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296. Verordnung: Schiffszulassungsverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Verordnung: Schiffszulassungsverordnung

Auf Grund der §§ 102, 103, 104 und 109 des Schiffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, wird

verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge auf öffentlichen fließenden Gewässern (§ 2 des

Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) sowie den in der Anlage 1 zum Schiffahrtsgesetz angeführten

öffentlichen Gewässern und Privatgewässern.

(2) Auf sonstigen schiffbaren Privatgewässern gilt diese Verordnung nur für Fahrzeuge, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt, der Vermietung oder Schulungszwecken dienen.

(3) Die Bestimmungen der §§ 11 und 17 gelten auch für Schwimmkörper; für Flöße, die der

gewerbsmäßigen Schiffahrt oder Schulungszwecken dienen, gelten die §§ 3 bis 24.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für den Bodensee und den Alten Rhein von seiner Mündung bis zur

Straßenbrücke Rheineck–Gaissau.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gelten als

1. „Fahrzeuge“: Binnenschiffe einschließlich Kleinfahrzeuge, Sportfahrzeuge, Fähren, schwimmende

Geräte und Seeschiffe (§ 2 Z 2 des Seeschiffahrtsgesetzes, BGBl. Nr. 174/1981);

2. „Kleinfahrzeuge“: Fahrzeuge, deren Länge, gemessen am Schiffskörper, weniger als 20 m

beträgt, ausgenommen Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen zugelassen

sind (Fahrgastschiffe);

3. „Sportfahrzeug“: Kleinfahrzeug, das für Sport- oder Vergnügungszwecke bestimmt ist;

4. „Fähre“: Fahrzeug, das dem Fährverkehr dient;

5. „Schwimmendes Gerät“: schwimmende Konstruktion mit technischen Einrichtungen, die für

Arbeiten auf Gewässern bestimmt ist (zB Bagger, Elevator, Hebebock, Kran);

6. „Motorfahrzeug“: Fahrzeug, das mit einem Maschinenantrieb ausgestattet ist; als Ausstattung

gilt Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines zur Fortbewegung des Fahrzeuges

bestimmten Maschinenantriebes;

7. „Segelfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch Wind erhält;

8. „Ruderfahrzeug“: Fahrzeug, das seinen Antrieb ausschließlich durch menschliche Muskelkraft

erhält;

9. „Raft“: aufblasbares Ruderfahrzeug, das zum Befahren von Flüssen mit hoher Strömungsgeschwindigkeit

(Wildwasser) bestimmt ist und auf Grund seiner Bauart die Beförderung von

mindestens vier Personen zuläßt;

10. „Verband“: Zusammenstellung aus einem oder mehreren geschleppten, geschobenen oder

gekuppelten Fahrzeugen bzw. Schwimmkörpern und einem oder mehreren schleppenden oder

schiebenden Motorfahrzeugen;

11. „Schwimmkörper“: Flöße und andere fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder

Gegenstände mit oder ohne Maschinenantrieb, die weder Fahrzeuge noch schwimmende

Anlagen sind (zB Segelbretter, Jetski, Wetbikes, unbemannte Schlepp- und Wasserschischleppgeräte);

12. „Floß“: schwimmende Zusammenstellung von Auftriebskörpern, insbesondere von Hölzern;

13. „Länge“: Länge über alles (ohne Anhänge, wie zB Bugspriet oder Steuer);

14. „Breite“: Breite über alles (einschließlich aller festen Anbauten wie zB Schaufelräder oder

Scheuerleisten);

15. „Antriebsleistung“: Leistung der Antriebsmaschinen, bei Außenbordmotoren die Leistung an der

Propellerwelle;

16. „Anerkannte Klassifikationsgesellschaft“: eine gemäß § 108 Abs. 2 des Schiffahrtsgesetzes vom

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid anerkannte Klassifikationsgesellschaft;

17. „Gütermotorschiff“: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und kein Tankmotorschiff

ist;

