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297_1958 AT

297. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde Völkermarkt, Bezirk Völkermarkt, Kärnten.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 297. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde Völkermarkt, Bezirk Völkermarkt, Kärnten.

Auf Grund des § 1 a des Bundesangestellten-

Krankenversicherungsgesetzes 1937, BGBl. Nr. 94,

in der Fassung des § 487 Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

wird auf Antrag der Stadtgemeinde Völkermarkt

und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt

der Bundesangestellten verordnet

Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1959 werden

die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Stadtgemeinde

Völkermarkt, Bezirk Völkermarkt,

Kärnten, auf die das Gemeindebedienstetengesetz

1958, LGBl, für Kärnten Nr. 19, in der jeweils

gültigen Fassung Anwendung findet, in die Krankenversicherung

der Bundesangestellten bei der

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

einbezogen.

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