296. Verordnung: Änderung der Flachsbeihilfenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 99 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, (MOG) wird verordnet
Die Flachsbeihilfenverordnung, BGBl. Nr. 167/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 673/1995, wird wie folgt geändert
§ 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Sind die Originaldokumente nicht oder nicht mehr vorhanden oder war das Dokument im Falle des
Bezuges von Saatgut von mehreren Erzeugern aus einem Behältnis bereits von einem dieser Erzeuger
vorzulegen, so können auch Ankaufsrechnungen (Originale, nur im Falle von wirtschaftseigenem Flachssaatgut
in den Folgejahren Kopien) oder sonstige Unterlagen, aus denen Verkäufer, Käufer, Sorte, Menge
und, sofern es sich um zertifiziertes Saatgut handelt, die Identität (Kontrollnummer) der Partie eindeutig
erkennbar sind, beigelegt werden.“