18. „Tankmotorschiff“: Motorfahrzeug, das zur Güterbeförderung bestimmt und mit festen Tanks

ausgestattet ist;

19. „Schleppschiff“: Motorfahrzeug, das zum Ziehen von Schleppkähnen bestimmt ist;

20. „Schubschiff“: Motorfahrzeug, das zur Fortbewegung eines Schubverbandes bestimmt ist;

21. „Schleppkahn“: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schleppen bestimmt ist (Güterschleppkahn

oder Tankschleppkahn);

22. „Schubleichter“: Fahrzeug, das zur Fortbewegung durch Schieben bestimmt ist (Güterschubleichter,

Tankschubleichter oder Trägerschiffsleichter);

23. „Trägerschiffsleichter“: Schubleichter, der auf Grund seiner Bauweise geeignet ist, an Bord von

Seeschiffen befördert zu werden;

24. „Fahrgastschiff“: Fahrzeug, das zur Beförderung von mehr als zwölf Fahrgästen bestimmt ist;

25. „Heimatort“: Registerort; wenn das Fahrzeug nicht im Register eingetragen ist, der Sitz der

Zulassungsbehörde.

2. Abschnitt

Zulassung

Antrag

§ 3. Die Zulassung eines Fahrzeuges oder Schwimmkörpers ist durch den Verfügungsberechtigten

bei der Behörde zu beantragen; der Antrag ist auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 zu

stellen.

Zulassungsurkunde

§ 4. (1) Die Zulassung ist mit einer Zulassungsurkunde zu erteilen; diese gilt als Bescheid.

(2) Die Zulassung für den Transport gefährlicher Güter ist mit einem die Zulassungsurkunde gemäß

Abs. 1 ergänzendem Gefahrgut-Zulassungszeugnis gemäß den Bestimmungen der Verordnung über die

Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen – ADN, BGBl. II Nr. 295/1997, zu erteilen; dieses gilt

als Bescheid.

(3) Die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 ist nach folgenden Mustern auszustellen

1. für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen

Kleinfahrzeuge:................................................................................................................. Anlage 2

2. für Sportfahrzeuge: ........................................................................................................... Anlage 3

3. für alle übrigen Fahrzeuge: ............................................................................................... Anlage 4

(4) Für gewerblich genutzte Rafts ist eine Zulassungsurkunde auszustellen, die zumindest die

Angaben der Seiten 1, 2 und 12 der Anlage 4 enthält.

(5) Inhabern einer Zulassungsurkunde für Fahrzeuge, die für den Einsatz auf Wasserstraßen

bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, ist über Antrag von der Behörde, die diese Urkunde

ausgestellt hat, eine Zulassungsurkunde gemäß Anlage 4 auszustellen. Diese Zulassungsurkunde gilt als

Gemeinschaftszeugnis gemäß der Richtlinie des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen

Vorschriften für Binnenschiffe (82/714/EWG, CELEX-Nr.: 382L0714).

(6) In die Zulassungsurkunde gemäß Abs. 1 sind einzutragen

1. behördliche Vorschreibungen, insbesondere Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich des

Betriebes sowie Einschränkungen auf bestimmte Gewässer oder Gewässerteile sowie auf

bestimmte nautische Verhältnisse (höchstzulässige Wellenhöhe und Windstärke);

2. gegebenenfalls ein besonderer Verwendungszweck des Fahrzeuges;

3. technische Abweichungen von den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von

Fahrzeugen, für die eine Nachsicht gemäß § 12 erteilt wurde;

4. für Fahrzeuge der gewerbsmäßigen Schiffahrt die unter Berücksichtigung der Betriebsform

erforderliche Mindestbesatzung.

Gültigkeit der Zulassung

§ 5. (1) Die Gültigkeitsdauer der Zulassung beträgt

1. für Fahrzeuge, die zur Beförderung von Fahrgästen bestimmt sind, fünf Jahre;

2. für alle anderen Fahrzeuge zehn Jahre.

