296. Kundmachung: Geltungsbereich der Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, revidiert in Brüssel am 14. Dezember 1900, in Washington am 2. Juni 1911, in Haag am 6. November 1925, in London am 2. Juni 1934, in Lissabon am 31. Oktober 1958 und in Stockholm am 14. Juli 1967 (BGBl. Nr. 399/1973 idF BGBl. Nr. 384/ 1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 212/1991) hinterlegt
Nachstehende Staaten haben erklärt, sich auch weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten
Die Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien hat die vom ehemaligen Jugoslawien abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 525/1976
erneuert.
Einer weiteren Mitteilung des Generaldirektors zufolge hat Brasilien am 21. August 1992 erklärt, daß es die Wirkung seines Beitritts zur Verbandsübereinkunft auf die Art. 1 bis 12 erstreckt.