296. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 26 Abs. 3 und 4 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2000, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Die Verordnung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992,
BGBl. Nr. 608/1993, wird wie folgt geändert
1. § 9 lautet
„§ 9. Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass
von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde
an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.“
2. Der bisherige § 9 erhält die Bezeichnung § 10.
3. Dem neuen § 10 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 296/2001 ist erstmals auf Anträge von
Studierenden für das Studienjahr 2001/2002 anzuwenden.“