(2) Für Fahrzeuge, die vor der Zulassung bereits in Betrieb gewesen sind, die bereits einmal

zugelassen waren oder deren Zulassung verlängert wird, ist die Gültigkeitsdauer der Zulassung von der

Behörde im Einzelfall nach dem Ergebnis der Überprüfung entsprechend der voraussichtlichen Dauer der

Fahrtauglichkeit festzulegen; sie darf die in Abs. 1 vorgeschriebene Dauer nicht überschreiten.

Änderungen

§ 6. (1) Der Verfügungsberechtigte eines zugelassenen Fahrzeuges hat jede Änderung seines

Namens, seines Wohnsitzes (Sitzes), jede Änderung in der Verfügungsberechtigung, jede wesentliche

technische oder bauliche Änderung am Fahrzeug, jede Änderung am Fahrzeug, die eine Änderung der in

der Zulassungsurkunde eingetragenen technischen Daten zur Folge hat, sowie jede Änderung des

Verwendungszweckes oder Namens des Fahrzeuges unter Beischluß der entsprechenden Nachweise und

der Zulassungsurkunde unverzüglich der Behörde anzuzeigen, die die Zulassungsurkunde ausgestellt hat.

(2) Wesentliche technische und bauliche Änderungen sind insbesondere solche, die Stabilität,

Schwimmfähigkeit, Festigkeit oder Manövrierfähigkeit beeinflussen können.

Mitführen der Zulassungsurkunde

§ 7. (1) Die Zulassungsurkunde ist stets im Original an Bord mitzuführen.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für unbemannte Fahrzeuge der

gewerbsmäßigen Schiffahrt sowie für Fahrzeuge, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und

nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, durch ein Schild aus Metall oder einem

anderen beständigen Material ersetzt werden; in diesen Fällen sind die Originale der Urkunden vom

Verfügungsberechtigten aufzubewahren.

(3) Das Schild gemäß Abs. 2 hat folgende Angaben zu enthalten

1. bei unbemannten Fahrzeugen der gewerbsmäßigen Schiffahrt

a) Amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges,

b) Zahl der Zulassungsurkunde,

c) Zuständige Behörde,

d) Ablauf der Gültigkeit der Zulassungsurkunde;

2.bei Fahrzeugen, die der Vermietung oder Schulungszwecken dienen und nicht im

grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden, die Angaben gemäß Z 1 und darüber hinaus

die zugelassene Anzahl von Personen an Bord.

(4) Die Behörde hat die Übereinstimmung der Angaben auf dem Schild mit der Zulassungsurkunde

durch Anbringung ihres Zeichens (zB Schlagstempel) zu bestätigen.

(5) Abweichend von Abs. 1 darf die Zulassungsurkunde für aufblasbare Ruderfahrzeuge (Rafts) der

gewerbsmäßigen Schiffahrt durch Anbringung einer von der Behörde gegen Kostenersatz ausgegebenen

Plakette an gut sichtbarer Stelle ersetzt werden. Die Plakette hat insbesondere das Ende der

Gültigkeitsdauer der Zulassung sowie die zugelassene Anzahl von Personen an Bord zu enthalten.

Zweitausfertigung der Zulassungsurkunde

§ 8. (1) Bei Verlust der Zulassungsurkunde hat der Verfügungsberechtigte unverzüglich bei der

Behörde die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu beantragen.

(2) Ist eine Zulassungsurkunde unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so ist sie vom

Verfügungsberechtigten der Behörde zurückzustellen und die Ausstellung einer zweiten Ausfertigung zu

beantragen.

3. Abschnitt

Amtliches Kennzeichen

Kennzeichenzuweisung

§ 9. (1) Jedem zulassungspflichtigen Fahrzeug oder Schwimmkörper ist mit der Zulassung ein

amtliches Kennzeichen zuzuweisen, das in die Zulassungsurkunde einzutragen ist.

