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297_1959 AT

297. Bundesgesetz: 3. Gehaltsgesetz-Novelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Bundesgesetz: 3. Gehaltsgesetz-Novelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

§ 22 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl.

Nr. 54, hat zu lauten

„(1) Der Beamte hat einen monatlichen Pensionsbeitrag

sowie einen Pensionsbeitrag von

jeder Sonderzahlung zu entrichten. Der monatliche

Pensionsbeitrag beträgt 5 v. H. des Gehaltes

und der für die Bemessung des Ruhegenusses

anrechenbaren Zulagen, der Pensionsbeitrag von

der Sonderzahlung 5 v. H. des dem Gehalt und

den anrechenbaren Zulagen entsprechenden Teiles

der Sonderzahlung."

Artikel II.

(0 Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1960

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist jedes Bundesministerium, und zwar insoweit

betraut, als es oberste Dienstbehörde ist.

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