

ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren

zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt

für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen

ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages

zwischen der Geldentschädigung nach

§ 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und der Geldentschädigung

nach § 4 Abs. 1 Z. 4, höchstens jedoch 80 v. H.

des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden

Differenzbetrages. Für die höhere Funktion

nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten

sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten

Funktion zuzurechnen.

(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf

Ruhebezug im Sinne des § 5 b erworben, jedoch

zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1

innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher

Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.

§ 5 d. Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident

oder ständiger Referent neben einem

Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5 b

und 5 c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder

Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber

dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband,

einer Gemeinde, einer sonstigen

Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem

Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen

dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder

Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein

betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt

sind, so ist die Zulage nur in dem Maße

flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge

und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges

nach § 5 b und der Zulage nach § 5 c beim Präsidenten

150 v. H., beim Vizepräsidenten und den

Referenten 165 v. H. der Geldentschädigung nach

§ 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 nicht übersteigt.

§ 5 e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft

auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5 b und 5 c oder

auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher

Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das

Mitglied einen Betrag von 5 v. H. der jeweils

gebührenden Geldentschädigung oder im Fall

des. Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil

der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen

im Abzugswege zu entrichten. Ein

Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.

§ 5 f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes

während der Amtstätigkeit oder

stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß

§ 5 b, so erhalten seine Hinterbliebenen einen

Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den

Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche

Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen

und auf die Versorgung die Bestimmungen

der §§ 5 b bis 5 d sinngemäß mit der

Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung

des Versorgungsbezuges im Sinne von § 5 d der

Witwe nach dem Präsidenten 75 v. H. und der

Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen

Referenten 82'5 v. H. der Geldentschädigung zugrundezulegen

ist.

§ 5 g. Die Bestimmungen der §§ 5 b bis 5 f

finden auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes

und auf deren Hinterbliebene

Anwendung.

§ 5 h. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen

nach den Bestimmungen der §§ 5 b bis

5 g, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen

krankenversichert sind, unterliegen der

Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der

Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94/1937;

hiebei gilt als Dienstgeber der Bund. Die Ruhe(Versorgungs)bezüge

gelten als Bezüge im Sinne

des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937."

Artikel II.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1965

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt betraut.

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