(2) Das amtliche Kennzeichen besteht aus einem Großbuchstaben oder einem Groß- und einem

Kleinbuchstaben in lateinischen Schriftzeichen zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde, gefolgt von

einem Bindestrich und einer fünfstelligen Zahl in arabischen Ziffern.

(3) Das amtliche Kennzeichen für Beiboote besteht aus der Wortfolge „Beiboot zu“, gefolgt von

dem amtlichen Kennzeichen gemäß Abs. 2 des Fahrzeuges, für welches das Beiboot als Ausrüstung

zugelassen ist.

(4) Die Buchstaben zur Bezeichnung der Zulassungsbehörde sind

A Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr

B Landeshauptmann von Burgenland

K Landeshauptmann von Kärnten

N Landeshauptmann von Niederösterreich

O Landeshauptmann von Oberösterreich

S Landeshauptmann von Salzburg

St Landeshauptmann von Steiermark

T Landeshauptmann von Tirol

V Landeshauptmann von Vorarlberg

W Landeshauptmann von Wien

(5) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber in dauerhafter Ausführung und ohne

Verzierungen in weißer Schrift auf dunklem Grund oder schwarzer Schrift auf hellem Grund mit einer

Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auf dem in der Zulassung bezeichneten

Fahrzeug anzubringen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

(6) Auf Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge,

ist das Kennzeichen an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten

und darüber hinaus so zu führen, daß es von hinten sichtbar ist.

(7) Auf Kleinfahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen bestimmt sind, ist das Kennzeichen

an beiden Seiten des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten sowie auf dem Deck oder auf

einem festen Dach der Aufbauten zu führen.

(8) Auf Fahrzeugen, die nicht unter Abs. 6 oder Abs. 7 fallen, ist das Kennzeichen an beiden Seiten

des Fahrzeuges an der Bordwand oder an den Aufbauten zu führen.

(9) Das amtliche Kennzeichen ist vom Zulassungsinhaber nach Erlöschen oder Widerruf der

Zulassung unverzüglich zu entfernen.

Probekennzeichen

§ 10. (1) Zulassungspflichtige Fahrzeuge dürfen ohne Zulassung nur zur Erprobung oder Überstellung

verwendet werden; diese Verwendung ist an die Zuweisung eines Probekennzeichens gebunden.

(2) Das amtliche Probekennzeichen besteht aus dem Buchstaben „P“, gefolgt von einem Bindestrich

und einer Buchstaben-Zahlen-Kombination gemäß § 9 Abs. 2.

(3) Das amtliche Probekennzeichen ist dauerhaft und ohne Verzierungen in schwarzer Schrift auf

gelbem Grund mit einer Schrifthöhe von 150 mm und einer Schriftstärke von 20 mm auszuführen und in

gut lesbarem Zustand zu erhalten; die Verwendung von Kennzeichentafeln ist zulässig. Für das Führen

der Kennzeichen gelten die Bestimmungen des § 9 Abs. 6 bis 8.

(4) Verfügungsberechtigte über Fahrzeuge gemäß Abs. 1 haben bei der Behörde die Zuweisung

eines Probekennzeichens zu beantragen; der Antrag hat Namen und Wohnsitz (Sitz) des Verfügungsberechtigten,

Art und Verwendungszweck der Fahrzeuge und die Gewässer oder Gewässerteile, für die

das Kennzeichen verwendet werden soll, zu enthalten und den Bedarf an einem Probekennzeichen zu

begründen.

(5) Die Zuweisung eines Probekennzeichens hat eingeschränkt auf den Verwendungszweck und

befristet auf die Dauer der Verwendung, längstens jedoch auf einen Monat, zu erfolgen. Wird ein

dauernder Bedarf nachgewiesen, so ist eine Befristung auf längstens fünf Jahre zulässig.

(6) Fahrzeuge dürfen nur dann mit einem Probekennzeichen verwendet werden, wenn sie in einem

fahrtauglichen Zustand sind und, sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des

Arbeitnehmerschutzes entsprechen. Der Zuweisungsbescheid ist im Original oder beglaubigter Kopie an

Bord mitzuführen.

