297. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl.
Nr. 85/1953, in der Fassung der Bundesgesetze
vom 15. Dezember 1954, BGBl. Nr. 11/1955, vom
25. Juli 1956, BGBl. Nr. 171, vom 22. Jänner
1958, BGBl. Nr. 18, und vom 15. Juli 1964, BGBl.
Nr. 185, wird abgeändert wie folgt
Dem § 5 a werden folgende Bestimmungen angefügt
„§ 5 b. (1) Den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes
ist auf ihren Antrag nach Beendigung
ihrer Amtstätigkeit ein monatlicher Ruhebezug
zuzuerkennen. Der Ruhebezug gebührt
von dem auf den Antrag folgenden Monatsersten
an, frühestens jedoch nach Ablauf der Zeit, für
die nach § 5 Abs. 1 die Geldentschädigung weiterbezogen
wird.
(2) Für den Ruhebezug gelten die pensionsrechtlichen
Bestimmungen für öffentlich-rechtliche
Bundesbedienstete mit der Maßgabe sinngemäß,
daß kein Anspruch auf Ruhebezug besteht,
wenn die Amtstätigkeit infolge eines der im § 10
Abs. 1 lit. b und c genannten Gründe endet, daß
die Ruhegenußbemessungsgrundlage 80 v. H. der
im § 4 Abs. 1 Z. 4 festgesetzten Geldentschädigung
beträgt, daß nach Vollendung von acht
Jahren der Amtstätigkeit 50 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
gebühren und daß
sich der Ruhebezug für jedes weitere volle Jahr
der Amtstätigkeit um 6 v. H. der Ruhegenußbemessungsgrundlage
erhöht.
§ 5 c. (1) Jenen Mitgliedern, die die Funktion
des Präsidenten, des Vizepräsidenten oder eines
ständigen Referenten ausgeübt haben, gebühren
zu dem Ruhebezug Zulagen. Die Zulage beträgt
für jedes volle Jahr, in dem eine dieser Funktionen
ausgeübt wurde, 8 v. H. des Differenzbetrages
zwischen der Geldentschädigung nach
§ 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und der Geldentschädigung
nach § 4 Abs. 1 Z. 4, höchstens jedoch 80 v. H.
des der höchsten innegehabten Funktion entsprechenden
Differenzbetrages. Für die höhere Funktion
nicht zur Auswirkung gelangende Zeiten
sind dabei der Dauer der nächst niedrigeren innegehabten
Funktion zuzurechnen.
(2) Hat das Mitglied noch keinen Anspruch auf
Ruhebezug im Sinne des § 5 b erworben, jedoch
zumindest drei Jahre Funktionen nach Abs. 1
innegehabt, so ist ihm auf Antrag ein monatlicher
Ruhebezug in Höhe der Zulage zuzuerkennen.
§ 5 d. Besitzt ein ehemaliger Präsident, Vizepräsident
oder ständiger Referent neben einem
Anspruch auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5 b
und 5 c einen Anspruch auf Dienstbezüge oder
Ruhegenüsse aus einem Dienstverhältnis gegenüber
dem Bund, einem Bundesland, einem Gemeindeverband,
einer Gemeinde, einer sonstigen
Körperschaft des öffentlichen Rechts, einem
Fonds, einer Stiftung oder Anstalt, die von Organen
dieser Rechtsträger verwaltet werden, oder
Unternehmungen, die solche Rechtsträger allein
betreiben, oder an denen solche Rechtsträger beteiligt
sind, so ist die Zulage nur in dem Maße
flüssigzumachen, als die Summe der Dienstbezüge
und Ruhegenüsse einschließlich des Ruhebezuges
nach § 5 b und der Zulage nach § 5 c beim Präsidenten
150 v. H., beim Vizepräsidenten und den
Referenten 165 v. H. der Geldentschädigung nach
§ 4 Abs. 1 Z. 1 bis 3 nicht übersteigt.
§ 5 e. Das Mitglied kann auf die Anwartschaft
auf Ruhebezug (Zulage) nach §§ 5 b und 5 c oder
auf einen von beiden verzichten. Soweit ein solcher
Verzicht nicht ausgesprochen wurde, hat das
Mitglied einen Betrag von 5 v. H. der jeweils
gebührenden Geldentschädigung oder im Fall
des. Teilverzichtes von dem entsprechenden Teil
der Geldentschädigung sowie von den Sonderzahlungen
im Abzugswege zu entrichten. Ein
Widerruf des Verzichtes ist unzulässig.
§ 5 f. Stirbt ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofes
während der Amtstätigkeit oder
stirbt der Empfänger eines Ruhebezuges gemäß
§ 5 b, so erhalten seine Hinterbliebenen einen
Todfallsbeitrag sowie eine Versorgung. Auf den
Todfallsbeitrag finden die für öffentlich-rechtliche
Bundesbedienstete geltenden gleichartigen Bestimmungen
und auf die Versorgung die Bestimmungen
der §§ 5 b bis 5 d sinngemäß mit der
Maßgabe Anwendung, daß bei der Begrenzung
des Versorgungsbezuges im Sinne von § 5 d der
Witwe nach dem Präsidenten 75 v. H. und der
Witwe nach dem Vizepräsidenten oder ständigen
Referenten 82'5 v. H. der Geldentschädigung zugrundezulegen
ist.
§ 5 g. Die Bestimmungen der §§ 5 b bis 5 f
finden auch auf ehemalige Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes
und auf deren Hinterbliebene
Anwendung.
§ 5 h. Die Empfänger von Ruhe(Versorgungs)bezügen
nach den Bestimmungen der §§ 5 b bis
5 g, die nicht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen
krankenversichert sind, unterliegen der
Krankenversicherungspflicht nach Maßgabe der
Bestimmungen des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94/1937;
hiebei gilt als Dienstgeber der Bund. Die Ruhe(Versorgungs)bezüge
gelten als Bezüge im Sinne
des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937."
Artikel II.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1965
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt betraut.