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296_1996 AT

296. Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 296. Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung

Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet

Die Flachsbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 167/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 673/1995, wird wie folgt geändert

§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Sind die Originaldokumente nicht oder nicht mehr vorhanden oder war das Dokument im Falle des

Bezuges von Saatgut von mehreren Erzeugern aus einem Behältnis bereits von einem dieser Erzeuger

vorzulegen, so können auch Ankaufsrechnungen (Originale, nur im Falle von wirtschaftseigenem Flachssaatgut

in den Folgejahren Kopien) oder sonstige Unterlagen, aus denen Verkäufer, Käufer, Sorte, Menge

und, sofern es sich um zertifiziertes Saatgut handelt, die Identität (Kontrollnummer) der Partie eindeutig

erkennbar sind, beigelegt werden.“

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