(7) Das Probekennzeichen ist nach Ablauf des Zeitraumes, für den es zugewiesen wurde, unverzüglich

zu entfernen.

4. Abschnitt

Fahrtauglichkeit – Überprüfung

Fahrtauglichkeit

§ 11. (1) Fahrzeuge müssen fahrtauglich sein. Jedes Fahrzeug muß in seinen Abmessungen, seiner

Bauart, Festigkeit, Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit, seiner Einrichtung und Ausrüstung,

der Konstruktion und Leistung seiner Antriebsmaschinen sowie der sonstigen mechanischen und

elektrischen Anlagen so beschaffen und ausgestattet sein und sich in einem solchen Erhaltungszustand

befinden, daß es im Hinblick auf den beabsichtigten Verwendungszweck und unter Berücksichtigung der

Eigenart, der Verkehrsverhältnisse und der sonstigen Benützung des zu befahrenden Gewässers betriebs-

und verkehrssicher ist, die Sicherheit der Schiffahrt oder von Personen, den Schutz von Personen vor

Lärmbelästigungen sowie den Schutz der Luft und der Gewässer vor Verunreinigungen unter Bedachtnahme

auf die wirtschaftliche Verhältnismäßigkeit dem Stand der Technik entsprechend erfüllt und,

sofern Arbeitnehmer an Bord beschäftigt sind, den Erfordernissen des Arbeitnehmerschutzes entspricht.

(2) Die Erfordernisse für die Fahrtauglichkeit von Flößen, die der gewerbsmäßigen Schiffahrt

dienen, werden von der Zulassungsbehörde im Einzelfall festgelegt.

(3) Fahrtaugliche Konstruktionen, Zusammenstellungen oder Gegenstände mit oder ohne

Maschinenantrieb gelten dann nicht als Fahrzeuge, wenn sie auf Grund ihrer besonderen Bauart oder

ihres Funktionsprinzips wesentliche, an Fahrzeuge zu stellende Fahrtauglichkeitserfordernisse, insbesondere

hinsichtlich der Schwimmfähigkeit, Stabilität und Manövrierfähigkeit (Abs. 1), nicht erfüllen.

Nachsicht

§ 12. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann von einzelnen Bestimmungen über

Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen Nachsicht erteilen, wenn durch geeignete Maßnahmen

die Erfordernisse des § 11 Abs. 1 gewährleistet sind.

Zweck der Überprüfung

§ 13. Die Überprüfung dient

1.der Feststellung der Fahrtauglichkeit eines Fahrzeuges, seiner Eignung für besondere

Verwendungszwecke sowie der Feststellung zur Sicherstellung der Fahrtauglichkeit notwendiger

Auflagen und Einschränkungen hinsichtlich der Verwendung und des Betriebes;

2. der Feststellung der Fortdauer der gemäß Z 1 ermittelten Umstände an zugelassenen Fahrzeugen;

3. der Feststellung der vorschriftsmäßigen Anbringung der für die Kennzeichnung des Fahrzeuges

und die schiffahrtspolizeiliche Überwachung vorgeschriebenen Einrichtungen, insbesondere der

Tiefgangsanzeiger, Tragfähigkeitsangaben und amtlichen Kennzeichen.

Arten der Überprüfung

§ 14. Eine Überprüfung ist durchzuführen

1. vor der erstmaligen Zulassung eines Fahrzeuges (Erstüberprüfung);

2. in regelmäßigen Zeitabständen nach der Zulassung (Nachüberprüfung);

3. nach Vollendung von Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug, welche wesentliche technische

oder bauliche Änderungen (§ 6 Abs. 2) zur Folge haben, ferner bei Änderungen des Verwendungszweckes

oder Änderung der Einschränkung der Zulassung auf bestimmte Gewässer oder

Gewässerteile (Sonderüberprüfung);

4. Über Anordnung der Behörde, wenn der Verdacht besteht, daß ein Fahrzeug nicht mehr

fahrtauglich ist (Überprüfung von Amts wegen).

