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297_1960 AT

297. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über den sozialversicherungsrechtlichen Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen.

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1956, BGBl.

Nr. 153, über den sozialversicherungsrechtlichen

Schutz der den Präsenzdienst leistenden Wehrpflichtigen

wird wie folgt geändert

Artikel I.

§ 6 Abs. 2 wird aufgehoben; Abs. 3 erhält

die Bezeichnung Abs. 2.

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1961 in

Kraft.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Landesverteidigung betraut.

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