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296_2000 AT

296. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Verordnung: Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen A 3 und A 4 – Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

Auf Grund der §§ 24 bis 35 und 281 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2000, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes

1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen für Bedienstete im Bibliotheks-, Informations-

und Dokumentationsdienst (BID)

1. in den Verwendungsgruppen A 3, A 4, C und D sowie

2. in den Entlohnungsgruppen v3 und v4.

Ausbildung

§ 2. (1) Die Grundausbildungen für den Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationsdienst

umfassen

1. Lehrveranstaltungen in Form von Ausbildungsmodulen,

2. Praxisphasen mit Begleitunterricht,

3. Trainings- und Spezialisierungsphasen mit begleitender Praxis insbesondere in den der vorgesehenen

Verwendung der Bediensteten entsprechenden Schwerpunktbereichen.

(2) Die Ausbildungsveranstaltungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 sind dem Bedarf entsprechend anzubieten.

§ 3. In der Grundausbildung sind folgende Bereiche zu behandeln

1. Rechtskunde (einschlägige Rechtsvorschriften und die im § 24 Abs. 2 BDG 1979 angeführten

Stoffgebiete einschließlich allgemeiner Grundkenntnisse über Organisation, Wirkungsmechanismen

und hauptsächliche Regelungsbereiche der Europäischen Union),

2. BID-Management und Öffentlichkeitsarbeit,

3. Medienerschließung und

4. Informationsvermittlung.

§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 Z 1 genannten Ausbildungsmodule sind dem Bedarf entsprechend an der

Österreichischen Nationalbibliothek, an den Universitätsbibliotheken Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg

sowie nach Maßgabe der Möglichkeiten an anderen wissenschaftlichen Bibliotheken oder sonstigen

fachlich in Betracht kommenden Einrichtungen anzubieten und haben

1. sieben Wochen für die Verwendungsgruppen A 3, C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 und

2. vier Wochen für die Verwendungsgruppen A 4, D bzw. die Entlohnungsgruppe v4

zu dauern.

(2) Die Ausbildungsmodule dienen der Vermittlung von Grundkenntnissen in den im § 3 angeführten

Stoffgebieten.

§ 5. Die Praxisphase mit Begleitunterricht dient dazu, die in den Ausbildungsmodulen gemäß § 2

Abs. 1 Z 1 erworbenen Kenntnisse in der Praxis zu vertiefen und Organisation und Arbeitsweise anderer

Einrichtungen des Bibliotheks-, Informations- und Dokumentationswesens kennen zu lernen und dauert

für beide Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen eine Woche.

§ 6. Die Trainings- und Spezialisierungsphasen mit begleitender Praxis dauern

1. 20 Wochen für die Verwendungsgruppen A 3 und C bzw. die Entlohnungsgruppe v3, wovon bis

zu zwei Wochen dem Kennenlernen der Arbeitsabläufe der eigenen BID-Einrichtung dienen

sollen und

2. zehn Wochen für die Verwendungsgruppen A 4 und D bzw. die Entlohnungsgruppe v4, wovon

bis zu einer Woche dem Kennenlernen der eigenen BID-Einrichtung dienen soll.

§ 7. (1) Die inhaltliche Gestaltung der Grundausbildungen einschließlich der Erstellung von Lehrplänen

ist vom Ausbildungsleiter/von der Ausbildungsleiterin in Zusammenarbeit mit den in Abs. 2

genannten Ausbildungsverantwortlichen wahrzunehmen. Dabei ist die Arbeitsgemeinschaft der Bibliotheksdirektoren

und Bibliotheksdirektorinnen zu befassen. Der Ausbildungsleiter/die Ausbildungsleiterin

und zwei Stellvertreter/innen sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.

(2) Für die Durchführung der Ausbildungsmodule an den im § 4 Abs. 1 genannten Bibliotheken sind

vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur Ausbildungsverantwortliche zu bestellen.

Dienstprüfung

§ 8. (1) Die Absolvierung der Grundausbildung ist durch die erfolgreiche Ablegung der Dienstprüfung

nachzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung ist in Einzelprüfungen abzuhalten und besteht je nach Erfordernis des

jeweiligen Ausbildungsteiles aus

1. schriftlichen oder mündlichen Prüfungen,

2. Praxisberichten,

3. begleitenden Leistungsfeststellungen,

4. für die Verwendungsgruppen A 3 und C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 dem Nachweis von

Kenntnissen der englischen Sprache, im Einvernehmen mit dem Ausbildungsverantwortlichen

auch einer anderen Fremdsprache, im Rahmen des Gegenstandes Medienerschließung. Auf

Wunsch des/der Auszubildenden kann im Einvernehmen mit dem/der Ausbildungsverantwortlichen

dieser Nachweis auch im Rahmen eines anderen Gegenstandes erfolgen.

(3) Die Art der Erfolgskontrolle ist den Auszubildenden spätestens vor Beginn des jeweiligen

Ausbildungsteiles nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(4) Ein nicht bestandener Prüfungsteil kann frühestens nach einer Woche wiederholt werden. Eine

mehr als zweimalige Wiederholung ist unzulässig.

§ 9. Die Durchführung der jeweiligen Prüfung soll nach Möglichkeit jenem Mitglied der Prüfungskommission

obliegen, welches diesen Gegenstand im Ausbildungsmodul vorgetragen hat.

§ 10. Die Lehrbeauftragten sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu

bestellen.

Prüfungskommission

§ 11. (1) Für die Dienstprüfung ist je eine Prüfungskommission

1. für die Verwendungsgruppen A 3 und C bzw. die Entlohnungsgruppe v3 und

2. für die Verwendungsgruppen A 4 und D bzw. die Entlohnungsgruppe v4

beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur einzurichten. Die Kommissionsmitglieder

sind vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu bestellen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommissionen sind aus dem Kreis der Lehrbeauftragten auszuwählen.

Anrechnung auf die Grundausbildung

§ 12. Vor Beginn der Grundausbildungslehrgänge können auf Antrag der Auszubildenden bereits

erworbene Praxiszeiten und/oder Ausbildungsinhalte gemäß der §§ 2 und 3 auf die Grundausbildung

angerechnet werden. Die Beurteilung, welche Teile des Grundausbildungslehrganges entsprechend der

betreffenden Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe entfallen können, obliegt dem Bundesminister für

Bildung, Wissenschaft und Kultur.

Zulassung von Personen, die nicht Bundesbedienstete sind

§ 13. Zur Grundausbildung oder zu Teilen dieser Grundausbildung können nach Maßgabe vorhandener

freier Plätze und gegen angemessenen Kostenersatz auch Personen zugelassen werden, die nicht

Bundesbedienstete sind, wenn sie über einschlägige Berufserfahrungen in dem im § 6 genannten Ausmaß

verfügen.

Übergangs und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2000 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Bundesregierung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe C –

Bibliotheks-, Dokumentations- und Informationsdienst, BGBl. Nr. 284/1985, tritt mit Ablauf des

31. August 2000 außer Kraft.

(3) Der erfolgreiche Abschluss einer Ausbildung bzw. von Ausbildungsteilen gemäß der im Abs. 2

genannten Verordnung gilt als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung bzw. von Grundausbildungsteilen

gemäß dieser Verordnung.

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