Nachüberprüfung

§ 15. Eine Verlängerung der Zulassung ist zu erteilen, wenn vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der

Zulassung ein Antrag des Zulassungsinhabers auf Nachüberprüfung gestellt worden ist und die

Nachüberprüfung ergeben hat, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist.

Sonderüberprüfung

§ 16. (1) Eine Sonderüberprüfung ist durch den Zulassungsinhaber unter Angabe der Voraussetzungen

(§ 14 Z 3) bei der Behörde zu beantragen.

(2) Hat die Sonderüberprüfung ergeben, daß das Fahrzeug fahrtauglich ist und den Bestimmungen

dieser Verordnung entspricht, ist eine Zulassung unter Berücksichtigung des § 5 Abs. 2 mit einer neuen

Zulassungsurkunde zu erteilen.

Überprüfung von Amts wegen

§ 17. Besteht der Verdacht, daß ein Fahrzeug nicht mehr fahrtauglich ist, hat die Behörde mit

Bescheid eine Überprüfung des Fahrzeuges anzuordnen.

Überprüfung durch die Behörde

§ 18. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen erfolgt durch die Behörde.

(2) Die Behörde kann im Einzelfall zur Überprüfung gemäß Abs. 1 Ingenieurkonsulenten für

Maschinenbau (Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für

Wissenschaft und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen als Sachverständige

heranziehen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit

gelegen ist.

Überprüfungskommission

§ 19. (1) Die Überprüfung der Fahrtauglichkeit von Fahrzeugen, die für den Einsatz auf Wasserstraßen

bestimmt sind, ausgenommen Kleinfahrzeuge, erfolgt durch die Behörde unter Heranziehung

einer Überprüfungskommission.

(2) Mitglieder der Überprüfungskommission sind

1. ein vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr bestellter Bediensteter des Bundesministeriums

für Wissenschaft und Verkehr, im Fall einer Delegation gemäß § 113 Abs. 3 des

Schiffahrtsgesetzes ein vom jeweiligen Landeshauptmann bestellter Bediensteter, als Vorsitzender;

2. ein oder mehrere Sachverständige für Schiffstechnik;

3. ein Sachverständiger für Nautik;

4. Sachverständige für besondere Fachgebiete, soweit hiefür besondere Vorschriften bestehen.

(3) Als Vorsitzende sind aktive Bedienstete des rechtskundigen Dienstes oder des höheren

technischen Dienstes zu bestellen, die im Wirkungsbereich der jeweiligen Gebietskörperschaft mit

Angelegenheiten des Schiffahrtswesens betraut sind.

(4) Als Sachverständige für Schiffstechnik können Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau

(Schiffstechnik), anerkannte Klassifikationsgesellschaften oder vom Bundesminister für Wissenschaft

und Verkehr mit Bescheid bestellte, sonst hiefür geeignete Einrichtungen oder Personen herangezogen

werden.

(5) Als Sachverständige für Nautik sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr mit

Bescheid bestellte Inhaber eines Kapitänspatent-Schifferpatentes für die Binnenschiffahrt B mit entsprechender

Erfahrung auf Fahrzeugen dieses Berechtigungsumfanges heranzuziehen.

(6) Auf eine Bestellung zum Sachverständigen nach Abs. 4 und 5 besteht kein Rechtsanspruch.

Antrag auf Überprüfung

§ 20. (1) Der Antrag auf Überprüfung ist bei der Behörde auf einem Formblatt nach dem Muster der

Anlage 1 zu stellen; auf Antrag des Verfügungsberechtigten ist die Überprüfung durch die Behörde

durchzuführen, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich sich der ständige Liegeplatz des Fahrzeuges

befindet.

(2) Die Behörde hat dem Verfügungsberechtigten Ort und Zeit der Überprüfung in geeigneter Form

mitzuteilen.

Stellung zur Überprüfung

§ 21. (1) Der Verfügungsberechtigte hat das Fahrzeug bzw. den Schwimmkörper unbeladen, gereinigt

und ausgerüstet zur Überprüfung zu stellen. Er hat bei der Überprüfung die erforderliche Hilfe zu

leisten, zB ein geeignetes Boot und Personal zur Verfügung zu stellen und die Teile des Schiffskörpers

oder der Einrichtungen freizulegen, die nicht unmittelbar zugänglich oder sichtbar sind.

(2) Der Verfügungsberechtigte hat bei der Überprüfung eine allenfalls bereits für das Fahrzeug

ausgestellte Zulassungsurkunde vorzulegen.

(3) Die Behörde kann, wenn dies zur Überprüfung der Fahrtauglichkeit erforderlich ist,

1. eine Untersuchung auf der Helling,

2. Probefahrten,

3. den rechnerischen Nachweis der Festigkeit des Schiffskörpers sowie

4. den Nachweis der Stabilität, zB auf Grund eines Krängungsversuches,

verlangen.

Zurückbehalten der Zulassungsurkunde

§ 22. Werden bei einer Überprüfung an einem Fahrzeug wesentliche Mängel festgestellt, so hat die

Behörde die weitere Verwendung des Fahrzeuges zur Schiffahrt zu untersagen und die Zulassungsurkunde

sowie gegebenenfalls das Schild gemäß § 7 Abs. 2 bis zu dem Zeitpunkt zurückzubehalten, zu

dem die Beseitigung der Mängel nachgewiesen ist.

Kosten der Überprüfung

§ 23. (1) Für die Überprüfung eines Fahrzeuges hat der Verfügungsberechtigte Kommissionsgebühren

an die Gebietskörperschaft zu entrichten, die den Amtsaufwand der die Überprüfung durchführenden

Behörde zu tragen hat.

(2) Kosten der Überprüfung, die über die in Abs. 1 genannten hinausgehen, wie insbesondere die

Kosten für Mühewaltung und Sachaufwand der in den §§ 18 Abs. 2 sowie 19 Abs. 2 Z 2, 3 und 4

genannten Sachverständigen, sind vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

Bescheinigung der Fahrtauglichkeit

§ 24. Die Behörde kann von der Überprüfung eines Fahrzeuges hinsichtlich der Erfüllung der

Bestimmungen der auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schiffahrtsgesetzes erlassenen Verordnungen über

Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung in dem Ausmaß

absehen, als eine Bescheinigung einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft oder eines Ingenieurkonsulenten

für Maschinenbau (Schiffstechnik) darüber vorliegt, daß das Fahrzeug diesen Bestimmungen

entspricht. Die Bescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.

5. Abschnitt

Sonderbestimmungen für Fahrzeuge mit CE-Kennzeichnung

CE-Kennzeichnung

§ 25. (1) Abweichend von den Bestimmungen des 4. Abschnitts wird die Erstüberprüfung eines

Fahrzeuges mit einer Länge bis zu 24 m, ausgenommen Fahrgastschiffe, durch eine der Sportboote-

Sicherheitsverordnung - SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechende CE-

Kennzeichnung sowie bis längstens 16. Juni 1998 durch einen nach den bisherigen Rechtsvorschriften

ausgestellten Typenschein ersetzt.

(2) Dem Antrag auf Schiffszulassung ist die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 der SpSV und

das Handbuch für den Eigner gemäß Z 2.5 des Anhangs 1 der SpSV anzuschließen.

Ausrüstung

§ 26. Folgende Mindestausrüstung ist auf Sportfahrzeugen mitzuführen

1. ein oder zwei Anker mit einer Gesamtmasse MA [kg] von mindestens 1,5 L; auf Fahrzeugen, die

mit zwei Ankern ausgerüstet sind, darf die Masse eines Ankers nicht weniger als 45 vH der

Gesamtankermasse betragen,

2. eine oder zwei Ankerketten mit einer Länge [m] von mindestens 0,5 L und einer Bruchlast [kN]

von mindestens 0,5 L,

3. eine oder zwei Ankerleinen mit einer Länge [m] von mindestens 4 L und einer Bruchlast [kN]

von mindestens 0,5 L,

4. ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer

Mindestfüllmenge von 2 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge bis zu 10 m mit Innenbordmotor,

Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,

5. ein von Deck leicht zugänglicher Handfeuerlöscher für die Brandklassen A, B und C mit einer

Mindestfüllmenge von 6 kg bei Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 10 m mit Innenbordmotor,

Heiz-, Koch- oder Kühleinrichtungen,

6. ein Rettungsring,

7. eine Rettungsweste gemäß ÖNORM EN 395 „Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten

– 100 N“ für jede Person an Bord,

8. eine Erste-Hilfe-Ausrüstung gemäß ÖNORM V 5101 vom Juli 1991 „Erste-Hilfe-Verbandzeug

für mehrspurige Kraftfahrzeuge – Anforderungen, Prüfungen, Normkennzeichnung“,

9. Handruder.

In diesen Formeln bedeutet L: Länge über alles in Metern.

6. Abschnitt

Baumustergenehmigung

§ 27. (1) Soweit in den auf Grund des § 109 Abs. 7 des Schiffahrtsgesetzes erlassenen

Verordnungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung von Fahrzeugen in der jeweils geltenden Fassung

zugelassene Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteile vorgeschrieben sind, dürfen nur Teile mit einer

Baumustergenehmigung der Behörde verwendet werden.

(2) Dem Antrag auf Baumustergenehmigung ist eine genaue technische Beschreibung des

Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteils, insbesondere der im § 11 Abs. 1 genannten Merkmale, einschließlich

einer zeichnerischen Darstellung des Teils und der zur Beurteilung erforderlichen Berechnungen

und zusätzlichen Planunterlagen, anzuschließen.

(3) Der Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteil, für den die Baumustergenehmigung beantragt

wurde, ist einer Überprüfung durch einen Ingenieurkonsulenten für Maschinenbau (Schiffstechnik) oder

eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft zu unterziehen. Das Ergebnis der Überprüfung ist in einem

Prüfungsbefund festzuhalten, der eine technische Beschreibung des Teils mit allen maßgeblichen

Merkmalen enthält.

(4) Die Baumustergenehmigung ist zu erteilen, wenn eine Baumusterprüfung ergeben hat, daß der

Teil im Hinblick auf seinen Verwendungszweck den Erfordernissen der Betriebssicherheit und

Verkehrssicherheit (§ 11 Abs. 1) entspricht.

(5) Die Baumustergenehmigung wird mit Bescheid erteilt; dieser Bescheid hat sich auf eine

zeichnerische Darstellung zu beziehen.

(6) Liegt für einen Schiffbau-, Anlagen- oder Ausrüstungsteil die Zulassung einer anerkannten

Klassifikationsgesellschaft oder einer ausländischen, mit Angelegenheiten der Schiffszulassung befaßten

Behörde vor, so ist die Baumustergenehmigung ohne Durchführung einer Baumusterprüfung sowie ohne

Bezugnahme auf eine zeichnerische Darstellung zu erteilen. Die Vorlage einer zeichnerischen Darstellung

ist nicht erforderlich.

(7) Auf Grund einer Baumustergenehmigung ist der betreffende Teil in eine Baumusterliste

aufzunehmen, die beim Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr zur Einsichtnahme aufliegt.

Für in diese Liste aufgenommene Teile gilt die Baumustergenehmigung als erteilt.

7. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 28. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für öffentliche

Wirtschaft und Verkehr über die Zulassung von Fahrzeugen auf Binnengewässern (Schiffszulassungsverordnung),

BGBl. Nr. 188/1990, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 353/1996 außer Kraft.

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